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Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023) und 
lokale Menschenrechtsbeobachter (USDOS 23.4.2024) besuchen Inhaftierte in verschiedenen 
Gefängnissen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt 
mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung 
als grundsätzlich positiv (AA 10.5.2023).
Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt. Die 
DGSN [Generalsekretariat für die nationale Sicherheit] berichtete, dass sie im Laufe des Jah­
res 2023 170 Schulungen zum Thema Menschenrechte für 8.467 Polizeibeamte in allen 58 
Bundesstaaten durchgeführt hat, was eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr dar­
stellt (USDOS 23.4.2024). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haft­
bedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen 
Experten konstatiert werden. Von 144 Strafanstalten sind 80 jünger als zehn Jahre, die medi­
zinische Ausstattung ist allgemein gut. Bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung 
nach Entlassung aus der Haft sind Defizite festzustellen (AA 10.5.2023).
Verbesserungen: Im Laufe des Jahres 2023 meldete das Justizministerium mehrere Verbes­
serungen der Haftbedingungen, darunter die Einrichtung von öffentlichen Telefonen in drei 
neuen Gefängnissen, die Eröffnung von zwei neuen Gefängnissen, um die Überbelegung der 
Gefängnisse zu verringern, und die Verbesserung der medizinischen Einrichtungen in mehre­
ren Gefängnissen im ganzen Land. Die Behörden führten außerdem Schulungsprogramme für 
Gefängnisbeamte zu national und international verankerten Rechten für Gefangene sowie Schu­
lungen zum besonderen Schutz von Frauen und Minderjährigen in Gefängnissen ein (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
12 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-10-01 11:30
Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der 
Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt (AA 
10.5.2023; vgl. ÖB Algier 21.5.2024, AI 24.4.2024, ECPM o.D.). Im Jahr 2023 gab es zumindest 
38 Todesurteile (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. ECPM o.D.)
Für den Fall einer Auslieferung besteht die Möglichkeit, Nichtverhängung oder Nichtvollzug der 
Todesstrafe zu vereinbaren (AA 10.5.2023).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024
■ ECPM - Ensemble contre la peine de mort (o.D.): Worldmap - ECPM, https://www.ecpm.org/en/worl
dmap, Zugriff 2.9.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
13 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-01 11:31
Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, 
Juden und anderen (CIA 7.8.2024; vgl. FH 2024). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben 
die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von 
Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren 
gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius 
ist vor Ort (AA 10.5.2023).
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023, 
BS 2024) und verbietet den staatlichen Institutionen ein Verhalten, das mit den islamischen 
Werten unvereinbar ist (USDOS 30.6.2024). In den letzten Jahren wurde das Recht auf Glau­
bensfreiheit erheblich eingeschränkt. Durch Verfassungsänderungen im November 2020 wurde 
das Recht auf Glaubensfreiheit durch das Recht auf „ Religionsausübung“ ersetzt (BS 2024). 
Die Verfassung verbietet jedoch grundsätzlich jedwede Diskriminierung aus persönlichen und 
weltanschaulichen Gründen, nennt jedoch nicht explizit ein Verbot der Diskriminierung aus 
Gründen der Religionszugehörigkeit (AA 10.5.2023). Die Freiheit der Religionsausübung ist 
somit gewährleistet, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz ausgeübt wird. Die „ Beleidigung 
oder Verunglimpfung“ jeglicher Religion ist eine Straftat. Das Gesetz besagt, dass der Staat 
die Gotteshäuser vor jeglicher politischen oder ideologischen Einflussnahme schützen muss 
(USDOS 30.6.2024).
Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem 
Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als „ Vereine al­
gerischen Rechts“ beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten 
von Moscheen und Kirchen vorab durch das Religionsministerium bzw. eine staatliche Kom­
mission genehmigt werden. Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften müssen fünf Tage vor 
Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgese­
henen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit 
Strafe bedroht (AA 10.5.2023). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der 
Religion verboten (USDOS 30.6.2024).
