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12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Während die Regierung das 
Recht auf Versammlungsfreiheit oft respektiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), 
kommt es dennoch zu gelegentlichen Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit, insbesondere 
für Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen, Minderheitengruppen, Menschenrechtsver­
teidiger und regierungskritische Personen (USDOS 23.4.2024) sowie in Konfliktregionen (AA 
5.6.2023). Die politische Partizipation ist grundsätzlich frei, wird aber in einigen Regionen durch 
die Gewalt der Aufständischen behindert. Unabhängig davon versuchen einige politische Akteu­
re, lokale Spannungen zu schüren, um ihre eigenen Anhänger zu mobilisieren, und gleichzeitig 
ihre Gegner einzuschüchtern (FH 2025a).
Das Versammlungsrecht ist gesetzlich eingeschränkt. Eine Bestimmung der Strafprozessord­
nung erlaubt es den Behörden, öffentliche Versammlungen einzuschränken und Ausgangssper­
ren zu verhängen, wenn dies zur „ unmittelbaren Verhinderung oder schnellen Unterbindung“
erforderlich ist (FH 2025a). Die Behörden verlangten häufig eine Genehmigung und Anmeldung 
für Paraden oder Demonstrationen, und die lokalen Regierungen respektierten im Allgemeinen 
das Recht, sich friedlich zu versammeln und seine Meinung zu äußern (USDOS 23.4.2024; 
vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Obwohl es regelmäßig zu friedlichen Demonstrationen kommt, sind 
die Regierungen des Landes und einiger Bundesstaaten dafür bekannt, Versammlungsverbote 
zu verhängen, das Internet zu stören, Gewalt anzuwenden, um Proteste zu unterdrücken oder 
den Zugang zu Rechtsbeistand zu verwehren (FH 2025a). NGOs berichteten, dass diejenigen, 
die gegen die Regierungspolitik oder Gesetze protestieren, mit Einschränkungen, Repressali­
en oder Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden konfrontiert sind (USDOS 23.4.2024). Im 
Februar 2024 beriefen sich die Behörden in mehreren Regionen auf Artikel 144 des Strafgesetz­
buchs, der unter bestimmten Umständen Versammlungen von mehr als vier Personen verbietet 
(FH 2025a).
Die indischen Behörden nutzten Gesetze gegen ausländische Finanzierung wie das Gesetz 
zur Regulierung ausländischer Beiträge (Foreign Contribution Regulation Act - FCRA) (HRW 
16.1.2025; vgl. FH 2025a, USDOS 23.4.2024), Antiterrorgesetze, fingierte Finanzermittlungen 
und andere Mittel, um gegen zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten vorzugehen (HRW 
16.1.2025). Den Behörden wird vorgeworfen, diese Macht gezielt gegen vermeintliche politische 
Gegner einzusetzen (FH 2025a). Im Januar 2024 entzogen die Behörden dem Forschungsin­
stitut Centre for Policy Research und der christlichen Wohltätigkeitsorganisation World Vision 
India, die humanitäre Hilfe für Kinder in einkommensschwachen Gemeinden leistet, die FCRA-
Lizenzen. Die neuen Strafgesetze, die im Juli 2024 in Kraft traten, erweitern die Befugnisse der 
Polizei und geben Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Rechte auf freie Meinungsäußerung, 
Vereinigungsfreiheit, friedliche Versammlung und faires Gerichtsverfahren (HRW 16.1.2025) 
[siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
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Gewerkschaften
Obwohl Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft regelmäßig ihr Recht auf Tarifverhandlungen 
und Streiks wahrnehmen, ermöglichten Gesetze wie das Gesetz zur Aufrechterhaltung der 
Grundversorgung (Essential Services Maintenance Act) der Regierung, bestimmte Streiks zu 
verbieten (FH 2025a). Das Gesetz sieht das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu 
Gewerkschaften sowie das Recht auf Tarifverhandlungen vor (USDOS 23.4.2024). Allerdings 
haben öffentliche Angestellte eingeschränktere Organisationsrechte
(FH 2025a) und private Arbeitgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet, Gewerkschaften anzuer­
kennen oder Verhandlungen zu führen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Gewerkschaftsführer 
können im Allgemeinen frei von Drohungen und Gewalt seitens der Regierung und der Arbeit­
geber agieren. Die Arbeitgeber weigern sich nur selten, mit den Gewerkschaften zu verhandeln 
(USDOS 23.4.2024). Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da 
nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind und nur ca. 
