2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-indien-version-9-afeb
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
nach Verbüßung einer mindestens vierzehnjährigen Haftstrafe als Anerkennung für ihr Verhalten und ihre Fähigkeit zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft aus der Haft entlassen werden. Im zweiten Kalenderjahr in Folge wurde vom Obersten Gerichtshof kein einziges Todesurteil bestätigt. (P39A 1.2025). Der Oberste Gerichtshofhat den Grundsatz aufgestellt, dass die Todes strafe nur in „ den seltensten aller seltenen Fälle“ verhängt werden darf (ÖB New Delhi 7.2023). Für den Fall der Bestätigung eines Todesurteils legt das BNSS einen Verfahrensrahmen für die Anhörung von Gnadengesuchen zum Tode Verurteilter fest, die vom Häftling selbst oder von Familienmitgliedern oder Verwandten beim Gouverneur oder dem Präsidenten eingereicht werden können (P39A 1.2025). Quellen ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2024): Briefing Notes - Indien, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30205973/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_u nd_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW27,_01.07.2024.pdf?nodeid=30207283&vernum=-2 , Zugriff 24.9.2024 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india .pdf, Zugriff 19.10.2023 ■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien ■ P39A - Project 39A (1.2025): Death Penalty in India - Annual Statistics Report 2024, https://static1. squarespace.com/static/5a843a9a9f07f5ccd61685f3/t/67aad6dc16a36d66788ff28d/1739249408252/ Annual Statistics Report 2024 - Digital (1).pdf, Zugriff 20.2.2025 ■ P39A - Project 39A (12.2024): India’s New Criminal Laws: A Substantive Analysis, https://p39ablog .com/wp-content/uploads/2024/12/p39aDigi.pdf, Zugriff 20.2.2025 15 Religionsfreiheit Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 [zu religiösen Mischehen siehe Kapitel ”Ehen„ ] Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, AA 5.6.2023). Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Nach der Volkszählung von 2011, dem letzten Jahr, für das aufgeschlüsselte Zahlen vorliegen, gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Nach der Volkszählung von 2011 gehören zu den Gruppen, die zusammen weniger als 2 % der Bevölkerung ausmachen, Buddhisten, Jain, Zoroastrier (Parsen), Juden und Bahais (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, CIA 16.1.2025). Sie entsenden auch jeweils Vertreter in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 7.2023). Die jüdische Gemeinde umfasst schätzungsweise 4.650 Personen (USDOS 23.4.2024). Das Bundesgesetz verleiht sechs religiösen Gruppen einen offiziellen Minderheitenstatus: Muslime, Sikhs, Christen, Parsen, Jain und Buddhisten. Die Regierungen der Bundesstaaten können religiösen Gruppen, die in einer bestimmten Region eine Minderheit darstellen, den Status einer Minderheit gemäß den Gesetzen der Bundesstaaten zuerkennen. Angehörige anerkannter Minderheitengruppen haben Anspruch auf staatliche Unterstützungsprogramme. In der Verfassung heißt es, dass die 37

Regierung für den Schutz der Minderheiten verantwortlich ist und ihnen die Möglichkeit gibt, ihre Kultur zu bewahren (USDOS 30.6.2024). Die Nationale Minderheitenkommission, der laut Gesetz Vertreter der sechs benannten religiö sen Minderheiten angehören sollen, und die Nationale Menschenrechtskommission untersu chen Vorwürfe der religiösen Diskriminierung. Zwei der für religiöse Minderheiten reservierten Sitze in der Kommission sind unbesetzt. Die Kommission untersteht dem Ministerium für Min derheitenangelegenheiten, das für die Formulierung der Gesamtpolitik und die Planung, Ko ordinierung, Bewertung und Überprüfung von Vorschriften und Programmen zugunsten aller Minderheitengemeinschaften, einschließlich religiöser Minderheiten, zuständig ist. Achtzehn der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory Delhi haben staatliche Min derheitenkommissionen. Diese Kommissionen haben keine Durchsetzungsbefugnisse, können aber der Regierung Empfehlungen zur Einhaltung von Verträgen und anderen internationa len Instrumenten geben, Untersuchungen auf der Grundlage schriftlicher Beschwerden über straf- oder zivilrechtliche Verstöße (einschließlich religiöser Diskriminierung) durchführen, den Strafverfolgungsbehörden Ergebnisse vorlegen und Empfehlungen für die Entschädigung von Opfern aussprechen (USDOS 30.6.2024). Das Zusammenleben der Religionen wird als weitgehend friedlich beschrieben (AA 5.6.2023). Trotzdem hat sich die Lage der Religionsfreiheit im Jahr 2023 weiter verschlechtert (USCIRF 5.2024). Spannungen zwischen Hindus und Muslimen führen regelmäßig zu Ausschreitungen (ÖB New Delhi 7.2023) und Fällen von kommunaler Gewalt (USDOS 30.6.2024). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung verstärkt eine diskriminierende nationalis tische Politik, setzt eine diskriminierende Rhetorik fort und versäumt es, gegen kommunale Gewalt vorzugehen, von der Muslime, Christen, Sikhs, Dalits, Juden und Adivasi (indigene Völker) unverhältnismäßig stark betroffen sind. Die fortgesetzte Durchsetzung des Unlawful Ac tivities Prevention Act (UAPA), des Foreign Contribution Regulation Act (FCRA), des Citizenship Amendment Act (CAA) und der Anti-Konversions- und Kuhschlachtgesetze führt zu willkürlichen Verhaftungen, Überwachungen und Angriffen auf religiöse Minderheiten und diejenigen, die sich für sie einsetzen (USCIRF 5.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Die indischen Behörden verüben zunehmend auch grenzüberschreitende (transnationale) Re pressionen gegen religiöse Minderheiten im Ausland (USCIRF 5.2024; vgl. FH 20.2.2024), z. B. gegen Mitglieder der Sikh Khalistan Bewegung (FP 20.6.2024; vgl. FH 20.2.2024). Grenz überschreitende Repression (Transnational Repression) ist, wenn ausländische Regierungen in fremde Staaten hineinwirken, um Mitglieder ihrer Diaspora- und Exilgemeinschaften ein zuschüchtern, zum Schweigen zu bringen, zu nötigen, zu schikanieren oder ihnen Schaden zuzufügen (FBI 16.12.2024; vgl. NSICOP 2.8.2024). Angriffe auf das Recht auf Religionsfreiheit betreffen vor allem Frauen und Mädchen und führen dazu, dass sie noch stärker ausgegrenzt werden; z.B. in Folge des Kopftuchverbotes in Schulen und Hochschulen des Bundesstaates Karnataka, wodurch eine wirksame Teilhabe von Frauen und Mädchen an der Gesellschaft und den Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (AI 24.4.2024). 38

In der Verfassung ist festgelegt, dass der Staat sich um ein einheitliches Zivilgesetzbuch bemüht, das für Angehörige aller Religionen im ganzen Land gilt. Anstelle eines einheitlichen Zivilge setzbuches gelten jedoch für Angehörige verschiedener Religionsgemeinschaften in Fragen der Eheschließung, Scheidung, Adoption und Erbschaft je nach Religion, Glauben und Kultur unterschiedliche Personenstandsgesetze (USDOS 30.6.2024). Langfristig plant die regierende Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts (AA 5.6.2023). Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.9.2023). In 25 der 28 Staaten gelten teilweise oder vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der geliste ten Kasten (Scheduled Castes, SC) und der registrierten Stammesgemeinschaften (Scheduled Tribes, ST), die traditionell Rindfleisch konsumieren. Angriffe auf Angehörige religiöser Minder heiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen, ereigneten sich in verschiedenen Bundesstaaten, darunter auch Fälle von ”Kuh-Vigilantismus“ aufgrund von Anschuldigungen, dass muslimische Männer an Kuhschlachtungen oder dem Handel mit Rindfleisch beteiligt sind (USDOS 30.6.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Konversion und Anti-Konversions-Gesetze 12 von 28 Staaten haben Gesetze, die den Religionswechsel für alle Glaubensrichtungen ein schränken (USCIRF 10.2024). Der UN-Menschenrechtsausschuss (CCPR [Anm.: Human Rights Commitee oder auch Committee on Civil and Political Rights]) des UN-Zivilpakts [Anm.: Interna tionaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, ICCPR] berichtet über die missbräuchliche Anwendung von Gesetzen in mehreren indischen Bundesstaaten, die angeblich erzwungene religiöse Konversionen verhindern sollen, jedoch in einer Weise angewandt werden, die das Recht auf Religionsfreiheit einschränkt und verletzt. Die Gesetze enthalten Bestimmungen, die Einzelpersonen verpflichten, die Behörden über ihre Konversionsabsichten zu informieren, ent halten vage Formulierungen, die Beamten weitreichende Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf religiöse Konversionen einräumen, sehen härtere Strafen für Konversionen von Minderhei tengruppen vor, betrachten interreligiöse Ehen als mutmaßlich illegal oder legen die Beweislast auf den Angeklagten, um zu zeigen, dass eine Konversion nicht erzwungen wurde. (CCPR 2.9.2024). Die Kriminalisierung religiöser Konversionen ist weiterhin ein großes Problem (BS 19.3.2024). Konversionsgesetze verbieten „ erzwungene“ Konversionen, wobei (je nach staatlichem Gesetz) Gewalt „ Verlockung“, Betrug oder Nötigung bedeuten kann. Die Gesetze schreiben vor, dass für die Umwandlung ein bürokratisches Verfahren (Formulare, Gebühren, Genehmigungen) durch geführt werden muss (DFAT 29.9.2023). Auf Grundlage dieser, in mehreren Bundesstaaten bestehenden Gesetze, kann außerdem nahezu jede Aktivität religiöser Minderheiten als unlau terer Versuch einer Zwangsbekehrung interpretiert werden. Dies kann bereits für ein öffentliches Gebet oder karitative Hilfsangebote gelten (BAMF 16.1.2023). Solche Gesetze erschweren es Menschen, vom Hinduismus zu einer anderen Religion zu konvertieren, und verwenden eine weit gefasste Formulierung, die dazu führt, dass religiöse Minderheiten ins Visier genommen 39

werden (USCIRF 5.2024). Die Gesetzgebung zu religiösen Konversionen wird von religiösen Minderheitengruppen heftig kritisiert, die zunehmend von hindu-nationalistischen Organisatio nen schikaniert werden (BS 19.3.2024). Die Strafen und die Durchsetzung der Gesetze sind von Staat zu Staat unterschiedlich, können aber Gefängnisstrafen beinhalten (DFAT 29.9.2023). Viele dieser Gesetze wurden als Reakti on auf den sogenannten „ Liebesdschihad“ erlassen, eine angebliche Praxis (DFAT 29.9.2023; vgl. FH 2025a) bzw. Verschwörungstheorie (FH 2025a, USCIRF 10.2024), bei der muslimische Männer hinduistische Frauen (oder Mädchen) heiraten, um sie zum Islam zu bekehren (DFAT 29.9.2023; vgl. FH 2025a, USCIRF 10.2024). Der CCPR berichtet darüber hinaus über so genannte „ Ghar Wapsi“-Zeremonien, bei denen religiöse Minderheiten angeblich gezwungen werden, zum Hinduismus zu konvertieren. Berichten zufolge sind in den letzten zehn Jahren Tausende von Christen und Muslimen bei solchen Zeremonien zum Hinduismus übergetreten (CCPR 2.9.2024). Mehrere Urteile des Supreme Courts [Anm.: Oberster Bundesgerichtshof Indiens] und einiger High Courts [Anm.: bundesstaatliche Höchstgerichte] haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen, die zu einer anderen Religion konvertie ren - insbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als Mitglied einer SC und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OpIndia 23.9.2022; vgl. CCPR 2.9.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108022.html , Zugriff 10.7.2024 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.1.2023): Briefing Notes - Indien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/ briefingnotes-kw03-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 3.11.2023 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025 ■ CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/ VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025 ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): India - The World Factbook, https://www.cia. gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security , Zugriff 3.2.2025 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india .pdf, Zugriff 19.10.2023 ■ FBI - Federal Bureau of Investigation [USA] (16.12.2024): Transnational Repression, https://www.fb i.gov/investigate/counterintelligence/transnational-repression, Zugriff 17.3.2025 ■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country /india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025 40