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Gesetzlich ist Konversion nicht verboten, auch weg vom Islam nicht (USDOS 30.6.2024). Mis­
sionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) hingegen ist gesetzlich verboten und 
unter Strafe gestellt (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023, FH 2024), bei einer Haftstrafe von 
bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023) sowie einer Geldstrafe. Für Personen, 
die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ist es nicht gesetzlich vorgesehen ein 
Erbe zu erhalten, sofern kein Testament vorliegt (USDOS 30.6.2024).
Religiöse Minderheiten sind erheblichen Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt 
(BS 2024; vgl. FH 2024). In den letzten Jahren kritisieren Menschenrechtsorganisationen zuneh­
mend behördliche Hindernisse und administrative Einschränkungen gegen nicht-muslimische 
Religionsgemeinschaften und beobachten ein schärferes Vorgehen gegen vermeintlich „ islam­
kritische Äußerungen“. Die christlichen Kirchen sehen sich zunehmend bürokratischen Hürden 
gegenüber (AA 10.5.2023).
Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor (FH 2024; vgl. AA 
10.5.2023) und werfen ihren Anhängern vor, den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicher­
heit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht zu verstoßen (FH 2024). In Medienberichten 
wird häufig über Gerichtsverfahren gegen Mitglieder muslimischer Minderheitengemeinschaften 
wie Ahmadi-Muslime und schiitische Muslime berichtet, wobei hier die Unschuldsvermutung 
nicht zur Anwendung kommt. In lokalen Medien werden diese Gemeinschaften gelegentlich als 
„ Sekten“ oder „Abweichungen“ vom Islam dargestellt. Ahmadi-Führer erklären, ihr Glaube werde 
von der Öffentlichkeit oft missverstanden, die weitgehend glaube, die Ahmadi-Gemeinschaft sei 
nicht-muslimisch (USDOS 30.6.2024).
Die Behörden gehen seit 2017 hart gegen die algerische protestantische Kirche (EPA) vor (FH 
2024; vgl. AA 10.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111620.html, Zugriff 2.9.2024
14 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-10-01 11:41
Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern (CIA 
7.8.2024; vgl. AA 10.5.2023), wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs 
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ist. Nur eine Minderheit von etwa 15% identifiziert sich selbst jedoch als Berber. Weniger als 
1% der Bevölkerung ist europäischer Abstammung (CIA 7.8.2024). Die staatlichen Institutionen 
werden von keiner spezifischen ethnischen Gruppe dominiert, dort sind sowohl Araber als auch 
ethnische Berber vertreten (FH 2024).
Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder 
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. 
Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren 
Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor (AA 10.5.2023).
Trotz flächendeckender Arabisierung der Bevölkerung haben sich in Gebirgsregionen und den 
Oasen des Südens Sprache und Traditionen der Berber erhalten; insbesondere die Bewohner 
der Kabylei setzten sich seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache 
(Tamazight) und ihrer Kultur ein. Durch die Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight neben 
dem Arabischen zur Amtssprache erklärt (AA 10.5.2023).
Ethnische (Berber)Minderheiten - vor allem im Süden des Landes - berichten von diskriminie­
rendem Verhalten von Sicherheitskräften. Mozabiten [Anm.: eine muslimische Minderheit] in der 
Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt 
geschützt würden. Demnach agieren Polizei und Gendarmerie parteiisch. Außerdem mache 
sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und 
keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Auch in der Kabylei mit einer starken 
regionalen Identität gibt es immer wieder Klagen über systematische Benachteiligungen und 
Repressionen. Diese Repressionen sind im Kontext der verstärkten Arabisierungspolitik und 
verschiedener arabisch-nationalistischer Tendenzen zu betrachten (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
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■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
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15 Relevante Bevölkerungsgruppen
15.1 Frauen
Letzte Änderung 2024-10-01 12:04
Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor 
sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 2024; vgl. 
USDOS 23.4.2024). Insgesamt ist jedoch anzuführen, dass die Stellung der Frau in Algerien 
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besser ist als in anderen regional und kulturell vergleichbaren Ländern. Allerdings gibt es noch 
immer substanziellen Verbesserungsbedarf in vielen Bereichen (ÖB Algier 21.5.2024).
Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) 
bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und 
faktische Diskriminierung von Frauen (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024, 
HRW 11.1.2024) bzw. steht in diesen Bereichen eine völlige Gleichstellung noch aus (ÖB Algier 
21.5.2024). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von 
Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen 
bei Gericht beantragen müssen (HRW 11.1.2024).
Frauen werden bei der Geltendmachung von Erbansprüchen diskriminiert und haben nach isla­
mischem Recht Anspruch auf einen geringeren Anteil am Nachlass als männliche Kinder oder 
die Brüder des verstorbenen Ehemanns. Frauen haben selten die alleinige Kontrolle über das 
Vermögen, das sie in die Ehe mitgebracht oder während der Ehe erwirtschaftet haben (USDOS 
23.4.2024). Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen, Scheidungs­
folgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge ist im Vergleich 
zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesellschaftlicher Margi­
nalisierung von Frauen (AA 10.5.2023).
In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl in allen gesell­
schaftlichen Zusammenhängen eine maßgebliche Rolle. Der Regierung gehören aktuell drei 
Ministerinnen an (AA 10.5.2023). Frauen können Unternehmen besitzen, Verträge abschließen 
und Karrieren wie Männer verfolgen. Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer, was den 
Besitz von Grundstücken angeht, und in den Eigentumstiteln werden die Namen von Frauen 
als Grundbesitzerinnen aufgeführt. Frauen werden jedoch bei der Beschäftigung und im Beruf 
diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Viele Frauen verdienen weniger als Männer in ähnlichen Po­
sitionen, und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen (FH 2024). 
Frauen, die mittlerweile fast 70% der Universitätsabgänger stellen, stehen aufgrund von so­
zialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen (nur 18% der Beschäftigten), Ehemänner 
oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB Algier 21.5.2024). 
50,3% der Frauen mit Hochschulabschluss sind arbeitslos, und nur 7% sind unternehmerisch 
tätig (BS 2024). Die Mehrheit der Frauen bleibt fest in patriarchalische Strukturen eingebunden 
(AA 10.5.2023).
2005 wurde das Familiengesetzbuch („ Code de la famille“) novelliert. Dadurch wurden wesent­
liche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die lebenslange Vormundschaft 
durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied; Zustimmung des Vormunds zu 
allen wesentlichen Entscheidungen („ tutuelle“) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht abge­
mildert. Allerdings wirken traditionell-religiöse Regelungen vor allem der sunnitisch-malikitischen 
Rechtstraditionen des Landes faktisch in vieler Weise fort (AA 10.5.2023).
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Arrangierte Ehen oder Zwangsehen gibt es in Algerien, jedoch v. a. im ländlichen Raum. Die 
Häufigkeit ist seit Jahren rückläufig, scheint jedoch auch aus ökonomischen Gründen in be­
nachteiligten Gebieten mitunter weiterzuleben. Eine Zwangsehe ist laut algerischem Familien­
recht verboten, eine Ehe mit bis zu vier Frauen ist gemäß den zugrunde liegenden islamischen 
Rechtsprinzipien zwar zulässig, in der Praxis jedoch selten, da kostspielig und relativ unüb­
lich. Zu Ehrenmorden kommt es vereinzelt im traditionell geprägten sozialen Umfeld (ÖB Algier 
21.5.2024).
Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden setzen 
das Gesetz üblicherweise durch (USDOS 23.4.2024). Der Straftatbestand der Vergewaltigung 
in der Ehe existiert gesetzlich nicht, bzw. bezieht sich der Straftatbestand der Vergewaltigung 
auf Taten außerhalb der Ehe (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023). Viele Frauen zeigen Fälle 
von Vergewaltigung aufgrund von kulturellen Normen nicht an. In angezeigten Fällen setzen die 
Behörden das Gesetz üblicherweise um (USDOS 23.4.2024).