8 % der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind (ÖB New Delhi 7.2023). In 
J&K werden die Gewerkschaftsrechte in der Praxis nicht konsequent gewahrt. Im Februar 2024 
verhaftete die Polizei von J&K 50 Gewerkschaftsmitglieder, die sich auf eine Protestkundgebung 
zur Unterstützung der laufenden Bauerndemonstrationen vorbereiteten (FH 2025b).
Opposition
Die Parteienlandschaft ist vielfältig und die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 
5.6.2023). Politische Parteien können sich in der Regel ungehindert bilden (FH 2025a; vgl. 
USDOS 23.4.2024), und in der Praxis konkurrieren zahlreiche Parteien mit unterschiedlichen 
Ansichten und Interessen (FH 2025a). Neben den großen nationalen Parteien, wie die hindu-
konservative Partei Bharatiya Janata Party (BJP), die seit 2014 an der Macht ist, und die säkulare 
Kongresspartei Indian National Congress (INC) (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), eins­
tige Regierungspartei und nun führende Oppositionspartei (ÖB New Delhi 7.2023), gibt es auch 
überregional wirkende kommunistische Parteien sowie eine Vielzahl von Regionalparteien, die 
in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch 
auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023).
Die Wahlen zu Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher 
wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, 
die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich 
vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter kor­
rekt durchgeführt (AA 5.6.2023). Wahlberechtigt ist jeder indische Staatsbürger ab 18, sofern 
er nicht aus bestimmten Gründen (Unzurechnungsfähigkeit, Verbrechen, etc.) ausgeschlossen 
ist. Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein 
der indischen Bürger (ÖB New Delhi 7.2023). Es gibt keine Beschränkungen für die Teilnahme 
von Einzelpersonen jeglicher Gemeinschaft an den Wahlen, doch berichteten Mitglieder der 
politischen Oppositionsparteien von Hindernissen, darunter Repressalien für Kritik an Regie­
rungsbeamten oder der Politik, Desinformationsangriffe und die Unmöglichkeit, soziale Medien 
frei für Wahlkampfzwecke zu nutzen (USDOS 23.4.2024). Die regierende BJP hat verschiedene 
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Instrumente eingesetzt, um den Wahlkampf der Oppositionsparteien einzuschränken. Die Re­
gierung hat durch das Central Bureau of Investigation (CBI) und das Enforcement Directorate 
(ED), das für die Untersuchung von Finanzkriminalität zuständig ist, gezielte Korruptionsermitt­
lungen gegen Oppositionspolitiker durchgeführt, während Vorwürfe gegen politische Verbündete 
ignoriert werden (FH 2025a).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten 
und/oder radikale (z. B. maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regie­
rung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, 
sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeits­
gruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023). Es gibt keine Berichte der Regierung 
über politische Gefangene oder Inhaftierte. Allerdings berichten Organisationen der Zivilge­
sellschaft, Angehörige von Randgruppen und politische Minderheitenparteien mehrfach über 
politische Gefangene. Sie machen geltend, dass es sich bei denjenigen, die wegen Terrorismus, 
Verleumdung oder Aufwiegelung inhaftiert oder angeklagt sind, um politische Gefangene han­
delt, die häufig wegen ihrer Rede, ihres Eintretens oder ihrer gewaltlosen Kritik an der Regierung 
festgehalten werden (USDOS 23.4.2024). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale 
Sikhs, Kashmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, 
die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür 
nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023). Menschenrechtsaktivisten berichten, 
dass die Regierung Spionageprogramme gegen Oppositionspolitiker, Journalisten und andere 
Personen von Interesse einsetzt (USDOS 23.4.2024).
