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Religion und die Ziele des Islams in der Verfassung, gepaart mit der Streichung des Hinweises 
auf den zivilen Charakter des Staates stellen eine Gefahr für die Freiheiten dar, argumentieren 
viele NGOs (ÖB Tunis 10.2022). In der Verfassung heißt es außerdem, dass die oben genann­
ten Verpflichtungen „ im Rahmen eines demokratischen Systems“ verwirklicht werden. Es heißt 
weiter, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Freiheit der Religionsausübung 
garantiert werden. Die Verfassung schreibt vor, dass der Präsident Muslim sein muss (USDOS 
26.6.2024; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Sowohl die Verfassung von 2014 als auch die 2022 verab­
schiedete neue Charta beinhalten also Glaubens- und Gewissensfreiheit, enthalten aber auch 
Bestimmungen, die dem Islam einen offiziellen Status verleihen (FH 29.2.2024).
Am 9.5.2023 wurden mehrere jüdische Personen bei einem Angriff auf die El Ghriba-Synagoge 
in Djerba getötet, weitere wurden verletzt. Die Regierung hat angekündigt, dass sie den Angriff 
umfassend untersuchen wird. Am 17.5.2023 traf Präsident Saïed mit den Führern der drei 
wichtigsten Religionsgemeinschaften des Landes zusammen. Nach Angaben des Oberrabbiners 
des Landes hat der Präsident versichert, dass sich ein solcher Angriff „ nicht wiederholen wird“. 
Am 17.10.2023, nach dem Angriff der Hamas auf Südisrael, verunstalteten pro-palästinensische 
Randalierer eine geschlossene Synagoge und einen Schrein in Zentraltunesien und setzten 
die Gebäude in Brand. Die örtliche Polizei reagierte, wurde aber vom Mob überwältigt. Bis zum 
Jahresende 2023 hatten die Behörden noch keine Festnahmen im Zusammenhang mit dem 
Vorfall gemeldet (USDOS 26.6.2024).
Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Missionierung und das 
Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche jedoch verboten (AA 22.6.2023). Es 
gibt erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen 
Religion (USDOS 26.6.2024). Einige Christen, insbesondere Konvertiten, berichten von Ab­
lehnung durch ihre Familien und die Gesellschaft. Es kommt mitunter zu Drohungen, Gewalt 
und Verbannung aus ihren Häusern (USDOS 26.6.2024). Konvertiten werden häufig schikaniert 
und diskriminiert (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Zivilgesellschaftliche Organisationen 
berichten, dass die Zahl muslimischer Konvertiten zum Christentum zunimmt, die gesellschaft­
lichen Tabus jedoch nach wie vor so stark und weit verbreitet sind, dass diese Personen ihren 
Glaubenswechsel im Allgemeinen lieber geheim halten. Ferner berichten Christen, dass Famili­
enmitglieder Konvertiten häufig beschuldigen, „ Schande“ über die Familie zu bringen (USDOS 
26.6.2024).
Gruppen religiöser Minderheiten berichten davon, dass es im Zuge von Vereinsanmeldungen 
zu teils extremen Verzögerungen in der Verwaltung kommt (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Tunisia, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105847/country_report_2024_TUN.pdf, Zugriff 12.11.2024
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■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.10.2024): Tunisia - The World Factbook, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/#military-and-security , Zugriff 14.11.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111975.html, Zugriff 28.11.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
14 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-02-27 13:47
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Arabern, 1 % Europäern und 1 % Juden und anderen 
(CIA 23.10.2024).
Ein Gesetz aus dem Jahr 2018 stellt rassistische Diskriminierung unter Strafe (FH 29.2.2024; 
vgl. AA 22.6.2023). Gesetzlich verboten sind alle Formen der Diskriminierung aufgrund von Ras­
se, einschließlich „ jeglicher Unterscheidung, Ausgrenzung, Einschränkung oder Bevorzugung 
aufgrund von Ethnie, Hautfarbe, Herkunft“. Das Gesetz bestraft diskriminierende Handlungen 
mit bis zu drei Jahren Gefängnis und einer hohen Geldstrafe für Einzelpersonen und einer 
noch höheren Geldstrafe für juristische Personen wie Unternehmen. Im Jahr 2023 gab es keine 
Berichte über strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen die Antidiskriminierungsgesetze 
(USDOS 23.4.2024).
