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10 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-10-01 11:21
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfas­
sung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 20.6.2023). Systematische staatliche Repres­
sionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten 
sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 10.5.2023). NGOs kritisieren zu­
nehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 20.6.2023; 
vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage 
im Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024). Die algerischen Behörden haben im Jahr 2023 die Unter­
drückung der Meinungs-, Presse-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit im 
Rahmen ihrer fortgesetzten Bemühungen zur Unterdrückung des organisierten Widerstandes 
verschärft. Sie haben wichtige zivilgesellschaftliche Organisationen aufgelöst, Oppositionspar­
teien und unabhängige Medien suspendiert und weiterhin restriktive Gesetze angewandt, um 
Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Journalisten und Anwälte zu verfolgen - unter ande­
rem wegen des zweifelhaften Vorwurfs des Terrorismus und der Annahme von Geldern zur 
Schädigung der Staatssicherheit -, was einige von ihnen zur Flucht ins Exil veranlasste (HRW 
11.1.2024). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind unter anderem Folter oder grau­
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der 
Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwer­
wiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechts­
widrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 23.4.2024), 
schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Die Be­
hörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2024). 
Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalis­
ten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 23.4.2024). 
Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (US­
DOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als 
Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert 
die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören 
die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze 
und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 
23.4.2024). Die algerische Presse zeichnet sich durch rapide schwindenden Pluralismus und 
Druck gegen unabhängige Zeitungen aus. Der Staat kontrolliert zwei Schlüsselressourcen für 
die Printmedien, die öffentlichen Druckereien und subventionierte Papierlieferungen. Daneben 
besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und 
Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. 
Ein Rückgang dieser Werbeeinnahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer 
Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der 
Herausgeber und Redakteure (AA 10.5.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz 
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befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungs­
angelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur 
Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 2024). Die Behörden 
verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Be­
amte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge 
bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 
23.4.2024).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, 
dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verbo­
ten (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv einge­
schränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Folglich sind die Möglichkeiten oppositio­
neller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, 
Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; 
vgl. USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten 
(USDOS 23.4.2024). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde 
auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024).
Gesetzliche Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bestehen weiterhin, werden aber un­
einheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert 
wurden, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebun­
gen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 
2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch 
die Bewegung an Schwung verlor. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, 
aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2023 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen 
zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2024).
Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Ein­
flussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innen­
ministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese 
gesetzlich zugelassen werden. Nach der Registrierung müssen die Organisationen die Regie­
rung über ihre Aktivitäten, Finanzierungsquellen und Mitarbeiter informieren und auch personelle 
Veränderungen mitteilen. Dennoch sind verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen aktiv. 
Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt 
bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich (USDOS 23.4.2024).
Eine Parteigründung bleibt weiterhin schwierig (ÖB Algier 21.5.2024). Für die Gründung einer 
Partei ist - wie bei anderen Vereinigungen - eine Genehmigung des Innenministeriums nötig. 
Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verbo­
ten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden 
toleriert (USDOS 23.4.2024). Die Zunahme neuer politischer Parteien nach dem Arabischen 
Frühling und dem Hirak hat neue Bevölkerungsgruppen mobilisiert. Sie hat jedoch auch zu einer 
möglichen Zersplitterung der Opposition geführt und kleinere Unterstützergruppen für die regie­
rende Nationale Befreiungsfront (FLN) geschaffen (BS 2024). Oppositionsparteien können sich 
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grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In den privaten Medien sind 
oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht präsent. Mehrere Parteien 
haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie 
Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind. Oppositionelle Gruppierungen haben 
zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu 
erhalten (AA 10.5.2023).
Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die ver­
fassungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell 
zu den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsi­
denten, dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten 
Jahresbericht vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Dele­
gationen in Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Die CNDH stellte fest, dass sie 
im Laufe des Jahres 2023 Gefängnisbesuche durchführte, Sitzungen mit der Arabischen Liga 
und Penal Reform International abhielt, Krankenhäuser und Pflegeheime besuchte, um einen 
gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu 
gewährleisten, und Sondersitzungen abhielt, um den Klimawandel nach den Waldbränden im 
Nordosten des Landes zu thematisieren (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2023): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswae
rtiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/-/222160 , Zugriff 28.8.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103142.html, Zugriff 29.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
11 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-10-01 11:30
Die Haftbedingungen sind hart und aufgrund von körperlichen Misshandlungen und unzurei­
chender medizinischer Versorgung lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024). Die Haftbedingungen 
sind schlecht, und einige Insassen sind Berichten zufolge starker Überbelegung ausgesetzt und 
haben mit schlechten sanitären Einrichtungen zu kämpfen (FH 2024). Vulnerable Häftlinge 
werden getrennt inhaftiert (USDOS 23.4.2024).