■ FH - Freedom House (20.2.2024): Transnational Repression in 2023: Insecure Leaders Threaten Dissent Abroad, https://freedomhouse.org/article/transnational-repression-2023-insecure-leaders-t hreaten-dissent-abroad, Zugriff 17.3.2025 ■ FP - Foreign Policy (20.6.2024): The West Eyes India’s Transnational Repression, https://foreignpol icy.com/2024/06/20/india-west-transnational-repression-sikh-separatist , Zugriff 17.3.2025 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025 ■ NSICOP - National Security and Intelligence Committee of Parliamentarians (NSICOP) [Kanada] (2.8.2024): Special Report on Foreign Interference in Canada’s Democratic Processes and Institu tions, https://nsicop-cpsnr.ca/reports/rp-2024-06-03/special-report-foreign-interference.pdf , Zugriff 17.3.2025 ■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien ■ OpIndia - OpIndia (23.9.2022): Reports say govt may set up panel to ‘study condition of Dalits who convert to Islam or Christianity’: Why we need to tread carefully, https://www.opindia.com/2022/09/ govt-set-up-a-panel-condition-dalit-christians-islam-problems-reservation/ , Zugriff 14.11.2023 ■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2024): Country Update - India: Increasing Abuses against Religious Minorities in India, https://www.uscirf.gov/sites/ default/files/2024-10/2024 India Country Update.pdf, Zugriff 17.3.2025 ■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): USCIRF - Annual Report 2024 - India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112004/India.pdf, Zugriff 12.7.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111881.html, Zugriff 11.7.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024 15.1 Christen Letzte Änderung 2025-04-10 16:18 Schätzungen der Regierung zufolge liegt die christliche Bevölkerung bei 2,3% und ist über das ganze Land verteilt, wobei sie im Nordosten sowie in den Bundesstaaten Kerala, Tamil Nadu und Goa stärker vertreten ist. Drei nordöstliche Staaten haben eine mehrheitlich christliche Bevölkerung: Nagaland (90 %), Mizoram (87 %) und Meghalaya (70%) (USDOS 30.6.2024). Die Akzeptanz und Achtung des Christentums durch Nicht-Christen ist von Ort zu Ort unter schiedlich. Oft sind Christen in den Gemeinden, in denen sie Gesundheitsfürsorge und Bildung anbieten, gut angesehen. Die Christen in Indien sind aktiv in der Bereitstellung sozialer Dienste wie Lebensmittel, Bildung und medizinische Versorgung. Einige Hindu-Nationalisten behaupten, dass Christen diese Dienste nutzen, um Konvertiten zu gewinnen (DFAT 29.9.2023). Es liegen wiederholt Berichte über physische Angriffe auf Priester und christliche Dörfer vor. Dabei werden Einwohner vertrieben und Häuser verbrannt. Zurückzuführen sind derartige Akte auf extreme Hindu-Organisationen (ÖB New Delhi 7.2023), die sich häufig über Social Media vernetzen (OpD 2.2024).In Chhattisgarh werden aufgrund eines dort geltenden Anti-Konversions- Gesetzes zum christlichen Glauben konvertierte Personen regelmäßig zur Rückbekehrung zum Hinduismus gezwungen (BAMF 16.1.2023). Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass die Polizei Angriffen gegen Christen nicht nachgeht, und einige Berichte darüber, dass Polizeianzeigen von antichristlichen Aktivisten als Waffe einge setzt werden (DFAT 29.9.2023). Auch kann es zu Polizei-Brutalität und Misshandlung inhaftierter 41

Christen kommen (OpD 2.2024). Abgesehen von diesen Berichten ist dem australischen Depart ment of Foreign Affairs and Trade (DFAT) keine offizielle Diskriminierung von Christen bekannt, die im Allgemeinen freien Zugang zu staatlichen Dienstleistungen haben. Dies könnte zum Teil darauf zurückzuführen sein, dass einige christliche Gemeinschaften insgesamt ein höheres Bildungsniveau haben, in Städten wohnen und wohlhabender sind. Die meisten Christen gehen in ihrem Alltag mit einem geringen Risiko gesellschaftlicher Diskriminierung um, aber das Risiko ist für Dalit-Konvertiten und Christen, die als Angehörige einer niedrigen Kaste gelten, aufgrund ihrer sich überschneidenden Identitäten höher (DFAT 29.9.2023). Quellen ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.1.2023): Briefing Notes - Indien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/ briefingnotes-kw03-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 3.11.2023 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india .pdf, Zugriff 19.10.2023 ■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien ■ OpD - Open Doors (2.2024): India: Full Country Dossier, https://www.opendoors.org/persecution/re ports/India-Full_Country_Dossier-ODI-2024.pdf , Zugriff 19.2.