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3 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-09-27 14:46
Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsi­
dentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist 
auf zwei Mandate begrenzt (AA 20.6.2023; vgl. AA 10.5.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsre­
form bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer 
- verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 
21.5.2024).
Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er 
garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt 
den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierminis­
ters die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und 
des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter 
des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB Algier 
21.5.2024).
Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde 2019 nach massiven Demonstrationen („ Hirak“) gestürzt. 
Er war seit 1999, damals 62-jährig, im Amt. Während die Öffentlichkeit eine grundlegende 
Erneuerung des politischen Systems, mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fordert(e), kon­
solidierte sich dieses in Richtung eines „ Clanwechsels“, dominiert vom neuen Staatspräsidenten 
Abdelmajid Tebboune und der Armee unter Generalstabschef Saïd Chengriha. Tebboune. Der 
damals neue [Anm.: und gegenwärtige] Präsident war Premierminister und Minister Boute­
flikas, wurde im Dezember 2019 bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von knapp unter 40% 
gleich im ersten Wahlgang gewählt, es standen nur „ Systemkandidaten“ zu Auswahl (ÖB Algier 
21.5.2024). Bei der Präsidentschaftswahl in Algerien am 7.9.2024 hat sich Amtsinhaber Abdel­
madjid Tebboune nach vorläufigen Ergebnissen klar durchgesetzt und eine zweite Amtszeit von 
weiteren fünf Jahren gewonnen. Tebboune hat gemäß Vorsitzendem der Wahlbehörde 94,6% 
der Stimmen erhalten. Die beiden Gegenkandidaten blieben demnach völlig chancenlos und 
erhielt nur 3% beziehungsweise 2% der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung war mit 
nur 48% ähnlich gering wie vor fünf Jahren. Der Sieg hat für Tebboune damit einen bitteren Bei­
geschmack und ist auch Ausdruck der Frustration bei vielen Menschen in dem nordafrikanischen 
Land (Tagesschau 8.9.2024).
Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) 
gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten 
Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten 
bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 20.6.2023; vgl. 
AA 10.5.2023). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parla­
ments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform 
von 2020 nur einmal verlängert werden kann. Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Un­
terhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten. Der Präsident 
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ernennt ein Drittel der Mitglieder des Oberhauses, des Rates der Nation, der aus 144 Mitglie­
dern besteht, die eine sechsjährige Amtszeit haben. Die anderen zwei Drittel werden indirekt 
von den Kommunal- und Provinzparlamenten gewählt. Die Hälfte der Mandate der Kammer 
wird alle drei Jahre erneuert. Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die 
Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 
2024). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem 
aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 10.5.2023).
Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite 
beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront 
(FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden 
durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die 
Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die 
grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter 
Druck, sich zu reformieren, aber ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffol­
genden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt 
(FH 2024).
Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund 
von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (REU 
25.8.2021). Der algerische Präsident Tebboune hat im März 2023 festgestellt, dass er wenig 
Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien 
und Marokko sind weiterhin schlecht (MaPo 22.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2023): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswae
rtiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/-/222160 , Zugriff 28.8.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ MaPo - Maghreb Post (22.3.2023): Algerien – Präsident nennt Beziehungen zu Marokko unumkehr­
bar., https://maghreb-post.de/algerien-praesident-nennt-beziehungen-zu-marokko-unumkehrbar , 
Zugriff 18.9.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ REU - Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.co
m/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24 , Zugriff 18.9.2024
■ Tagesschau - Tagesschau (8.9.2024): Tebboune gewinnt die Wahl in Algerien, https://www.tagess
chau.de/ausland/afrika/algerien-wahl-tebboune-100.html , Zugriff 17.9.2024
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4 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-10-01 10:45
Demonstrationen
Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier statt­
finden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt 
gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden 
(AA 31.5.2024).
Terrorismus
Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb 
seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Ope­
rationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden 
und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operatio­
nen begrenzt. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich 
mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation 
betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte 
halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils ent­
weder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen 
allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die 
Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism 
Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024).
Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte 
(AA 31.5.2024).  Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 
21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im 
Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär 
verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Be­
völkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen 
Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024).
Spezifische regionale Risiken - Terrorismus
Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; 
vgl. AA 31.5.2024).Die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei 
oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das 
unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenz­
gebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara 
besteht weiterhin die Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (AA 
31.5.2024; vgl. BMEIA 2.9.2024), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb 
der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten 
und Bergregionen (AA 31.5.2024). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. be­
waffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren 
(BMEIA 2.9.2024).
