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d._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Indien_-_Frauen_und_Minderjährige,_01.07.2024
._(Länderkurzinformation-_Öffentlich).pdf?nodeid=30234079&vernum=-2 , Zugriff 2.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political 
Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report 
of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/
VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2105032.html, Zugriff 22.5.2024
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2088517.html, Zugriff 16.10.2023
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2103154.html, Zugriff 21.5.2024
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
17.1.1 Geschlechtsspezifische Gewalt
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Anm.: zu Ehe, Ehrenmorde und Mitgiftstreitigkeiten siehe Kapitel Ehen, Ehrenmorde, Mitgift­
streitigkeiten
Trotz der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen, einschließlich des Gesetzes zum Schutz 
von Frauen vor häuslicher Gewalt [Anm.: Protection of Women from Domestic Violence Act, 
PWDVA] aus dem Jahr 2005 und einiger Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuches, des 
Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) von 2023, kommt es weiterhin zu weitverbreiteter Gewalt gegen 
Frauen und Mädchen, die sich in Praktiken wie Vergewaltigung in der Ehe und Gruppenver­
gewaltigung, häuslicher Gewalt, Säureattacken und öffentlicher Demütigung, bei der Frauen 
nackt durch die Straßen getrieben werden, äußert (CCPR 2.9.2024). Das PWDVA soll weibliche 
Opfer vor körperlicher, verbaler, psychischer, wirtschaftlicher und sexueller Gewalt in der Fami­
lie wirksamer schützen. Die Bundesstaaten sind nach dem PWDVA verpflichtet, Frauenhäuser, 
Beratungsdienste und Rechtsbeistand für Opfer häuslicher Gewalt zur Verfügung zu stellen. Die 
Zentralregierung hat Programme umgesetzt, um die Sicherheit von Frauen bei der Meldung 
von Gewalt zu verbessern. Dazu gehören Meldezentren und der Zugang zu medizinischer Hilfe, 
spezialisierte Anlaufstellen für Frauen in Polizeistationen, ein Notfallsystem über eine mobile 
Anwendung für die Meldung von Notfällen sowie Schulungsprogramme für Polizisten, Staatsan­
wälte und medizinisches Personal (BAMF 7.2024). Das Gesetz zum Schutz von Frauen gegen 
häusliche Gewalt sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch 
vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß 
aus dem Familienhaushalt schützen (ÖB New Delhi 7.2023). DerCCPR der Vereinten Nationen 
zeigt sich jedoch weiterhin besorgt darüber, dass sich die Gewalt gegen Frauen und Mädchen, 
die indigenen, ethnischen und religiösen Minderheiten oder niedrigen Kasten angehören, ver­
schlimmert und dass über sie kaum berichtet wird. Der CCPR berichtet über Informationen über 
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bestimmte Praktiken, darunter „ Ehrenverbrechen“, weibliche Genitalverstümmelung, Hexerei­
vorwürfe und Kinderehen (CCPR 2.9.2024).
Aus den nationalen Kriminalitätsstatistiken geht hervor, dass Frauen aus marginalisierten, ge­
fährdeten und Stammesgemeinschaften, einschließlich Dalit-Frauen, überproportional häufig zu 
Opfern von Gewalt werden (USDOS 23.4.2024; ÖB New Delhi 7.2023, FH 2025a). So machen 
Vergewaltigungsfälle unter Frauen der Scheduled Castes (SC, Dalits) und der Scheduled 
Tribes (ST, Adivasi) 15% der insgesamt gemeldeten Vorfälle aus, während es gleichzeitig ei­
ne niedrige Verurteilungsrate und eine hohe Anzahl anhängiger Verfahren gibt (BAMF 7.2024; 
vgl. USDOS 23.4.2024). Indien bleibt Ursprungs-, Transit- sowie auch Zielland des interna­
tionalen Menschenhandels. Angehörige marginalisierter Gruppen wie Dalits und Adivasi sind 
besonders gefährdet. Aufgrund des in vielen Regionen niedrigen Frauenanteils kommt es zu 
Menschenhandel mit Bräuten. Die indische Regierung unternimmt erhebliche Anstrengungen 
zur Eindämmung von Menschenhandel (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 24.6.2024).
In den letzten Jahren wurde durch höchstrichterliche Rechtsprechung, erzwungener Ge­
schlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe gestellt (2017)(AA 5.6.2023). 
