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7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte 
Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied 
einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ne­
ben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am 
besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, 
u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, 
die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof 
übermittelt wird (KAS 7.2022).
Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden 
der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom 
Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind 
gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte 
die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 
2025a; vgl. Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP 
geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen 
die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister 
antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von derKongresspartei 
der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 
232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vgl. Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung 
hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im 
südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat 
Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).
Die nationale Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 3.3.2025). Die Abgeordneten der 543 
Sitze umfassenden Lok Sabha werden in Einpersonenwahlkreisen für eine Amtszeit von fünf 
Jahren direkt gewählt. Die meisten Abgeordneten des weniger mächtigen Oberhauses, der Ra­
jya Sabha (Council of States [Anm.: Staatenversammlung]), mit 245 Sitzen, werden von den 
Parlamenten der Bundesstaaten nach dem Verhältniswahlsystem für gestaffelte sechsjährige 
Amtszeiten gewählt. Bis zu zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt (FH 2025a). Der 
Vizepräsident der Republik Indien ist zugleich Vorsitzender der Rajya Sabha (ÖB New Delhi 
7.2023). Die Kontrolle der Legislative über die Exekutive wird insbesondere durch strukturel­
le Faktoren beeinträchtigt, wie die eingeschränkte Kompetenz vieler Abgeordneter und kurze 
Sitzungszeiten. Zudem wird die Arbeit des Parlaments durch häufige Unterbrechungen und 
Austritte der Oppositionsparteien behindert. Dies erschwert dem Parlament die Wahrnehmung 
seiner verfassungsmäßigen Rolle im System der gegenseitigen Kontrolle. Die Dominanz der 
Exekutive, insbesondere der persönliche Einfluss des Premierministers, hat das Parlament 
marginalisiert. Die eingeschränkte Rolle des Parlaments als beratendes Organ und ein unter­
grabenes Ausschusssystem schwächen die Gesetzgebungsverfahren (BS 19.3.2024).
In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staats­
präsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief 
Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorge­
schlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan 
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Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind. Die Unionsterritorien werden direkt von der 
Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine 
eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine 
Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 
7.2023).
Hindu-Nationalismus
Das vorherrschende Konzept des indischen Staates als säkularer Staat wird zunehmend von 
hindu-nationalistischen Gruppen untergraben (BS 19.3.2024). Vom Staat wird erwartet, dass 
er grundsätzlich Distanz zu allen Religionen wahrt. De facto manifestiert sich jedoch im öffent­
lichen Raum und in der Politik ein unmissverständlicher Zuspruch zur hinduistischen Identität 
(Böll 12.7.2022). Es wird berichtet, dass die Regierung der BJP unter Premierminister Narendra 
Modidie demokratischen Institutionen kontinuierlich schwächt und die Transformation Indiens 
in einen Staat mit hinduistischer Mehrheit verfolgt (BS 19.3.2024). Zu diesem Zweck betreiben 
die Regierung Modi und die BJP eine zunehmend diskriminierende Politik. Muslime werden ver­
stärkt verfolgt (FH 2025a) und die Diskriminierung ethnischer Minderheiten weitergeführt (HRW 
16.1.2025). Die BJP verwendet Regierungsinstitutionen zunehmend zur Verfolgung politischer 
Gegner. Obwohl die Verfassung die bürgerlichen Freiheiten, wie Meinungs- und Religionsfreiheit 
garantiert, hat die Belästigung von Journalisten, NGOs und anderen Regierungskritikern unter 
Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Außerdem wird die Tätigkeit von NGOs in Indien stark 
eingeschränkt und erschwert (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Die Hindutva-Ideologie ist eine rechts stehende ethno-nationalistische politische Ideologie (EB 
17.3.2025a), von der sich die regierende BJP leiten lässt. Sie befürwortet die Vorherrschaft 
der Hindus und sieht die Errichtung eines „ Hindu-Staates“ (einer „ Hindu Rashtra“) vor. Dabei 
sollen Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die Hindus zustehen (Böll 12.7.2022). 