Die in Indien weitverbreitete Praxis der „ Resortpolitik“ [Anm.: „ Luxus Hotel Politik“], bei der 
politische Führer Abgeordnete unter Druck setzen oder isolieren, um gesetzgeberische oder 
andere politische Entscheidungen zu beeinflussen, hat zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich 
der demokratischen Integrität geführt. In früheren Berichten wurden Fälle geschildert, in denen 
Dutzende von Abgeordneten in Luxushotels gebracht wurden, wo sie blieben, während an einem 
anderen Ort wichtige Gesetzgebungs- oder andere Sitzungen stattfanden (FH 2025a; vgl. NYT 
23.11.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ FH - Freedom House (2025b): Freedom in the World 2025 - Indian Kashmir, https://freedomhouse
.org/country/indian-kashmir/freedom-world/2025, Zugriff 7.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ NYT - New York Times, The (23.11.2024): Formula for Power in Modi’s India: Cash, Detentions and 
Luxury Resorts, https://www.nytimes.com/2024/11/23/world/asia/india-resort-politics-maharashtra
-election.html, Zugriff 14.3.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
13 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Die Haftbedingungen sind häufig lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 
7.2023) und entsprechen nicht den westlichen Standards (ÖB New Delhi 7.2023), vor allem 
wegen der extremen Überbelegung, der unzureichenden sanitären Bedingungen und der 
mangelnden medizinischen Versorgung (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Nach Re­
gierungsangaben ist ein großer Teil der Todesfälle in den Gefängnissen auf Krankheiten wie 
Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und 
mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird (AA 5.6.2023). Darüber hinaus 
wurden Vorwürfe über die Tötung von Häftlingen durch Polizisten oder Gefängniswärter erho­
ben, wobei diese Tötungen in einigen Fällen fälschlicherweise als Selbstmorde oder Todesfälle 
natürlichen Ursprungs eingestuft wurden (USDOS 23.4.2024). Misshandlungen von Inhaf­
tierten (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024) durch das Gefängnispersonal, insbesondere von 
Angehörigen marginalisierter Gruppen, sind weit verbreitet (FH 2025a). Das Gesetz verlangt 
eine gerichtliche Untersuchung jedes Todesfalls in der Haft. Laut Menschenrechtsorganisatio­
nen wie Human Rights Watch hält sich die Polizei bei Festnahmen, Todesfällen in Gewahrsam 
oder Folter nicht an die vorgeschriebenen Verfahren. Dies führt dazu, dass die tatsächliche To­
desursache bei Untersuchungen zu verdächtigen Todesfällen nicht eindeutig ermittelt werden 
kann und die Statistiken somit unzuverlässig sind (DFAT 29.9.2023).
Die internationale Datenbank World Prison Brief beziffert die Zahl der Inhaftierten im Dezember 
2022 auf 573.220, davon 75,8 % in Untersuchungshaft und 4,1% Frauen, bei einer offiziel­
len Kapazität des Gefängnissystems von 436.266 Haftplätzen in 1.330 Haftanstalten (WPB 
31.12.2022). Medienberichten zufolge trägt die hohe Zahl der Untersuchungshäftlinge zur Über­
füllung der Gefängnisse bei (USDOS 23.4.2024). Auf Geschlechtertrennung wird geachtet (ÖB 
New Delhi 7.2023). Das Gesetz schreibt die Inhaftierung von Jugendlichen in Rehabilitationsein­
richtungen vor, doch manchmal hielten die Behörden Jugendliche in Erwachsenengefängnissen 
fest, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).
Die Gefängnisse und Haftanstalten gelten als unterfinanziert und personell unterbesetzt, und 
es fehlt an ausreichender Infrastruktur. Trinkwasser ist nicht flächendeckend verfügbar (USDOS 
23.4.2024). Die Bedingungen variieren von Gefängnis zu Gefängnis, obwohl die Einrichtungen in 
den zentralen Gefängnissen im Allgemeinen besser sind als die der Bezirksgefängnisse (DFAT 
29.9.2023). Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewisse Privilegien 
(Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefange­
nen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es 
die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur 
Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen (ÖB New Delhi 7.2023). Die Grundversorgung 
mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich und 
rudimentäre ärztliche Versorgung ist ebenfalls regelmäßig gewährleistet (AA 5.6.2023). Doch 
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kann jeder Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und 
medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Auch ist es üblich, dass Häftlinge 
von Verwandten zusätzlich versorgt werden (AA 5.6.2023).
