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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
bei der Einschulung von Kindern, wie auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Ein richtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung (BMI 2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2024): Return from Austria - Marokko, https: //www.returnfromaustria.at/morocco/morocco_deutsch.html, Zugriff 5.9.2024 ■ IOM - International Organization for Migration (26.7.2023): IOM Austria Anfrage der Staatendoku mentation zur freiwilligen Rückkehr zu Marokko via E-Mail 21.1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und dürfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjäh rigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (AA 7.6.2024). Ende April 2019 berich teten marokkanische Lokalmedien über eine Einigung zwischen Marokko und Spanien, die eine Rückführung unbegleiteter marokkanischer Minderjähriger vorsah. In erster Instanz wurde die Heimreise von 23 Jugendlichen angedacht. Insgesamt sollen so rund 7.000 unbegleitete Minderjährige schrittweise rückgeführt worden sein (ÖB Rabat 7.2024). Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkeh renden Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Außerdem stellt die Regierung humanitären Organisationen Mittel für die Bereit stellung sozialer Dienste für Flüchtlinge und Asylbewerber zur Verfügung. Die nicht staatliche marokkanische Vereinigung für Familienplanung (AMPF) bietet sowohl für Migranten als auch für Nicht-Migranten primäre und einige spezialisierte Behandlungen an, um Lücken in der Gesund heitsversorgung zu schließen, die von den öffentlichen Krankenhäusern nicht abgedeckt wurden. In ähnlicher Weise bieten zivilgesellschaftliche Organisationen wie die Fondation Occident-Ori ent Bildungsunterricht für Migrantenkinder an, um die Integration in die örtlichen Schulen zu erleichtern. Die Regierung erleichtert die freiwillige Rückkehr von Migranten mit Unterstützung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) (USDOS 23.4.2024). Das UNHCR-Büro in Marokko bietet ebenfalls Unterstützung bei freiwilliger Rückkehr, bzw. um die freiwillige Rückführung als Flüchtling zu erleichtern. Unterstützung geboten wird beim Zugang zu Gesundheits- und Bildungsdiensten und es wird sichergestellt, dass gefährdete Flüchtlinge und Asylbewerber ihre Grundbedürfnisse erfüllen können, auch durch den Zugang zu Lebensgrundlagen. Ferner bietet UNHCR Unterstützung, um sich in der Schule anzumelden, 44

beim Zugang zu medizinischer Versorgung und bei Bedarf auch psychosoziale Unterstützung. Weiters gibt es Unterstützung in der Berufsausbildung, einkommensschaffenden Projekten und zur Schaffung einer Existenzgrundlage. Andere dauerhafte Lösungen werden angeboten, wie sozioökonomische Inklusion und Neuansiedlung (UNHCR o.D.) Die Regierung stellte keine Unterkünfte oder psychosozialen Dienste zur Verfügung, die speziell auf die Bedürfnisse der Opfer aller Formen des Menschenhandels zugeschnitten waren, und der Mangel an Unterkünften und Schutzdiensten für die Opfer behinderte weiterhin die allgemeinen Schutzbemühungen. Die Regierung setzte die Koordinierung mit NGOs, internationalen Organi sationen und ausländischen Gebern fort, um bis 2024 vier spezialisierte Unterkünfte einzurichten - unter anderem für Frauen und Kinder in Tanger-Tetouan und Fes-Meknes, sowie in Marrakesch. Es ist geplant in allen 12 Provinzen spezialisierte Unterkünfte einzurichten. In der Zwischenzeit bot die Regierung weiterhin Dienstleistungen für weibliche und minderjährige Gewaltopfer in 40 Aufnahmezentren an, die von Krankenschwestern und Sozialarbeitern in großen Krankenhäu sern sowie von Schutzeinheiten des Justizministeriums in marokkanischen Gerichten betreut wurden. Berichten zufolge setzten die marokkanischen Strafverfolgungsbehörden Anlaufstel len ein, um direkt mit diesen und den Einheiten des Justizministeriums zusammenzuarbeiten, und nutzten weiterhin eine Liste von NGO-Dienstleistern, die Opfer des Menschenhandels zur Betreuung an die Behörden verweisen können (USDOS 24.7.2024). Menschenhändler beuten marokkanische Erwachsene und Kinder für Zwangsarbeit und Sex handel aus, vor allem in Europa und im Nahen Osten, insbesondere in den Golfstaaten. Men schenhändler zwingen marokkanische Frauen zu kommerziellem Sex im Ausland, wo sie Anzei chen von Menschenhandel wie Bewegungseinschränkungen, Drohungen sowie emotionale und körperliche Misshandlungen erfahren. Wie in den vergangenen Jahren berichteten die Medien weiterhin über marokkanische Arbeiter in der spanischen Landwirtschaft, die Zwangsarbeit und bisweilen auch sexuellem Missbrauch ausgesetzt waren (USDOS 24.7.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): UNHCR Morocco, https://help.u nhcr.org/morocco/en/about-us, Zugriff 6.9.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (24.7.2024): Morocco - 2024 Trafficking in Persons Report: Morocco, https://www.state.gov/reports/2024-trafficking-in-persons-report/morocc o, Zugriff 6.9.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 22 Impressum Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich Telefon: +43 59133 98 7271 45

Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at https://www.staatendokumentation.at https://cloud.staatendokumentation.at https://coi-cms.staatendokumentation.at 22.1 Urheberrecht Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom merziellen und nicht kommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestattet. 22.2 Hinweis zum Datenschutz Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG) https: //www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur-Bildmarke_Veroeffentlichungstext-Neu_2 023_sgn.pdf 22.3 Veröffentlichte Versionen • Version 8, Gültig von 20-09-2023 bis 25-11-2024 • Version 7, Gültig von 11-08-2023 bis 20-09-2023 • Version 6, Gültig von 03-10-2022 bis 11-08-2023 • Version 5, Gültig von 13-06-2022 bis 03-10-2022 • Version 4, Gültig von 18-11-2021 bis 13-06-2022 46

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