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In den tunesischen Schulen fehlt es an Lehrern, einige Schulen weisen eine mangelhafte In­
frastruktur auf oder haben keinen Zugang zu Wasser. In ländlichen Gebieten können sich ei­
nige Familien die mit dem Schulbesuch verbundenen Transportkosten nicht leisten (USDOL 
22.10.2024).
79 Jugendzentren dienen der Betreuung von bis zu 6.000 Kindern, die in Kinderarbeit beschäf­
tigt oder von Kinderarbeit bedroht sind. Viele dieser Zentren befinden sich in Tunis und bieten 
Kindern, die sonst auf der Straße leben würden, Bildung und medizinische Versorgung. Auch 
für Opfer von Menschenhandel gibt es staatliche Unterkünfte. Diese stellen Unterkunft, Verpfle­
gung, Kleidung und Rechtsbeistand durch ein Netz von kostenlosen Anwälten sowie kostenlose 
medizinische Versorgung zur Verfügung. In Tunis und Sidi Bouzid gibt es zwei Heime speziell 
für minderjährige Opfer von Menschenhandel (USDOL 22.10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Tunisia, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105847/country_report_2024_TUN.pdf, Zugriff 12.11.2024
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (22.10.2024): 2023 Findings on the Worst Forms 
of Child Labor: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116123.html, Zugriff 3.2.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
15.3 Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2025-02-26 16:46
Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen 
Erwachsenen (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 3.4.2024). Homosexualität ist strafbar und wird 
gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 22.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Artikel 230 des Straf­
gesetzbuchs sieht für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern 
und Frauen bis zu drei Jahre Haft vor (HRW 11.1.2024; vgl. AA 22.6.2023, USDOS 23.4.2024); 
der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser 
Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. 
Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskri­
minierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB Tunis 10.2022). Strafrechtliche Verfol­
gungen werden unter Verweis auf Artikel 230 des StGB begründet. Dieser stellt die Verletzung 
der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit unter Strafe. Aufgrund der vagen Formulierung im 
StGB sowie des Fehlens einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Sittlichkeit verfügt die Po­
lizei über einen weiten Ermessensspielraum. Im November 2022 stellte das Kassationsgericht 
fest, dass der Artikel 230 des StGB verfassungswidrig ist. Solange keine Aufhebung durch das 
Verfassungsgericht erfolgt, bleibt der Artikel allerdings in Kraft (BAMF 3.4.2024).
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Im Juli 2023 berichtete Damj, der tunesische Verband für Gerechtigkeit und Gleichheit, dass 
Mitglieder der Sicherheitskräfte damit gedroht haben, ihre Büros zu schließen. Am 8.8.2023 
reichte Damj eine Beschwerde nach einer Online-Verleumdungs- und Hasskampagne ein (AI 
24.4.2024). Laut NGOs nutzen die Behörden das Gesetz, um Personen zu verhaften und zu 
ihren sexuellen Aktivitäten und ihrer sexuellen Orientierung zu befragen - Berichten zufolge 
zuweilen allein aufgrund ihres Aussehens (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 3.4.2024).
Im Jahr 2017 hat die Regierung formell eine Empfehlung des UN-Menschenrechtsrats zur Been­
digung entwürdigender Untersuchungspraktiken (Analtest) bei Inhaftierung akzeptiert. Trotzdem 
besteht die Praxis weiterhin (ÖB Tunis 10.2022). Behörden und Mediziner setzen unfreiwillig 
oder erzwungen, diese Praxis der erzwungenen Analuntersuchungen fort. Auch die erzwungene 
sogenannte Konversionstherapie ist nicht verboten, wird aber laut Angaben lokaler Rechtsgrup­
pen auch nicht praktiziert (USDOS 23.4.2024).
Die Behörden stützen sich bei der Strafverfolgung manchmal auf unrechtmäßig erlangte digitale 
Beweise (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch berichtet, dass Sicherheitsbehörden unter 
Androhung oder Anwendung von Gewalt die Mobiltelefone Beschuldigter durchsuchen, um 
Beweise für die unterstellte sexuelle Orientierung zu erlangen. Zudem werden demnach von 
der Regierung sexuelle Minderheiten online gezielt in den Fokus genommen, um sie und mit 
ihnen assoziierte Organisationen zu verfolgen. V. a. in den letzten Jahren hat sich die Online-
Erpressung etabliert, dabei wird auf Dating-Apps und andere soziale Medien zurückgegriffen 
(BAMF 3.4.2024).
Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Angehörigen sexueller Minderheiten be­
stehen, sind aber ständig vom Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z. T. schwierigen 
Bedingungen wie Morddrohungen (ÖB Tunis 10.2022).
Die Polizei und andere Regierungsbeamte verüben und dulden Gewalt gegen Angehörige se­
xueller Minderheiten oder gegen Personen, die solche Übergriffe melden. Angehörige sexueller 
Minderheiten sind mit Diskriminierung und Gewalt konfrontiert, einschließlich Mord- und Ver­
gewaltigungsdrohungen und gesellschaftlicher Stigmatisierung. Die vage Formulierung des 
Strafgesetzbuchs sowie das Fehlen einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Moral lassen 
der Polizei einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung, was als Straftatbestand der 
Moral oder der öffentlichen Moral gilt (USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme an Verhaftungen von Angehörigen 
sexueller Minderheiten sowie über einen Anstieg der Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. 
U. a. wurde berichtet, dass einige Polizeigewerkschaften Aktivisten für die Rechte sexueller 
Minderheiten belästigen und gefährden, indem sie ihre Wohnadressen oder Bilder online stellen 
und sich an Online-Hassreden beteiligen, ohne Konsequenzen für diese Aktivitäten befürchten 
zu müssen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
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Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Tunisia 2023, 
https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.4.2024): Länderkurzinformation 
Tunesien SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Perso­
nen, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30081872, Zugriff 14.11.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103188.html, Zugriff 15.3.2024
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
16 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-02-26 16:39
Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; 
vgl. FH 29.2.2024), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung re­
spektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 23.4.2024). Die Regierung 
verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig 
ist (USDOS 23.4.2024).
Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnis­
se, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. 
Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024). Die Behörden haben im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen 
Oppositionelle und vermeintliche Kritiker, wie den Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit 
und Würde, Sihem Bensedrine, und den ehemaligen Parlamentsabgeordneten Zied Ghanney, 
mindestens ein Dutzend Reiseverbote verhängt und schränken damit deren Bewegungsfrei­
heit ein (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsgruppen kritisieren die Reiseverbote als willkürliche 
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 29.2.2024). Zudem stellen diese fest, dass die 
Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichts­
entscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 
23.4.2024).
Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle 
Liste mit Reiseverboten, namens „ S17-Beobachtungsliste“ nützt, um eine zusätzliche Kontrolle 
durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlaments­
mitglieder und Politiker haben bekannt gegeben, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland 
zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen 
sind oder deren Reisepass beschlagnahmt worden ist, unverzüglich über die Gründe für diese 
Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das 
Recht, eine solche Entscheidung anzufechten. Das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 
Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche 
Anordnung erforderlich ist (USDOS 23.4.2024).
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Quellen
■ FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103188.html, Zugriff 15.3.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
17 Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-02-26 16:33
Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024) und 
dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. 
Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission 
in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 
6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen 
starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tu­
nesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere 
in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebens­
mittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, 
spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus 
und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische 
Unternehmen (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 
0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage 
zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 
1,1 % (WKO 21.11.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind 
Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwa­
ches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 
2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben 
wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 
werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten 
Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von 
Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in 
Sicht (GTAI 6.12.2024).
Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem 
Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens 
hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend 
auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein 
Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vgl. GTAI 6.12.2024). Es werden nur in gerin­
gem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der 
IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). 
Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzie­
rung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass 
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die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In 
der 1. Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtver­
schuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und 
Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 
6.12.2024).
In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der 
Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort ange­
siedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte 
eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, 
Akademiker und Frauen (ABG 8.2024).
Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung 
ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass 
die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land 
stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, 
wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit 
bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote 
heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 
39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % 
(CMEC 31.10.2024; vgl. AFDB 30.5.2024).
7 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Trotz Saïeds Behauptung, er handle im 
Namen der Armen, haben mit seiner Wirtschaftspolitik in erster Linie die Wohlhabenden profitiert. 