Berichten zufolge halten sich Polizei und Gefängnispersonal häufig nicht an die Anordnung 
des Obersten Gerichtshofs zur Durchführung regelmäßiger Kontrollen zur Überwachung der 
Gewalt in den Gefängnissen. Die Behörden gestatten Häftlingen Beschwerden bei nationalen 
und [bundes-]staatlichen Menschenrechtskommissionen, deren Befugnisse sich jedoch dar­
auf beschränken, Empfehlungen auszusprechen. Die Nationale Menschenrechtskommission 
(NHRC) erhält laufend Beschwerden von Gefangenen über Menschenrechtsverletzungen und 
führt Untersuchungen durch. Laut Vertretern der Zivilgesellschaft reichen nur wenige Häftlin­
ge Beschwerde ein, weil sie Vergeltungsmaßnahmen von Gefängniswärtern oder Beamten 
befürchten (USDOS 23.4.2024).
Jeder indische Bundesstaat hat seine eigene Gefängnisordnung. Demnach müssen alle Ge­
fängnisse sowohl offizielle als auch inoffizielle Besucher empfangen. Offizielle Besucher sind 
Bezirksbeamte, Richter, Mitglieder der gesetzgebenden Versammlungen und oft auch staatliche 
Menschenrechtskommissionen. Inoffizielle Besucher sind angesehene Einwohner. Zusammen 
bilden sie einen Besucherausschuss (Board of Visitors), der die Gefängnisse inspiziert, sich trifft 
und Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit der Gefängnisverwaltung und dem Wohl­
ergehen der Gefangenen diskutiert (CwHRI o.D.). Die NHRC führte in mehreren Bundesstaaten 
unangekündigte Besuche zur Überwachung staatlicher Gefängnisse durch. Weder die NHRC 
noch die Boards of Visitors, beides staatliche Institutionen, die unabhängig arbeiten sollen, wa­
ren verpflichtet, Berichte über ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Die Zuständigkeit des NHRC 
erstreckte sich nicht auf militärische Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Das Nationale Sicherheitsgesetz erlaubt es Familienangehörigen und Anwälten, Personen zu 
besuchen, die aus Gründen der nationalen Sicherheit inhaftiert sind. Außerdem verpflichtet es 
die Behörden, die Inhaftierten innerhalb von fünf Tagen, in Ausnahmefällen bis zu 15 Tagen, über 
die Haftgründe zu informieren. Menschenrechtsaktivisten berichten von Fällen, in denen diese 
Bestimmungen nicht eingehalten werden. Es wird berichtet, dass Gefängniswärter manchmal 
Schmiergelder von Familien verlangen, um die Inhaftierung ihrer Angehörigen zu bestätigen. 
Eine Ausnahme gibt es in Jammu und Kaschmir, hier ist es den Behörden erlaubt, Personen 
ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang festzuhalten, ohne dass 
Familienangehörige sie besuchen dürfen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ CwHRI - Commonwealth Human Rights Initiative (CHRI) (o.D.): Prison Visiting System, https://hu
manrightsinitiative.org/content/prison-visiting-system, Zugriff 5.2.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
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■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
■ WPB - World Prison Brief (31.12.2022): World Prison Brief Data - India, https://www.prisonstudies.
org/country/india, Zugriff 5.2.2025
14 Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-03-19 08:06
Am 1.7.2024 traten drei neue Strafgesetze in Kraft: das Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) [Anm.: 
Indian Judicial Code / Indisches Gerichtsgesetzbuch], das Bharatiya Nagrik Suraksha Sanhita 
(BNSS) [Anm.: Indian Civil Defence Code / Indisches Zivilschutzgesetzbuch], das Bharatiya Sak­
shya Adhiniyam (BSA) [Anm.: Indian Evidence Act / Indisches Beweisgesetz]. Diese Gesetze 
ersetzen das Indische Strafgesetzbuch (Indian Penal Code, IPC) von 1860, die Strafprozess­
ordnung (Criminal Procedure Code, CrPC) von 1973 und das Indische Beweisgesetz (India 
Evidence Act) von 1872 (BAMF 1.7.2024; vgl. P39A 1.2025).
