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20 Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-04-09 07:21
Indien ist im Wirtschaftsjahr 2023/24, welches im März 2024 zu Ende gegangen ist, um beachtli­
che 8,2 % des BIP gewachsen - damit wurde der COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftsein­
bruch überwunden und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachs­
tumspfad. Indien ist damit die am stärksten wachsende Volkswirtschaft aller G20 Staaten. Diese 
Dynamik wird von einem wieder erstarkten Privatkonsum und einem enormen Investitionspro­
gramm der Regierung getragen. Externe Faktoren wie der Ukraine-Krieg, Lieferkettenprobleme, 
ein hohes Ölpreisniveau sowie auch die weltweite Zinswende führten zu einer höheren Inflation 
v.a. bei Lebensmitteln und Energie. Die Inflation hat sich mittlerweile von 6,7 % (2022/23) auf 
5,7 % (2023/24) reduziert (WKO 9.2024). Die österreichische Botschaft in New Delhi hatte die 
indische Wirtschaft in ihrem Bericht von 2023 als resilient eingestuft (ÖB New Delhi 7.2023).
Im Wirtschaftsjahr 2023/24 stieg im Vergleich zum Vorjahrdie Landwirtschaft um 1,4 % (14 % 
BIP-Anteil), der wiedererstarkende Industriesektor um 9,5 % (31 % BIP-Anteil) sowie der Dienst­
leistungsbereich um 7,6 % (55 % BIP-Anteil), wobei hier die IT-Services dominieren. Die indische 
Mittelschicht ist von 19 % im Jahr 2015 auf 32 % im Jahr 2024 gewachsen. Damit verändert sich 
nicht nur das Konsumverhalten der Menschen, sondern es steigen auch die Anforderungen an 
Infrastruktur sowie Gesundheitssysteme. Über 40 Mio. Studenten beginnen jährlich eine höhere 
Ausbildung, damit wächst der Talent- und Fachkräfte-Pool. Die wirtschaftliche Entwicklung führt 
zu einem Gesellschaftswandel mit einer Änderung der traditionellen Werte (WKO 9.2024).
Quellen
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2024): Indien - Wirtschaftsbericht September 2024, https:
//www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 29.1.2025
20.1 Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Im Jahr 2024 hatte Indien eine Erwerbsquote von 55,8 % (IOM 7.2024) und 2023 eine Arbeits­
losenrate von 4,2% (WB 7.1.2025) bis 4,7% (IOM 7.2024). Die indische Regierung berichtet 
im Zeitraum 2022-23 eine Arbeitslosenrate von 3,2 % (GovI-MOSPI 9.10.2024), während der 
Thinktank Centre for Monitoring Indian Economy (CMIE) für August 2024 eine Rate von 8,51 % 
meldete. Es besteht Uneinigkeit darüber, wie die Arbeitslosigkeit in Indien gemessen werden 
soll. Nach Ansicht der Analysten ist die Diskrepanz auf die Definition von Arbeit zurückzuführen, 
die auch Teilzeitarbeit in der Landwirtschaft einschließt (FT 2.10.2024). In der arbeitenden Be­
völkerung liegt der Anteil der Frauen bei 22 % und jener der Männer bei 74,6 % (IOM 7.2024). 
Es besteht im Wesentlichen eine umfassende und internationalen Standards entsprechende Ar­
beits- und Sozialgesetzgebung, allerdings nur für Beschäftigte in formellen Arbeitsverhältnissen 
(AA 5.6.2023). 2023 betrug der informelle Sektor 90 % (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). 
Von den 10 % Beschäftigten im formellen Sektor, die über eine formelle soziale Absicherung und 
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Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte 
sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der 
Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023). Der Großteil der im informellen Sektor beschäftigten 
Arbeitskräfte ist in der Privatwirtschaft tätig (IOM 7.2024). Im informellen Sektor sind geregelte 
Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften die Ausnahme und die 
soziale Absicherung ist praktisch unbekannt. Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch 
ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden 
(AA 5.6.2023).
Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche beim Ministerium für Arbeit und dem Direkto­
rat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen. Dort müssen sich 
Arbeitssuchende selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle 
verfügbar ist. Einige Staaten in Indien bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung 
für die Dauer von 3 Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungs­
agentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über 
die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der 
Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden. (IOM 7.2024).