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111881.html, Zugriff 11.7.2024 15.2 Muslime Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Schätzungen der Regierung zufolge gibt es in den Bundesstaaten Uttar Pradesh, Bihar, Maha rashtra, Westbengalen, Telangana, Karnataka, Kerala und Assam sowie in den Unionsgebieten Lakshadweep und Jammu und Kaschmir eine bedeutende muslimische Bevölkerungsgruppe. Basierend auf den letzten Zensus von 2011 bekannten sich 14,2% der Bevölkerung zum Islam. (USDOS 30.6.2024). In Lakshadweep und Jammu und Kaschmir machen die Muslime 95 % bzw. 68,3 % der Bevölkerung aus. Etwas mehr als 85 % der Muslime sind Sunniten, der Rest ist überwiegend schiitisch (USDOS 30.6.2024; vgl. DFAT 29.9.2023). Es gibt Muslime mit unter schiedlichem sozioökonomischem Status, Bildungsniveau, Beruf und religiösen und politischen Ansichten. Politische Parteien, einschließlich der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), haben muslimische Mitglieder und werben aktiv um ihre Stimmen (DFAT 29.9.2023). Kommunale Gewalt ist in Indien nichts Neues und kommt weiterhin vor, wenn auch seltener. Muslime sind unverhältnismäßig stark davon betroffen und werden manchmal auch zu Tätern. Die große Mehrheit der fast 200 Millionen Muslime in Indien ist weder Opfer noch Täter von Gewalt. Das DFAT geht davon aus, dass das Risiko gesellschaftlicher Gewalt für Muslime ge ring ist. Ärmere Muslime und Angehörige niedrigerer Kasten sind stärker von Gewalt bedroht (DFAT 29.9.2023). Der UNCCPR verweist auf Berichte über Diskriminierung und Gewalt gegen Minderheitengruppen sowie Gewalt und abwertende Rhetorik gegenüber religiösen Minderhei ten, einschließlich Muslime und Rohingyas aus Myanmar, die öffentlich als eine Bedrohung der nationalen Sicherheit dargestellt werden (CCPR 2.9.2024). Zwischen Juni und August 2024 42

kam es zu einer Welle der Gewalt durch hinduistische Bürgerwehren, die muslimische Männer angriffen, weil sie verdächtigt wurden, Rindfleisch zu essen oder Rinder zum Schlachten zu transportieren (HRW 16.1.2025). Bei lokalen religiösen Ausschreitungen kam es regelmäßig zur Zerstörung von überwiegend muslimischem Privateigentum. Viele der als Bestrafung gedachten Angriffe u. a. auf Häuser, Geschäfte und Gebetsstätten wurden nicht geahndet (AI 24.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Dar über hinaus wurden in mehreren von der BJP regierten Bundesstaaten auch von offizieller Stelle Häuser, Geschäfte und Gebetsstätten von Muslimen ohne ordnungsgemäßes Verfah ren abgerissen und andere rechtswidrige Maßnahmen durchgeführt. BJP-Führer bezeichneten diese Abrisse, die oft als offensichtliche Kollektivbestrafung der muslimischen Gemeinschaft wegen kommunaler Zusammenstöße oder Meinungsverschiedenheiten durchgeführt wurden, als „ Bulldozer-Gerechtigkeit“. Im November 2024 entschied der Oberste Gerichtshof, dass sol che Abrisse illegal sind, und legte Richtlinien fest, um sicherzustellen, dass vor dem Abriss von Häusern ein angemessenes Verfahren durchgeführt wird (HRW 16.1.2025). Der CCPR weist darauf hin, dass der Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (Citizenship Amendment Act, CAA) 2019 und die Citizenship Amendment Rules 2024 den Zugang zur Staats bürgerschaft für Asylsuchende und Flüchtlinge nach religiösen Kriterien regeln und insbesondere Muslime diskriminieren [für weitere Informationen zum CAA siehe Kapitel Staatsbürgerschaft]. Aufgrund der übermäßig komplizierten Verfahren, denen sich Muslime gegenübersehen, und der erforderlichen Nachweise für die Eintragung in das nationale Bevölkerungsregister und das na tionale Bürgerregister (CCPR 2.9.2024) ist der Staatsbürgerschaftsstatus von 1,9 (FH 2025a) bis mehr als 2 Millionen Menschen in Assam ungewiss. Muslime, die bereits die Staatsbürgerschaft besitzen, sind laut CCPR der Gefahr ausgesetzt, staatenlos zu werden und auf unbestimmte Zeit in Haftanstalten festgehalten zu werden, bevor sie aus dem Hoheitsgebiet Indiens ausgewiesen werden (CCPR 2.9.2024). Während das Gesetz angeblich verfolgten religiösen Minderheiten helfen soll, schließt es gefährdete Gemeinschaften wie Rohingya-Muslime, Ahmadiyya-Muslime, Hazara-Schiiten oder Baha’is nicht ein (USCIRF 5.2023; vgl. DGS 10.2024). Quellen ■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108022.html , Zugriff 10.7.2024 ■ CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/ VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india .pdf, Zugriff 19.10.2023 ■ DGS - Discover Global Society (10.2024): D. Ananda, The intersection of Indian citizenship amend ment act 2019 and religious persecution, https://www.researchgate.net/publication/385043091_T he_intersection_of_Indian_citizenship_amendment_act_2019_and_religious_persecution , Zugriff 19.2.2025 ■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country /india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025 43