In der Praxis sehen sich schwarze Tunesier mit chronischer Ungleichheit bei Beschäftigung 
und Bildung konfrontiert. Gesellschaftliche Vorurteile sind nach wie vor ein weitverbreitetes Pro­
blem (FH 29.2.2024; vgl. AA 22.6.2023). Farbige Menschen – darunter schwarze Tunesier und 
ausländische Migranten – leiden unter Armut, eingeschränktem Zugang zu höherer Bildung 
und begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten. Ihre Situation hat sich im Laufe des Jahres 2023 
verschlechtert, ein Trend, den lokale und internationale NGO insbesondere auf rassistische 
Rhetorik und Gewalt seitens des Präsidenten zurückführen. Farbige Tunesier sind in Politik 
und Medien weitgehend abwesend, obwohl sie etwa 10 bis 15 % der Bevölkerung ausmachen. 
Sowohl struktureller als auch zwischenmenschlicher Rassismus führt zu Ungleichheiten, wo­
bei farbige Menschen von öffentlichen Dienstleistungen ausgeschlossen werden. Schwarze 
Tunesier berichteten auch, dass sie beschimpft und körperlich angegriffen und als ausländi­
sche Migranten identifiziert werden. Medienberichten zufolge sehen sich einige ausländische 
Staatsangehörige, häufig aus Subsahara-Afrika, auch mit weit verbreiteter Rassendiskriminie­
rung konfrontiert. Es gibt keinen institutionellen Rahmen für den Schutz und die Aufnahme von 
Migranten. Es gibt nur begrenzt Beschäftigungsmöglichkeiten, und Migranten arbeiten häufig 
in informellen Verhältnissen. Es kommt weiterhin zu Schikanen und erniedrigender Behand­
lung, da durch die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage auch die negative Wahrnehmung 
entsteht, dass Migranten den Tunesiern Ressourcen wegnehmen (USDOS 23.4.2024).
Nach auf Migranten zielenden, rassistischen Äußerungen durch Präsident Saïed im Feber 2023 
dokumentierten lokale und internationale NGOs einen Anstieg von gewalttätigen Übergriffen, 
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Raubüberfällen und Vandalismus gegen Migranten, willkürliche Räumungen durch Vermieter 
und Kündigungen durch Arbeitgeber (USDOS 23.4.2024 vgl. AA 22.6.2023). Am 22. Mai 2023 
griffen sieben mit Messern bewaffnete Angreifer 19 Subsahara-Afrikaner in Sfax an, wobei ein 
Staatsangehöriger aus Benin getötet wurde (USDOS 23.4.2024; vgl. ICG 5.2023). Im Juli 2023 
berichteten Menschenrechtsorganisationen und internationale Organisationen, dass die Behör­
den Hunderte von Migranten aus Subsahara-Afrika, darunter mindestens sechs Asylbewerber, 
gewaltsam festgenommen an die Grenzen zu Libyen und Algerien gebracht haben. Dort hatten 
diese Menschen keinen Zugang zu Unterkunft, Lebensmitteln oder Wasser. Laut Quellen von 
Human Rights Watch sind mehrere Personen in der militärischen Pufferzone zwischen Tunesien 
und Libyen an Hitze und Hunger gestorben (USDOS 23.4.2024).
Die indigene Bevölkerung der Amazigh (Berber) wird nach Angaben regionaler Medien in sozia­
ler, rechtlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht diskriminiert. Die Regierung lehnt laut 
einem Bericht ihre Bemühungen ab, eine eigene politische Partei registrieren zu lassen (USDOS 
23.4.2024). Nach anderen Angaben wurde 2019 die erste Partei, die sich für die Interessen 
der Amazigh einsetzt, gegründet - die Akal-Bewegung (FH 29.2.2024). Viele Amazigh können 
ihre Vornamen nicht in den kommunalen Standesämtern eintragen lassen, da es sich nicht um 
arabische Namen handelte (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.10.2024): Tunisia - The World Factbook, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/#military-and-security , Zugriff 14.11.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
■ ICG - International Crisis Group (5.2023): CrisisWatch Database, https://www.crisisgroup.org/crisis
watch/database?location[0]=97&page=1, Zugriff 11.12.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
15 Relevante Bevölkerungsgruppen
15.1 Frauen
Letzte Änderung 2025-02-27 17:09
Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Perso­
nenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 22.6.2023; vgl. 