Seine Schuldenstrategie hat die Schaffung von Arbeitsplätzen untergraben und die Inflation an­
geheizt, was die Armen überproportional betrifft, für die der Konsum grundlegender Güter einen 
erheblichen Anteil am Haushaltsbudget darstellt. Infolgedessen sieht sich die Mittelschicht ge­
zwungen, für Bildung, Gesundheitsversorgung und Transport zu bezahlen, während die Armen 
mit unterfinanzierten Schulen, schlecht ausgestatteten Krankenhäusern und dysfunktionalen 
oder nicht vorhandenen Verkehrsnetzen zurückbleiben. Aufgrund der sich verschlechternden 
Wirtschaftslage, die von niedrigem Wachstum und steigender Arbeitslosigkeit geprägt ist, sieht 
sich die Regierung gezwungen, viel Geld für Sozialprogramme auszugeben. Diese Maßnahmen 
sind jedoch zunehmend wirkungslos, was sich in der wachsenden Unzufriedenheit der Tunesier 
mit dem Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen (insbesondere im Bildungs- und Gesund­
heitswesen, welche für die Mittelschicht teuer geworden sind) widerspiegelt. Gleichzeitig bleibt 
der Umfang des sozialen Schutzes begrenzt, dieser deckt die wachsende arme Bevölkerung 
nicht angemessen ab. Denn die Zahl der vulnerablen Personen wächst weiter, und der Mangel 
an Investitionen beschleunigt die Erosion öffentlicher Dienste (CMEC 31.10.2024).
Einige positive Zeichen halten Tunesien jedoch über Wasser. Der Tourismus hat sich nach dem 
drastischen Rückgang im Zuge der Pandemie erholt, und die Rücküberweisungen aus dem 
Ausland fließen ebenfalls wieder. Auch die Einnahmen aus Olivenöl sind deutlich gestiegen. 
All das reicht jedoch nicht aus, um der aktuellen Verschuldung und Dysfunktion in Tunesien 
entgegenzuwirken (ISPI 4.10.2024). Tunesien ist bei Treibstoffen und Nahrungsmitteln stark 
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von Importen abhängig (GTAI 6.12.2024). Der durchschnittliche Benzinpreis ist von 2 Dinar 
im Jahr 2019 auf 2,53 im Jahr 2023 gestiegen (ISPI 4.10.2024). In den ersten zehn Monaten 
des Jahres 2024 sind die tunesischen Exporte immerhin um 2 % gestiegen. Dieses Wachs­
tum ist u. a. auf die anhaltend hohen Preise für Olivenöl - dem wichtigsten Exportprodukt im 
Nahrungsmittelsektor – zurückzuführen (GTAI 6.12.2024). Wegen der Dürre ging Tunesiens 
Getreideernte in den ersten neun Monaten 2023 um zwei Drittel zurück. Gleichzeitig hat man 
es nicht geschafft, genügend Nahrungsmittel zu importieren, um diesen Verlust auszugleichen. 
Trotz der Verbesserungen der Agrarhandelsbilanz im Jahr 2024 gibt es weiterhin Engpässe. In 
den ersten neun Monaten des Jahres 2024 stiegen die Lebensmittelexporte um 35,4 %, v. a. 
durch höhere Olivenölexporte (62 %). Unterdessen gingen die Importe um 11,1 % zurück, was 
hauptsächlich auf den reduzierten Einkauf von Zucker (minus um 39,6 %) und Getreide (minus 
um 19 %) zurückzuführen ist (CMEC 31.10.2024).
Schwierig ist die Lage für lokale Unternehmen, die u. a. vom schlechten Zugang zu Finanzierung 
betroffen sind. Aufgrund von Devisenknappheit kam es in der Vergangenheit immer wieder zu 
Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die International Islamic 
Trade Finance Corporation hat den importierenden Staatsunternehmen einen Kredit in Höhe 
von 1,2 Milliarden US-Dollar mit einer Laufzeit von drei Jahren zur Verfügung gestellt, um diese 
Einfuhren finanziell zu stützen (GTAI 6.12.2024).
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und 
Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen 
besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem 
Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten 
im Hinterland (ÖB Tunis 10.2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse 
und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer 
Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage 
der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in 
jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 
16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. 19 % der Befragten geben 
an, dass sie ihren Haushalt kaum mit Lebensmitteln versorgen können, ca. 5 % können dies 
gar nicht. Die Versorgung des eigenen Haushalts mit grundlegenden Konsumgütern, wie etwa 
Kleidung und Schuhe, empfinden 26 % als unproblematisch. 42 % schaffen dies gerade so, 
weitere 24 % können diese Art von Gütern entweder kaum, 8 % gar nicht besorgen (STDOK 
2024).
Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und 
Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem 
bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für 
Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB Tunis 10.2022). Nahezu 
alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversiche­
rung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der 
Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit 
Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der 
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Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). 
Folgende staatliche Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Kranken­
geld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme 
Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien 
(ÖB Tunis 10.2022).
Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Vor­
aussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt 
der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. 
Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 
165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Pro­
testen, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit 
definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und 
Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. 
Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist 
mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmäch­
tige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab 
und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität 
beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale 
Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Aus­
bilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und 
Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB Tunis 10.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ ABG - Africa Business Guide (8.2024): Africa Business Guide - Alles zur Wirtschaft in Tunesien, 
https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien, Zugriff 6.2.2025
■ AFDB - African Development Bank Group (30.5.2024): African Economic Outlook 2024, https://ww
w.afdb.org/en/documents/african-economic-outlook-2024 , Zugriff 6.2.2025
■ CMEC - Carnegie Middle East Center (31.10.2024): Kais Saied’s Grip on Tunisia Comes at a High 
Cost, https://carnegieendowment.org/research/2024/10/kais-saieds-grip-on-tunisia-comes-at-a-hig
h-cost?center=middle-east&lang=en, Zugriff 6.2.2025
■ GTAI - Germany Trade and Invest (6.12.2024): Wirtschaftsausblick Tunesien, https://www.gtai.de/
de/trade/tunesien-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 6.2.2025
■ ISPI - Italian Institute for International Political Studies (4.10.2024): Tunisia’s Saïed Cannot Avoid 
the Economy in His Second Term, https://www.ispionline.it/en/publication/tunisias-saied-cannot-a
void-the-economy-in-his-second-term-185808 , Zugriff 6.2.2025
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (2024):  
Survey report on the socio-economic situation - Tunisia
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.11.2024): Tunesien: Neuer Wirtschaftsbericht, https://ww
w.wko.at/aussenwirtschaft/tunesien-wirtschaftsbericht, Zugriff 6.2.2025
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18 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-02-26 16:30
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Ge­
sundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zu­
mindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen 
(AA 10.12.2024). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen 
Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtun­
gen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade 
die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist 
eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; 
Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023).
Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage 
zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing 
(CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen 
Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Ein­
wohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One 
for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Allgemeinmedizinern für 
65% der Befragten in allen drei Städten gegeben, diese haben immer Zugang und können sich 
die Behandlungen leisten, wogegen 27% zwar über einen Zugang verfügen, ihn sich aber nicht 
leisten können. Des Weiteren kommt es zu regionalen Unterschieden beim Zugang zu Fachärz­
ten. In Tunis haben 53 % immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, 
Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 35 % zwar Zugang ha­
ben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 12 % haben keinen Zugang zu einem Facharzt. 
Etwa gaben 51% der Befragten in Sousse an, Zugang zu einem Facharzt zu haben, wogegen 
in Sfax 41 % angaben, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben. Für Männer (45%) ist die 
Verfügbarkeit zu Fachärzten nicht so hoch wie für Frauen (52 %). 30% der befragten Frauen 
gaben an, immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehand­
lung zu haben und können sich diese auch leisten. 45 % haben Zugang, können ihn sich aber 
nicht leisten, während 18 % keinen Zugang haben. 7 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 
2024).
Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, 
u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vgl. AA 10.12.2024). Außerhalb 
der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-
Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich 
tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023).
2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und 
CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance 
Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch 
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verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der 
Gründe (ÖB Tunis 10.2022).
In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Ver­
sorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen 
in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernah­
me oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich 
möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete 
Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den aller­
meisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.12.2024): Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt
.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024#content_5, Zugriff 10.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(10.12.2024): Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien , 
Zugriff 10.12.2024
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.12.2024): Rei­
sehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/t
unesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 10.12.2024
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (2024):  
Survey report on the socio-economic situation - Tunisia
19 Rückkehr
Letzte Änderung 2025-02-26 16:27
Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über 
einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle 
statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der 
zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich 
indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal 
verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 
14.5.1975 zu rechnen: „ Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das 
tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 
15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 
Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) 
kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ So­
weit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz 
aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Ter­
ritorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten 
(AA 22.6.2023).
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Eine „ Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium 
ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten 
Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder 
strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine 
Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das 
sog. „ Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023).
Seit der Revolution 2011 sind Tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier 
haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut 
wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung 
ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrations­
kanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM 
unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären 
Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen 
z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben 
jedoch gemäß Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB Tunis 10.2022).
Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen 
des sog. „ Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie 
Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei 
als „ Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche 
gesehen:
• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der na­
tionalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung
• MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD-Initiative zur Stärkung der 
Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) 
(ÖB Tunis 10.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
19.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Un­
terstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden 
sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderun­
gen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechendeSeite der BBU verwiesen].
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