Die neuen Strafgesetzbücher führen neue Straftatbestände ein, die mit der Todesstrafe ge­
ahndet werden können, und schaffen einen Verfahrensrahmen für die Einreichung und Be­
arbeitung von Gnadengesuchen für zum Tode Verurteilte. Durch das BNS erhöhen sich die 
mit der Todesstrafe bedrohten Straftaten auf 18 (von zuvor 11 im IPC) (P39A 1.2025), darun­
ter z.B. Vergewaltigung und Gruppenvergewaltigung von Minderjährigen, Mord (einschließlich 
Lynchmord mit Todesfolge), Entführung, terroristische Handlungen mit Todesfolge, organisierte 
Kriminalität mit Todesfolge, Raubüberfälle, Anstiftung zu Straftaten, die mit dem Tode bestraft 
werden, und falsche Beweise, die zur Verurteilung/Hinrichtung einer unschuldigen Person füh­
ren (P39A 12.2024). Im Jahr 2024 verabschiedete die Staatsversammlung des Bundesstaates 
Westbengalen ein Gesetz zur Änderung des Strafrechts in Westbengalen (West Bengal Criminal 
Laws Amendment Bill, 2024), das die Todesstrafe für die Vergewaltigung erwachsener Frauen 
und eine obligatorische Todesstrafe für Vergewaltigung mit Todesfolge oder einem anhaltenden 
vegetativen Zustand vorsieht. Das Gesetz wartet derzeit [Anm.: Stand Februar 2025] auf die 
Genehmigung durch die Präsidentin (P39A 1.2025).
Ende 2024 gab es 564 zum Tode verurteilte Personen in Haft in Indien. Todesurteile werden 
von Strafgerichten (Sessions Court) verhängt und müssen vom High Court des betreffenden 
Bundesstaates bestätigt werden. Der High Court kann das Urteil entweder bestätigen, die Strafe 
umwandeln, das Urteil aufheben oder den Fall an das erstinstanzliche Gericht zurückschi­
cken. Bei einer Bestätigung des Urteils durch den High Court kann beim Supreme Court [Anm.: 
Obersten Gerichtshof Indiens] Berufung eingelegt werden (P39A 1.2025). Während Gerichte 
der ersten Instanz regelmäßig die Todesstrafe verhängen, insbesondere bei sexueller Gewalt 
und Mord, wandeln höhere Gerichte die meisten Urteile in lebenslange Haftstrafen um (DFAT 
29.9.2023). Bei der Umwandlung der Urteile stützen sich sowohl der High Court als auch der 
Supreme Court auf die lebenslange Haftstrafe ohne Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung 
aus der Haft. Im Gegensatz dazu können bei einer lebenslangen Haftstrafe verurteilte Personen 
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nach Verbüßung einer mindestens vierzehnjährigen Haftstrafe als Anerkennung für ihr Verhalten 
und ihre Fähigkeit zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft aus der Haft entlassen werden. 
Im zweiten Kalenderjahr in Folge wurde vom Obersten Gerichtshof kein einziges Todesurteil 
bestätigt. (P39A 1.2025). Der Oberste Gerichtshofhat den Grundsatz aufgestellt, dass die Todes­
strafe nur in „ den seltensten aller seltenen Fälle“ verhängt werden darf (ÖB New Delhi 7.2023). 
Für den Fall der Bestätigung eines Todesurteils legt das BNSS einen Verfahrensrahmen für 
die Anhörung von Gnadengesuchen zum Tode Verurteilter fest, die vom Häftling selbst oder 
von Familienmitgliedern oder Verwandten beim Gouverneur oder dem Präsidenten eingereicht 
werden können (P39A 1.2025).