2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das Gewalt 
gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. einige Formen 
häuslicher Gewalt kriminalisiert. Allerdings enthält das Gesetz Schlupflöcher, wonach die Straf­
verfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert werden, wenn das 
Opfer dem Täter verzeiht (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. HRW 11.1.2024) bzw. kann das Opfer durch 
Erklärung jederzeit das Strafverfahren beenden und riskiert daher, unter Druck gesetzt zu wer­
den (AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit 
vor und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehemanns und ist 2016 in 
Kraft getreten. Das Gesetz hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist 
es in der Praxis für Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht 
durchzusetzen. Zwischen 2019 und 2023 wurden in Algerien 261 Femizide verübt, wobei die 
Zahl der Frauenmorde 2023 bei 33 lag (ÖB Algier 21.5.2024). Die Aktivistengruppe Féminicides 
Algérie verzeichnete hingegen 36 gemeldete Femizide im Jahr 2023 (AI 24.4.2024).
Im Mai 2023 verkündeten die Behörden das Gesetz 23-04 gegen Menschenhandel, in dem 
Prostitution, sexuelle Ausbeutung und Zwangsheirat erwähnt werden. Danach können diese 
Straftaten mit bis zu 30 Jahren Gefängnis und Geldstrafen sowie mit lebenslanger Haft bestraft 
werden, wenn das Opfer gefoltert oder sexuell missbraucht wurde (AI 24.4.2024).
Frauenhäuser sind mit einem Mangel an Ressourcen, Mitteln und Platz konfrontiert. So mussten 
im Jahr 2017 mehrere Einrichtungen Frauen wegen Platzmangels abweisen. Viele Frauen 
wurden auch abgewiesen, weil sie die Kriterien der Frauenhäuser oder Unterbringungszentren 
nicht erfüllten oder weil es Beschränkungen für mitreisende minderjährige Kinder gab. Außerdem 
werden Frauen, die Opfer von emotionaler Gewalt geworden sind, nicht aufgenommen, da diese 
Einrichtungen nur bestimmte Formen von Gewalt anerkennen. Darüber hinaus haben viele 
Frauenhäuser und -zentren keine Angestellten und sind aufgrund ihrer begrenzten finanziellen 
Mittel stark auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer angewiesen. Diese Zentren verfügen 
jedoch über Wiedereingliederungsbeauftragte, die die Frauen bis zu zwei Jahre nach ihrem 
Aufenthalt unterstützen, was für Opfer von entscheidender Bedeutung ist (ÖB Algier 21.5.2024).
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Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 10.5.2023). FGM ist eine 
Straftat, die mit bis zu 25 Jahren Gefängnis bestraft werden kann. FGM wird in Algerien nicht 
allgemein angewandt, ist aber in den Einwanderergemeinschaften in den südlichen Regionen 
verbreitet, insbesondere bei den afrikanischen Migrantengruppen südlich der Sahara. Es gibt 
weder Berichte über diesbezügliche Verurteilungen noch offizielle Verlautbarungen religiöser 
oder säkularer Führer, die diese Praxis verbieten (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103142.html, Zugriff 29.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
15.2 Kinder
Letzte Änderung 2024-10-01 12:20
Die Mutter oder der Vater können die Staatsbürgerschaft weitergeben (USDOS 20.3.2023). Es 
ist gesetzlich vorgesehen, dass jedes Kind eines algerischen Vaters, einer algerischen Mutter 
und eines unbekannten Vaters oder einer algerischen Mutter und eines staatenlosen Vaters die 
algerische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwirbt. Die algerische Staatsangehörigkeit 
wird auch von einem in Algerien geborenen Kind unbekannter Eltern und von jedem in Algeri­
en aufgefundenen „ Findelkind“ durch Geburt erworben (ConStreetChild 11.2020). Nach dem 
Gesetz sind Kinder, die von einem muslimischen Vater geboren werden, Muslime, unabhängig 
von der Religion der Mutter. Das Gesetz unterscheidet bei der Registrierung der Geburt nicht 
zwischen Mädchen und Buben (USDOS 20.3.2023).
