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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ ABG - Africa Business Guide (8.2024): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-bus
iness-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 12.9.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/21068
69/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024
■ WB - Weltbank (30.5.2023): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overv
iew, Zugriff 12.9.2024
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.9.2024): Algerien: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/a
ussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage, Zugriff 13.9.2024
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.2024): Länderprofil Algerien
18 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-10-01 13:51
Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich eher überdurch­
schnittlich. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusam­
menfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute 
Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer 
bei 75,9 und für Frauen bei 78,5 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung 
etwa 5,1 Jahre niedriger (Männer: 69,6 / Frauen: 74,5 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner 
eine Summe von 188,19 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche 
Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 5,5 % des Bruttoinlandsproduktes. Inter­
national liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.170,47 Euro (~ 10,4 % des jeweiligen BIP) 
(Laenderdaten 15.9.2024).
Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur 
Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhaus­
betten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 
4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 79.000 ausgebildeten Ärzten in 
Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,73 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Ver­
gleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,70 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar 
bei 4,28. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter 
Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (Laenderdaten 15.9.2024).
Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 
21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchge­
führt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser 
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gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig 
auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbe­
schwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen 
staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs 
Zentren behandelt (AA 10.5.2023). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach 
europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes 
Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 
1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt wer­
den können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es 
in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und 
entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein 
entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im November bis 
Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde, was den Zugang 
zu Allgemeinmediziner/Hausarzt betrifft, erhoben, dass 85% des Samples Zugang haben und 
sich den Besuch leisten können. 11% haben demnach Zugang, können sich den Besuch aber 
nicht leisten. Zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe,…) haben drei 
Viertel der Befragten (75%) Zugang und können sich den Besuch leisten. 22% haben Zugang, 
könne sich den Besuch aber nicht leisten. Wenn es um Krebsbehandlungen oder Operationen in 
Krankenhäusern geht, haben nur die Hälfte (50%) der Befragten Zugang und können sich diesen 
leisten, ca. ein Drittel (30%) haben Zugang, können sich die Behandlung aber nicht leisten. 83% 
haben Zugang zu Medikamenten und können sie sich auch leisten (STDOK 31.12.2023). [Anm.: 
Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind 
nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]
Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in 
Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Ver­
sorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten 
sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte 
zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu 
Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im 
Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme 
sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale 
Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund 
von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach 
westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenz­
patienten und sowie von Behinderten. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu 
bekommen oder zu behalten (ÖB Algier 21.5.2024).
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 
Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten 
Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nicht­
versicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht 
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sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind 
nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen 
sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne stän­
dige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 
21.5.2024).
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie 
deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obliga­
torisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen 
Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige 
ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren 
Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernom­
men. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind 
nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, 
sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung einge­
schrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 10.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ Laenderdaten - Laenderdaten.info (15.9.2024): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laende
rdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 16.9.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/21068
69/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024
19 Rückkehr
Letzte Änderung 2024-10-01 14:04
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB 
Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In 
der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und me­
dizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst 
wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind 
(AA 10.5.2023).
Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk 
(ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten 
Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und 
der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern 
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tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint 
Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer 
in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf natio­
naler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische 
JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen 
gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien 
zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen 
Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. 
Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie 
diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller 
Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig 
ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In 
Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe 
an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr 
nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral 
von deutscher Seite unterstützt (AA 10.5.2023).
Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer 
aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. 
Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, al­
lerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro 
Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlrei­
chen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen 
Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen 
(ÖB Algier 21.5.2024).
Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht 
ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. 
AA 10.5.2023) zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 137 - 410 Euro] vor (ÖB Algier 
21.5.2024).
Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 
150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richte sich nach der Art der illega­
len Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „ Overstay“
(ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere 
das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 
Für illegale Bootsflüchtlinge („ harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs 
Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen 
verhängt (AA 10.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
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■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
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