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tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint 
Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer 
in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf natio­
naler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische 
JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen 
gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien 
zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen 
Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. 
Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie 
diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller 
Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig 
ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In 
Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe 
an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr 
nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral 
von deutscher Seite unterstützt (AA 10.5.2023).
Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer 
aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. 
Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, al­
lerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro 
Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlrei­
chen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen 
Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen 
(ÖB Algier 21.5.2024).
Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht 
ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. 
AA 10.5.2023) zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 137 - 410 Euro] vor (ÖB Algier 
21.5.2024).
Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 
150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richte sich nach der Art der illega­
len Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „ Overstay“
(ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere 
das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 
Für illegale Bootsflüchtlinge („ harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs 
Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen 
verhängt (AA 10.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
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atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
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