■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025 ■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2023): US CIRF - Annual Report 2023 India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092551/India 2023.pdf, Zugriff 24.10.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111881.html, Zugriff 11.7.2024 15.3 Sikhs Letzte Änderung 2025-04-14 07:59 In Indien sind 1,7% und im Bundesstaat Punjab 54 % der Bevölkerung Sikhs (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Punjab. Auch in den benachbarten Bundesstaaten Haryana, Delhi, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand gibt es eine große Zahl von Sikhs (DFAT 29.9.2023). Die Verfassung legt fest, dass jeder gesetzliche Verweis auf Hindus so zu verstehen ist, dass er auch Anhänger des Sikhismus, Jainismus und Buddhismus einschließt. Das bedeutet, dass sie den für Hindus geltenden Gesetzen unterliegen, wie z. B. dem Hindu Marriage Act. Spätere Gesetze verwenden das Wort Hindu weiterhin als Kategorie, die Sikhs, Buddhisten, Bahai und Jains umfasst, identifizieren diese Gruppen jedoch als separate Religionen, deren Anhänger unter das Gesetz fallen (USDOS 30.6.2024). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht, wenn sie aus Afghanistan, Pakistan oder Bangladesch nach Indien gekommen sind (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 30.6.2024). Punjabis haben wie alle Staatsbürger im ganzen Unionsgebiet Niederlassungsfreiheit (ÖB New Delhi 7.2023). Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind. Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden (DFAT 29.9.2023). Die Sikhs, 60 % der Be völkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen. Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Verhaftungen erfolgen allerdings, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z. B. das Khalistan Movement) unterstützt (ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, insbes. Khalistan-Separatisten, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert. Personen, die im Ausland eine in In dien verbotene Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr in Indien strafrechtlich verfolgt. Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland unterstützen radikale Sikh-Organisa tionen auch finanziell. Die in Indien verbotenen militanten Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force, International Sikh Youth Federation (ÖB New Delhi 7.2023). Die Khalistan-Bewegung ist eine politische Ideolo gie, die von Sikhs vertreten wird. Sie fordert die Schaffung eines autonomen Heimatlandes für 44

die Sikhs (EB 17.3.2025b). Die Forderung nach einem unabhängigen Sikh-Staat war in den zurückliegenden Jahren im Zusammenhang mit den Bauernprotesten 2021 erstmals wieder prominent in Erscheinung getreten. In den Jahren davor war es um die in den 1980er Jahren entstandene Khalistan-Bewegung ruhig geblieben. Im März 2023 kam es zu einem mehrtägigen Polizeieinsatz und zahlreichen Verhaftungen nachdem bewaffnete Anhänger des Sikh-Predigers Amritpal Singh ein Polizeirevier in Amritsar überfallen hatten (BAMF 20.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich] ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes (KW 12/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingN otes/2023/briefingnotes-kw12-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 25.3.2025 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india .pdf, Zugriff 19.10.2023 ■ EB - Encyclopaedia Britannica (17.3.2025b): Khalistan, https://www.britannica.com/topic/Khalistan, Zugriff 25.3.2025 ■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111881.html, Zugriff 11.7.2024 16 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Die Verfassung verbietet die Diskriminierung von Bürgern aufgrund ihrer Religion, Ethnie, Kaste, Geschlechts oder ihres Geburtsortes (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 