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Subjektives Sicherheitsempfinden
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample November bis 
Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 97% der Befrag­
ten an, sich in ihrer Wohngegend entweder „ sehr sicher“ oder „ eher sicher“ zu fühlen (STDOK 
31.12.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.5.2024): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilrei­
sewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit
/219044, Zugriff 19.9.2024
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(2.9.2024): Reisehinweise Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/al
gerien, Zugriff 19.9.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(27.6.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/21068
69/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024
5 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-10-01 10:50
Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch und es mangelt ihr an Unabhän­
gigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die 
Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023, BS 
2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 
11.4.2023, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über 
die Justiz (AA 10.5.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernen­
nung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023, FH 
2024, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung 
von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023).
Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es 
existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine 
politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch 
eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere 
Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staats­
organen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 10.5.2023). Mit der Verord­
nung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des 
Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel 
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zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozia­
len Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die Nationale Einheit ausgelegt. 
Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen 
Haftstrafen belegt (AA 10.5.2023; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren 
die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende 
Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten 
auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige 
Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von 
Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungs­
haft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne 
Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierun­
gen vor (FH 2024). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, 
dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die „ Moral“ darstellt. Das Straf­
gesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, 
während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn 
sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024).
Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidun­
gen Einfluss nehmen. Mitunter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von 
unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert 
zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Geset­
zen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen „ die Würde 
des Staates und die Staatssicherheit“ festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident 
Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist 
von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung 
bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
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6 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-10-01 10:52
Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (Algerian People’s National Army - 
ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungs­
ministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium. Die Nationale Gendar­
merie nimmt unter der Schirmherrschaft des Verteidigungsministeriums polizeiliche Aufgaben 
außerhalb der städtischen Gebiete wahr; sie besteht aus territorialen, Interventions-/Mobilitäts-, 
Grenzschutz-, Eisenbahn-, Aufruhrkontroll- und Luftunterstützungseinheiten; die Generaldirekti­
on für Nationale Sicherheit ist mitverantwortlich für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung 
(CIA 7.8.2024).
Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsappa­
rat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 
400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch ein­
flussreichen „ Direction des Services de Sécurité“ (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] 
bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit 
ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB Algier 21.5.2024).
Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, 
insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder 
zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshand­
lungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung 
nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete mehrere strafrechtli­
chen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter 
oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeam­
te ist nach wie vor ein Problem (USDOS 23.4.2024). Übergriffe und Rechtsverletzungen der 
Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich 
gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
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7 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-10-01 11:07
Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 
23.4.2024, ÖB Algier 21.5.2024), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Ver­
brechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 10.5.2023). 
Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren (USDOS 23.4.2024).
Folter wird laut Menschenrechtsbeobachtern gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und 
Geständnissen angewandt (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. gibt es glaubwürdige Berichte, dass Folter 
von Beamten angewendet wird (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsorganisationen berichten, 
dass die Polizei gelegentlich übermäßige Gewalt gegen Verdächtige, einschließlich Demons­
tranten und Informanten, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen, anwendet, 
was einer Folter oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen könnte (USDOS 23.4.2024). 
Vor Gericht werden Aussagen bezüglich Folter von den Justizbehörden ignoriert (AI 24.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
8 Korruption
Letzte Änderung 2024-10-01 11:08
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung 
setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt vereinzelte Berichte, wonach Korruption 
in der Regierung gerichtlich verfolgt wird (USDOS 23.4.2024). Gemäß anderer Angaben beruht 
Korruption in der Regierung hauptsächlich auf unangemessenen Anti-Korruptionsgesetzen, in­
transparenten Strukturen, mangelnder Unabhängigkeit der Justiz und aufgeblasener Bürokratie. 
Ermittlungen zur Korruptionsbekämpfung werden häufig dazu genutzt, Zwistigkeiten zwischen 
den Fraktionen innerhalb des Regimes auszutragen und die Popularität der amtierenden Be­
hörden zu steigern (FH 2024).
Aus realem Anlass, um der Bevölkerung entgegenzukommen, aber auch um das Aufkommen 
alternativer Machtfaktoren zu behindern, wurden mit teilweise fragwürdigen juristischen Mitteln 
Verfahren gegen zahlreiche Mitglieder ehemaliger Regierungen, Verwaltungsbeamte und Unter­
nehmer wegen korruptionsbezogener Vorgänge eingeleitet bzw. diese inhaftiert. Die Repression 
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hat mit über 300 politischen Gefangenen ein neues Level erreicht, welches mit jenem unter Prä­
sident Bouteflika nicht vergleichbar ist (ÖB Algier 21.5.2024). Eine Reihe ehemaliger politischer 
und wirtschaftlicher Verbündeter Bouteflikas wurden im Rahmen der Antikorruptionskampagne, 
die auf seinen Rücktritt folgte, zu harten Gefängnisstrafen verurteilt (FH 2024; vgl. ÖB Algier 
21.5.2024).