Laut CCPR umfasst die Definition von Vergewaltigung im neuen Strafgesetz (Bharatiya Nyaya 
Sanhita) von 2023 jedoch nicht die Vergewaltigung in der Ehe (CCPR 2.9.2024). Das Straf­
gesetz sieht unterschiedliche Strafen für Vergewaltigung vor, die von Faktoren wie dem Alter 
der Überlebenden abhängen. In den meisten Fällen sieht das Gesetz für Vergewaltigung eine 
Mindeststrafe von 10 Jahren Gefängnis vor, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist. Die Min­
deststrafe für die Vergewaltigung eines Mädchens unter 16 Jahren liegt zwischen 20 Jahren 
und lebenslänglich; die Mindeststrafe für die Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 
12 Jahren ist entweder lebenslänglich oder die Todesstrafe (USDOS 23.4.2024). Das neue 
Strafgesetz Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) stellt die Vergewaltigung erwachsener Männer oder 
Transgender-Personen nicht unter Strafe (Hindu 22.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Obwohl 
Indien über Gesetze zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zum Schutz vor sexu­
eller Belästigung am Arbeitsplatz verfügt, haben es die Behörden versäumt, diese Gesetze 
wirksam durchzusetzen oder dafür zu sorgen, dass Beschwerdekommissionen gegen sexuelle 
Belästigung im formellen und informellen Sektor vorgehen (HRW 16.1.2025).
Viele Vergewaltigungen gelangen allerdings erst gar nicht zur Anzeige, da Frauen und deren 
Familien eingeschüchtert werden, bis hin zu Mordanschlägen auf die Opfer durch die Familien 
der Täter, bzw. die Täter selbst. Zudem drängen Polizeibeamte und Ärzte in manchen Fällen die 
Opfer, den Täter zu heiraten. Um dieser Praxis sowie der Heranziehung des invasiven „ zwei-
Finger Tests“, um sexuelle Übergriffe festzustellen, ein Ende zu bereiten, hat die Regierung im 
März 2015 neue Richtlinien zur Behandlung von Vergewaltigungsopfern formuliert, die auch 
eine verpflichtende gerichtsmedizinische Untersuchung der Opfer in speziell dafür eingerichteten 
Abteilungen in allen Krankenhäusern beinhaltet (ÖB New Delhi 7.2023). Polizeibeamte waren 
auch in Vergewaltigungsvorwürfe verwickelt, selbst wenn sich die Opfer in Polizeigewahrsam 
befanden. NGOs behaupten, dass die Statistiken der Nationalen Menschenrechtskommission 
(NHRC) die Zahl der Vergewaltigungen in Polizeigewahrsam unterschätzen und dass einige 
Vergewaltigungsopfer die Straftat aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung nicht 
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melden wollen, wenn der Täter ein Polizist oder Beamter ist. Es wurde auch berichtet, dass 
Polizeibeamte sich weigerten, Vergewaltigungsfälle zu registrieren (USDOS 23.4.2024). Mit 
dem Gesetz zur Änderung des Strafrechts 2013 (Criminal Law (Amendment) Act 2013) steht 
die Verweigerung der Aufnahme einer Anzeige durch einen (Polizei-) Beamten und in weiterer 
Folge Ermittlungen einzuleiten unter Strafe (ÖB New Delhi 7.2023).
Die Regierung wies die Gesundheitseinrichtungen an, dafür zu sorgen, dass Überlebende aller 
Formen sexueller Gewalt sofortigen Zugang zu Gesundheitsdiensten einschließlich Notfallverhü­
tung erhalten. Die Umsetzung der Richtlinien war aufgrund begrenzter Ressourcen und sozialer 
Stigmatisierung uneinheitlich. Organisationen der Zivilgesellschaft sensibilisierten die Überle­
benden von sexueller Gewalt und boten ihnen eine überlebensorientierte, nicht stigmatisierende, 
vertrauliche und kostenlose Betreuung an und erleichterten die Weiterleitung an tertiäre Pflege-, 
Sozial- und Rechtsdienste. Einige boten auch kurzfristige Unterkünfte für Frauen und Kinder, 
die eine Vergewaltigung überlebt hatten (USDOS 23.4.2024).
Das Programm Swadhar Greh bietet Frauen, die Opfer schwieriger Umstände sind und institutio­
nelle Unterstützung für ihre Rehabilitation benötigen, Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Gesundheit 
sowie wirtschaftliche und soziale Sicherheit. Es gibt 357 Swadhar Grehs in 30 Bundesstaaten. 
