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besser ist als in anderen regional und kulturell vergleichbaren Ländern. Allerdings gibt es noch 
immer substanziellen Verbesserungsbedarf in vielen Bereichen (ÖB Algier 21.5.2024).
Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) 
bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und 
faktische Diskriminierung von Frauen (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024, 
HRW 11.1.2024) bzw. steht in diesen Bereichen eine völlige Gleichstellung noch aus (ÖB Algier 
21.5.2024). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von 
Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen 
bei Gericht beantragen müssen (HRW 11.1.2024).
Frauen werden bei der Geltendmachung von Erbansprüchen diskriminiert und haben nach isla­
mischem Recht Anspruch auf einen geringeren Anteil am Nachlass als männliche Kinder oder 
die Brüder des verstorbenen Ehemanns. Frauen haben selten die alleinige Kontrolle über das 
Vermögen, das sie in die Ehe mitgebracht oder während der Ehe erwirtschaftet haben (USDOS 
23.4.2024). Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen, Scheidungs­
folgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge ist im Vergleich 
zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesellschaftlicher Margi­
nalisierung von Frauen (AA 10.5.2023).
In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl in allen gesell­
schaftlichen Zusammenhängen eine maßgebliche Rolle. Der Regierung gehören aktuell drei 
Ministerinnen an (AA 10.5.2023). Frauen können Unternehmen besitzen, Verträge abschließen 
und Karrieren wie Männer verfolgen. Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer, was den 
Besitz von Grundstücken angeht, und in den Eigentumstiteln werden die Namen von Frauen 
als Grundbesitzerinnen aufgeführt. Frauen werden jedoch bei der Beschäftigung und im Beruf 
diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Viele Frauen verdienen weniger als Männer in ähnlichen Po­
sitionen, und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen (FH 2024). 
Frauen, die mittlerweile fast 70% der Universitätsabgänger stellen, stehen aufgrund von so­
zialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen (nur 18% der Beschäftigten), Ehemänner 
oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB Algier 21.5.2024). 
50,3% der Frauen mit Hochschulabschluss sind arbeitslos, und nur 7% sind unternehmerisch 
tätig (BS 2024). Die Mehrheit der Frauen bleibt fest in patriarchalische Strukturen eingebunden 
(AA 10.5.2023).
2005 wurde das Familiengesetzbuch („ Code de la famille“) novelliert. Dadurch wurden wesent­
liche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die lebenslange Vormundschaft 
durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied; Zustimmung des Vormunds zu 
allen wesentlichen Entscheidungen („ tutuelle“) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht abge­
mildert. Allerdings wirken traditionell-religiöse Regelungen vor allem der sunnitisch-malikitischen 
Rechtstraditionen des Landes faktisch in vieler Weise fort (AA 10.5.2023).
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Arrangierte Ehen oder Zwangsehen gibt es in Algerien, jedoch v. a. im ländlichen Raum. Die 
Häufigkeit ist seit Jahren rückläufig, scheint jedoch auch aus ökonomischen Gründen in be­
nachteiligten Gebieten mitunter weiterzuleben. Eine Zwangsehe ist laut algerischem Familien­
recht verboten, eine Ehe mit bis zu vier Frauen ist gemäß den zugrunde liegenden islamischen 
Rechtsprinzipien zwar zulässig, in der Praxis jedoch selten, da kostspielig und relativ unüb­
lich. Zu Ehrenmorden kommt es vereinzelt im traditionell geprägten sozialen Umfeld (ÖB Algier 
21.5.2024).
Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden setzen 
das Gesetz üblicherweise durch (USDOS 23.4.2024). Der Straftatbestand der Vergewaltigung 
in der Ehe existiert gesetzlich nicht, bzw. bezieht sich der Straftatbestand der Vergewaltigung 
auf Taten außerhalb der Ehe (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023). Viele Frauen zeigen Fälle 
von Vergewaltigung aufgrund von kulturellen Normen nicht an. In angezeigten Fällen setzen die 
Behörden das Gesetz üblicherweise um (USDOS 23.4.2024).