Durch das Gesetz zur nationalen Beschäftigungsgarantie im ländlichen Raum (Mahatma Gandhi 
National Rural Employment Guarantee Act - MGNREGA) existiert ein Arbeitsplatzgarantiesys­
tem, mit einer gesetzlichen Jobgarantie für 100 Tage im Jahr. Dies betrifft Erwachsene jedes 
ländlichen Haushalts, die bereit sind, ungelernte Handarbeit im öffentlichen Dienst zum gesetz­
lichen Mindestlohn pro Tag zu verrichten. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie bietet 
Unterstützung zur Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten an (IOM 7.2024).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Ethnie, Geschlecht, Behinderung, Sprache, 
sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder sozialem Status in Bezug auf Beschäftigung 
und Beruf (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, 
aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, ist weiterhin 
weit verbreitet (USDOS 24.6.2024; vgl. FH 2024).
Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Min­
destlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierun­
gen der Bundesstaaten legten einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2105032.html, Zugriff 22.5.2024
■ FT - Financial Times (2.10.2024): India’s economic mismatch: not enough jobs and not enough 
workers, https://www.ft.com/content/14fc147e-8f11-45d7-9e7f-2ee97f899eea?utm_source=chatgpt
.com, Zugriff 5.3.2025
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■ GovI-MOSPI - Government of India - Ministry of Statistics and Programme Implementation [Indien] 
(9.10.2024): Periodic Labour Force Survey (PLFS) JULY 2022 - JUNE 2023, https://mospi.gov.in/sit
es/default/files/publication_reports/AR_PLFS_2022_23N.pdf?download=1, Zugriff 5.3.2025
■ IOM - International Organization for Migration (7.2024): Indien - Länderinformationsblatt 2024, https:
//files.returningfromgermany.de/files/CFS_India_2024_DE.pdf, Zugriff 29.1.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: 
India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111685.html, Zugriff 30.1.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
■ WB - Weltbank (7.1.2025): Unemployment, total (% of total labor force), https://data.worldbank.org/i
ndicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=IN, Zugriff 5.3.2025
20.2 Armut und Nahrungsmittelsicherheit
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Nach den letzten verfügbaren Zahlen lebten 2021 12,9 % der Bevölkerung unter der absoluten 
Armutsgrenze (WB 10.2024a; vgl. UNDP 2024). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 
waren es noch ca. 40 % und 2011 noch 22,5 % (ÖB New Delhi 7.2023). Erweitert man den 
Armutsbegriff um weitere Dimensionen, so zeigt sich, dass rund 34 % aller Inder von multidimen­
sionaler Armut gefährdet (18,7 %) (AA 5.6.2023; vgl. UNDP 2024) oder betroffen (16,4 %) sind 
(AA 5.6.2023; vgl. UNDP 2024, WB 10.2024a). Der Begriff der multidimensionalen Armut bezieht 
sich hierbei auf Armut, die nicht nur das Einkommen, sondern auch weitere Dimensionen, wie 
Bildung, Gesundheit und Lebensbedingungen umfasst, während die internationale Armutsgren­
ze (USD 2,15 pro Tag Kaufkraft) lediglich eine Einkommensgrenze festlegt, ab der Menschen als 
arm gelten. Aufgrund dieser breiteren Definition von Armut ist der Anteil der multidimensionalen 
Armut höher als bei ausschließlicher Betrachtung der täglichen Armutsgrenze (WB 10.2024b). In 
einigen Bundesstaaten, insbesondere im Norden und Osten Indiens (Bihar, Jharkhand, Uttar 
Pradesh), ist ein höheres Maß an multidimensionaler Armut festzustellen, während die südlichen 
Bundesstaaten (Kerala, Tamil Nadu) niedrigere Armutsraten aufweisen (WB 10.2024a).
Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen 
Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getrei­
de und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 5.6.2023; vgl. NFSP o.D.). Zusätzlich werden Preise für 
gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 7.2023). Vorübergehende Notlagen 
können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen 
kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 5.6.2023). Nach offi­
ziellen Angaben sind 36 % der unter 5-Jährigen untergewichtig (AA 5.6.2023). Schwangere und 
stillende Mütter sowie Kinder im Alter von 6 Monaten bis 14 Jahren haben Anspruch auf kosten­
lose Mahlzeiten, die über Kinderentwicklungszentren (Integrated Child Development Services 
- ICDS-Zentren), den sogenannten Anganwadi-Zentren sowie über Schulen, im Rahmen des 
Mid-Day Meal-Programms (MDM), verteilt werden. Können berechtigte Personen nicht mit den 
zustehenden Nahrungsmitteln oder Mahlzeiten beliefert werden, haben diese Personen einen 
Anspruch auf eine Nahrungsmittelbeihilfe durch jeweilige Landesregierung in den Bundesstaa­
ten (NFSP o.D.).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ NFSP - National Food Security Portal [Indien] (o.D.): National Food Security Act, (NSFA) 2013, 
https://nfsa.gov.in/portal/NFSA-Act, Zugriff 30.1.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ UNDP - United Nations Development Programme (2024): Global Multidimensional Poverty Index 
2024, https://hdr.undp.org/system/files/documents/hdp-document/mpireport2024en.pdf , Zugriff 
30.1.2025
■ WB - Weltbank (10.2024a): Poverty & Equity Brief - India
■ WB - Weltbank (10.2024b): Multidimensional Poverty Measure, https://www.worldbank.org/en/topic
/poverty/brief/multidimensional-poverty-measure, Zugriff 5.3.2025
20.3 Wohnraum und Sozialwesen
Letzte Änderung 2025-04-09 07:31
In den Großstädten sind Preise für Eigentumswohnungen vergleichbar mit denen anderer Groß­
städte der Welt. Die Mietpreise sind in Städten relativ höher als in Dörfern. Die meisten Häuser 
werden durch Immobilienagenturen vermietet, die im Allgemeinen unorganisiert sind und einen 
kleinen Ort abdecken. Eine Kaution in Höhe einer Monatsmiete ist üblich. Für den Aufenthalt in 
einem Haus sind der Personalausweis und eine polizeiliche Überprüfung erforderlich, die jedoch 
in kleinen Städten und Dörfern kaum praktiziert wird (IOM 7.2024).
Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern (AA 
5.6.2023). Die Kriterien für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sind jedoch komplex und 
variieren je nach Ort und der Zugang zu solchen Leistungen sollte nicht als selbstverständlich 
betrachtet werden. Selbst wenn ein Anspruch besteht, ist es nicht möglich, allein von Sozial­
leistungen zu leben (DFAT 29.9.2023). Die Regierung bietet eine Vielzahl von Programmen zur 
Finanzierung von Wohnungen an. Diese richten sich meist an benachteiligte Personenkreise, 
wie beispielsweise Personen, die unterhalb der Armutsgrenze leben. Die Programme werden 
grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 7.2024).
De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch 
wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement 
beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer Aadhaar und 
der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten ers­
te Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim „ verlustfreien“ Transfer staatlicher 
Sozialleistungen verbucht werden (AA 5.6.2023). Die Aadhaar-Karte bietet eine Plattform für 
Sozialleistungen, Vergünstigungen und Subventionen (DFAT 29.9.2023) [für weitere Informa­
tionen zu Aadhaar siehe Bewegungsfreiheit und Meldewesen]. Mit dem Haushaltsgesetz 2018 
wurde die Einführung einer Krankenversicherung für rund 100 Mio. Familien bzw. etwa 500 Mio. 
Menschen beschlossen (AA 5.6.2023).
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Die Einzahlung in die Rentenkasse ist für Arbeitnehmer verpflichtend und mit der Arbeitsstel­
le verknüpft. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, 
beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Ersparnisse wäh­
rend ihres Arbeitslebens anzulegen. Seit 2009 wird NPS allen Bürgern auf freiwilliger Basis zur 
Verfügung gestellt (IOM 7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ IOM - International Organization for Migration (7.2024): Indien - Länderinformationsblatt 2024, https:
//files.returningfromgermany.de/files/CFS_India_2024_DE.pdf, Zugriff 29.1.2025
21 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-03-19 08:16
Das indische Gesundheitssystem bietet ein komplexes (Kumar/Cureus 16.5.2023) und viel­
fältiges Netzwerk von (Kumar/Cureus 16.5.2023; vgl. IOM 7.2024) öffentlichen und privaten 
Anbietern an. Es hat sich im Laufe der Jahre erheblich verändert, steht aber immer noch vor 
zahlreichen Herausforderungen (Kumar/Cureus 16.5.2023). Nach der indischen Verfassung 
sind die einzelnen Bundesstaaten für die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, einschließ­
lich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenhäuser, zuständig. Ein besonderes 
Merkmal des öffentlichen Gesundheitswesens ist, dass es Massengesundheitsprogramme gibt, 
von denen die meisten präventiver und fördernder Natur sind, wie z. B. ausgewählte Programme 
zur Krankheitsbekämpfung, zur Familienplanung und zur Gesundheit von Mutter und Kind (Emp­
fängnisverhütung, Impfungen, Schwangerenvorsorge usw.) (IOM 7.2024). Nichtübertragbare 
Krankheiten wie Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs nehmen in Indien zu und be­
lasten das Gesundheitssystem zusätzlich. Trotz der in den letzten Jahren erzielten Fortschritte 
steht Indien nach wie vor vor der Herausforderung, übertragbare Krankheiten wie Tuberkulose, 
Malaria und HIV/AIDS unter Kontrolle zu bringen (Kumar/Cureus 16.5.2023).