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Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023) und 
lokale Menschenrechtsbeobachter (USDOS 23.4.2024) besuchen Inhaftierte in verschiedenen 
Gefängnissen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt 
mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung 
als grundsätzlich positiv (AA 10.5.2023).
Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt. Die 
DGSN [Generalsekretariat für die nationale Sicherheit] berichtete, dass sie im Laufe des Jah­
res 2023 170 Schulungen zum Thema Menschenrechte für 8.467 Polizeibeamte in allen 58 
Bundesstaaten durchgeführt hat, was eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr dar­
stellt (USDOS 23.4.2024). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haft­
bedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen 
Experten konstatiert werden. Von 144 Strafanstalten sind 80 jünger als zehn Jahre, die medi­
zinische Ausstattung ist allgemein gut. Bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung 
nach Entlassung aus der Haft sind Defizite festzustellen (AA 10.5.2023).
Verbesserungen: Im Laufe des Jahres 2023 meldete das Justizministerium mehrere Verbes­
serungen der Haftbedingungen, darunter die Einrichtung von öffentlichen Telefonen in drei 
neuen Gefängnissen, die Eröffnung von zwei neuen Gefängnissen, um die Überbelegung der 
Gefängnisse zu verringern, und die Verbesserung der medizinischen Einrichtungen in mehre­
ren Gefängnissen im ganzen Land. Die Behörden führten außerdem Schulungsprogramme für 
Gefängnisbeamte zu national und international verankerten Rechten für Gefangene sowie Schu­
lungen zum besonderen Schutz von Frauen und Minderjährigen in Gefängnissen ein (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
12 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-10-01 11:30
Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der 
Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt (AA 
10.5.2023; vgl. ÖB Algier 21.5.2024, AI 24.4.2024, ECPM o.D.). Im Jahr 2023 gab es zumindest 
38 Todesurteile (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. ECPM o.D.)
Für den Fall einer Auslieferung besteht die Möglichkeit, Nichtverhängung oder Nichtvollzug der 
Todesstrafe zu vereinbaren (AA 10.5.2023).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024
■ ECPM - Ensemble contre la peine de mort (o.D.): Worldmap - ECPM, https://www.ecpm.org/en/worl
dmap, Zugriff 2.9.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
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13 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-01 11:31
Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, 
Juden und anderen (CIA 7.8.2024; vgl. FH 2024). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben 
die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von 
Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren 
gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius 
ist vor Ort (AA 10.5.2023).
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023, 
BS 2024) und verbietet den staatlichen Institutionen ein Verhalten, das mit den islamischen 
Werten unvereinbar ist (USDOS 30.6.2024). In den letzten Jahren wurde das Recht auf Glau­
bensfreiheit erheblich eingeschränkt. Durch Verfassungsänderungen im November 2020 wurde 
das Recht auf Glaubensfreiheit durch das Recht auf „ Religionsausübung“ ersetzt (BS 2024). 
Die Verfassung verbietet jedoch grundsätzlich jedwede Diskriminierung aus persönlichen und 
weltanschaulichen Gründen, nennt jedoch nicht explizit ein Verbot der Diskriminierung aus 
Gründen der Religionszugehörigkeit (AA 10.5.2023). Die Freiheit der Religionsausübung ist 
somit gewährleistet, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz ausgeübt wird. Die „ Beleidigung 
oder Verunglimpfung“ jeglicher Religion ist eine Straftat. Das Gesetz besagt, dass der Staat 
die Gotteshäuser vor jeglicher politischen oder ideologischen Einflussnahme schützen muss 
(USDOS 30.6.2024).
Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem 
Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als „ Vereine al­
gerischen Rechts“ beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten 
von Moscheen und Kirchen vorab durch das Religionsministerium bzw. eine staatliche Kom­
mission genehmigt werden. Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften müssen fünf Tage vor 
Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgese­
henen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit 
Strafe bedroht (AA 10.5.2023). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der 
Religion verboten (USDOS 30.6.2024).