2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das Gewalt 
gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. einige Formen 
häuslicher Gewalt kriminalisiert. Allerdings enthält das Gesetz Schlupflöcher, wonach die Straf­
verfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert werden, wenn das 
Opfer dem Täter verzeiht (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. HRW 11.1.2024) bzw. kann das Opfer durch 
Erklärung jederzeit das Strafverfahren beenden und riskiert daher, unter Druck gesetzt zu wer­
den (AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit 
vor und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehemanns und ist 2016 in 
Kraft getreten. Das Gesetz hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist 
es in der Praxis für Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht 
durchzusetzen. Zwischen 2019 und 2023 wurden in Algerien 261 Femizide verübt, wobei die 
Zahl der Frauenmorde 2023 bei 33 lag (ÖB Algier 21.5.2024). Die Aktivistengruppe Féminicides 
Algérie verzeichnete hingegen 36 gemeldete Femizide im Jahr 2023 (AI 24.4.2024).
Im Mai 2023 verkündeten die Behörden das Gesetz 23-04 gegen Menschenhandel, in dem 
Prostitution, sexuelle Ausbeutung und Zwangsheirat erwähnt werden. Danach können diese 
Straftaten mit bis zu 30 Jahren Gefängnis und Geldstrafen sowie mit lebenslanger Haft bestraft 
werden, wenn das Opfer gefoltert oder sexuell missbraucht wurde (AI 24.4.2024).
Frauenhäuser sind mit einem Mangel an Ressourcen, Mitteln und Platz konfrontiert. So mussten 
im Jahr 2017 mehrere Einrichtungen Frauen wegen Platzmangels abweisen. Viele Frauen 
wurden auch abgewiesen, weil sie die Kriterien der Frauenhäuser oder Unterbringungszentren 
nicht erfüllten oder weil es Beschränkungen für mitreisende minderjährige Kinder gab. Außerdem 
werden Frauen, die Opfer von emotionaler Gewalt geworden sind, nicht aufgenommen, da diese 
Einrichtungen nur bestimmte Formen von Gewalt anerkennen. Darüber hinaus haben viele 
Frauenhäuser und -zentren keine Angestellten und sind aufgrund ihrer begrenzten finanziellen 
Mittel stark auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer angewiesen. Diese Zentren verfügen 
jedoch über Wiedereingliederungsbeauftragte, die die Frauen bis zu zwei Jahre nach ihrem 
Aufenthalt unterstützen, was für Opfer von entscheidender Bedeutung ist (ÖB Algier 21.5.2024).
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Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 10.5.2023). FGM ist eine 
Straftat, die mit bis zu 25 Jahren Gefängnis bestraft werden kann. FGM wird in Algerien nicht 
allgemein angewandt, ist aber in den Einwanderergemeinschaften in den südlichen Regionen 
verbreitet, insbesondere bei den afrikanischen Migrantengruppen südlich der Sahara. Es gibt 
weder Berichte über diesbezügliche Verurteilungen noch offizielle Verlautbarungen religiöser 
oder säkularer Führer, die diese Praxis verbieten (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103142.html, Zugriff 29.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
15.2 Kinder
Letzte Änderung 2024-10-01 12:20
Die Mutter oder der Vater können die Staatsbürgerschaft weitergeben (USDOS 20.3.2023). Es 
ist gesetzlich vorgesehen, dass jedes Kind eines algerischen Vaters, einer algerischen Mutter 
und eines unbekannten Vaters oder einer algerischen Mutter und eines staatenlosen Vaters die 
algerische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwirbt. Die algerische Staatsangehörigkeit 
wird auch von einem in Algerien geborenen Kind unbekannter Eltern und von jedem in Algeri­
en aufgefundenen „ Findelkind“ durch Geburt erworben (ConStreetChild 11.2020). Nach dem 
Gesetz sind Kinder, die von einem muslimischen Vater geboren werden, Muslime, unabhängig 
von der Religion der Mutter. Das Gesetz unterscheidet bei der Registrierung der Geburt nicht 
zwischen Mädchen und Buben (USDOS 20.3.2023).
Für Kinder und Jugendliche besteht eine allgemeine Schulpflicht. Bildung ist bis zum Universi­
tätsabschluss kostenlos. Dennoch gibt es vermehrt Schulabbrüche, die ihre Ursache in der pre­
kären finanziellen Situation der Familien haben. Nach offiziellen Angaben werden zwar nahezu 
alle Kinder eingeschult, zeitweilige Kinderarbeit (speziell in den Schulferien) als Straßenverkäu­
fer oder in der Landwirtschaft kommt jedoch vor (AA 10.5.2023).