Die Informationen zu jedem Swadhar Greh sind online zugänglich. Diese Zentren bieten Frau­
en, die von Gewalt betroffen sind und sich in Not befinden, sowohl im privaten als auch im 
öffentlichen Raum integrierte Unterstützung und Hilfe durch eine Reihe von Dienstleistungen, 
einschließlich polizeilicher Unterstützung, medizinischer Hilfe, Rechtshilfe und -beratung, psy­
chologischer Unterstützung und vorübergehender Unterbringung unter einem Dach (CERD 
27.10.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2024): Länderkurzinformation 
Indien, Frauen und Minderjährige, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30231447/Deutschlan
d._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Indien_-_Frauen_und_Minderjährige,_01.07.2024
._(Länderkurzinformation-_Öffentlich).pdf?nodeid=30234079&vernum=-2 , Zugriff 2.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political 
Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report 
of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/
VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025
■ CERD - UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (27.10.2023): Combined twentieth 
and twenty-first periodic reports submitted by India under article 9 of the Convention, due in 2010, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2096433/G2322196.pdf, Zugriff 20.11.2023
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ Hindu - Hindu, The (22.6.2024): Bharatiya Nyaya Sanhita has no section dealing with rape of men, 
transgender persons, https://www.thehindu.com/news/national/gang-rape-of-up-man-highlights-n
eed-for-section-377-in-bns-bill/article68320575.ece , Zugriff 10.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
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■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: 
India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111685.html, Zugriff 30.1.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
17.2 Ehen (arrangierte, Zwangsehen, Mischehen), Ehrenmorde, Mitgiftstreitigkeiten
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
DasGesetz legt das Heiratsalter für Frauen auf 18 und für Männer auf 21 Jahre fest und ermäch­
tigt Gerichte, frühe und erzwungene Ehen zu annullieren. Die Behörden setzten das Gesetz 
nicht konsequent durch und gingen auch nicht gegen die Praxis vor, Vergewaltigungsopfer zur 
Heirat zu zwingen (USDOS 23.4.2024). Das fundamentale Recht auf freie Wahl des Ehepart­
ners wurde 2018 durch höchstrichterliche Rechtsprechung unterstrichen (AA 5.6.2023). Seit 
dem 31.7.2019 ist in Indien durch Parlamentsbeschluss die islamische Scheidung „Triple Talaq“
[Anm.: instant divorce, sofortige Scheidung] verboten und strafbar (AA 5.6.2023).
In der Verfassung ist festgelegt, dass der Staat sich um ein einheitliches Zivilgesetzbuch be­
müht, das für Angehörige aller Religionen im ganzen Land gilt. Anstelle eines einheitlichen 
Zivilgesetzbuches gelten jedoch für Angehörige verschiedener Religionsgemeinschaften (der 
Hindu, Christen, Parsen, Muslime und der jüdischen Gemeinde) in Fragen der Eheschließung, 
Scheidung, Adoption und Erbschaft je nach Religion, Glauben und Kultur unterschiedliche Per­
sonenstandsgesetze. Beispiele hierfür sind das Hindu-Ehegesetz (Hindu Marriage Act), das 
Parsen-Ehe- und Scheidungsgesetz (Parsi Marriage and Divorce Act) und das Gesetz über 
christliche Eheschließungen (Indian Christian Marriages Act) (USDOS 30.6.2024). Familien­
rechtliche Streitigkeiten werden vor den örtlichen Gerichten entschieden, manchmal in freier 
Interpretation des vermuteten Rechts (ÖB New Delhi 7.2023).
Alle Paare, die standesamtlich heiraten, darunter häufig auch Paare unterschiedlicher Religi­
onszugehörigkeit, müssen in der Regel 30 Tage vorher eine öffentliche Bekanntmachung mit 
Adressen, Fotos und Religionszugehörigkeit veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit Stellung 
nehmen kann. Diese Anforderung variiert jedoch von Staat zu Staat. Hindus, Muslime, Buddhis­
ten, Sikhs und Jains, die außerhalb ihrer Religion heiraten, müssen damit rechnen, dass sie 
nach den für diese Gemeinschaften geltenden Personenstandsgesetzen ihre Eigentums- und 
Erbrechte verlieren. In zehn der 28 Bundesstaaten des Landes - Chhattisgarh, Gujarat, Haryana, 
Himachal Pradesh, Karnataka, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Uttarakhand und Uttar 
Pradesh - gibt es Gesetze, die den religiösen Übertritt durch eine Heirat (die ausschließlich zum 
Zweck einer unrechtmäßigen Konvertierung erfolgt) einschränken (USDOS 30.6.2024) sowie 
interreligiöse Ehen und den sogenannten „ Love Jihad“ [Anm.: „ Liebesdschihad“] verhindern 
sollen (USCIRF 5.2024; vgl. FH 2025a). [Für weitere Informationen zu Anti-Konversionsgesetze 
und „ Liebesdschihad“ siehe Kapitel Religionsfreiheit.]