ÖB Tunis 10.2022). Das für die arabische Welt als sehr progressiv geltende Personenstandsge­
setz, gewährt weitreichende jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz. Der einseitige 
Verstoß aus dem Familienverband ist durch die richterliche Scheidung ersetzt und die Poly­
gamie abgeschafft. Innerhalb des Familienverbandes blieb die patriarchale Struktur allerdings 
bestehen, z. B. die elterliche Autorität, die Wahl des Wohnsitzes durch den Ehemann oder die 
Ungleichheiten im Erbrecht etc. (ÖB Tunis 10.2022).
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Das Personenstandsgesetz enthält Bestimmungen, welche die Rechte von Frauen einschrän­
ken; Männern und Frauen werden beispielsweise nicht die gleichen Rechte in Bezug auf elterli­
che Pflichten eingeräumt, und die Rechte alleinstehender Mütter und außerehelich geborener 
Kinder werden nicht anerkannt (USDOS 23.4.2024). Eine weitere Ausnahme stellt das Erbrecht 
dar (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022), es kommt zu Unterschieden zwischen Männern und 
Frauen (USDOS 23.4.2024).
Insgesamt hat sich die Lage bzgl. Frauenrechte unter Saïeds Präsidentschaft verschlechtert. 
Seine maßgeschneiderte Verfassung, die im Juli 2022 durch ein nationales Referendum ange­
nommen worden ist, besagt, dass Frauen und Männer „ in Bezug auf Rechte und Pflichten gleich 
sind und ohne jegliche Diskriminierung vor dem Gesetz gleich sind“. In Artikel 5 heißt es jedoch, 
dass „Tunesien Teil der islamischen Umma [Gemeinschaft/Nation] ist“, was die Verwirklichung 
der Ziele des Islam zu einer Aufgabe des Staates macht. Solche Bestimmungen können dazu 
dienen, Angriffe auf die Rechte der Frauen zu rechtfertigen, die auf der Auslegung religiöser 
Gebote beruhen, wie es andere Staaten in der Region getan haben (HRW 11.1.2024). Obwohl 
die Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter garantiert, werden Frauen in der Arbeitswelt 
diskriminiert, und sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum ist weiterhin weit verbreitet (FH 
29.2.2024).
Das tunesische Recht diskriminiert Frauen nach wie vor beim Erbrecht, und Saïed hat sich 
entschieden gegen die Reform des Erbrechts ausgesprochen, die 2019 im Parlament debattiert 
worden ist (HRW 11.1.2024; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Nach geltendem Recht erhalten Frauen die 
Hälfte des Anteils, den Männer am Erbe erhalten, und die Bemühungen um die Gleichstellung 
der Geschlechter im Erbrecht sind im Parlament nicht vorangekommen (FH 29.2.2024). Die 
Erbschaftsbestimmungen der Scharia gewähren Männern in einigen Fällen einen größeren 
Anteil am Erbe. Nicht-muslimische Frauen und ihre muslimischen Ehemänner können nicht 
voneinander erben, es sei denn, sie beantragen ein gerichtliches Urteil auf der Grundlage der 
in der Verfassung verankerten Rechte (USDOS 23.4.2024).