Algerien hat alle wichtigen internationalen Konventionen hinsichtlich Kinderarbeit ratifiziert. Die 
Regierung hat Gesetze und Vorschriften zum Thema Kinderarbeit erlassen. Der algerische 
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Rechtsrahmen weist jedoch Lücken auf, um Kinder angemessen vor den schlimmsten Formen 
der Kinderarbeit zu schützen, einschließlich des fehlenden Verbots des Einsatzes von Kindern 
in illegalen Tätigkeiten (USDOL 2024). Entsprechend einer von NGOs noch als beschönigend 
eingestuften Äußerung vom damaligen Arbeitsminister El Ghazi vom Juni 2015 zumindest von 
mehreren zehntausend bei Arbeitsinspektionen angetroffenen Kindern unter 16 Jahren auszu­
gehen (AA 10.5.2023).
Als Fortschritt anzuerkennen ist das 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kindheit, das 
einen Rechtsrahmen verstärkter staatlicher Fürsorge vorgibt und in Folge dessen eine nationale 
Beauftragte für Schutz und Förderung der Kindheit eingesetzt wurde (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 
23.4.2024). Bislang sind mit Blick auf Themen wie Gewalt gegen Kinder (in Elternhaus, Schule 
und Gesellschaft) und deren Versorgung (einschließlich Recht auf Bildung und Gesundheit 
und sonstigen rechtlichen Schutz) immer noch Defizite zu konstatieren. Neue Strafnormen 
des Strafgesetzbuchs stellen neben Kindesentführungen u. a. die Vergewaltigung von Kindern, 
Inzest, Kinderprostitution und Kinderpornografie unter Strafe - mit teils drastischen Strafrahmen 
(AA 10.5.2023).
Das Gesetz verbietet die Aufforderung zu kommerziellem Sex, den Verkauf von Kindern oder 
die Anwerbung von Kindern für sexuelle Handlungen, sowie Kinderpornografie und stellte den 
Kindersexhandel vollständig unter Strafe. Das Gesetz sieht Haftstrafen zwischen 10 und 20 
Jahren vor, wenn die Straftat an einer Person unter 18 Jahren begangen wurde. Laut Gesetz 
liegt das Alter für einvernehmlichen Sex bei 16 Jahren. Das Gesetz sieht eine Haftstrafe zwischen 
10 und 20 Jahren für Vergewaltigung vor, wenn das Opfer ein Kind war. Die Behörden setzen 
das Gesetz üblicherweise durch (USDOS 23.4.2024).
Kindesmissbrauch ist zwar illegal, aber ein anhaltendes Problem. Die Regierung widmet dem 
Problem erhebliche Mittel und Aufmerksamkeit. Ein nationaler Ausschuss ist für die Überwa­
chung und Veröffentlichung eines Jahresberichts über die Rechte der Kinder zuständig (USDOS 
23.4.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für eine Heirat ist 19 Jahre für Männer und Frauen. Unabhängig 
vom Geschlecht dürfen Minderjährige mit elterlicher Zustimmung heiraten. Gegen ihren Willen 
dürfen Minderjährige laut Gesetz nicht verheiratet werden. Das Mindestalter für einvernehmli­
chen Geschlechtsverkehr beträgt 16 Jahre (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ ConStreetChild - Consortium for Street Children (11.2020): The Legal Atlas for Street Children - 
Algeria, https://www.streetchildren.org/legal-atlas/map/algeria/legal-identity/can-a-child-apply-for-c
itizenship, Zugriff 6.9.2024
■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (2024): Findings on the Worst Forms of Child 
Labor 2023 - Algeria, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/algeria, Zugriff 
6.9.2024
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024
15.3 Homosexuelle
Letzte Änderung 2024-10-01 12:24
Homosexuelle Handlungen sind in Algerien verboten und werden mit bis zu zwei Jahren Haft 
sowie einer Geldstrafe bestraft (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 10.5.2023). Die 
gesetzliche Grundlage ist Art. 338 Strafgesetzbuch (Code Penal) (AA 10.5.2023). Ist ein Minder­
jähriger involviert, kann die Haftstrafe bis zu drei Jahre betragen und eine Geldstrafe (USDOS 
23.4.2024). Mit Artikel 333 Absatz 2 Strafgesetzbuch wird die Ausführung gleichgeschlechtlicher 
Handlungen in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Dabei kann der Rechtsbegriff „ Öffent­
lichkeit“ auch die privaten Räume einschließen, wenn Fenster und Türen geöffnet sind oder 
während der Handlungen Dritte in den privaten Räumen anwesend sind. Das Strafmaß liegt in 
diesem Fall zwischen sechs Monaten und drei Jahren Haft und einer Geldstrafe (AA 10.5.2023).