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Religions- und kastenübergreifende Ehen
Religions- und kastenübergreifende Ehen sind legal und kommen gelegentlich vor, aber viele in­
dische Familien bevorzugen immer noch arrangierte Ehen innerhalb ihrer eigenen Religion und 
Kaste. Die meisten Ehen in Indien sind arrangierte Ehen, bei denen die Familie des zukünftigen 
Ehepartners einen Ehepartner auf der Grundlage von Glauben und Kaste auswählt. Eine Heirat 
außerhalb dieses Systems wird als „ Liebesheirat“ bezeichnet. Diejenigen, die sich entscheiden, 
außerhalb ihrer Religion oder Kaste zu heiraten, können Ausgrenzung oder Gewalt durch ihre 
Familie erfahren, aber das Ergebnis hängt von der Familie ab und es gibt kein typisches Re­
aktionsmuster. Eine Heirat zwischen Kasten oder Religionen muss nicht, kann aber zu Gewalt 
führen (DFAT 29.9.2023). In einigen Fällen führt die weitverbreitete Praxis der arrangierten Ehen 
zu illegalen Zwangsehen. Es wird von Übergriffen auf Frauen berichtet, die sich weigerten zu 
heiraten (USDOS 23.4.2024).
Die Formen möglicher familiärer Belästigung können unterschiedlich sein. Ehrenmorde, ein­
schließlich Säureangriffe und Tötungsdelikte, sind eine Möglichkeit. Während diese Verbrechen 
meist mit Gewalt gegen Frauen in Verbindung gebracht werden, können sie auch gegen Män­
ner verübt werden, insbesondere in Fällen von interreligiösen und kastenübergreifenden Ehen. 
Es gibt Berichte über Familien, die Betroffene physisch festgehalten oder eingesperrt haben 
oder Betroffene, die sich versteckten, weil sie befürchteten, dass ihre Familien sie finden und 
töten würden. Paare aus ländlichen Gebieten, die kastenübergreifende oder interreligiöse Ehen 
eingehen, können versuchen, in die Anonymität der Städte zu ziehen. Manche nehmen Agenten 
unter Vertrag, die die Flucht arrangieren können. Zu den Faktoren, die den Umzug von kas­
ten- oder religionsübergreifenden Paaren in eine größere Stadt beeinflussen können, gehören 
ihre finanziellen Möglichkeiten, das Ausmaß, in dem ihre Familien die Macht haben, sie zu fin­
den, ihr Bildungsstand und ihre Beschäftigungsfähigkeit, die Verfügbarkeit eines persönlichen 
Unterstützungsnetzes und ob sie „ sichtbar anders“ sind (DFAT 29.9.2023).
Ehrenmorde
Ehrenmorde kommen Berichten zufolge vereinzelt in den nördlichen Bundesstaaten vor, wo die 
konservativen Khap Panchayats (Versammlung von Stammesältesten, die einen Jat-Clan oder 
eine Gruppe nordindischer Kasten oder Clans vertritt) noch Einfluss auf die Gemeinden ausüben 
(BAMF 7.2024). Jat sind eine traditionell ländliche Volksgruppe im Norden Indiens (Sikhs  und 
Hindus) und Pakistans (mehrheitlich muslimisch) (EB 21.2.2025). Offizielle Statistiken zum The­
ma Ehrenmorde sind kaum verfügbar; es wird davon ausgegangen, dass diese Praxis in Indien 
nicht weit verbreitet ist (BAMF 7.2024). Andere Quellen berichten hingegen, dass die Praxis 
durchaus weiter verbreitet ist und die Zahl der Fälle tatsächlich viel höher sei als offiziell berichtet 
(ASU-GHRH 9.2.2024; vgl. OHRH 7.9.2022). So meldete Indiens Innenminister im Zeitraum von 
2017-2019 für Gesamtindien 145 Ehrenmorde, während eine NGO im Zeitraum von 2014-2019 
alleine für den Bundesstaat Tamil Nadu Informationen über 195 Fälle gesammelt hat (OHRH 
7.9.2022). Die Erfassung zuverlässiger Daten (OHRH 7.9.2022; vgl. ASU-GHRH 9.2.2024) und 
die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod 
ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023). In verschiedenen Teilen des Landes und in mehreren 
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Bundesstaaten Indiens wurden Zufluchtsorte für Paare verschiedener Religionen und Kasten 
eingerichtet, um sie vor ihren Familien und Gemeinschaften zu schützen, allerdings sind diese 
oft überfüllt und werden als kaum bewohnbar beschrieben (ASU-GHRH 9.2.2024).
