2025-09-10-coi-cms-laenderinformationen-algerien-version-10-7873
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023) und lokale Menschenrechtsbeobachter (USDOS 23.4.2024) besuchen Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 10.5.2023). Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt. Die DGSN [Generalsekretariat für die nationale Sicherheit] berichtete, dass sie im Laufe des Jah res 2023 170 Schulungen zum Thema Menschenrechte für 8.467 Polizeibeamte in allen 58 Bundesstaaten durchgeführt hat, was eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr dar stellt (USDOS 23.4.2024). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haft bedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen Experten konstatiert werden. Von 144 Strafanstalten sind 80 jünger als zehn Jahre, die medi zinische Ausstattung ist allgemein gut. Bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung nach Entlassung aus der Haft sind Defizite festzustellen (AA 10.5.2023). Verbesserungen: Im Laufe des Jahres 2023 meldete das Justizministerium mehrere Verbes serungen der Haftbedingungen, darunter die Einrichtung von öffentlichen Telefonen in drei neuen Gefängnissen, die Eröffnung von zwei neuen Gefängnissen, um die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern, und die Verbesserung der medizinischen Einrichtungen in mehre ren Gefängnissen im ganzen Land. Die Behörden führten außerdem Schulungsprogramme für Gefängnisbeamte zu national und international verankerten Rechten für Gefangene sowie Schu lungen zum besonderen Schutz von Frauen und Minderjährigen in Gefängnissen ein (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 12 Todesstrafe Letzte Änderung 2024-10-01 11:30 Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt (AA 10.5.2023; vgl. ÖB Algier 21.5.2024, AI 24.4.2024, ECPM o.D.). Im Jahr 2023 gab es zumindest 38 Todesurteile (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. ECPM o.D.) Für den Fall einer Auslieferung besteht die Möglichkeit, Nichtverhängung oder Nichtvollzug der Todesstrafe zu vereinbaren (AA 10.5.2023). 14

Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024 ■ ECPM - Ensemble contre la peine de mort (o.D.): Worldmap - ECPM, https://www.ecpm.org/en/worl dmap, Zugriff 2.9.2024 ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] 13 Religionsfreiheit Letzte Änderung 2024-10-01 11:31 Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 7.8.2024; vgl. FH 2024). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 10.5.2023). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023, BS 2024) und verbietet den staatlichen Institutionen ein Verhalten, das mit den islamischen Werten unvereinbar ist (USDOS 30.6.2024). In den letzten Jahren wurde das Recht auf Glau bensfreiheit erheblich eingeschränkt. Durch Verfassungsänderungen im November 2020 wurde das Recht auf Glaubensfreiheit durch das Recht auf „ Religionsausübung“ ersetzt (BS 2024). Die Verfassung verbietet jedoch grundsätzlich jedwede Diskriminierung aus persönlichen und weltanschaulichen Gründen, nennt jedoch nicht explizit ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religionszugehörigkeit (AA 10.5.2023). Die Freiheit der Religionsausübung ist somit gewährleistet, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz ausgeübt wird. Die „ Beleidigung oder Verunglimpfung“ jeglicher Religion ist eine Straftat. Das Gesetz besagt, dass der Staat die Gotteshäuser vor jeglicher politischen oder ideologischen Einflussnahme schützen muss (USDOS 30.6.2024). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als „ Vereine al gerischen Rechts“ beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch das Religionsministerium bzw. eine staatliche Kom mission genehmigt werden. Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften müssen fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgese henen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 10.5.2023). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 30.6.2024). 15