Hindu-nationalistische Organisationen besetzen wichtige Führungspositionen in relevanten In­
stitutionen mit Mitgliedern und schränken so den Widerstand gegen abweichende Meinungen 
ein. Die Dominanz dieser Gruppen birgt ein zunehmendes Risiko der Polarisierung entlang 
politischer und religiöser Linien. Die Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS), eine rechte parami­
litärische hindu-nationalistische Organisation (BS 19.3.2024; vgl. EB 17.3.2025a), ursprünglich 
von den italienischen Faschisten der 1920er inspiriert (Böll 12.7.2022), übt einen großen Einfluss 
auf die BJP und ihre Politik aus und hat ihre Präsenz im ganzen Land ausgeweitet. Sie zählt 
schätzungsweise sieben Millionen Mitglieder und kontrolliert zahlreiche andere Organisationen, 
darunter Indiens größte Gewerkschaft, die Bharatiya Mazdoor Sangh mit über zehn Millionen 
Mitgliedern. Weitere von der RSS kontrollierte Institutionen sind 12.000 Schulen und fast 1.000 
NGOs. Laut Bertelsmann Stiftung würden die Aktivitäten solcher Organisationen die Demokratie 
untergraben und zu einem zunehmenden Polarisierungsrisiko beitragen (BS 19.3.2024).
Im Rahmen des Wahlkampfs von Premierminister Modi 2024 kam es wiederholt zu Äußerungen 
gegen Muslime und andere Minderheiten, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit und Gewalt 
gegen sie aufriefen. Zwischen Juni und August 2024 kam es zu einer Zunahme der Gewalt durch 
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hinduistische Bürgerwehren. Laut Human Rights Watch (HRW) hätten die Behörden keine ad­
äquaten Maßnahmen gegen die für die Angriffe verantwortlichen BJP-Anhänger unternommen. 
Stattdessen wurden die Opfer der Gewalt gezielt verfolgt, u. a. durch die unrechtmäßige Zerstö­
rung muslimischer Häuser und Grundstücke. Regierungskritiker sahen sich politisch motivierten 
Strafverfolgungen ausgesetzt, die sich auf Steuer- und Auslandsfinanzierungsvorschriften sowie 
auf das drakonische Antiterrorgesetz stützten (HRW 16.1.2025).
Quellen
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■ Böll - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/20
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■ EB - Encyclopaedia Britannica (3.3.2025): Government of India, https://www.britannica.com/topic/I
ndian-government, Zugriff 20.3.2025
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■ KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2022): Länderbericht - Auslandsbüro Indien, Präsidentschafts­
wahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Präsidentschaftswahlen 
mit Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1&t=1659037564802, 
Zugriff 19.10.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
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Report 2025: 25 Years of Autocratization – Democracy Trumped?, https://v-dem.net/documents/60/
V-dem-dr__2025_lowres.pdf, Zugriff 21.3.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
3 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit An­
gehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell 
eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen ge­
richtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, 
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vielmehr als „ communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine 
entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht 
auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023).
Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen 
ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in 
Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschrei­
tungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind 
komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terro­
rismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die 
meisten Inder solche Situationen vermeiden. Über soziale Medien verbreitete Fehlinformatio­
nen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, 
Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu 
gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist 
lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023).
Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten
Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramili­
tärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen 
Bundesstaaten und Jammu & Kaschmir (J&K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im 
Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind 
an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es 
zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr 
Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu 
erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bom­
benanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein 
ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale 
Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024), 
Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a).
Das Innenministerium reduzierte im April 2024 den Geltungsbereich des AFSPA (Armed Forces 
Special Powers Act) in den Distrikten Assam, Manipur und Nagaland. In anderen Teilen Naga­
lands, in Teilen von Arunachal Pradesh, Manipur und Assam blieb die Einstufung als Unruhege­
biet unter dem AFSPA bestehen, und in J & K war eine Version des Gesetzes in Kraft (USDOS 
23.4.2024) [Anm.: weitere Informationen zum AFSPA finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörde
n].