Quellen
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2024): Briefing Notes - Indien, 
https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30205973/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_u
nd_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW27,_01.07.2024.pdf?nodeid=30207283&vernum=-2 , Zugriff 
24.9.2024
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ P39A - Project 39A (1.2025): Death Penalty in India - Annual Statistics Report 2024, https://static1.
squarespace.com/static/5a843a9a9f07f5ccd61685f3/t/67aad6dc16a36d66788ff28d/1739249408252/
Annual Statistics Report 2024 - Digital (1).pdf, Zugriff 20.2.2025
■ P39A - Project 39A (12.2024): India’s New Criminal Laws: A Substantive Analysis, https://p39ablog
.com/wp-content/uploads/2024/12/p39aDigi.pdf, Zugriff 20.2.2025
15 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
[zu religiösen Mischehen siehe Kapitel ”Ehen„ ]
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, AA 
5.6.2023). Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, 
eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 
5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Nach der Volkszählung von 2011, dem letzten Jahr, für das 
aufgeschlüsselte Zahlen vorliegen, gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 
1,7 % Sikhs. Nach der Volkszählung von 2011 gehören zu den Gruppen, die zusammen weniger 
als 2 % der Bevölkerung ausmachen, Buddhisten, Jain, Zoroastrier (Parsen), Juden und Bahais 
(USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, CIA 16.1.2025). Sie entsenden auch jeweils Vertreter 
in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 7.2023). Die jüdische 
Gemeinde umfasst schätzungsweise 4.650 Personen (USDOS 23.4.2024). Das Bundesgesetz 
verleiht sechs religiösen Gruppen einen offiziellen Minderheitenstatus: Muslime, Sikhs, Christen, 
Parsen, Jain und Buddhisten. Die Regierungen der Bundesstaaten können religiösen Gruppen, 
die in einer bestimmten Region eine Minderheit darstellen, den Status einer Minderheit gemäß 
den Gesetzen der Bundesstaaten zuerkennen. Angehörige anerkannter Minderheitengruppen 
haben Anspruch auf staatliche Unterstützungsprogramme. In der Verfassung heißt es, dass die 
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Regierung für den Schutz der Minderheiten verantwortlich ist und ihnen die Möglichkeit gibt, 
ihre Kultur zu bewahren (USDOS 30.6.2024).
Die Nationale Minderheitenkommission, der laut Gesetz Vertreter der sechs benannten religiö­
sen Minderheiten angehören sollen, und die Nationale Menschenrechtskommission untersu­
chen Vorwürfe der religiösen Diskriminierung. Zwei der für religiöse Minderheiten reservierten 
Sitze in der Kommission sind unbesetzt. Die Kommission untersteht dem Ministerium für Min­
derheitenangelegenheiten, das für die Formulierung der Gesamtpolitik und die Planung, Ko­
ordinierung, Bewertung und Überprüfung von Vorschriften und Programmen zugunsten aller 
Minderheitengemeinschaften, einschließlich religiöser Minderheiten, zuständig ist. Achtzehn der 
28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory Delhi haben staatliche Min­
derheitenkommissionen. Diese Kommissionen haben keine Durchsetzungsbefugnisse, können 
aber der Regierung Empfehlungen zur Einhaltung von Verträgen und anderen internationa­
len Instrumenten geben, Untersuchungen auf der Grundlage schriftlicher Beschwerden über 
straf- oder zivilrechtliche Verstöße (einschließlich religiöser Diskriminierung) durchführen, den 
Strafverfolgungsbehörden Ergebnisse vorlegen und Empfehlungen für die Entschädigung von 
Opfern aussprechen (USDOS 30.6.2024).
Das Zusammenleben der Religionen wird als weitgehend friedlich beschrieben (AA 5.6.2023). 