Mitgiftstreitigkeiten
Auch ist die Praxis der nach dem Dowry Prohibition Act von 1961 verbotenen Zahlung einer 
Mitgift bei Eheschließungen vonseiten der Familie der Braut weiterhin Tradition. In diesem Zu­
sammenhang kommt es zur Tötung von Mädchen, geschlechtsselektiven Abtreibungen und 
Mitgiftmorden (Frauen werden bei unzureichender Mitgift entweder ermordet oder in den Selbst­
mord getrieben) (BAMF 7.2024). In den meisten Bundesstaaten wurden Mitgiftverbotskommis­
sare eingesetzt und Gerichte sind verpflichtet, in Fällen von Mitgiftmord die Angeklagten wegen 
Mordes zu verurteilen (BAMF 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ ASU-GHRH - Arizona State University - Global Human Rights Hub (9.2.2024): In between honor, 
rebellion and patriarchy: Honor killings in India, https://newcollege.asu.edu/global-human-rights-h
ub/fellows-program/ghr-fellows-blog/namrata , Zugriff 18.2.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2024): Länderkurzinformation 
Indien, Frauen und Minderjährige, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30231447/Deutschlan
d._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Indien_-_Frauen_und_Minderjährige,_01.07.2024
._(Länderkurzinformation-_Öffentlich).pdf?nodeid=30234079&vernum=-2 , Zugriff 2.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ EB - Encyclopaedia Britannica (21.2.2025): Jat, Ethnic Group, https://www.britannica.com/topic/Jat, 
Zugriff 31.3.2025
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ OHRH - Oxford Human Rights Hub (7.9.2022): Addressing ’Honour Killings’ in India: The Need for 
New Legislation, https://ohrh.law.ox.ac.uk/addressing-honour-killings-in-india-the-need-for-new-l
egislation, Zugriff 18.2.2025
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): USCIRF - 
Annual Report 2024 - India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112004/India.pdf, Zugriff 12.7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111881.html, Zugriff 11.7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
17.3 Kinder
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Bei der letzten Volkszählung 2011 gab es 472 Millionen Kinder im Alter von 1-17 Jahren, dies 
entspricht 39% der Gesamtbevölkerung. Über 30% der Kinder leben in extremer Armut. Die 
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indische Verfassung verleiht Kindern die gleichen Rechte wie allen Bürgern des Landes. Indien 
hat auch die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert (IOM 7.2024).
Zu den Verfassungsgarantien, die speziell für Kinder gedacht sind, gehören:
• Das Recht auf kostenlose und obligatorische Grundschulbildung für alle Kinder im Alter von 
6-14 Jahren (Artikel 21 A),
• das Recht, bis zum Alter von 14 Jahren vor jeder gefährlichen Beschäftigung geschützt zu 
werden (Artikel 24),
• das Recht auf Schutz davor, missbraucht und durch wirtschaftliche Notwendigkeit gezwun­
gen zu werden, Berufe auszuüben, die ihrem Alter oder ihrer Stärke nicht entsprechen 
(Artikel 39(e)),
• das Recht auf gleiche Chancen und Möglichkeiten, sich gesund und unter Bedingungen der 
Freiheit und Würde zu entwickeln,
• sowie der Schutz vor Ausbeutung und vor moralischer und materieller Aussetzung (Artikel 
39(f)), sowie das Recht auf frühkindliche Betreuung und Bildung für alle Kinder bis zur 
Vollendung des sechsten Lebensjahres (Artikel 45) (IOM 7.2024).
Kinder ohne Staatsbürgerschaft oder Geburtsregistrierung haben möglicherweise keinen Zu­
gang zu öffentlichen Diensten, können sich nicht in der Schule anmelden oder später keine 
Ausweispapiere erhalten (USDOS 23.4.2024). Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden fallen in 
die Zuständigkeit der Bundesstaaten, die sie häufig an Gemeinderäte oder Dörfer übertragen. 