Militäroperationen gegen maoistische Rebellen
Die Bundesstaaten Bihar, Jharkand, Chhattisgarh, der äußerste Südwesten von Orissa[Anm.: 
Odisha], der äußerste Norden von Andhra Pradesh und der äußerste Osten von Maharashtra 
verzeichnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, bewaffnete Aktivitäten einer militant-sozial­
revolutionären maoistischen Bewegung (AA 27.2.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025), die in einzelnen 
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Distrikten bis hin zur Ausübung quasistaatlicher Gewalt gehen (AA 27.2.2025). Die Aufständi­
schen werden auch als Naxaliten bezeichnet, benannt nach dem Distrikt, in dem sie im Jahr 
1967 ihren bewaffneten Feldzug begannen. Ihre Ideologie ist vom chinesischen Revolutions­
führer Mao Zedong beeinflusst (BAMF 13.1.2025). Die Naxaliten führen seit Jahrzehnten vor 
allem in Zentral- und Ostindien einen Guerillakrieg gegen die Regierung, der zu regelmäßigen 
Zusammenstößen und Opfern auf beiden Seiten führt (BAMF 10.2.2025). Die Rebellen erheben 
unter anderem illegale Steuern, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte, verschleppen 
und rekrutieren Kinder sowie Erwachsene. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regie­
rungstreu gelten, sind von Angriffen betroffen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt 
vertrieben und leben in staatlich geführten Lagern (FH 2025a). Die BJP-Regierung im Bun­
desstaat Chhattisgarh, der Heimat vieler Stammesgemeinschaften, hat ihre Maßnahmen zur 
Bekämpfung der Aufstände maoistischer Rebellen verschärft (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025a). 
Seit dem 15.1.2025 gehen mindestens 3.000 indische Sicherheitskräfte gegen die Naxaliten im 
Bundesstaat Chhattisgarh vor (BAMF 20.1.2025). Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam 
es auch zu Übergriffen auf Dorfbewohner und Vorwürfen außergerichtlicher Hinrichtungen. Zu­
dem gingen die Behörden weiterhin gezielt gegen Menschenrechtsaktivisten vor, unter anderem 
aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen, sie seien Maoisten oder Maoisten-Anhänger 
(HRW 16.1.2025). Die indische Regierung will die bewaffnete Rebellion nach eigenen Angaben 
bis Anfang des Jahres 2026 niederschlagen und hat ihre Anstrengungen zur Beendigung des 
langjährigen bewaffneten Konflikts verstärkt. Offiziellen Angaben zufolge wurden im Jahr 2024 
insgesamt 287 mutmaßliche Rebellen getötet und etwa 1.000 verhaftet; 837 sollen sich ergeben 
haben (BAMF 13.1.2025).
Zusammenstöße im Bundesstaat Manipur zwischen den Stammesgemeinschaften der 
Kuki und Meitei
Im September 2024 kam es in Manipur erneut zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen 
bewaffneten Gruppen der überwiegend christlichen Kuki-Zo-Gemeinde und der überwiegend 
hinduistischen Meitei-Gemeinde, bei denen Berichten zufolge mindestens elf Menschen ums 
Leben kamen (HRW 16.1.2025). Die Meitei stellen in Manipur die Mehrheit (fast 53 %), die 
Kuki-Zo nur 16 % der Bevölkerung (OpD 2.2024). Studenten und andere Menschen protestier­
ten gegen die Gewalt, einige von ihnen lieferten sich Zusammenstöße mit Sicherheitskräften 
und griffen Regierungsgebäude an. Anstatt gefährdete Gemeinschaften zu schützen und die 
Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten, vertiefte die von der Bharatiya Janata Party (BJP) ge­
führte Landesregierung durch eine polarisierende Politik die seit Langem bestehende Wut und 
das Misstrauen zwischen den Gemeinschaften (HRW 16.1.2025). Zuvor war es bereits zwischen 
Mai und November 2023 zu Zusammenstößen zwischen den beiden Stammesgemeinschaften 
gekommen, mit mindestens 175 Toten und mehr als 60.000 Binnenvertriebenen. Aktivisten und 
Journalisten berichteten von bewaffneten Konflikten, Vergewaltigungen und Übergriffen sowie 
von der Zerstörung von Häusern, Geschäften und Gebetsstätten. Als Reaktion auf die Gewalt 
setzte die Regierung Sicherheitskräfte ein, verhängte tägliche Ausgangssperren und schaltete 
das Internet ab. (USDOS 23.4.2024). Der Konflikt dauert aktuell an [Anm.: Stand 24.3.2025] 
(India Today 24.3.2025).