Gesetzlich ist Konversion nicht verboten, auch weg vom Islam nicht (USDOS 30.6.2024). Mis sionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) hingegen ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023, FH 2024), bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023) sowie einer Geldstrafe. Für Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ist es nicht gesetzlich vorgesehen ein Erbe zu erhalten, sofern kein Testament vorliegt (USDOS 30.6.2024). Religiöse Minderheiten sind erheblichen Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt (BS 2024; vgl. FH 2024). In den letzten Jahren kritisieren Menschenrechtsorganisationen zuneh mend behördliche Hindernisse und administrative Einschränkungen gegen nicht-muslimische Religionsgemeinschaften und beobachten ein schärferes Vorgehen gegen vermeintlich „ islam kritische Äußerungen“. Die christlichen Kirchen sehen sich zunehmend bürokratischen Hürden gegenüber (AA 10.5.2023). Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor (FH 2024; vgl. AA 10.5.2023) und werfen ihren Anhängern vor, den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicher heit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht zu verstoßen (FH 2024). In Medienberichten wird häufig über Gerichtsverfahren gegen Mitglieder muslimischer Minderheitengemeinschaften wie Ahmadi-Muslime und schiitische Muslime berichtet, wobei hier die Unschuldsvermutung nicht zur Anwendung kommt. In lokalen Medien werden diese Gemeinschaften gelegentlich als „ Sekten“ oder „Abweichungen“ vom Islam dargestellt. Ahmadi-Führer erklären, ihr Glaube werde von der Öffentlichkeit oft missverstanden, die weitgehend glaube, die Ahmadi-Gemeinschaft sei nicht-muslimisch (USDOS 30.6.2024). Die Behörden gehen seit 2017 hart gegen die algerische protestantische Kirche (EPA) vor (FH 2024; vgl. AA 10.5.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia. gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024 ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111620.html, Zugriff 2.9.2024 14 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2024-10-01 11:41 Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern (CIA 7.8.2024; vgl. AA 10.5.2023), wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs 16

ist. Nur eine Minderheit von etwa 15% identifiziert sich selbst jedoch als Berber. Weniger als 1% der Bevölkerung ist europäischer Abstammung (CIA 7.8.2024). Die staatlichen Institutionen werden von keiner spezifischen ethnischen Gruppe dominiert, dort sind sowohl Araber als auch ethnische Berber vertreten (FH 2024). Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor (AA 10.5.2023). Trotz flächendeckender Arabisierung der Bevölkerung haben sich in Gebirgsregionen und den Oasen des Südens Sprache und Traditionen der Berber erhalten; insbesondere die Bewohner der Kabylei setzten sich seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache (Tamazight) und ihrer Kultur ein. Durch die Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight neben dem Arabischen zur Amtssprache erklärt (AA 10.5.2023). Ethnische (Berber)Minderheiten - vor allem im Süden des Landes - berichten von diskriminie rendem Verhalten von Sicherheitskräften. Mozabiten [Anm.: eine muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Demnach agieren Polizei und Gendarmerie parteiisch. Außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Auch in der Kabylei mit einer starken regionalen Identität gibt es immer wieder Klagen über systematische Benachteiligungen und Repressionen. Diese Repressionen sind im Kontext der verstärkten Arabisierungspolitik und verschiedener arabisch-nationalistischer Tendenzen zu betrachten (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia. gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024 ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024 ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] 15 Relevante Bevölkerungsgruppen 15.1 Frauen Letzte Änderung 2024-10-01 12:04 Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Insgesamt ist jedoch anzuführen, dass die Stellung der Frau in Algerien 17

besser ist als in anderen regional und kulturell vergleichbaren Ländern. Allerdings gibt es noch immer substanziellen Verbesserungsbedarf in vielen Bereichen (ÖB Algier 21.5.2024). Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024, HRW 11.1.2024) bzw. steht in diesen Bereichen eine völlige Gleichstellung noch aus (ÖB Algier 21.5.2024). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen bei Gericht beantragen müssen (HRW 11.1.2024). Frauen werden bei der Geltendmachung von Erbansprüchen diskriminiert und haben nach isla mischem Recht Anspruch auf einen geringeren Anteil am Nachlass als männliche Kinder oder die Brüder des verstorbenen Ehemanns. Frauen haben selten die alleinige Kontrolle über das Vermögen, das sie in die Ehe mitgebracht oder während der Ehe erwirtschaftet haben (USDOS 23.4.2024). Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen, Scheidungs folgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge ist im Vergleich zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesellschaftlicher Margi nalisierung von Frauen (AA 10.5.2023). In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl in allen gesell schaftlichen Zusammenhängen eine maßgebliche Rolle. Der Regierung gehören aktuell drei Ministerinnen an (AA 10.5.2023). Frauen können Unternehmen besitzen, Verträge abschließen und Karrieren wie Männer verfolgen. Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer, was den Besitz von Grundstücken angeht, und in den Eigentumstiteln werden die Namen von Frauen als Grundbesitzerinnen aufgeführt. Frauen werden jedoch bei der Beschäftigung und im Beruf diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Viele Frauen verdienen weniger als Männer in ähnlichen Po sitionen, und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen (FH 2024). Frauen, die mittlerweile fast 70% der Universitätsabgänger stellen, stehen aufgrund von so zialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen (nur 18% der Beschäftigten), Ehemänner oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB Algier 21.5.2024). 50,3% der Frauen mit Hochschulabschluss sind arbeitslos, und nur 7% sind unternehmerisch tätig (BS 2024). Die Mehrheit der Frauen bleibt fest in patriarchalische Strukturen eingebunden (AA 10.5.2023). 2005 wurde das Familiengesetzbuch („ Code de la famille“) novelliert. Dadurch wurden wesent liche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die lebenslange Vormundschaft durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied; Zustimmung des Vormunds zu allen wesentlichen Entscheidungen („ tutuelle“) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht abge mildert. Allerdings wirken traditionell-religiöse Regelungen vor allem der sunnitisch-malikitischen Rechtstraditionen des Landes faktisch in vieler Weise fort (AA 10.5.2023). 18