29.9.2023). Minderheiten haben laut Gesetz das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). In der Verfassung sind die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Rechte benachteiligter Gruppen indigener Menschen verankert, doch in der Praxis verweigern die Behörden häufig ihre Rechte, und es gab Berichte, dass die Regierung oder ihre Vertreter indigenen Personen Gewalt androhten oder zufügten. In vielen nordöstlichen Bundesstaaten, in denen indigene Gruppen den Großteil der Bevölkerung ausmachten, sah das Gesetz Stammesrechte vor, doch einige lokale Behörden missachteten diese Bestimmungen (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit (FH 2025a). Auch die „ Unberührbarkeit“ ist verfassungsrechtlich abgeschafft sowie ihre Ausübung verboten. Trotz dieser Regelungen prägt die Zugehörigkeit (bzw. Nicht-Zugehörigkeit) zu einer Kaste das indi sche Sozialgefüge und geht mit zahlreichen Diskriminierungen einher (ÖB New Delhi 7.2023). Gesetze schreiben Quoten im Bildungs- und Regierungsbereich für historisch benachteiligte Gruppen vor (FH 2025a; vgl. ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 30.6.2024), die in Scheduled Castes (SC, „ Dalits“), Stammesgemeinschaften oder Scheduled Tribes (ST, „Adivasi“) sowie 45

Other Backward Classes (OBC, „ andere rückständige Klassen“) (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. US DOS 30.6.2024, FH 2025a) und „ wirtschaftlich schwächere Schichten“ eingeteilt werden (FH 2025a). Die Verfassung legt fest, dass nur Hindus, Sikhs und Buddhisten als Angehörige einer Scheduled Caste gelten können. Folglich haben Christen und Muslime nur dann Anspruch auf Vergünstigungen, wenn sie aufgrund ihres sozialen und wirtschaftlichen Status als Mitglieder der OBC gelten (USDOS 30.6.2024). Allerdings trübt sich die Menschenrechtslage speziell für Minderheiten vor dem Hintergrund einer von der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) markant vorgetragenen Hindu-Mehr heitspolitik weiter ein (AA 5.6.2023). Behörden diskriminieren Minderheiten und gehen nicht angemessen gegen BJP-Anhänger vor, die für Übergriffe verantwortlich sind. Gesetze zum Ver bot der Zwangskonversion in mindestens 12 Bundesstaaten werden missbraucht, um Christen, insbesondere aus Dalit- und Adivasi-Gemeinschaften, zu schikanieren und ermutigen Selbst justizgruppen zu Gewalttaten (HRW 16.1.2025). Schutz durch Polizei und Justiz ist nicht aus reichend gegeben, auf Anzeigen folgen nur selten Verurteilungen (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Indien bleibt Ursprungs-, Transit- sowie auch Zielland des internationalen Menschenhandels. Angehörige marginalisierter Gruppen wie Dalits und Adivasi sind besonders gefährdet. Aufgrund des in vielen Regionen niedrigen Frauenanteils kommt es zu Menschenhandel mit Bräuten. Die indische Regierung unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Eindämmung von Menschenhan del. Dennoch sind nach wie vor Verurteilungen im Vergleich zum Ausmaß unverhältnismäßig niedrig (AA 5.6.2023). Einkommen und Bildungsgrad korrelieren sehr stark mit der Kastenzugehörigkeit (AA 5.6.2023). Obwohl der rechtliche Rahmen im Allgemeinen das Recht auf Eigentum und private Geschäfts tätigkeit unterstützt, sind die Eigentumsrechte für Stammesgruppen und andere marginalisierte Gemeinschaften eher schwach ausgeprägt. Mitgliedern dieser Gruppen werden oft angemes sene Umsiedlungsmöglichkeiten und Entschädigungen verweigert, wenn ihr Land für Entwick lungsprojekte beschlagnahmt wird (FH 2025a). Um historisch marginalisierte Gruppen zu schützen und ihre demokratische Partizipation und Repräsentation zu gewährleisten, sieht die Verfassung vor, dass in jedem Panchayat [Anm.: Dorf], jeder Gemeinde sowie in den Legislativen der einzelnen Bundesstaaten und der Union eine bestimmte Anzahl von Sitzen für SC und ST sowie für Frauen (mindestens ein Drittel) reserviert werden muss, gemessen am Anteil dieser Gruppen an der Gesamtbevölkerung der jeweiligen Verwaltungsebene (CoI 1.5.2024; vgl. FH 2025a). Die bestehenden Quoten gewähr leisten, dass 84 bzw. 47 Sitze in der Lok Sabha [Anm.: Unterhaus des indischen Parlaments] für Angehörige der SC bzw. ST reserviert sind (FH 2025a). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich] 46