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Ausgangspunkt war eine Anweisung des Manipur High Court [Anm.: Höchstgericht des Bun­
desstaates Manipur] an die Landesregierung von Manipur, in der es um den Antrag der Meitei 
auf Anerkennung als Scheduled Tribe (ST) ging (USDOS 23.4.2024). Hintergrund des Kon­
flikts ist die Forderung der Meitei, in die Liste der Scheduled Tribes aufgenommen zu werden, 
um Berggebiete besetzen zu können, die den Nagas, Kuki-Zo und anderen Stammesgruppen 
vorbehalten waren (OpD 2.2024). In dem Gerichtsurteil wurde schließlich festgestellt, dass die 
Regierung des Bundesstaats die Vorteile, die den Kukis exklusiv gewährt worden sind, auch 
den Meitei gewährt werden müsse (BAMF 9.9.2024). Auslöser der Gewalt waren schließlich 
Proteste der Kukis gegen die Forderung der Meiteis nach Stammesstatus, und die Forderung 
der Kukis nach „ territorialer Autonomie“ (OpD 2.2024). Seit dem Ausbruch des ethnischen Kon­
flikts im Mai 2023 ist der Bundesstaat mit über drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern in 
zwei Enklaven geteilt, in ein von der Mehrheit der Meiteis kontrolliertes Tal und die von den 
Kukis bewohnten Berge. Die beiden Enklaven sind durch ein Niemandsland getrennt, das von 
paramilitärischen Truppen der Bundesregierung kontrolliert wird (BAMF 9.9.2024). Der Oberste 
Gerichtshof [Anm.: Indiens] kritisierte das Versäumnis der Zentralregierung und der Regierung 
des Bundesstaates Manipur, der Gewalt Einhalt zu gebieten, und ernannte Beamte, die die 
Gewaltvorfälle untersuchen und die Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie den Wiederaufbau 
von Häusern und Kultstätten sicherstellen sollten (USDOS 23.4.2024).
Quellen
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■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.1.2025): Briefing Notes (KW 
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Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
3.1 Jammu & Kaschmir und Ladakh
Letzte Änderung 2025-04-09 12:20
Politische Lage
Die Kontrolle über Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt, wobei das von 
Indien verwaltete Kaschmir lange Zeit gemäß der indischen Verfassung weitgehende Autonomie 
genoss. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 mit dem Gesetz zur Neuorga­
nisation Kaschmirs (Kashmir Reorganisation Act) aufgehoben und der Bundesstaat Jammu 
und Kaschmir (J & K) als zwei Unionsterritorien (UT) (FH 2025b), J & K und Ladakh (DFAT 
29.9.2023), unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung neu gegründet. Im Gegen­
satz zu J&K verfügt das UT Ladakh über keine eigenständige Legislative und wird ausschließlich 
durch einen Vizegouverneur (Lieutenant Governor) verwaltet. Mit diesem Schritt wurden den 
Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen und die bürgerlichen Freiheiten 
eingeschränkt, um öffentlichen Widerstand zu unterdrücken. Den indischen Sicherheitskräf­
ten werden häufig Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, die Täter werden jedoch selten 
bestraft. Separatisten und Dschihadisten führen weiterhin einen langwierigen Aufstand (FH 
2025b).