Am 19.7.2022 richtete die Regierung eine neue Antikorruptionsbehörde ein, die Hohe Behörde 
für Transparenz, Prävention und Korruptionsbekämpfung, eine unabhängige Antikorruptions­
behörde, die mit der Durchführung von administrativen und finanziellen Ermittlungen in Bezug 
auf mutmaßliche illegale Bereicherung von Amtsträgern beauftragt ist. Der Rat der Hohen Be­
hörde setzt sich aus Richtern, nationalen Persönlichkeiten und Vertretern der Zivilgesellschaft 
zusammen (USDOS 20.3.2023).
Auf dem Corruption Perceptions Index für 2023 liegt Algerien mit einer Punktezahl von 36 von 
100 [Anm.: 100 ist das bestmögliche Ergebnis] auf Platz 104 von 180 untersuchten Staaten (TI 
30.1.2024).
Quellen
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ TI - Transparency International (30.1.2024): 2023 Corruption Perceptions Index: Explore the results, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 22.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024
9 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2024-10-01 11:16
In Algerien sind Männer im Alter von 19-30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet 
(Registrierung verpflichtend im Alter von 17 Jahren). Der Militärdienst kann freiwillig bereits im 
Alter von 18 Jahren angetreten werden (CIA 7.8.2024). Der Wehrdienst dauert seit 2014 nur 
noch 12 Monate (davor 18) (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. CIA 7.8.2024), es gibt keinen Ersatzdienst 
(ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
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9.1 Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2024-10-01 11:19
Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbu­
ches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (Art. 258ff., Strafrahmen im 
Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) 
geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst 
(z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableis­
tung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. 
Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur 
Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentzie­
hung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als 
staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 10.5.2023).
Auf Antrag können Algerier älter als 27 Jahre vom Wehrdienst ausgenommen werden, und 
zwar aus „ sozialen Gründen“ (berufliche Tätigkeit oder Unterstützung der Familie). Strafbar ist 
dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage 
der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen 
des 18. Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland 
lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht faktisch entkommen, wenn sie 
sich nicht bei den Auslandsvertretungen im Gastland registrieren lassen (AA 10.5.2023.
Es gibt keinen Ersatzdienst. Die Regierung gestattet jungen Wehrpflichtigen, die ihren Wehr­
dienst noch nicht abgeleistet haben, auch nicht, das Land ohne besondere Genehmigung zu 
verlassen. Verweigerer werden als Deserteure angesehen. Kriegsdienstverweigerern drohen 
zwei Jahre Gefängnis, ein Jahr Militärdienst und ein Jahr Verlängerung der Dienstzeit aufgrund 
der Gefängniszeit. Bei erneuter Verweigerung nach der Haftstrafe droht ein weiterer Zyklus der 
Inhaftierung. Um arbeiten zu können, müssen männliche Staatsbürger ab 25 Jahren mit einer 
speziellen Karte, die nach Beendigung des Dienstes ausgestellt wird, nachweisen, dass sie 
ihren Nationaldienst ordnungsgemäß abgeleistet haben. Vor 2014 war dies nur für Stellen im 
öffentlichen Dienst vorgeschrieben (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
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■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
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10 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-10-01 11:21
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfas­
sung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 20.6.2023). Systematische staatliche Repres­
sionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten 
sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 10.5.2023). NGOs kritisieren zu­
nehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 20.6.2023; 
vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage 
im Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024). Die algerischen Behörden haben im Jahr 2023 die Unter­
drückung der Meinungs-, Presse-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit im 
Rahmen ihrer fortgesetzten Bemühungen zur Unterdrückung des organisierten Widerstandes 
verschärft. Sie haben wichtige zivilgesellschaftliche Organisationen aufgelöst, Oppositionspar­
teien und unabhängige Medien suspendiert und weiterhin restriktive Gesetze angewandt, um 
Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Journalisten und Anwälte zu verfolgen - unter ande­
rem wegen des zweifelhaften Vorwurfs des Terrorismus und der Annahme von Geldern zur 
Schädigung der Staatssicherheit -, was einige von ihnen zur Flucht ins Exil veranlasste (HRW 
11.1.2024). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind unter anderem Folter oder grau­
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der 
Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwer­
wiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechts­
widrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 23.4.2024), 
schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Die Be­
hörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2024). 
Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalis­
ten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 23.4.2024). 
Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (US­
DOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als 
Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert 
die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören 
die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze 
und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 
23.4.2024). Die algerische Presse zeichnet sich durch rapide schwindenden Pluralismus und 
Druck gegen unabhängige Zeitungen aus. Der Staat kontrolliert zwei Schlüsselressourcen für 
die Printmedien, die öffentlichen Druckereien und subventionierte Papierlieferungen. Daneben 
besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und 
Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. 
Ein Rückgang dieser Werbeeinnahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer 
Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der 
Herausgeber und Redakteure (AA 10.5.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz 
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