Arrangierte Ehen oder Zwangsehen gibt es in Algerien, jedoch v. a. im ländlichen Raum. Die Häufigkeit ist seit Jahren rückläufig, scheint jedoch auch aus ökonomischen Gründen in be nachteiligten Gebieten mitunter weiterzuleben. Eine Zwangsehe ist laut algerischem Familien recht verboten, eine Ehe mit bis zu vier Frauen ist gemäß den zugrunde liegenden islamischen Rechtsprinzipien zwar zulässig, in der Praxis jedoch selten, da kostspielig und relativ unüb lich. Zu Ehrenmorden kommt es vereinzelt im traditionell geprägten sozialen Umfeld (ÖB Algier 21.5.2024). Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch (USDOS 23.4.2024). Der Straftatbestand der Vergewaltigung in der Ehe existiert gesetzlich nicht, bzw. bezieht sich der Straftatbestand der Vergewaltigung auf Taten außerhalb der Ehe (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023). Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von kulturellen Normen nicht an. In angezeigten Fällen setzen die Behörden das Gesetz üblicherweise um (USDOS 23.4.2024). 2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das Gewalt gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. einige Formen häuslicher Gewalt kriminalisiert. Allerdings enthält das Gesetz Schlupflöcher, wonach die Straf verfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert werden, wenn das Opfer dem Täter verzeiht (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. HRW 11.1.2024) bzw. kann das Opfer durch Erklärung jederzeit das Strafverfahren beenden und riskiert daher, unter Druck gesetzt zu wer den (AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit vor und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehemanns und ist 2016 in Kraft getreten. Das Gesetz hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist es in der Praxis für Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht durchzusetzen. Zwischen 2019 und 2023 wurden in Algerien 261 Femizide verübt, wobei die Zahl der Frauenmorde 2023 bei 33 lag (ÖB Algier 21.5.2024). Die Aktivistengruppe Féminicides Algérie verzeichnete hingegen 36 gemeldete Femizide im Jahr 2023 (AI 24.4.2024). Im Mai 2023 verkündeten die Behörden das Gesetz 23-04 gegen Menschenhandel, in dem Prostitution, sexuelle Ausbeutung und Zwangsheirat erwähnt werden. Danach können diese Straftaten mit bis zu 30 Jahren Gefängnis und Geldstrafen sowie mit lebenslanger Haft bestraft werden, wenn das Opfer gefoltert oder sexuell missbraucht wurde (AI 24.4.2024). Frauenhäuser sind mit einem Mangel an Ressourcen, Mitteln und Platz konfrontiert. So mussten im Jahr 2017 mehrere Einrichtungen Frauen wegen Platzmangels abweisen. Viele Frauen wurden auch abgewiesen, weil sie die Kriterien der Frauenhäuser oder Unterbringungszentren nicht erfüllten oder weil es Beschränkungen für mitreisende minderjährige Kinder gab. Außerdem werden Frauen, die Opfer von emotionaler Gewalt geworden sind, nicht aufgenommen, da diese Einrichtungen nur bestimmte Formen von Gewalt anerkennen. Darüber hinaus haben viele Frauenhäuser und -zentren keine Angestellten und sind aufgrund ihrer begrenzten finanziellen Mittel stark auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer angewiesen. Diese Zentren verfügen jedoch über Wiedereingliederungsbeauftragte, die die Frauen bis zu zwei Jahre nach ihrem Aufenthalt unterstützen, was für Opfer von entscheidender Bedeutung ist (ÖB Algier 21.5.2024). 19

Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 10.5.2023). FGM ist eine Straftat, die mit bis zu 25 Jahren Gefängnis bestraft werden kann. FGM wird in Algerien nicht allgemein angewandt, ist aber in den Einwanderergemeinschaften in den südlichen Regionen verbreitet, insbesondere bei den afrikanischen Migrantengruppen südlich der Sahara. Es gibt weder Berichte über diesbezügliche Verurteilungen noch offizielle Verlautbarungen religiöser oder säkularer Führer, die diese Praxis verbieten (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2103142.html, Zugriff 29.8.2024 ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 15.2 Kinder Letzte Änderung 2024-10-01 12:20 Die Mutter oder der Vater können die Staatsbürgerschaft weitergeben (USDOS 20.3.2023). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass jedes Kind eines algerischen Vaters, einer algerischen Mutter und eines unbekannten Vaters oder einer algerischen Mutter und eines staatenlosen Vaters die algerische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwirbt. Die algerische Staatsangehörigkeit wird auch von einem in Algerien geborenen Kind unbekannter Eltern und von jedem in Algeri en aufgefundenen „ Findelkind“ durch Geburt erworben (ConStreetChild 11.2020). Nach dem Gesetz sind Kinder, die von einem muslimischen Vater geboren werden, Muslime, unabhängig von der Religion der Mutter. Das Gesetz unterscheidet bei der Registrierung der Geburt nicht zwischen Mädchen und Buben (USDOS 20.3.2023). Für Kinder und Jugendliche besteht eine allgemeine Schulpflicht. Bildung ist bis zum Universi tätsabschluss kostenlos. Dennoch gibt es vermehrt Schulabbrüche, die ihre Ursache in der pre kären finanziellen Situation der Familien haben. Nach offiziellen Angaben werden zwar nahezu alle Kinder eingeschult, zeitweilige Kinderarbeit (speziell in den Schulferien) als Straßenverkäu fer oder in der Landwirtschaft kommt jedoch vor (AA 10.5.2023). Algerien hat alle wichtigen internationalen Konventionen hinsichtlich Kinderarbeit ratifiziert. Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zum Thema Kinderarbeit erlassen. Der algerische 20

Rechtsrahmen weist jedoch Lücken auf, um Kinder angemessen vor den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu schützen, einschließlich des fehlenden Verbots des Einsatzes von Kindern in illegalen Tätigkeiten (USDOL 2024). Entsprechend einer von NGOs noch als beschönigend eingestuften Äußerung vom damaligen Arbeitsminister El Ghazi vom Juni 2015 zumindest von mehreren zehntausend bei Arbeitsinspektionen angetroffenen Kindern unter 16 Jahren auszu gehen (AA 10.5.2023). Als Fortschritt anzuerkennen ist das 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kindheit, das einen Rechtsrahmen verstärkter staatlicher Fürsorge vorgibt und in Folge dessen eine nationale Beauftragte für Schutz und Förderung der Kindheit eingesetzt wurde (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Bislang sind mit Blick auf Themen wie Gewalt gegen Kinder (in Elternhaus, Schule und Gesellschaft) und deren Versorgung (einschließlich Recht auf Bildung und Gesundheit und sonstigen rechtlichen Schutz) immer noch Defizite zu konstatieren. Neue Strafnormen des Strafgesetzbuchs stellen neben Kindesentführungen u. a. die Vergewaltigung von Kindern, Inzest, Kinderprostitution und Kinderpornografie unter Strafe - mit teils drastischen Strafrahmen (AA 10.5.2023). Das Gesetz verbietet die Aufforderung zu kommerziellem Sex, den Verkauf von Kindern oder die Anwerbung von Kindern für sexuelle Handlungen, sowie Kinderpornografie und stellte den Kindersexhandel vollständig unter Strafe. Das Gesetz sieht Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren vor, wenn die Straftat an einer Person unter 18 Jahren begangen wurde. Laut Gesetz liegt das Alter für einvernehmlichen Sex bei 16 Jahren. Das Gesetz sieht eine Haftstrafe zwischen 10 und 20 Jahren für Vergewaltigung vor, wenn das Opfer ein Kind war. Die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch (USDOS 23.4.2024). Kindesmissbrauch ist zwar illegal, aber ein anhaltendes Problem. Die Regierung widmet dem Problem erhebliche Mittel und Aufmerksamkeit. Ein nationaler Ausschuss ist für die Überwa chung und Veröffentlichung eines Jahresberichts über die Rechte der Kinder zuständig (USDOS 23.4.2024). Das gesetzliche Mindestalter für eine Heirat ist 19 Jahre für Männer und Frauen. Unabhängig vom Geschlecht dürfen Minderjährige mit elterlicher Zustimmung heiraten. Gegen ihren Willen dürfen Minderjährige laut Gesetz nicht verheiratet werden. Das Mindestalter für einvernehmli chen Geschlechtsverkehr beträgt 16 Jahre (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ ConStreetChild - Consortium for Street Children (11.2020): The Legal Atlas for Street Children - Algeria, https://www.streetchildren.org/legal-atlas/map/algeria/legal-identity/can-a-child-apply-for-c itizenship, Zugriff 6.9.2024 ■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (2024): Findings on the Worst Forms of Child Labor 2023 - Algeria, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/algeria, Zugriff 6.9.2024 21