Trotzdem hat sich die Lage der Religionsfreiheit im Jahr 2023 weiter verschlechtert (USCIRF 
5.2024). Spannungen zwischen Hindus und Muslimen führen regelmäßig zu Ausschreitungen 
(ÖB New Delhi 7.2023) und Fällen von kommunaler Gewalt (USDOS 30.6.2024). Die von der 
Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung verstärkt eine diskriminierende nationalis­
tische Politik, setzt eine diskriminierende Rhetorik fort und versäumt es, gegen kommunale 
Gewalt vorzugehen, von der Muslime, Christen, Sikhs, Dalits, Juden und Adivasi (indigene 
Völker) unverhältnismäßig stark betroffen sind. Die fortgesetzte Durchsetzung des Unlawful Ac­
tivities Prevention Act (UAPA), des Foreign Contribution Regulation Act (FCRA), des Citizenship 
Amendment Act (CAA) und der Anti-Konversions- und Kuhschlachtgesetze führt zu willkürlichen 
Verhaftungen, Überwachungen und Angriffen auf religiöse Minderheiten und diejenigen, die sich 
für sie einsetzen (USCIRF 5.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Die indischen Behörden verüben zunehmend auch grenzüberschreitende (transnationale) Re­
pressionen gegen religiöse Minderheiten im Ausland (USCIRF 5.2024; vgl. FH 20.2.2024), z. B. 
gegen Mitglieder der Sikh Khalistan Bewegung (FP 20.6.2024; vgl. FH 20.2.2024). Grenz­
überschreitende Repression (Transnational Repression) ist, wenn ausländische Regierungen 
in fremde Staaten hineinwirken, um Mitglieder ihrer Diaspora- und Exilgemeinschaften ein­
zuschüchtern, zum Schweigen zu bringen, zu nötigen, zu schikanieren oder ihnen Schaden 
zuzufügen (FBI 16.12.2024; vgl. NSICOP 2.8.2024). Angriffe auf das Recht auf Religionsfreiheit 
betreffen vor allem Frauen und Mädchen und führen dazu, dass sie noch stärker ausgegrenzt 
werden; z.B. in Folge des Kopftuchverbotes in Schulen und Hochschulen des Bundesstaates 
Karnataka, wodurch eine wirksame Teilhabe von Frauen und Mädchen an der Gesellschaft und 
den Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (AI 24.4.2024).
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In der Verfassung ist festgelegt, dass der Staat sich um ein einheitliches Zivilgesetzbuch bemüht, 
das für Angehörige aller Religionen im ganzen Land gilt. Anstelle eines einheitlichen Zivilge­
setzbuches gelten jedoch für Angehörige verschiedener Religionsgemeinschaften in Fragen 
der Eheschließung, Scheidung, Adoption und Erbschaft je nach Religion, Glauben und Kultur 
unterschiedliche Personenstandsgesetze (USDOS 30.6.2024). Langfristig plant die regierende 
Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts (AA 5.6.2023).
Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.9.2023). In 25 der 28 Staaten gelten teilweise oder 
vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu 
Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen 
handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der geliste­
ten Kasten (Scheduled Castes, SC) und der registrierten Stammesgemeinschaften (Scheduled 
Tribes, ST), die traditionell Rindfleisch konsumieren. Angriffe auf Angehörige religiöser Minder­
heiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen, ereigneten sich in verschiedenen 
Bundesstaaten, darunter auch Fälle von ”Kuh-Vigilantismus“ aufgrund von Anschuldigungen, 
dass muslimische Männer an Kuhschlachtungen oder dem Handel mit Rindfleisch beteiligt sind 
(USDOS 30.6.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Konversion und Anti-Konversions-Gesetze
12 von 28 Staaten haben Gesetze, die den Religionswechsel für alle Glaubensrichtungen ein­
schränken (USCIRF 10.2024). Der UN-Menschenrechtsausschuss (CCPR [Anm.: Human Rights 
Commitee oder auch Committee on Civil and Political Rights]) des UN-Zivilpakts [Anm.: Interna­
tionaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, ICCPR] berichtet über die missbräuchliche 
Anwendung von Gesetzen in mehreren indischen Bundesstaaten, die angeblich erzwungene 
religiöse Konversionen verhindern sollen, jedoch in einer Weise angewandt werden, die das 
Recht auf Religionsfreiheit einschränkt und verletzt. Die Gesetze enthalten Bestimmungen, die 
Einzelpersonen verpflichten, die Behörden über ihre Konversionsabsichten zu informieren, ent­
halten vage Formulierungen, die Beamten weitreichende Entscheidungsbefugnisse in Bezug 
auf religiöse Konversionen einräumen, sehen härtere Strafen für Konversionen von Minderhei­
tengruppen vor, betrachten interreligiöse Ehen als mutmaßlich illegal oder legen die Beweislast 
auf den Angeklagten, um zu zeigen, dass eine Konversion nicht erzwungen wurde. (CCPR 
2.9.2024).