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Gesetzlich ist Konversion nicht verboten, auch weg vom Islam nicht (USDOS 30.6.2024). Mis­
sionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) hingegen ist gesetzlich verboten und 
unter Strafe gestellt (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023, FH 2024), bei einer Haftstrafe von 
bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023) sowie einer Geldstrafe. Für Personen, 
die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ist es nicht gesetzlich vorgesehen ein 
Erbe zu erhalten, sofern kein Testament vorliegt (USDOS 30.6.2024).
Religiöse Minderheiten sind erheblichen Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt 
(BS 2024; vgl. FH 2024). In den letzten Jahren kritisieren Menschenrechtsorganisationen zuneh­
mend behördliche Hindernisse und administrative Einschränkungen gegen nicht-muslimische 
Religionsgemeinschaften und beobachten ein schärferes Vorgehen gegen vermeintlich „ islam­
kritische Äußerungen“. Die christlichen Kirchen sehen sich zunehmend bürokratischen Hürden 
gegenüber (AA 10.5.2023).
Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor (FH 2024; vgl. AA 
10.5.2023) und werfen ihren Anhängern vor, den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicher­
heit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht zu verstoßen (FH 2024). In Medienberichten 
wird häufig über Gerichtsverfahren gegen Mitglieder muslimischer Minderheitengemeinschaften 
wie Ahmadi-Muslime und schiitische Muslime berichtet, wobei hier die Unschuldsvermutung 
nicht zur Anwendung kommt. In lokalen Medien werden diese Gemeinschaften gelegentlich als 
„ Sekten“ oder „Abweichungen“ vom Islam dargestellt. Ahmadi-Führer erklären, ihr Glaube werde 
von der Öffentlichkeit oft missverstanden, die weitgehend glaube, die Ahmadi-Gemeinschaft sei 
nicht-muslimisch (USDOS 30.6.2024).
Die Behörden gehen seit 2017 hart gegen die algerische protestantische Kirche (EPA) vor (FH 
2024; vgl. AA 10.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111620.html, Zugriff 2.9.2024
14 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-10-01 11:41
Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern (CIA 
7.8.2024; vgl. AA 10.5.2023), wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs 
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ist. Nur eine Minderheit von etwa 15% identifiziert sich selbst jedoch als Berber. Weniger als 
1% der Bevölkerung ist europäischer Abstammung (CIA 7.8.2024). Die staatlichen Institutionen 
werden von keiner spezifischen ethnischen Gruppe dominiert, dort sind sowohl Araber als auch 
ethnische Berber vertreten (FH 2024).
Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder 
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. 
Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren 
Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor (AA 10.5.2023).
Trotz flächendeckender Arabisierung der Bevölkerung haben sich in Gebirgsregionen und den 
Oasen des Südens Sprache und Traditionen der Berber erhalten; insbesondere die Bewohner 
der Kabylei setzten sich seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache 
(Tamazight) und ihrer Kultur ein. Durch die Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight neben 
dem Arabischen zur Amtssprache erklärt (AA 10.5.2023).
Ethnische (Berber)Minderheiten - vor allem im Süden des Landes - berichten von diskriminie­
rendem Verhalten von Sicherheitskräften. Mozabiten [Anm.: eine muslimische Minderheit] in der 
Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt 
geschützt würden. Demnach agieren Polizei und Gendarmerie parteiisch. Außerdem mache 
sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und 
keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Auch in der Kabylei mit einer starken 
regionalen Identität gibt es immer wieder Klagen über systematische Benachteiligungen und 
Repressionen. Diese Repressionen sind im Kontext der verstärkten Arabisierungspolitik und 
verschiedener arabisch-nationalistischer Tendenzen zu betrachten (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
15 Relevante Bevölkerungsgruppen
15.1 Frauen
Letzte Änderung 2024-10-01 12:04
Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor 
sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 2024; vgl. 
USDOS 23.4.2024). Insgesamt ist jedoch anzuführen, dass die Stellung der Frau in Algerien 
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besser ist als in anderen regional und kulturell vergleichbaren Ländern. Allerdings gibt es noch 
immer substanziellen Verbesserungsbedarf in vielen Bereichen (ÖB Algier 21.5.2024).
Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) 
bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und 
faktische Diskriminierung von Frauen (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024, 
HRW 11.1.2024) bzw. steht in diesen Bereichen eine völlige Gleichstellung noch aus (ÖB Algier 
21.5.2024). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von 
Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen 
bei Gericht beantragen müssen (HRW 11.1.2024).
Frauen werden bei der Geltendmachung von Erbansprüchen diskriminiert und haben nach isla­
mischem Recht Anspruch auf einen geringeren Anteil am Nachlass als männliche Kinder oder 
die Brüder des verstorbenen Ehemanns. Frauen haben selten die alleinige Kontrolle über das 
Vermögen, das sie in die Ehe mitgebracht oder während der Ehe erwirtschaftet haben (USDOS 
23.4.2024). Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen, Scheidungs­
folgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge ist im Vergleich 
zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesellschaftlicher Margi­
nalisierung von Frauen (AA 10.5.2023).
In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl in allen gesell­
schaftlichen Zusammenhängen eine maßgebliche Rolle. Der Regierung gehören aktuell drei 
Ministerinnen an (AA 10.5.2023). Frauen können Unternehmen besitzen, Verträge abschließen 
und Karrieren wie Männer verfolgen. Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer, was den 
Besitz von Grundstücken angeht, und in den Eigentumstiteln werden die Namen von Frauen 
als Grundbesitzerinnen aufgeführt. Frauen werden jedoch bei der Beschäftigung und im Beruf 
diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Viele Frauen verdienen weniger als Männer in ähnlichen Po­
sitionen, und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen (FH 2024). 
Frauen, die mittlerweile fast 70% der Universitätsabgänger stellen, stehen aufgrund von so­
zialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen (nur 18% der Beschäftigten), Ehemänner 
oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB Algier 21.5.2024). 
50,3% der Frauen mit Hochschulabschluss sind arbeitslos, und nur 7% sind unternehmerisch 
tätig (BS 2024). Die Mehrheit der Frauen bleibt fest in patriarchalische Strukturen eingebunden 
(AA 10.5.2023).
2005 wurde das Familiengesetzbuch („ Code de la famille“) novelliert. Dadurch wurden wesent­
liche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die lebenslange Vormundschaft 
durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied; Zustimmung des Vormunds zu 
allen wesentlichen Entscheidungen („ tutuelle“) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht abge­
mildert. Allerdings wirken traditionell-religiöse Regelungen vor allem der sunnitisch-malikitischen 
Rechtstraditionen des Landes faktisch in vieler Weise fort (AA 10.5.2023).
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Arrangierte Ehen oder Zwangsehen gibt es in Algerien, jedoch v. a. im ländlichen Raum. Die 
Häufigkeit ist seit Jahren rückläufig, scheint jedoch auch aus ökonomischen Gründen in be­
nachteiligten Gebieten mitunter weiterzuleben. Eine Zwangsehe ist laut algerischem Familien­
recht verboten, eine Ehe mit bis zu vier Frauen ist gemäß den zugrunde liegenden islamischen 
Rechtsprinzipien zwar zulässig, in der Praxis jedoch selten, da kostspielig und relativ unüb­
lich. Zu Ehrenmorden kommt es vereinzelt im traditionell geprägten sozialen Umfeld (ÖB Algier 
21.5.2024).
Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden setzen 
das Gesetz üblicherweise durch (USDOS 23.4.2024). Der Straftatbestand der Vergewaltigung 
in der Ehe existiert gesetzlich nicht, bzw. bezieht sich der Straftatbestand der Vergewaltigung 
auf Taten außerhalb der Ehe (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023). Viele Frauen zeigen Fälle 
von Vergewaltigung aufgrund von kulturellen Normen nicht an. In angezeigten Fällen setzen die 
Behörden das Gesetz üblicherweise um (USDOS 23.4.2024).
2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das Gewalt 
gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. einige Formen 
häuslicher Gewalt kriminalisiert. Allerdings enthält das Gesetz Schlupflöcher, wonach die Straf­
verfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert werden, wenn das 
Opfer dem Täter verzeiht (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. HRW 11.1.2024) bzw. kann das Opfer durch 
Erklärung jederzeit das Strafverfahren beenden und riskiert daher, unter Druck gesetzt zu wer­
den (AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit 
vor und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehemanns und ist 2016 in 
Kraft getreten. Das Gesetz hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist 
es in der Praxis für Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht 
durchzusetzen. Zwischen 2019 und 2023 wurden in Algerien 261 Femizide verübt, wobei die 
Zahl der Frauenmorde 2023 bei 33 lag (ÖB Algier 21.5.2024). Die Aktivistengruppe Féminicides 
Algérie verzeichnete hingegen 36 gemeldete Femizide im Jahr 2023 (AI 24.4.2024).