Für Kinder und Jugendliche besteht eine allgemeine Schulpflicht. Bildung ist bis zum Universi­
tätsabschluss kostenlos. Dennoch gibt es vermehrt Schulabbrüche, die ihre Ursache in der pre­
kären finanziellen Situation der Familien haben. Nach offiziellen Angaben werden zwar nahezu 
alle Kinder eingeschult, zeitweilige Kinderarbeit (speziell in den Schulferien) als Straßenverkäu­
fer oder in der Landwirtschaft kommt jedoch vor (AA 10.5.2023).
Algerien hat alle wichtigen internationalen Konventionen hinsichtlich Kinderarbeit ratifiziert. Die 
Regierung hat Gesetze und Vorschriften zum Thema Kinderarbeit erlassen. Der algerische 
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Rechtsrahmen weist jedoch Lücken auf, um Kinder angemessen vor den schlimmsten Formen 
der Kinderarbeit zu schützen, einschließlich des fehlenden Verbots des Einsatzes von Kindern 
in illegalen Tätigkeiten (USDOL 2024). Entsprechend einer von NGOs noch als beschönigend 
eingestuften Äußerung vom damaligen Arbeitsminister El Ghazi vom Juni 2015 zumindest von 
mehreren zehntausend bei Arbeitsinspektionen angetroffenen Kindern unter 16 Jahren auszu­
gehen (AA 10.5.2023).
Als Fortschritt anzuerkennen ist das 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kindheit, das 
einen Rechtsrahmen verstärkter staatlicher Fürsorge vorgibt und in Folge dessen eine nationale 
Beauftragte für Schutz und Förderung der Kindheit eingesetzt wurde (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 
23.4.2024). Bislang sind mit Blick auf Themen wie Gewalt gegen Kinder (in Elternhaus, Schule 
und Gesellschaft) und deren Versorgung (einschließlich Recht auf Bildung und Gesundheit 
und sonstigen rechtlichen Schutz) immer noch Defizite zu konstatieren. Neue Strafnormen 
des Strafgesetzbuchs stellen neben Kindesentführungen u. a. die Vergewaltigung von Kindern, 
Inzest, Kinderprostitution und Kinderpornografie unter Strafe - mit teils drastischen Strafrahmen 
(AA 10.5.2023).
Das Gesetz verbietet die Aufforderung zu kommerziellem Sex, den Verkauf von Kindern oder 
die Anwerbung von Kindern für sexuelle Handlungen, sowie Kinderpornografie und stellte den 
Kindersexhandel vollständig unter Strafe. Das Gesetz sieht Haftstrafen zwischen 10 und 20 
Jahren vor, wenn die Straftat an einer Person unter 18 Jahren begangen wurde. Laut Gesetz 
liegt das Alter für einvernehmlichen Sex bei 16 Jahren. Das Gesetz sieht eine Haftstrafe zwischen 
10 und 20 Jahren für Vergewaltigung vor, wenn das Opfer ein Kind war. Die Behörden setzen 
das Gesetz üblicherweise durch (USDOS 23.4.2024).
Kindesmissbrauch ist zwar illegal, aber ein anhaltendes Problem. Die Regierung widmet dem 
Problem erhebliche Mittel und Aufmerksamkeit. Ein nationaler Ausschuss ist für die Überwa­
chung und Veröffentlichung eines Jahresberichts über die Rechte der Kinder zuständig (USDOS 
23.4.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für eine Heirat ist 19 Jahre für Männer und Frauen. Unabhängig 
vom Geschlecht dürfen Minderjährige mit elterlicher Zustimmung heiraten. Gegen ihren Willen 
dürfen Minderjährige laut Gesetz nicht verheiratet werden. Das Mindestalter für einvernehmli­
chen Geschlechtsverkehr beträgt 16 Jahre (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ ConStreetChild - Consortium for Street Children (11.2020): The Legal Atlas for Street Children - 
Algeria, https://www.streetchildren.org/legal-atlas/map/algeria/legal-identity/can-a-child-apply-for-c
itizenship, Zugriff 6.9.2024
■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (2024): Findings on the Worst Forms of Child 
Labor 2023 - Algeria, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/algeria, Zugriff 
6.9.2024
21
25

■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024
15.3 Homosexuelle
Letzte Änderung 2024-10-01 12:24
Homosexuelle Handlungen sind in Algerien verboten und werden mit bis zu zwei Jahren Haft 
sowie einer Geldstrafe bestraft (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 10.5.2023). Die 
gesetzliche Grundlage ist Art. 338 Strafgesetzbuch (Code Penal) (AA 10.5.2023). Ist ein Minder­
jähriger involviert, kann die Haftstrafe bis zu drei Jahre betragen und eine Geldstrafe (USDOS 
23.4.2024). Mit Artikel 333 Absatz 2 Strafgesetzbuch wird die Ausführung gleichgeschlechtlicher 
Handlungen in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Dabei kann der Rechtsbegriff „ Öffent­
lichkeit“ auch die privaten Räume einschließen, wenn Fenster und Türen geöffnet sind oder 
während der Handlungen Dritte in den privaten Räumen anwesend sind. Das Strafmaß liegt in 
diesem Fall zwischen sechs Monaten und drei Jahren Haft und einer Geldstrafe (AA 10.5.2023).