■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024 15.3 Homosexuelle Letzte Änderung 2024-10-01 12:24 Homosexuelle Handlungen sind in Algerien verboten und werden mit bis zu zwei Jahren Haft sowie einer Geldstrafe bestraft (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 10.5.2023). Die gesetzliche Grundlage ist Art. 338 Strafgesetzbuch (Code Penal) (AA 10.5.2023). Ist ein Minder jähriger involviert, kann die Haftstrafe bis zu drei Jahre betragen und eine Geldstrafe (USDOS 23.4.2024). Mit Artikel 333 Absatz 2 Strafgesetzbuch wird die Ausführung gleichgeschlechtlicher Handlungen in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Dabei kann der Rechtsbegriff „ Öffent lichkeit“ auch die privaten Räume einschließen, wenn Fenster und Türen geöffnet sind oder während der Handlungen Dritte in den privaten Räumen anwesend sind. Das Strafmaß liegt in diesem Fall zwischen sechs Monaten und drei Jahren Haft und einer Geldstrafe (AA 10.5.2023). In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften (Art. 333 und 338 Starfgesetzbuch) regelmäßig Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar). Insbesondere Art. 333 Strafgesetz buch wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen (AA 10.5.2023). Die vage Defini tion von „ homosexuelle Akte“ und „Akte gegen die Natur“ im Gesetz erlaubt gemäß Aktivisten se xueller Minderheiten pauschale Beschuldigungen, welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen resultieren - allerdings in keinen Verurteilungen (USDOS 23.4.2024). Es kommt also mitunter zu polizeilichen Schikanen oder Anhaltungen, rechtliche Verfolgungen sind jedoch selten (ÖB Algier 21.5.2024). Eine systematische Verfolgung homosexueller Per sonen findet nicht statt. Homosexualität wird nach Kenntnis des Auswärtigen Amts immer dann strafrechtlich verfolgt, wenn den Behörden selbst oder durch Anzeige von Privatpersonen ein Sachverhalt bekannt geworden ist (AA 10.5.2023). Angehörige sexueller Minderheiten sind nicht durch Antidiskriminierungsgesetze geschützt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und werden beim Zugang zu öffentlichen Diensten z. B. Gesundheitsversorgung) diskriminiert (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024). Während es zwischen den Sicherheitsbehörden und den Aktivisten sexueller Minderheiten ein informelles Stillhalteabkommen gibt, das von beiden Seiten respektiert wird, kommt es v. a. in den arabischsprachigen Medien immer wieder zu homophoben Äußerungen (ÖB Algier 21.5.2024). Angehörige sexueller Minderheiten sind Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt, und viele Aktivisten sind aus dem Land geflohen. Angehörige sexueller Minderheiten werden politisch marginalisiert und haben nur wenige Möglichkeiten, ihre Interessen öffentlich zu vertreten (FH 2024). Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle aufgrund ihrer als „ unislamisch“ empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen 22

gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erscheinen vereinzelt Hassartikel. Betroffene von für se xuelle Minderheiten aktiven NGOs berichten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle duldet (AA 10.5.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024 ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 16 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2024-10-01 12:52 Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbür gerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 2024). Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, in das Land ein- und auszureisen. Menschenrechtsgruppen äußern sich besorgt darüber, dass die Re gierung Reiseverbote, einschließlich außergerichtlicher Verbote, gegen Journalisten, Aktivisten und Kritiker einsetzt (USDOS 23.4.2024). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Sonderge nehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Perso nen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Die Landgrenze zwischen Algerien und Marokko bleibt geschlossen (FH 2024). Quellen ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 23