Dennoch ist die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder musli­
mischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel. Die Gleichstellung der Frau 
sowie eine Mindestquote im Parlament wurden sichergestellt. Der Präsident hat die erste Regie­
rungschefin im arabischen Raum ernannt und ein Drittel der Ministerposten mit Frauen besetzt 
(ÖB Tunis 10.2022). Trotzdem wird die politische Teilhabe von Frauen sowohl durch recht­
liche als auch durch gesellschaftliche Hindernisse erschwert. Mit dem vom Präsidenten im 
Jahr 2022 eingeführten Wahlgesetz wurde das 2014 eingeführte Quotensystem zur Förderung 
der Geschlechterparität in der Legislative abgeschafft (USDOS 23.4.2024). Mit dem neuen, 
von Saïed im September 2022 einseitig erlassenen Wahlgesetz wurden Bestimmungen aus 
dem vorherigen Gesetz gestrichen, mit denen eine paritätische Vertretung der Geschlechter 
in den gewählten Versammlungen Tunesiens erreicht werden sollte (HRW 11.1.2024). Infol­
gedessen sitzen in der neuen Versammlung mit 161 Sitzen nur 25 Frauen (HRW 11.1.2024; 
vgl. FH 29.2.2024). Ferner wurde mit dem Wahlgesetz die Quote von 2017 - gleiche Anzahl 
von Männern und Frauen an der Spitze der Kandidatenlisten auf jeder Liste - aufgehoben, und 
bei den Parlamentswahlen im Dezember 2022 waren nur 11 % der Kandidaten Frauen (FH 
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29.2.2024). Nur 15 % der Kandidaten, die im Januar in die Legislative gewählt wurden, sind 
Frauen, verglichen mit mehr als 30 % zwischen 2014 und 2018 (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz gegen gewalttätige Übergriffe in der Ehe und Familie wurde Ende Juli 2017 ein­
stimmig verabschiedet. Zudem wurde die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt 
gegen Frauen ausdrücklich hinzugefügt. Erstmals werden die Opfer von häuslicher Gewalt unter 
Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleicher­
maßen an (ÖB Tunis 10.2022). Dieses Gesetz befasst sich mit häuslicher Gewalt und enthält 
Bestimmungen zum Schutz von Frauen vor Belästigung in der Öffentlichkeit und vor wirtschaftli­
cher Diskriminierung (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das Gesetz zum Verbot häuslicher 
Gewalt sieht für Übergriffe, die vom Ehepartner oder einem Familienmitglied begangen werden, 
doppelt so hohe Strafen vor. Die Durchsetzung erfolgt allerdings selten, und häusliche Gewalt 
bleibt ein ernstes Problem. Das Gesetz ermöglicht es Frauen jedoch, einstweilige Verfügungen 
gegen Täter zu erwirken, ohne ein Strafverfahren einleiten oder die Scheidung einreichen zu 
müssen (USDOS 23.4.2024).
Dennoch bleiben Frauen in hohem Maße von häuslicher Gewalt betroffen (FH 29.2.2024). Ge­
walt gegen Frauen ist weit verbreitet und systemisch (USDOS 23.4.2024). Eine NGO hat min­
destens 21 Femizide dokumentiert (AI 24.4.2024). Rechtliche, kulturelle und soziale Normen 
führen häufig dazu, dass Straftaten nicht gemeldet werden und die Strafverfolgungsbehörden 
in Fällen von Gewalt gegen Frauen nur unzureichend reagieren. Die Beamten weigern sich 
häufig, Anzeigen entgegenzunehmen, oder setzen, wenn es sich bei dem Täter um einen Ehe­
partner handelt, Opfer unter Druck, sich privat mit dem Täter zu versöhnen, anstatt rechtliche 
Schritte einzuleiten (USDOS 23.4.2024). Die Umsetzung des entsprechenden Gesetzes gegen 
häusliche Gewalt wird durch Unzulänglichkeiten behindert, darunter mangelndes Bewusstsein 
für seine Bestimmungen, ein Mangel an geschulten Beauftragten für die Bearbeitung von Be­
schwerden, Druck auf Frauen durch einige Beauftragte, misshandelnde Ehemänner nicht vor 
Gericht zu bringen, und logistische Hindernisse bei der Anzeige von Missbrauch (FH 29.2.2024). 