In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften (Art. 333 und 338 Starfgesetzbuch) regelmäßig 
Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar). Insbesondere Art. 333 Strafgesetz­
buch wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von 
Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen (AA 10.5.2023). Die vage Defini­
tion von „ homosexuelle Akte“ und „Akte gegen die Natur“ im Gesetz erlaubt gemäß Aktivisten se­
xueller Minderheiten pauschale Beschuldigungen, welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen 
gleichgeschlechtlicher Beziehungen resultieren - allerdings in keinen Verurteilungen (USDOS 
23.4.2024).
Es kommt also mitunter zu polizeilichen Schikanen oder Anhaltungen, rechtliche Verfolgungen 
sind jedoch selten (ÖB Algier 21.5.2024). Eine systematische Verfolgung homosexueller Per­
sonen findet nicht statt. Homosexualität wird nach Kenntnis des Auswärtigen Amts immer dann 
strafrechtlich verfolgt, wenn den Behörden selbst oder durch Anzeige von Privatpersonen ein 
Sachverhalt bekannt geworden ist (AA 10.5.2023). Angehörige sexueller Minderheiten sind nicht 
durch Antidiskriminierungsgesetze geschützt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und 
werden beim Zugang zu öffentlichen Diensten z. B. Gesundheitsversorgung) diskriminiert (ÖB 
Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024).
Während es zwischen den Sicherheitsbehörden und den Aktivisten sexueller Minderheiten ein 
informelles Stillhalteabkommen gibt, das von beiden Seiten respektiert wird, kommt es v. a. in den 
arabischsprachigen Medien immer wieder zu homophoben Äußerungen (ÖB Algier 21.5.2024). 
Angehörige sexueller Minderheiten sind Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt, und viele 
Aktivisten sind aus dem Land geflohen. Angehörige sexueller Minderheiten werden politisch 
marginalisiert und haben nur wenige Möglichkeiten, ihre Interessen öffentlich zu vertreten (FH 
2024).
Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle 
aufgrund ihrer als „ unislamisch“ empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen 
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gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erscheinen vereinzelt Hassartikel. Betroffene von für se­
xuelle Minderheiten aktiven NGOs berichten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige 
Übergriffe auf Homosexuelle duldet (AA 10.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
16 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-01 12:52
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbür­
gerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 
23.4.2024). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins 
Ausland relativ frei reisen (FH 2024). Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, in das 
Land ein- und auszureisen. Menschenrechtsgruppen äußern sich besorgt darüber, dass die Re­
gierung Reiseverbote, einschließlich außergerichtlicher Verbote, gegen Journalisten, Aktivisten 
und Kritiker einsetzt (USDOS 23.4.2024).
Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die 
Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Sonderge­
nehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Perso­
nen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis 
einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Verheiratete Frauen, die jünger 
als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 
23.4.2024; vgl. FH 2024).
Die Landgrenze zwischen Algerien und Marokko bleibt geschlossen (FH 2024).
Quellen
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
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