Der Status von J & K wurde im aktuellen Freedom House Bericht von „ nicht frei“ auf „ teilweise 
frei“ hochgestuft, da nach langer Verzögerung friedliche und kompetitive Parlamentswahlen 
abgehalten wurden und zum ersten Mal seit der Neuordnung des Gebiets im Jahr 2019 eine 
teilweise gewählte Lokalregierung eingesetzt wurde (FH 2025b). Zwischen September (HRW 
16.1.2025) und Oktober 2024 fanden in J & K die ersten Wahlen zur gesetzgebenden Versamm­
lung seit 2014 statt. Die Jammu and Kashmir National Conference (JKNC) gewann 42 der 90 
Sitze und dominierte damit im Kaschmirtal, während die Bharatiya Janata Party (BJP) 29 Sitze 
errang, hauptsächlich in der Region Jammu. Kurz vor den Wahlen zur gesetzgebenden Ver­
sammlung übertrug die Modi-Regierung jedoch wichtige Befugnisse der gewählten Regierung 
von J & K an den Vizegouverneur, einen von Neu-Delhi ernannten Amtsträger. Dazu zählen 
Angelegenheiten in den Bereichen Polizei, öffentliche Ordnung und bürokratische Ernennungen 
sowie ein wesentlicher Einfluss auf finanzielle und administrative Entscheidungen. Die Zentral­
regierung legte keinen Zeitplan für die Wiederherstellung der vollen Staatlichkeit von J & K vor, 
obwohl der Oberste Gerichtshof eine Frist bis 2023 gesetzt hatte. Premierminister Modi hat die 
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Forderungen der neu gewählten Gesetzgeber nach Wiederherstellung der Autonomie zurück­
gewiesen (FH 2025b). Im März 2024 forderten auch in Ladakh Demonstranten eine stärkere 
Beteiligung an der Regierungsführung. Im Oktober 2024 verhafteten die indischen Behörden 
den bekannten Klimaaktivisten Sonam Wangchuk und 120 weitere Menschen aus Ladakh, die 
30 Tage lang fast 1.000 Kilometer zu Fuß von der Provinzhauptstadt Leh nach Delhi gingen. 
Nach 36 Stunden wurden die Aktivisten, die mehr Mitsprache in der lokalen Regierung und 
stärkere Umweltschutzmaßnahmen forderten, wieder freigelassen (HRW 16.1.2025).
Die Verwaltung arbeitet im Allgemeinen intransparent, und die Änderungen des Verwaltungs­
status der Region im Jahr 2019 sowie die starken Einschränkungen der Pressefreiheit haben 
die Transparenz weiter erschwert. Mehrere offizielle Stellen zur Förderung von Transparenz 
und guter Regierungsführung, darunter die Staatliche Informationskommission, wurden 2019 
und 2020 geschlossen. Korruption in J & K ist weit verbreitet und nur wenige Fälle führen zu 
Verurteilungen. Im Jahr 2020 wurde die bundesstaatliche Antikorruptionskommission (State Vi­
gilance Commission), die 2011 mit weitreichenden Ermittlungsbefugnissen eingerichtet worden 
war, aufgelöst, nach dem die Regierung von J & K das zugrunde liegende Gesetz aufgehoben 
hatte (FH 2025b).
Sicherheitslage, Folter und unmenschliche Behandlung
In der Region Jammu, die als relativ friedlich gilt, kam es zwischen Mai und Juli 2024 zu einem 
Anstieg der Gewalt, bei dem 15 Soldaten und 9 Zivilisten ums Leben kamen. Bis September 
2024 wurden in J & K 40 Angriffe gemeldet, bei denen 18 Zivilisten, 20 Sicherheitskräfte und 
39 mutmaßliche Militante getötet wurden. Religiöse Minderheiten und Arbeitsmigranten sind 
gezielten Angriffen ausgesetzt, während Hunderte von Kaschmiris, darunter Journalisten und 
Menschenrechtsaktivisten, inhaftiert blieben. Journalisten in Kaschmir sind nach wie vor poli­
zeilichen Verhören, Razzien, Drohungen, tätlichen Angriffen, Bewegungseinschränkungen und 
fingierten Strafverfahren ausgesetzt. Im Juni 2024 führten die Behörden ein Gesetz ein, das öf­
fentliche Amtsträger in der Region vor angeblichen Falschinformationen schützen soll. Darüber 
hinaus empfahlen sie, Medien zu bestrafen, die an der Verbreitung angeblicher Falschinforma­
tionen beteiligt sind. Dies löste Besorgnis über die Rechenschaftspflicht der Regierung und die 
Bedrohung der Pressefreiheit aus (HRW 16.1.2025).
Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen verschwanden in der Region J & K zwi­
schen 1989 und 2006 zwischen 8.000 und 10.000 Menschen. Daten über das Verschwinden 
von Personen seit 2006 sind nur begrenzt verfügbar. Es kommt zu Tötungen durch staatli­
che und nicht-staatliche Stellen (USDOS 23.4.2024). Laut UN-Arbeitsgruppe für erzwungenes 
oder unfreiwilliges Verschwinden (Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, 
WGEID) sind in Indien noch 444 offene Fälle vorhanden. Seit dem Jahr 2006 wurden durch 
die WGEID 14 Fälle für ganz Indien neu registriert [Anm.: es gibt keine gesonderten Zahlen zu 
J & K] (UNHRC/WGEID 26.7.2024). Indische Sicherheitskräfte sind nach wie vor für Folterungen, 
Zwangsverschleppungen und die Tötung mutmaßlicher Aufständischer und ihrer mutmaßlichen 
zivilen Sympathisanten in Gewahrsam verantwortlich und genießen für derartige Übergriffe im 
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Allgemeinen Straffreiheit (FH 2025b). Aufständische begehen schwere Übergriffe, darunter Tö­
tungen und Entführungen von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten 
und Zivilisten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025b).
Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von 
Ladakh und entlang der pakistanischen und chinesischen Grenze ein hohes Sicherheitsrisi­
ko (BMEIA 18.2.2025). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh 
die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. Allerdings kann es in den direkten Grenzregionen zu 
Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chinesischen 
Sicherheitskräften kommen (AA 27.2.2025).
Justizwesen
Die Gerichte in der Region sind politisiert und fungieren in der Regel als verlängerter Arm 
der indischen Exekutive und des Militärs. Regierung und Sicherheitskräfte missachten häufig 
Gerichtsurteile, die ihrem Handeln Grenzen setzen. Obwohl das Obergericht (High Court) von 
J & K und Ladakh Schritte unternommen hat, um freie Richterstellen bis 2024 zu besetzen, 
bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz. Das Recht auf ein faires 
Verfahren, einschließlich der Möglichkeit einer zügigen Gerichtsverhandlung, wird teilweise 
durch einen großen Rückstau anhängiger Fälle und zeitweilige Streiks der Anwälte beeinträchtigt. 
Die Gerichte in J & K schließen nur sehr wenige Fälle pro Jahr ab (FH 2025b).
Befugnisse der Sicherheitskräfte
Das Gesetz über besondere Befugnisse der Streitkräfte (Armed Forces Special Powers Act, 
AFSPA) und das Gesetz über unruhige Gebiete (Disturbed Areas Act) erlauben es den Sicher­
heitskräften (FH 2025b), Häuser zu durchsuchen, Verdächtige ohne Haftbefehl festzunehmen 
(FH 2025b; vgl. USDOS 23.4.2024), Verdächtige auf Sicht zu erschießen und Gebäude zu 
zerstören, in denen Militante oder Waffen vermutet werden. Das AFSPA sieht vor, dass Si­
cherheitskräfte nur mit Zustimmung der Zentralregierung strafrechtlich verfolgt werden dürfen, 
die jedoch selten erteilt wird (FH 2025b). Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit (Public 
Safety Act, PSA) gilt nur in J & K und ermöglicht es den Behörden, Personen ohne Anklage 
oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang festzuhalten (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB 
New Delhi 7.2023, FH 2025b), ohne dass Familienangehörige sie besuchen dürfen. Sowohl das 
UAPA (Unlawful Activities Prevention Act) als auch das PSA erlauben es der Regierung, Eigen­
tum zu beschlagnahmen, ohne dass ein ordnungsgemäßes Verfahren oder Schutzmaßnahmen 
vorgesehen sind. Im Februar 2024 berichtete die Presse, dass von 2019 bis Februar 2024 mehr 