Oft scheitert man immer noch an einer effektiven Gewaltprävention und an ausreichend Schutz 
für besonders vulnerable Frauen (ÖB Tunis 10.2022). Trotz neuer Unterstützungsdienste, der 
Präventions- und Schutzmechanismen für Opfer vorsieht, gibt es zahlreiche Mängel bei der Um­
setzung des Gesetzes, insbesondere bei der Art und Weise, wie Polizei und Justiz Beschwerden 
über häusliche Gewalt behandeln. Die unzureichende staatliche Finanzierung für die Umset­
zung des Gesetzes sowie das Fehlen von Frauenhäusern sind entscheidende Lücken (HRW 
11.1.2024; vgl. AA 22.6.2023). Opfer können sich an zwei Dutzend Sozialzentren im ganzen 
Land wenden, es gibt Zentren unter staatlicher Leitung und jene von zivilgesellschaftlichen Or­
ganisationen, die sich an Überlebende von geschlechtsspezifischer Gewalt wenden (USDOS 
23.4.2024). So hat etwa die Organisation „Tunesischer Verband demokratischer Frauen“ mehr 
als 600 Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, unterstützt (AI 24.4.2024).
Das Ministerium für Frauen, Familie und Senioren geht Beschwerden über häusliche Gewalt 
nach und arbeitet auch mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für das Gesetz 
zu schärfen und die Zivilgesellschaft dabei zu unterstützen, Frauen an Unterstützungsdienste 
zu vermitteln. Die Nationale Beobachtungsstelle für Gewalt gegen Frauen betreibt eine Hotline, 
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die Opfer von Gewalt in der Familie weitervermittelt und unterstützt. Das Ministerium für Frau­
enangelegenheiten hat eine digitale Plattform entwickelt, die der Unterstützung von Opfern, der 
verstärkten Nachverfolgung von Fällen sowie Interventionen im Sinne der Opfer dient (USDOS 
23.4.2024).
Das Innenministerium betreibt im ganzen Land in unterschiedlichen Polizeistationen insgesamt 
127 spezialisierte Abteilungen, die mit der Untersuchung von Gewaltverbrechen gegen Frau­
en betraut sind. Das Justizministerium verfolgt Fälle von Gewalt gegen Frauen und sammelt 
Informationen über die Fälle in den einzelnen Gerichten. Beide Ministerien arbeiten nach Anga­
ben lokaler NGOs mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für die Gesetze zu 
schärfen (USDOS 23.4.2024).
Vergewaltigung (auch von Männern) ist gesetzlich unter Strafe gestellt. Die Zahl an Vergewal­
tigungen wird seitens der Regierung nicht systematisch erfasst. Vertreter der Zivilgesellschaft 
berichten, dass nur wenige Vergewaltigungsfälle zu einer Verurteilung führen. Vergewaltigung 
ist nach wie vor ein Tabuthema. Der kulturelle Druck sowie die Kriminalisierung von außerehe­
lichem Geschlechtsverkehr hält Opfer oft davon ab, sexuelle Übergriffe anzuzeigen. Es gibt 
keine öffentlichen Aufklärungsprogramme der Regierung hinsichtlich häuslicher Gewalt und 
Vergewaltigung (USDOS 23.4.2024).
2019 wurde unter dem Hashtag „ EnaZeda“ durch die tunesische MeToo-Bewegung zunehmend 
auf Fälle von sexueller Belästigung, insbesondere durch Politiker, aufmerksam gemacht. Auch 
Fälle von sexueller Belästigung in Schulen wurden öffentlich diskutiert (AA 22.6.2023).
Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen 
(AA 22.6.2023). Weitere gesetzliche Reformen betrafen u. a. Ungleichstellung zwischen Mann 
und Frau in Bezug auf die elterliche Obsorge: Seit 2015 wird es Frauen ermöglicht, ohne vä­
terliche Genehmigung mit ihren minderjährigen Kindern ins Ausland zu reisen. Es wird jedoch 
zwischen Sorgerecht und gesetzlicher Vormundschaft unterschieden, Letztere obliegt allein 
dem Vater als Familienoberhaupt (Art.23(4) CPS) und muss nach dessen Ableben von einem 
männlichen Familienmitglied übernommen werden (Art.154 CPS) (ÖB Tunis 10.2022).
Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die 
eines Mannes. Eine vom ehemaligen Staatspräsidenten eingesetzte Expertenkommission für 
Gleichheit und individuelle Freiheiten (COLIBE) hat 2018 umfassende Vorschläge zur vollständi­
gen rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern erarbeitet. Seither gab es in der Frage 
mangels politischen Konsenses aber keine Fortschritte. Vor allem das Erbrecht bleibt umstritten: 
Während progressive Kräfte grundsätzlich gleiche Erbteile für Söhne und Töchter fordern und 
in der Praxis Erblasserinnen und Erblassern die Möglichkeit lassen, testamentarisch abwei­
chende Regelungen zu treffen, setzen sich islamisch-konservative Kreise für eine Umkehrung 
dieses Grundsatzes ein. Weitere von der Expertenkommission vorgeschlagene familienrecht­
liche Reformen zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit, wie z. B. die Abschaffung der 
hergebrachten Definition des Ehemannes als Familienoberhaupt, haben bislang noch keinen 
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Eingang in konkrete Gesetzesinitiativen gefunden (AA 22.6.2023). 2017 hat das Justizministeri­
um ein Dekret aufgehoben, mit welchem tunesischen Frauen verboten wurde, nicht-muslimische 
Männer zu heiraten (ÖB Tunis 10.2022).
Das Gesetz fordert ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit, und die Regierung setzt dies im 
Allgemeinen mittels Geldstrafen durch. Gesellschaftliche, rechtliche und kulturelle Hindernisse 
schränken die Beteiligung von Frauen an der Erwerbsbevölkerung erheblich ein, insbesondere in 
Führungspositionen (USDOS 23.4.2024). Im März 2023 forderte ein landesweites Kollektiv von 
Landarbeiterinnen Gesetzesreformen, um ihren Zugang zu Gesundheitsversorgung, sicheren 
Transportmitteln und einem angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Einer FTDES-
Studie (das Tunesische Forum für wirtschaftliche und soziale Rechte) zufolge kamen 92 % der 
befragten Landarbeiterinnen nicht in den Genuss von Sozialleistungen (AI 24.4.2024). Fälle von 
Ausbeutung in der Landwirtschaft und im Textilsektor sind weit verbreitet (FH 29.2.2024).
Trotz der Bemühungen von Gruppen der Zivilgesellschaft, Probleme des Menschenhandels 
und der sexuellen Ausbeutung zu bekämpfen, werden tunesische Frauen und Kinder sowohl 
in Tunesien als auch im Ausland Opfer von Sexhandel und erzwungener Hausarbeit. Auch 
Flüchtlinge und andere Migranten sind anfällig für die Ausbeutung durch Menschenhändler (FH 
29.2.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Tunisia 2023, 
https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103188.html, Zugriff 15.3.2024
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
15.2 Kinder
Letzte Änderung 2025-02-26 17:12
In Tunesien erhalten Kinder per Geburt die Staatsbürgerschaft von den Eltern (BS 19.3.2024). 
27 % der Tunesier sind unter 18 Jahre alt. Die Armutsrate unter Kindern betrug 2020 ca. 21,2 % 
(ÖB Tunis 10.2022).
Artikel 52 der Verfassung garantiert Kindern gegenüber ihren Eltern und dem Staat das Recht 
auf Würde, Gesundheit, Versorgung, Erziehung und Bildung. Der Staat verpflichtet sich darüber 
hinaus zum Schutz von Kindern „ ohne Diskriminierung und im Einklang mit dem Kindeswohl“
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(AA 22.6.2023). Tunesien hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifi­
ziert. Darüber hinaus entsprechen die tunesischen Gesetze und Vorschriften den einschlägigen 
internationalen Normen. Die Geldstrafen sind jedoch zu niedrig, um eine angemessene Ab­
schreckung zu sein (USDOL 22.10.2024).
Das Gesetz stellt Kindesmissbrauch unter Strafe, und die Regierung setzt das Gesetz durch. 
Organisationen der Zivilgesellschaft berichten, dass Kindesmissbrauch weit verbreitet ist und 
vor allem in Heimen und Schulen vorkommt. Das Bildungsministerium und das Ministerium für 
Frauen, Familie, Kinder und Senioren führen mit Unterstützung der Zivilgesellschaft öffentliche 
Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen über die schädlichen Auswirkungen von körper­
licher Züchtigung und häuslicher Gewalt durch (USDOS 23.4.2024). Trotz harter Strafen wird 
eine hohe Dunkelziffer vermutet. Gemäß einer jüngst vom Ministerium für Frauen, Familie und 
Kindheit veröffentlichten Studie werden 90 % der Kinder Opfer von Gewalt innerhalb der Familie. 