Die Registrierung ist obligatorisch, aber in der Praxis erfolgt die Registrierung und Ausstellung 
von Geburtsurkunden uneinheitlich und in ländlichen Gebieten ist die Registrierungsrate niedri­
ger. Doch selbst wenn Kinder registriert sind, fehlt vielen der Nachweis der Registrierung, wenn 
sie keinen Auszug oder keine Bescheinigung über ihre Geburt erhalten haben (DFAT 29.9.2023).
Es gibt Berichte über die Vernachlässigung weiblicher Kinder nach der Geburt sowie über die 
verbotene Anwendung von pränatalen Tests zur Geschlechtsbestimmung, um weibliche Föten 
selektiv abzutreiben (FH 2025a). Um dem sinkenden Geschlechtsverhältnis in Indien entge­
genzuwirken, gibt es seit 1996 ein Gesetz über pränatale Diagnosetechniken (Regulierung und 
Verhinderung von Missbrauch). Im Jahr 2003 wurde das Gesetz als Gesetz über präkonzeptio­
nelle und pränatale Diagnosetechniken (Verbot der Geschlechtsselektion) (Pre-Conception and 
Pre-Natal Diagnostic Techniques (Prohibition of Sex Selection Act, PC-PNDT-Gesetz) überar­
beitet, und verbietet nun nicht nur die Bestimmung des Geschlechts des ungeborenen Kindes, 
sondern auch den Einsatz geschlechtsselektiver Technologien (Firstpost 22.10.2024).
Zugang zu Bildung
Theoretisch sind Dokumente wie die Aadhaar-Karte (eindeutige Identifikationsnummer) erfor­
derlich, um sich an einer Schule anzumelden (die Anforderungen variieren je nach Bundesstaat 
und Schule). In der Praxis können sich Personen in der Regel auch ohne diese Dokumente 
an Schulen einschreiben, die Dokumente werden möglicherweise nicht streng geprüft, oder es 
kommt zu Dokumentenbetrug undBestechung (DFAT 29.9.2023).
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Die Verfassung garantiert freie Bildung für Kinder von sechs bis 14 Jahren und es herrscht 
Schulpflicht in diesem Alter. Die Qualität der Schulbildung ist jedoch unterschiedlich. In Indien 
besuchen fast alle Kinder im Grundschulalter die Schule (DFAT 29.9.2023). Die letzten verfüg­
baren Zahlen stammen aus der periodischen Arbeitskräfteerhebung 2018/19 (Periodic Labour 
Force Survey, PLFS), wonach 93% der Kinder ausschließlich zur Schule gingen, 0,4% waren 
neben der Schule auch berufstätig, 1,8 % waren nur berufstätig und 4,8% waren weder in der 
Schule noch berufstätig. Die Daten zeigen, dass Jungen häufiger ausschließlich erwerbstätig 
waren als Mädchen, während Mädchen häufiger weder zur Schule gingen, noch erwerbstätig 
waren; auch mit zunehmendem Alter, bei Kindern aus ländlichen Haushalten sowie Kindern 
aus Gelisteten Kasten oder Stammesgemeinschaften [Anm. Scheduled Castes oder Scheduled 
Tribes] ist es eher wahrscheinlicher, dass Kinder Schule und Erwerbstätigkeit kombinieren, nur 
arbeiten oder weder zur Schule gehen noch arbeiten. Arbeitende Kinder sind meist Analpha­
beten oder verfügen nur über eine geringere Schulbildung (UNICEF 7.2024). Eltern investieren 
eher in die Bildung ihrer Söhne als in die ihrer Töchter, da in den meisten indischen Kulturen, 
Mädchen bei der Heirat die Familie verlassen und Teil der Familie des Ehemannes werden 
(DFAT 29.9.2023).