In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften (Art. 333 und 338 Starfgesetzbuch) regelmäßig 
Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar). Insbesondere Art. 333 Strafgesetz­
buch wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von 
Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen (AA 10.5.2023). Die vage Defini­
tion von „ homosexuelle Akte“ und „Akte gegen die Natur“ im Gesetz erlaubt gemäß Aktivisten se­
xueller Minderheiten pauschale Beschuldigungen, welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen 
gleichgeschlechtlicher Beziehungen resultieren - allerdings in keinen Verurteilungen (USDOS 
23.4.2024).
Es kommt also mitunter zu polizeilichen Schikanen oder Anhaltungen, rechtliche Verfolgungen 
sind jedoch selten (ÖB Algier 21.5.2024). Eine systematische Verfolgung homosexueller Per­
sonen findet nicht statt. Homosexualität wird nach Kenntnis des Auswärtigen Amts immer dann 
strafrechtlich verfolgt, wenn den Behörden selbst oder durch Anzeige von Privatpersonen ein 
Sachverhalt bekannt geworden ist (AA 10.5.2023). Angehörige sexueller Minderheiten sind nicht 
durch Antidiskriminierungsgesetze geschützt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und 
werden beim Zugang zu öffentlichen Diensten z. B. Gesundheitsversorgung) diskriminiert (ÖB 
Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024).
Während es zwischen den Sicherheitsbehörden und den Aktivisten sexueller Minderheiten ein 
informelles Stillhalteabkommen gibt, das von beiden Seiten respektiert wird, kommt es v. a. in den 
arabischsprachigen Medien immer wieder zu homophoben Äußerungen (ÖB Algier 21.5.2024). 
Angehörige sexueller Minderheiten sind Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt, und viele 
Aktivisten sind aus dem Land geflohen. Angehörige sexueller Minderheiten werden politisch 
marginalisiert und haben nur wenige Möglichkeiten, ihre Interessen öffentlich zu vertreten (FH 
2024).
Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle 
aufgrund ihrer als „ unislamisch“ empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen 
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gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erscheinen vereinzelt Hassartikel. Betroffene von für se­
xuelle Minderheiten aktiven NGOs berichten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige 
Übergriffe auf Homosexuelle duldet (AA 10.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
16 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-01 12:52
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbür­
gerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 
23.4.2024). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins 
Ausland relativ frei reisen (FH 2024). Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, in das 
Land ein- und auszureisen. Menschenrechtsgruppen äußern sich besorgt darüber, dass die Re­
gierung Reiseverbote, einschließlich außergerichtlicher Verbote, gegen Journalisten, Aktivisten 
und Kritiker einsetzt (USDOS 23.4.2024).
Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die 
Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Sonderge­
nehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Perso­
nen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis 
einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Verheiratete Frauen, die jünger 
als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 
23.4.2024; vgl. FH 2024).
Die Landgrenze zwischen Algerien und Marokko bleibt geschlossen (FH 2024).
Quellen
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
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17 Grundversorgung
Letzte Änderung 2024-10-01 13:00
Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender öko­
nomischer Akteur. Algerien stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. 
Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Ener­
giekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenom­
men. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben 
Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf 
erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2024).
Im Jahr 2021 trug eine kräftige Erholung der Erdöl- und Gasproduktion dazu bei, dass sich die 
Wirtschaft von der durch COVID-19 ausgelösten Rezession erholt hat. Die Außenhandels- und 
Haushaltssalden erholten sich 2022 merklich und profitierten vom Anstieg der Weltmarktpreise 
für Erdöl- und Gas. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat der Erdöl- und Gasboom Alge­
rien Fortschritte in der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung ermöglicht. Das Land 
hat 2008 seine multilateralen Schulden fast beglichen, in Infrastrukturprojekte zur Förderung 
des Wirtschaftswachstums investiert und eine umverteilende Sozialpolitik eingeführt, die die 
Armut gelindert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung deutlich verbessert hat (WB 
30.5.2023). Dennoch bleibt die Inflation mit 9,4% hoch. Um die Kaufkraft zu sichern, hat die 
Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einfüh­
rung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer 
Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024).
