2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-tunesien-version-9-44d8

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 52
PDF herunterladen
18 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-02-26 16:30
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Ge­
sundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zu­
mindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen 
(AA 10.12.2024). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen 
Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtun­
gen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade 
die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist 
eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; 
Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023).
Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage 
zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing 
(CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen 
Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Ein­
wohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One 
for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Allgemeinmedizinern für 
65% der Befragten in allen drei Städten gegeben, diese haben immer Zugang und können sich 
die Behandlungen leisten, wogegen 27% zwar über einen Zugang verfügen, ihn sich aber nicht 
leisten können. Des Weiteren kommt es zu regionalen Unterschieden beim Zugang zu Fachärz­
ten. In Tunis haben 53 % immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, 
Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 35 % zwar Zugang ha­
ben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 12 % haben keinen Zugang zu einem Facharzt. 
Etwa gaben 51% der Befragten in Sousse an, Zugang zu einem Facharzt zu haben, wogegen 
in Sfax 41 % angaben, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben. Für Männer (45%) ist die 
Verfügbarkeit zu Fachärzten nicht so hoch wie für Frauen (52 %). 30% der befragten Frauen 
gaben an, immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehand­
lung zu haben und können sich diese auch leisten. 45 % haben Zugang, können ihn sich aber 
nicht leisten, während 18 % keinen Zugang haben. 7 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 
2024).
Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, 
u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vgl. AA 10.12.2024). Außerhalb 
der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-
Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich 
tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023).
2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und 
CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance 
Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch 
41
46

verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der 
Gründe (ÖB Tunis 10.2022).
In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Ver­
sorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen 
in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernah­
me oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich 
möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete 
Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den aller­
meisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.12.2024): Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt
.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024#content_5, Zugriff 10.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(10.12.2024): Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien , 
Zugriff 10.12.2024
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.12.2024): Rei­
sehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/t
unesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 10.12.2024
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (2024):  
Survey report on the socio-economic situation - Tunisia
19 Rückkehr
Letzte Änderung 2025-02-26 16:27
Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über 
einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle 
statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der 
zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich 
indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal 
verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 
14.5.1975 zu rechnen: „ Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das 
tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 
15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 
Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) 
kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ So­
weit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz 
aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Ter­
ritorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten 
(AA 22.6.2023).
42
47

Eine „ Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium 
ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten 
Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder 
strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine 
Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das 
sog. „ Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023).
Seit der Revolution 2011 sind Tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier 
haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut 
wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung 
ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrations­
kanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM 
unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären 
Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen 
z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben 
jedoch gemäß Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB Tunis 10.2022).
Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen 
des sog. „ Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie 
Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei 
als „ Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche 
gesehen:
• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der na­
tionalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung
• MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD-Initiative zur Stärkung der 
Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) 
(ÖB Tunis 10.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
19.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Un­
terstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden 
sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderun­
gen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechendeSeite der BBU verwiesen].
43
48

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) 
informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren 
Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung 
auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt 
durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen 
zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunter­
stützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Be­
schaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie 
mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich 
in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Über­
nahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich 
nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach 
Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechts­
kraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen 
Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bun­
desamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person 
gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnah­
men im Einzelfall möglich):
• Freiwillige Ausreise
• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
44
49

• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
• Nachhaltigkeit der Ausreise
• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
• Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den 
Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Ös­
terreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus 
diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann 
nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) 
ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr 
mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung 
bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche 
Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. 
Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der 
Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese 
angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunter­
stützung – Übersicht der Leistungen
20 Impressum
Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
45
50

Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
https://www.staatendokumentation.at
https://cloud.staatendokumentation.at
https://coi-cms.staatendokumentation.at
20.1 Urheberrecht
Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver­
wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes 
für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom­
merziellen und nicht kommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung 
durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
gestattet.
20.2 Hinweis zum Datenschutz
Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei­
tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung 
(EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur 
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes­
gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der 
Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen 
die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag­
barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail 
mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at).
Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG) https:
//www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx
Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf
Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur-Bildmarke_Veroeffentlichungstext-Neu_2
023_sgn.pdf 
20.3 Veröffentlichte Versionen
• Version 8, Gültig von 03-08-2023 bis 27-02-2025
• Version 7, Gültig von 12-01-2023 bis 03-08-2023
• Version 6, Gültig von 17-06-2022 bis 12-01-2023
• Version 5, Gültig von 21-10-2021 bis 17-06-2022
• Version 4, Gültig von 27-07-2021 bis 21-10-2021
46
51

• Version 3, Gültig von 19-03-2021 bis 27-07-2021
• Version 2, Gültig von 09-07-2020 bis 19-03-2021
• Version 1, Gültig von 08-04-2020 bis 09-07-2020
© 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
47
52