In Indien stellen knappe Schulbudgets, unzureichende Transportmöglichkeiten für Kinder in 
ländlichen Gebieten, ein Mangel an getrennten und sanitären Waschräumen für Schülerinnen 
und eine unzureichende Infrastruktur in bestehenden Schulen Hindernisse für den Zugang 
zu Bildung dar. Hindukinder aus niedrigeren Kasten, Mitglieder von Stammesgemeinschaften 
und religiöse Minderheiten werden von Bildungsbeamten diskriminiert und schikaniert (USDOL 
5.9.2024). In einigen Schulen werden Kinder aus niedrigeren Kasten von anderen Schülern 
getrennt, erhalten weniger Essen als Kinder aus höheren Kasten, werden auf die hinteren 
Plätze im Klassenzimmer verwiesen und müssen während des Schultages Aufgaben wie das 
Reinigen von Toiletten übernehmen (USDOL 5.9.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Kinderarbeit, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kindersoldaten
Im Jahr 2023 machte Indien bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen 
der Kinderarbeit moderate Fortschritte. Die Regierung erweiterte ihre Fast-Track-Sondergerich­
te, die das Gerichtsverfahren bei Sexualdelikten, einschließlich der kommerziellen sexuellen 
Ausbeutung von Kindern, beschleunigen (USDOL 5.9.2024). Das Gesetz verbietet Kinderpor­
nografie und setzt das gesetzliche Schutzalter auf 18 Jahre fest. Das Gesetz wird wirksam 
durchgesetzt. Es ist illegal, für Sex mit einem Kind zu bezahlen, ein Kind zu irgendeiner Form 
von „ unerlaubtem Geschlechtsverkehr“ zu verleiten oder ein Kind zum Zwecke der kommer­
ziellen sexuellen Ausbeutung oder des Kindersexhandels zu verkaufen oder zu kaufen. Bei 
Zuwiderhandlung drohen 10 Jahre Haft und eine Geldstrafe. Zwar verbietet das Gesetz Kindes­
missbrauch, erkennt aber körperliche Misshandlung durch Betreuungspersonen, Vernachlässi­
gung oder psychischen Missbrauch nicht als strafbare Handlungen an (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, ein­
schließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder war weiterhin weit verbreitet (USDOS 
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24.6.2024). In Indien sind Migrantenkinder, Kinder aus niedrigen Kasten und religiöse Minder­
heiten anfällig für Kinderarbeit, kommerzielle sexuelle Ausbeutung und familiäre Schuldknecht­
schaft (USDOL 5.9.2024). Trotz empfindlicher Verschärfung der Strafen für die Beschäftigung 
von Kindern (AA 5.6.2023) und der Bemühungen der Regierung, umfassen die bestehenden 
Verbote für gefährliche Arbeiten nicht alle Berufe, in denen Kinder in unsicheren und ungesunden 
Umgebungen arbeiten, und sind die Strafen für die illegale Beschäftigung von Kindern weiter­
hin nicht ausreichend (USDOL 5.9.2024). Mit Gesetzesänderungen 2016/2017 wurde zwar ein 
grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Kinder unter 14 Jahren eingeführt, diese Änderungen 
werden aber von der indischen Zivilgesellschaft aufgrund ihrer weitreichenden Ausnahmere­
gelungen kritisiert (AA 5.6.2023). So ist es Kindern unter 14 Jahren erlaubt „ Heimarbeit“ zu 
verrichten (FH 2025a).
Berichten zufolge werden Minderjährige von separatistischen Gruppierungen in Jammu und 
Kaschmir und im Nordosten (Bihar, Odisha, Westbengalen) (BAMF 7.2024) oder auch Manipur, 
für direkte Kampfhandlungen rekrutiert (ÖB New Delhi 7.2023). Auch bei den maoistischen 
Rebellen in Chhattisgarh und Jharkhand werden Kinder zwangsrekrutiert (USDOL 5.9.2024; 
BAMF 7.2024), um sie als Kämpfer, menschliche Schutzschilde, Köche, Träger und Informanten 
einzusetzen (USDOL 5.9.2024). In Bastar [Anm.: Bezirk im Bundesstaat Chhattisgarh] wurde 
im März 2025 ein handgeschriebener Brief eines Maoisten mit den Namen von 80 minderjäh­
rigen Rekruten gefunden. In dem Brief heißt es auch, diese Rekruten würden eine Ausbildung 
in Guerillakriegsführung, Waffenhandhabung und Herstellung von Sprengsätzen erhalten (ToI 
28.3.2025).