Die algerische Wirtschaft wird voraussichtlich bis Ende 2023 um 2,8% wachsen, angetrieben 
durch steigende Erdgasförderung, eine erhebliche Zunahme der Getreideproduktion und ver­
stärkte Investitionen in Industrie und Bauwesen. Algeriens Wirtschaft ist stark von Erdöl und 
Erdgas abhängig. Etwa 60% der Steuereinnahmen und 90% der Exporteinnahmen des Landes 
kommen aus diesem Sektor. Das Land setzt verstärkt auf die Diversifizierung seiner Wirtschaft 
und den Ausbau der lokalen Produktion. Diese Strategie zielt darauf ab, die Abhängigkeit von 
Öl- und Gasexporten zu verringern und langfristiges, nachhaltiges Wachstum zu fördern (WKO 
13.9.2024).
Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkei­
ten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. 
Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der 
Armutsquote von 25% auf 5% erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. 
Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht 
auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. 
Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024).
Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vor­
nehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung 
alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens exis­
tieren „ Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die 
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Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche 
Initiativen mit Grundbeträgen (AA 10.5.2023).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Im­
porte gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat 
Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grund­
nahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im 
Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Staatliche oder karitative 
Einrichtungen, die eine Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse sicherstellen, sind nicht 
bekannt (AA 10.5.2023). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentati­
ven Sample November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen 
Lage gaben 61% der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Le­
bensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 30% können sich gerade so mit 
Lebensmitteln versorgen und nur 9% können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmit­
teln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern 
wie Kleidung oder Schuhen: 43% der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gü­
tern zu versorgen, 42% schaffen es gerade so, und 14% können ihren Haushalt kaum oder gar 
nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 31.12.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich 
hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können 
Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]
Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeits­
losigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf 
sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise im Jahr 2019. 
Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die 
Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 8.2024).
Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag 2022 bei 11,6% (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. BS 2024) 
bzw. 12,4% und 2023 bei 11,8% (WKO 8.2024), die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 
2022 bei 29,0% (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. 32,0% und 2023 bei 30,8% (WKO 8.2024). Die 
Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. 
Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu 
beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60% geschätzt wird 
(ÖB Algier 21.5.2024).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren 
auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfe­
kredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In 
manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um 
landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen 
staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspoliti­
sche Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt 
werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 
21.5.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ ABG - Africa Business Guide (8.2024): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-bus
iness-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 12.9.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/21068
69/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024
■ WB - Weltbank (30.5.2023): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overv
iew, Zugriff 12.9.2024
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.9.2024): Algerien: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/a
ussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage, Zugriff 13.9.2024
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.2024): Länderprofil Algerien
18 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-10-01 13:51
Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich eher überdurch­
schnittlich. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusam­
menfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute 
Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer 
bei 75,9 und für Frauen bei 78,5 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung 
etwa 5,1 Jahre niedriger (Männer: 69,6 / Frauen: 74,5 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner 
eine Summe von 188,19 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche 
Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 5,5 % des Bruttoinlandsproduktes. Inter­
national liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.170,47 Euro (~ 10,4 % des jeweiligen BIP) 
(Laenderdaten 15.9.2024).
Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur 
Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhaus­
betten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 
4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 79.000 ausgebildeten Ärzten in 
Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,73 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Ver­
gleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,70 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar 
bei 4,28. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter 
Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (Laenderdaten 15.9.2024).
Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 
21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchge­
führt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser 
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gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig 
auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbe­
schwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen 
staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs 
Zentren behandelt (AA 10.5.2023). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach 
europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes 
Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 
1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt wer­
den können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es 
in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und 
entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein 
entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im November bis 
Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde, was den Zugang 
zu Allgemeinmediziner/Hausarzt betrifft, erhoben, dass 85% des Samples Zugang haben und 
sich den Besuch leisten können. 11% haben demnach Zugang, können sich den Besuch aber 
nicht leisten. Zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe,…) haben drei 
Viertel der Befragten (75%) Zugang und können sich den Besuch leisten. 22% haben Zugang, 
könne sich den Besuch aber nicht leisten. Wenn es um Krebsbehandlungen oder Operationen in 
Krankenhäusern geht, haben nur die Hälfte (50%) der Befragten Zugang und können sich diesen 
leisten, ca. ein Drittel (30%) haben Zugang, können sich die Behandlung aber nicht leisten. 83% 
haben Zugang zu Medikamenten und können sie sich auch leisten (STDOK 31.12.2023). [Anm.: 
Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind 
nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]
Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in 
Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Ver­
sorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten 
sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte 
zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu 
Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im 
Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme 
sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale 
Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund 
von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach 
westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenz­
patienten und sowie von Behinderten. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu 
bekommen oder zu behalten (ÖB Algier 21.5.2024).
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 
Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten 
Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nicht­
versicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht 
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