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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024
15.3 Homosexuelle
Letzte Änderung 2024-10-01 12:24
Homosexuelle Handlungen sind in Algerien verboten und werden mit bis zu zwei Jahren Haft 
sowie einer Geldstrafe bestraft (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 10.5.2023). Die 
gesetzliche Grundlage ist Art. 338 Strafgesetzbuch (Code Penal) (AA 10.5.2023). Ist ein Minder­
jähriger involviert, kann die Haftstrafe bis zu drei Jahre betragen und eine Geldstrafe (USDOS 
23.4.2024). Mit Artikel 333 Absatz 2 Strafgesetzbuch wird die Ausführung gleichgeschlechtlicher 
Handlungen in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Dabei kann der Rechtsbegriff „ Öffent­
lichkeit“ auch die privaten Räume einschließen, wenn Fenster und Türen geöffnet sind oder 
während der Handlungen Dritte in den privaten Räumen anwesend sind. Das Strafmaß liegt in 
diesem Fall zwischen sechs Monaten und drei Jahren Haft und einer Geldstrafe (AA 10.5.2023).
In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften (Art. 333 und 338 Starfgesetzbuch) regelmäßig 
Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar). Insbesondere Art. 333 Strafgesetz­
buch wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von 
Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen (AA 10.5.2023). Die vage Defini­
tion von „ homosexuelle Akte“ und „Akte gegen die Natur“ im Gesetz erlaubt gemäß Aktivisten se­
xueller Minderheiten pauschale Beschuldigungen, welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen 
gleichgeschlechtlicher Beziehungen resultieren - allerdings in keinen Verurteilungen (USDOS 
23.4.2024).
Es kommt also mitunter zu polizeilichen Schikanen oder Anhaltungen, rechtliche Verfolgungen 
sind jedoch selten (ÖB Algier 21.5.2024). Eine systematische Verfolgung homosexueller Per­
sonen findet nicht statt. Homosexualität wird nach Kenntnis des Auswärtigen Amts immer dann 
strafrechtlich verfolgt, wenn den Behörden selbst oder durch Anzeige von Privatpersonen ein 
Sachverhalt bekannt geworden ist (AA 10.5.2023). Angehörige sexueller Minderheiten sind nicht 
durch Antidiskriminierungsgesetze geschützt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und 
werden beim Zugang zu öffentlichen Diensten z. B. Gesundheitsversorgung) diskriminiert (ÖB 
Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024).
Während es zwischen den Sicherheitsbehörden und den Aktivisten sexueller Minderheiten ein 
informelles Stillhalteabkommen gibt, das von beiden Seiten respektiert wird, kommt es v. a. in den 
arabischsprachigen Medien immer wieder zu homophoben Äußerungen (ÖB Algier 21.5.2024). 
Angehörige sexueller Minderheiten sind Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt, und viele 
Aktivisten sind aus dem Land geflohen. Angehörige sexueller Minderheiten werden politisch 
marginalisiert und haben nur wenige Möglichkeiten, ihre Interessen öffentlich zu vertreten (FH 
2024).
Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle 
aufgrund ihrer als „ unislamisch“ empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen 
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gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erscheinen vereinzelt Hassartikel. Betroffene von für se­
xuelle Minderheiten aktiven NGOs berichten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige 
Übergriffe auf Homosexuelle duldet (AA 10.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
16 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-01 12:52
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbür­
gerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 
23.4.2024). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins 
Ausland relativ frei reisen (FH 2024). Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, in das 
Land ein- und auszureisen. Menschenrechtsgruppen äußern sich besorgt darüber, dass die Re­
gierung Reiseverbote, einschließlich außergerichtlicher Verbote, gegen Journalisten, Aktivisten 
und Kritiker einsetzt (USDOS 23.4.2024).
Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die 
Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Sonderge­
nehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Perso­
nen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis 
einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Verheiratete Frauen, die jünger 
als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 
23.4.2024; vgl. FH 2024).
Die Landgrenze zwischen Algerien und Marokko bleibt geschlossen (FH 2024).
Quellen
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
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17 Grundversorgung
Letzte Änderung 2024-10-01 13:00
Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender öko­
nomischer Akteur. Algerien stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. 
Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Ener­
giekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenom­
men. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben 
Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf 
erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2024).
Im Jahr 2021 trug eine kräftige Erholung der Erdöl- und Gasproduktion dazu bei, dass sich die 
Wirtschaft von der durch COVID-19 ausgelösten Rezession erholt hat. Die Außenhandels- und 
Haushaltssalden erholten sich 2022 merklich und profitierten vom Anstieg der Weltmarktpreise 
für Erdöl- und Gas. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat der Erdöl- und Gasboom Alge­
rien Fortschritte in der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung ermöglicht. Das Land 
hat 2008 seine multilateralen Schulden fast beglichen, in Infrastrukturprojekte zur Förderung 
des Wirtschaftswachstums investiert und eine umverteilende Sozialpolitik eingeführt, die die 
Armut gelindert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung deutlich verbessert hat (WB 
30.5.2023). Dennoch bleibt die Inflation mit 9,4% hoch. Um die Kaufkraft zu sichern, hat die 
Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einfüh­
rung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer 
Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024).
Die algerische Wirtschaft wird voraussichtlich bis Ende 2023 um 2,8% wachsen, angetrieben 
durch steigende Erdgasförderung, eine erhebliche Zunahme der Getreideproduktion und ver­
stärkte Investitionen in Industrie und Bauwesen. Algeriens Wirtschaft ist stark von Erdöl und 
Erdgas abhängig. Etwa 60% der Steuereinnahmen und 90% der Exporteinnahmen des Landes 
kommen aus diesem Sektor. Das Land setzt verstärkt auf die Diversifizierung seiner Wirtschaft 
und den Ausbau der lokalen Produktion. Diese Strategie zielt darauf ab, die Abhängigkeit von 
Öl- und Gasexporten zu verringern und langfristiges, nachhaltiges Wachstum zu fördern (WKO 
13.9.2024).
Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkei­
ten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. 
Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der 
Armutsquote von 25% auf 5% erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. 
Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht 
auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. 
Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024).
Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vor­
nehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung 
alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens exis­
tieren „ Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die 
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Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche 
Initiativen mit Grundbeträgen (AA 10.5.2023).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Im­
porte gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat 
Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grund­
nahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im 
Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Staatliche oder karitative 
Einrichtungen, die eine Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse sicherstellen, sind nicht 
bekannt (AA 10.5.2023). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentati­
ven Sample November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen 
Lage gaben 61% der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Le­
bensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 30% können sich gerade so mit 
Lebensmitteln versorgen und nur 9% können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmit­
teln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern 
wie Kleidung oder Schuhen: 43% der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gü­
tern zu versorgen, 42% schaffen es gerade so, und 14% können ihren Haushalt kaum oder gar 
nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 31.12.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich 
hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können 
Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]
Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeits­
losigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf 
sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise im Jahr 2019. 
Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die 
Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 8.2024).
Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag 2022 bei 11,6% (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. BS 2024) 
bzw. 12,4% und 2023 bei 11,8% (WKO 8.2024), die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 
2022 bei 29,0% (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. 32,0% und 2023 bei 30,8% (WKO 8.2024). Die 
Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. 
Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu 
beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60% geschätzt wird 
(ÖB Algier 21.5.2024).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren 
auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfe­
kredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In 
manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um 
landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen 
staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspoliti­
sche Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt 
werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 
21.5.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ ABG - Africa Business Guide (8.2024): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-bus
iness-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 12.9.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/21068
69/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024
■ WB - Weltbank (30.5.2023): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overv
iew, Zugriff 12.9.2024
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.9.2024): Algerien: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/a
ussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage, Zugriff 13.9.2024
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.2024): Länderprofil Algerien
18 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-10-01 13:51
Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich eher überdurch­
schnittlich. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusam­
menfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute 
Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer 
bei 75,9 und für Frauen bei 78,5 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung 
etwa 5,1 Jahre niedriger (Männer: 69,6 / Frauen: 74,5 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner 
eine Summe von 188,19 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche 
Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 5,5 % des Bruttoinlandsproduktes. Inter­
national liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.170,47 Euro (~ 10,4 % des jeweiligen BIP) 
(Laenderdaten 15.9.2024).
Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur 
Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhaus­
betten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 
4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 79.000 ausgebildeten Ärzten in 
Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,73 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Ver­
gleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,70 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar 
bei 4,28. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter 
Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (Laenderdaten 15.9.2024).
Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 
21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchge­
führt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser 
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gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig 
auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbe­
schwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen 
staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs 
Zentren behandelt (AA 10.5.2023). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach 
europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes 
Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 
1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt wer­
den können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es 
in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und 
entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein 
entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im November bis 
Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde, was den Zugang 
zu Allgemeinmediziner/Hausarzt betrifft, erhoben, dass 85% des Samples Zugang haben und 
sich den Besuch leisten können. 11% haben demnach Zugang, können sich den Besuch aber 
nicht leisten. Zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe,…) haben drei 
Viertel der Befragten (75%) Zugang und können sich den Besuch leisten. 22% haben Zugang, 
könne sich den Besuch aber nicht leisten. Wenn es um Krebsbehandlungen oder Operationen in 
Krankenhäusern geht, haben nur die Hälfte (50%) der Befragten Zugang und können sich diesen 
leisten, ca. ein Drittel (30%) haben Zugang, können sich die Behandlung aber nicht leisten. 83% 
haben Zugang zu Medikamenten und können sie sich auch leisten (STDOK 31.12.2023). [Anm.: 
Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind 
nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]
Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in 
Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Ver­
sorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten 
sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte 
zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu 
Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im 
Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme 
sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale 
Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund 
von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach 
westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenz­
patienten und sowie von Behinderten. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu 
bekommen oder zu behalten (ÖB Algier 21.5.2024).
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 
Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten 
Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nicht­
versicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht 
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sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind 
nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen 
sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne stän­
dige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 
21.5.2024).
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie 
deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obliga­
torisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen 
Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige 
ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren 
Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernom­
men. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind 
nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, 
sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung einge­
schrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 10.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ Laenderdaten - Laenderdaten.info (15.9.2024): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laende
rdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 16.9.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/21068
69/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024
19 Rückkehr
Letzte Änderung 2024-10-01 14:04
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB 
Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In 
der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und me­
dizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst 
wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind 
(AA 10.5.2023).
Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk 
(ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten 
Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und 
der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern 
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tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint 
Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer 
in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf natio­
naler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische 
JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen 
gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien 
zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen 
Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. 
Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie 
diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller 
Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig 
ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In 
Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe 
an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr 
nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral 
von deutscher Seite unterstützt (AA 10.5.2023).
Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer 
aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. 
Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, al­
lerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro 
Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlrei­
chen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen 
Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen 
(ÖB Algier 21.5.2024).
Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht 
ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. 
AA 10.5.2023) zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 137 - 410 Euro] vor (ÖB Algier 
21.5.2024).
Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 
150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richte sich nach der Art der illega­
len Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „ Overstay“
(ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere 
das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 
Für illegale Bootsflüchtlinge („ harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs 
Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen 
verhängt (AA 10.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
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atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
20 Impressum
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