Kinderehe
Das Gesetz legt das gesetzliche Heiratsalter für Frauen auf 18 und für Männer auf 21 Jahre 
fest und ermächtigt die Gerichte, Früh- und Zwangsehen aufzuheben. Das Gesetz stuft eine 
Ehe zwischen einem Mädchen unter 18 und einem Jungen unter 21 Jahren nicht als illegal 
ein, sondern erkennt solche Verbindungen als anfechtbar an. Das Gesetz legt auch Strafen für 
Personen fest, die Kinderehen durchführen, arrangieren oder an ihnen teilnehmen. Mit dem Ge­
setz wird in jedem Bundesstaat ein hauptamtlicher Beauftragter für das Verbot von Kinderehen 
eingesetzt, um Kinderehen zu verhindern. Diese Personen sind befugt, bei Kinderehen einzu­
greifen, Verstöße gegen das Gesetz zu dokumentieren, Anklage gegen die Eltern zu erheben, 
Kinder aus gefährlichen Situationen zu befreien und sie den örtlichen Kinderschutzbehörden zu 
übergeben (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Heirat unter 18 Jahren in Indien illegal ist, können Mädchen dennoch früh verheiratet 
werden, was ihre Ausbildung unterbricht (DFAT 29.9.2023). Nach Schätzungen von UNICEF 
werden in Indien jedes Jahr mindestens 1,5 Millionen Mädchen unter 18 Jahren verheiratet, 
womit das Land weltweit die meisten Kinderbräute hat (ÖB New Delhi 7.2023). Die höchsten 
Raten von Kinderheiraten sind in den Bundesstaaten Uttar Pradesh, Bihar, Westbengalen, Ma­
harashtra und Madhya Pradesh zu verzeichnen. Kinderheiraten sind in ländlichen Gebieten und 
in den unteren sozioökonomischen Schichten weiter verbreitet (DFAT 29.9.2023). Die Praxis der 
Frühverheiratung ist in Indien heute aber weniger verbreitet als noch in früheren Generationen. 
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In ländlichen Gebieten lebende, aus ärmeren Haushalten stammende Mädchen ohne Bildung 
gelten als besonders gefährdet (BAMF 7.2024).
(Nicht-) staatliche Akteure für das Wohl und die Rechte der Kinder
• Childline India Foundation: Childline ist Indiens erster kostenloser 24-Stunden-Notrufdienst 
für Kinder, die Hilfe und Unterstützung benötigen.
• Child Rights and You (CRY): CRY ist eine renommierte Organisation, mit Standorten in 
Mumbai, Bangalore, Delhi, Chennai und Kalkutta, die sich seit 1970 für das Wohlergehen 
von Kindern einsetzt und dabei hilft, sie zu erziehen. Außerdem setzt sich die Organisation 
gegen Kinderarbeit und Kindesmissbrauch ein.
• Save The Children: Die Organisation ist in 19 Bundesstaaten vertreten und führt in ent­
legenen und städtischen Gebieten Programme durch, um Kindern hochwertige Bildung, 
Gesundheitsversorgung, Schutz vor Schaden und Missbrauch sowie lebensrettende Hilfe 
in Notsituationen zu bieten (IOM 7.2024).
Durch die verstärkte Durchsetzung des Foreign Contribution Regulation Act widerrief die Regie­
rung weiterhin die Lizenzen von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilge­
sellschaft, von denen einige sich für die Bekämpfung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit 
einsetzen (USDOL 5.9.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2024): Länderkurzinformation 
Indien, Frauen und Minderjährige, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30231447/Deutschlan
d._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Indien_-_Frauen_und_Minderjährige,_01.07.2024
._(Länderkurzinformation-_Öffentlich).pdf?nodeid=30234079&vernum=-2 , Zugriff 2.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ Firstpost - Firstpost (22.10.2024): Why India’s top medical body wants to ’legalise’ gender tests for 
unborn child, https://www.firstpost.com/explainers/ima-legalise-sex-determination-tests-unborn-chi
ld-india-law-13828026.html , Zugriff 31.3.2025
■ IOM - International Organization for Migration (7.2024): Indien - Länderinformationsblatt 2024, https:
//files.returningfromgermany.de/files/CFS_India_2024_DE.pdf, Zugriff 29.1.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ ToI - Times of India, The (28.3.2025): Outgunned Maoists recruiting even 9-year-olds as soldiers, 
https://timesofindia.indiatimes.com/india/outgunned-maoists-recruiting-even-9-year-olds-as-soldier
s/articleshow/119618729.cms, Zugriff 31.3.2025
■ UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (7.2024): Child Labour and 
Schooling in India, https://www.unicef.org/innocenti/media/9356/file/UNICEF-Innocenti-Child-labou
r-schooling-India-Report-2024.pdf , Zugriff 11.2.2025
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