Im Mai 2023 verkündeten die Behörden das Gesetz 23-04 gegen Menschenhandel, in dem 
Prostitution, sexuelle Ausbeutung und Zwangsheirat erwähnt werden. Danach können diese 
Straftaten mit bis zu 30 Jahren Gefängnis und Geldstrafen sowie mit lebenslanger Haft bestraft 
werden, wenn das Opfer gefoltert oder sexuell missbraucht wurde (AI 24.4.2024).
Frauenhäuser sind mit einem Mangel an Ressourcen, Mitteln und Platz konfrontiert. So mussten 
im Jahr 2017 mehrere Einrichtungen Frauen wegen Platzmangels abweisen. Viele Frauen 
wurden auch abgewiesen, weil sie die Kriterien der Frauenhäuser oder Unterbringungszentren 
nicht erfüllten oder weil es Beschränkungen für mitreisende minderjährige Kinder gab. Außerdem 
werden Frauen, die Opfer von emotionaler Gewalt geworden sind, nicht aufgenommen, da diese 
Einrichtungen nur bestimmte Formen von Gewalt anerkennen. Darüber hinaus haben viele 
Frauenhäuser und -zentren keine Angestellten und sind aufgrund ihrer begrenzten finanziellen 
Mittel stark auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer angewiesen. Diese Zentren verfügen 
jedoch über Wiedereingliederungsbeauftragte, die die Frauen bis zu zwei Jahre nach ihrem 
Aufenthalt unterstützen, was für Opfer von entscheidender Bedeutung ist (ÖB Algier 21.5.2024).
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Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 10.5.2023). FGM ist eine 
Straftat, die mit bis zu 25 Jahren Gefängnis bestraft werden kann. FGM wird in Algerien nicht 
allgemein angewandt, ist aber in den Einwanderergemeinschaften in den südlichen Regionen 
verbreitet, insbesondere bei den afrikanischen Migrantengruppen südlich der Sahara. Es gibt 
weder Berichte über diesbezügliche Verurteilungen noch offizielle Verlautbarungen religiöser 
oder säkularer Führer, die diese Praxis verbieten (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103142.html, Zugriff 29.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
15.2 Kinder
Letzte Änderung 2024-10-01 12:20
Die Mutter oder der Vater können die Staatsbürgerschaft weitergeben (USDOS 20.3.2023). Es 
ist gesetzlich vorgesehen, dass jedes Kind eines algerischen Vaters, einer algerischen Mutter 
und eines unbekannten Vaters oder einer algerischen Mutter und eines staatenlosen Vaters die 
algerische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwirbt. Die algerische Staatsangehörigkeit 
wird auch von einem in Algerien geborenen Kind unbekannter Eltern und von jedem in Algeri­
en aufgefundenen „ Findelkind“ durch Geburt erworben (ConStreetChild 11.2020). Nach dem 
Gesetz sind Kinder, die von einem muslimischen Vater geboren werden, Muslime, unabhängig 
von der Religion der Mutter. Das Gesetz unterscheidet bei der Registrierung der Geburt nicht 
zwischen Mädchen und Buben (USDOS 20.3.2023).
Für Kinder und Jugendliche besteht eine allgemeine Schulpflicht. Bildung ist bis zum Universi­
tätsabschluss kostenlos. Dennoch gibt es vermehrt Schulabbrüche, die ihre Ursache in der pre­
kären finanziellen Situation der Familien haben. Nach offiziellen Angaben werden zwar nahezu 
alle Kinder eingeschult, zeitweilige Kinderarbeit (speziell in den Schulferien) als Straßenverkäu­
fer oder in der Landwirtschaft kommt jedoch vor (AA 10.5.2023).
Algerien hat alle wichtigen internationalen Konventionen hinsichtlich Kinderarbeit ratifiziert. Die 
Regierung hat Gesetze und Vorschriften zum Thema Kinderarbeit erlassen. Der algerische 
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