Die Kriminalisierung religiöser Konversionen ist weiterhin ein großes Problem (BS 19.3.2024). 
Konversionsgesetze verbieten „ erzwungene“ Konversionen, wobei (je nach staatlichem Gesetz) 
Gewalt „ Verlockung“, Betrug oder Nötigung bedeuten kann. Die Gesetze schreiben vor, dass für 
die Umwandlung ein bürokratisches Verfahren (Formulare, Gebühren, Genehmigungen) durch­
geführt werden muss (DFAT 29.9.2023). Auf Grundlage dieser, in mehreren Bundesstaaten 
bestehenden Gesetze, kann außerdem nahezu jede Aktivität religiöser Minderheiten als unlau­
terer Versuch einer Zwangsbekehrung interpretiert werden. Dies kann bereits für ein öffentliches 
Gebet oder karitative Hilfsangebote gelten (BAMF 16.1.2023). Solche Gesetze erschweren es 
Menschen, vom Hinduismus zu einer anderen Religion zu konvertieren, und verwenden eine 
weit gefasste Formulierung, die dazu führt, dass religiöse Minderheiten ins Visier genommen 
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werden (USCIRF 5.2024). Die Gesetzgebung zu religiösen Konversionen wird von religiösen 
Minderheitengruppen heftig kritisiert, die zunehmend von hindu-nationalistischen Organisatio­
nen schikaniert werden (BS 19.3.2024).
Die Strafen und die Durchsetzung der Gesetze sind von Staat zu Staat unterschiedlich, können 
aber Gefängnisstrafen beinhalten (DFAT 29.9.2023). Viele dieser Gesetze wurden als Reakti­
on auf den sogenannten „ Liebesdschihad“ erlassen, eine angebliche Praxis (DFAT 29.9.2023; 
vgl. FH 2025a) bzw. Verschwörungstheorie (FH 2025a, USCIRF 10.2024), bei der muslimische 
Männer hinduistische Frauen (oder Mädchen) heiraten, um sie zum Islam zu bekehren (DFAT 
29.9.2023; vgl. FH 2025a, USCIRF 10.2024). Der CCPR berichtet darüber hinaus über so­
genannte „ Ghar Wapsi“-Zeremonien, bei denen religiöse Minderheiten angeblich gezwungen 
werden, zum Hinduismus zu konvertieren. Berichten zufolge sind in den letzten zehn Jahren 
Tausende von Christen und Muslimen bei solchen Zeremonien zum Hinduismus übergetreten 
(CCPR 2.9.2024).
Mehrere Urteile des Supreme Courts [Anm.: Oberster Bundesgerichtshof Indiens] und einiger 
High Courts [Anm.: bundesstaatliche Höchstgerichte] haben die Präsidialverordnung von 1950 
bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen, die zu einer anderen Religion konvertie­
ren - insbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus 
aufgeben, ihren rechtlichen Status als Mitglied einer SC und damit den Anspruch auf Leistungen 
und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OpIndia 23.9.2022; vgl. CCPR 2.9.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Indien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108022.html , Zugriff 
10.7.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.1.2023): Briefing Notes - Indien, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/
briefingnotes-kw03-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 3.11.2023
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025
■ CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political 
Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report 
of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/
VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): India - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security , Zugriff 3.2.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ FBI - Federal Bureau of Investigation [USA] (16.12.2024): Transnational Repression, https://www.fb
i.gov/investigate/counterintelligence/transnational-repression, Zugriff 17.3.2025
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
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