Im ländlichen Bereich werden Kinder häufig Opfer wirtschaftlicher Ausbeutung und haben wenig 
Zugang zu Bildung (ÖB Tunis 10.2022).
Das 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung von Gewalt, einschließlich politischer Ge­
walt, gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den 
Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie zur Bestrafung der Täter (AA 
22.6.2023). Sexuelle Beziehungen mit einem Kind unter 16 Jahren gelten in jedem Fall als Ver­
gewaltigung, Tätern drohen 20 Jahre Gefängnis, wobei auch die Möglichkeit einer lebenslangen 
Freiheitsstrafe besteht, wenn erschwerende Umstände, wie Inzest oder Gewaltanwendung, vor­
liegen. Gerichte können jedoch in bestimmten Situationen die Eheschließung von Personen 
unter 18 Jahren auf Antrag und Zustimmung beider Elternteile genehmigen, auch wenn das 
Mindestalter für die Eheschließung bei 18 Jahren liegt. Die Regierung setzt dieses Gesetz durch 
(USDOS 23.4.2024).
Im Jahr 2023 hat Tunesien nur minimale Fortschritte bei den Bemühungen um die Beseitigung 
der schlimmsten Formen von Kinderarbeit gemacht. Die Regierung hat für mehr als 500.000 
Teilnehmer die Zahlungen im Rahmen des Zuschussprogramms „ Back-to-School“ auf etwa 32 
US-Dollar verdoppelt. Dieses Programm dient dazu, Kinder in der Schule zu halten. Außer­
dem wurden 18 Personen wegen Vergehen gegen Kinderarbeit betreffende Gesetze verurteilt. 
Das Budget der Arbeitsaufsichtsbehörde ist jedoch nicht ausreichend, um - insbesondere in 
abgelegenen Gebieten - Inspektionen durchzuführen (USDOL 22.10.2024).
Insgesamt sind Kinder weiterhin den schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, u. a. 
durch Zwangsarbeit im Haushalt, Straßenbetteln und Drogenhandel. Sowohl auf der Straße 
als auch im Haushalt verrichten Kinder gefährliche Arbeiten. Bei Kindern, die auf der Straße 
leben, besteht die Gefahr, dass sie durch Zwangsbettelei ausgebeutet werden. Junge Mädchen 
aus dem Nordwesten Tunesiens und anderen Regionen im Landesinneren sind einem höheren 
Risiko ausgesetzt, als Hausangestellte arbeiten zu müssen (USDOL 22.10.2024).
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In den tunesischen Schulen fehlt es an Lehrern, einige Schulen weisen eine mangelhafte In­
frastruktur auf oder haben keinen Zugang zu Wasser. In ländlichen Gebieten können sich ei­
nige Familien die mit dem Schulbesuch verbundenen Transportkosten nicht leisten (USDOL 
22.10.2024).
79 Jugendzentren dienen der Betreuung von bis zu 6.000 Kindern, die in Kinderarbeit beschäf­
tigt oder von Kinderarbeit bedroht sind. Viele dieser Zentren befinden sich in Tunis und bieten 
Kindern, die sonst auf der Straße leben würden, Bildung und medizinische Versorgung. Auch 
für Opfer von Menschenhandel gibt es staatliche Unterkünfte. Diese stellen Unterkunft, Verpfle­
gung, Kleidung und Rechtsbeistand durch ein Netz von kostenlosen Anwälten sowie kostenlose 
medizinische Versorgung zur Verfügung. In Tunis und Sidi Bouzid gibt es zwei Heime speziell 
für minderjährige Opfer von Menschenhandel (USDOL 22.10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Tunisia, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105847/country_report_2024_TUN.pdf, Zugriff 12.11.2024
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (22.10.2024): 2023 Findings on the Worst Forms 
of Child Labor: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116123.html, Zugriff 3.2.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
15.3 Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2025-02-26 16:46
Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen 
Erwachsenen (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 3.4.2024). Homosexualität ist strafbar und wird 
gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 22.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Artikel 230 des Straf­
gesetzbuchs sieht für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern 
und Frauen bis zu drei Jahre Haft vor (HRW 11.1.2024; vgl. AA 22.6.2023, USDOS 23.4.2024); 
der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser 
Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. 
Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskri­
minierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB Tunis 10.2022). Strafrechtliche Verfol­
gungen werden unter Verweis auf Artikel 230 des StGB begründet. Dieser stellt die Verletzung 
der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit unter Strafe. Aufgrund der vagen Formulierung im 
StGB sowie des Fehlens einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Sittlichkeit verfügt die Po­
lizei über einen weiten Ermessensspielraum. Im November 2022 stellte das Kassationsgericht 
fest, dass der Artikel 230 des StGB verfassungswidrig ist. Solange keine Aufhebung durch das 
Verfassungsgericht erfolgt, bleibt der Artikel allerdings in Kraft (BAMF 3.4.2024).
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Im Juli 2023 berichtete Damj, der tunesische Verband für Gerechtigkeit und Gleichheit, dass 
Mitglieder der Sicherheitskräfte damit gedroht haben, ihre Büros zu schließen. Am 8.8.2023 
reichte Damj eine Beschwerde nach einer Online-Verleumdungs- und Hasskampagne ein (AI 
24.4.2024). Laut NGOs nutzen die Behörden das Gesetz, um Personen zu verhaften und zu 
ihren sexuellen Aktivitäten und ihrer sexuellen Orientierung zu befragen - Berichten zufolge 
zuweilen allein aufgrund ihres Aussehens (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 3.4.2024).
Im Jahr 2017 hat die Regierung formell eine Empfehlung des UN-Menschenrechtsrats zur Been­
digung entwürdigender Untersuchungspraktiken (Analtest) bei Inhaftierung akzeptiert. Trotzdem 
besteht die Praxis weiterhin (ÖB Tunis 10.2022). Behörden und Mediziner setzen unfreiwillig 
oder erzwungen, diese Praxis der erzwungenen Analuntersuchungen fort. Auch die erzwungene 
sogenannte Konversionstherapie ist nicht verboten, wird aber laut Angaben lokaler Rechtsgrup­
pen auch nicht praktiziert (USDOS 23.4.2024).
Die Behörden stützen sich bei der Strafverfolgung manchmal auf unrechtmäßig erlangte digitale 
Beweise (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch berichtet, dass Sicherheitsbehörden unter 
Androhung oder Anwendung von Gewalt die Mobiltelefone Beschuldigter durchsuchen, um 
Beweise für die unterstellte sexuelle Orientierung zu erlangen. Zudem werden demnach von 
der Regierung sexuelle Minderheiten online gezielt in den Fokus genommen, um sie und mit 
ihnen assoziierte Organisationen zu verfolgen. V. a. in den letzten Jahren hat sich die Online-
Erpressung etabliert, dabei wird auf Dating-Apps und andere soziale Medien zurückgegriffen 
(BAMF 3.4.2024).
Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Angehörigen sexueller Minderheiten be­
stehen, sind aber ständig vom Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z. T. schwierigen 
Bedingungen wie Morddrohungen (ÖB Tunis 10.2022).
Die Polizei und andere Regierungsbeamte verüben und dulden Gewalt gegen Angehörige se­
xueller Minderheiten oder gegen Personen, die solche Übergriffe melden. Angehörige sexueller 
Minderheiten sind mit Diskriminierung und Gewalt konfrontiert, einschließlich Mord- und Ver­
gewaltigungsdrohungen und gesellschaftlicher Stigmatisierung. Die vage Formulierung des 
Strafgesetzbuchs sowie das Fehlen einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Moral lassen 
der Polizei einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung, was als Straftatbestand der 
Moral oder der öffentlichen Moral gilt (USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme an Verhaftungen von Angehörigen 
sexueller Minderheiten sowie über einen Anstieg der Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. 
U. a. wurde berichtet, dass einige Polizeigewerkschaften Aktivisten für die Rechte sexueller 
Minderheiten belästigen und gefährden, indem sie ihre Wohnadressen oder Bilder online stellen 
und sich an Online-Hassreden beteiligen, ohne Konsequenzen für diese Aktivitäten befürchten 
zu müssen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
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