als 800 Personen auf Grundlage des PSA inhaftiert worden waren. Es gibt Berichte, wonach die 
Regierung unmittelbar nach Ablauf einer zweijährigen Haftstrafe neue Haftbefehle ausstellt, wo­
durch de facto eine unbegrenzte Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren ermöglicht wird (USDOS 
23.4.2024). In mehreren Fällen behält die Polizei Personen weiterhin in Gewahrsam, indem sie 
neue Anschuldigungen erhob, obwohl die Gerichte ihnen bereits Kaution gewährt oder Haftbe­
fehle aufgehoben hatten (HRW 16.1.2025). Aufgrund von Verzögerungen bei der Durchführung 
von Rückführungsverfahren bleiben Ausländer häufig über den Ablauf ihrer Haftstrafe hinaus in 
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Haft, darunter auch Personen, die nach dem Einwanderungsgesetz der illegalen Einreise oder 
des illegalen Aufenthalts beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
In Jammu und Kaschmir (J & K) ist die Versammlungsfreiheit in Zeiten von Unruhen häufig 
eingeschränkt (FH 2025b). Vereinzelt werden Anträge für Versammlungen in J & K abgelehnt, 
wo die Angst vor gewalttätigen Ausschreitungen groß ist (ÖB New Delhi 7.2023). Dies betrifft 
vor allem öffentliche Versammlungen von politischen Parteien, die für Separatismus eintreten 
(USDOS 23.4.2024), wie der separatistischen Allparteienkonferenz Hurriyat (APHC). Separa­
tistenführer werden oftmals vor geplanten Demonstrationen festgenommen, und häufig kommt 
es zu Gewalthandlungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (FH 2025b). Zudem 
kann es in J & K zur Verhängung von Ausgangssperren kommen (USDOS 23.4.2024).
Eine Reihe von Gewalttaten gegen Pandits oder Kaschmir-Hindus hat im Laufe der Jahre meh­
rere Hunderttausend Hindus gezwungen, aus ihren Häusern in der Region zu fliehen, und viele 
von ihnen leben nach wie vor in Flüchtlings- („Transit-“)lagern. Auch Angehörige anderer reli­
giöser und ethnischer Minderheiten wurden zum Ziel von Angriffen, darunter Sikhs und Gujjars. 
Frauen werden gesellschaftlich diskriminiert und sind Schikanen, Einschüchterungen und Ge­
walt, einschließlich Vergewaltigung und Mord, sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch durch 
militante Gruppen ausgesetzt. LGBT+-Personen werden in der kaschmirischen Gesellschaft 
generell ausgegrenzt (FH 2025b).
Die Religionsfreiheit wird von den Behörden im Allgemeinen respektiert. Dennoch kommt es im­
mer wieder zu Gewaltausbrüchen zwischen Muslimen und Hindus, bei denenMenschen verletzt 
oder getötet werden. Die Behörden haben die Hauptmoschee in Srinagar wiederholt für Gläubige 
geschlossen, meist mit der Begründung von Sicherheitsbedenken. Ein jahrzehntelanges Verbot 
der Muharram-Prozessionen der schiitischen Muslime während der Trauerzeit zum islamischen 
Neujahrsfest wurde 2023 aufgehoben, sodass die Prozessionen wieder stattfinden können (FH 
2025b). Im Juli 2024 erlaubte die Regierung die Muharram-Prozession in Srinagar (USDOS 
23.4.2024; vgl. FH 2025b), allerdings verhängte die Regierung einige Einschränkungen hinsicht­
lich der Verwendung von Slogans oder der Darstellung von Logos verbotener Organisationen 
(USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.2.2025): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit-205998#content_1 , 
Zugriff 21.3.2025
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(18.2.2025): Indien (Republik Indien), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/
indien, Zugriff 21.3.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ FH - Freedom House (2025b): Freedom in the World 2025 - Indian Kashmir, https://freedomhouse
.org/country/indian-kashmir/freedom-world/2025, Zugriff 7.3.2025
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