Der öffentliche Sektor umfasst primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen, die 
von der Zentralregierung und den Regierungen der Bundesstaaten verwaltet werden. Die primä­
re Gesundheitsversorgung ist die erste Anlaufstelle für den Einzelnen (Kumar/Cureus 16.5.2023) 
und wird von primären Gesundheitszentren, kommunalen Gesundheitszentren und Subzentren 
bereitgestellt (Kumar/Cureus 16.5.2023; vgl. IOM 7.2024). Die Kliniken der primären Gesund­
heitsversorgung sind Teil des staatlich finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Lan­
des (IOM 7.2024). Obwohl diese Kliniken weitgehend in der Nähe aller Dörfer vorhanden sind 
(IOM 7.2024), kommt es dennoch noch immer zu einem Mangel an Gesundheitseinrichtungen, 
insbesondere in ländlichen Gebieten (Kumar/Cureus 16.5.2023). Die sekundäre Gesundheits­
versorgung konzentriert sich auf Akut- und Spezialleistungen, die von Bezirkskrankenhäusern 
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erbracht werden. Die Tertiärversorgung bezieht sich auf weiterführende medizinische Leistun­
gen, einschließlich Spezialleistungen, die von medizinischen Hochschulen erbracht werden. 
Der private Sektor umfasst einzelne Ärzte, Pflegeheime, Kliniken und Betriebskrankenhäuser 
(Kumar/Cureus 16.5.2023).
Darüber hinaus wird über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung, Ressourcen und grund­
legender Infrastruktur (Kumar/Cureus 16.5.2023), wie z. B. sauberem Wasser, berichtet. Die 
Qualität und Verfügbarkeit von Gesundheitsdiensten ist sehr unterschiedlich (DFAT 29.9.2023), 
und das Angebot an Fachkräften (wie Ärzten, Krankenschwestern und Sanitätern) reicht nicht 
aus, um die Nachfrage zu decken (DFAT 29.9.2023; vgl. Kumar/Cureus 16.5.2023). Einerseits 
bestehen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten erhebliche Unterschiede in der Qualität 
und Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten (Kumar/Cureus 16.5.2023), aber auch zwischen 
reicheren Bundesstaaten (z. B. Kerala) und Großstädten (z. B. Delhi, Kolkata und Mumbai) 
im Vergleich zu weniger wohlhabenden (DFAT 29.9.2023). Im wirtschaftlich starken Punjab 
und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut 
(AA 5.6.2023). Im Gegensatz zu ländlichen Gebieten verfügen städtische Gebiete in der Re­
gel über eine bessere Infrastruktur, Zugang zu qualifiziertem Personal und Verfügbarkeit von 
spezialisierter Versorgung (Kumar/Cureus 16.5.2023).
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt (AA 5.6.2023). In der 
Regel wird für die Inanspruchnahme der Gesundheitseinrichtungen ein gültiger Identitätsnach­
weis (Adhaar-Karte, Wählerausweis, PAN, Führerschein) verlangt. In den öffentlichen Kranken­
häusern Indiens haben die Patienten Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung (IOM 
7.2024). Da allerdings der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, wei­
chen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten 
Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren 
Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, 
in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den 
genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Private Krankenhäuser in den 
größten Städten gewährleisten einen Standard, der mit westlichen Industriestaaten vergleichbar 
ist (AA 5.6.2023). Dadurch wurde Indien ein beliebtes Reiseziel für den Medizintourismus (Ku­
mar/Cureus 16.5.2023). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer 
(IOM 7.2024; vgl. DFAT 29.9.2023) und die meisten Kosten für die Gesundheitsversorgung 
müssen von den Patienten und ihren Familien getragen werden und nicht von der Versicherung 
(IOM 7.2024). Für viele Inder können die hohen Eigenbeteiligungen im Gesundheitswesen eine 
große Belastung darstellen. Krankenversicherungen sind in Indien nicht so weit verbreitet wie in 
anderen Ländern. Dies kann dazu führen, dass Behandlungen verzögert oder vermieden wer­
den, was zu weiteren Komplikationen und Gesundheitsproblemen führen kann (Kumar/Cureus 
16.5.2023). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung werden von verschiedenen 
privaten und öffentlichen Unternehmen mit unterschiedlichen Prämienzahlungen angeboten. 
Die staatliche, sozial ausgerichtete Universelle Krankenversicherung deckt nur indische Bürger 
ab, die unterhalb der Armutsgrenze leben (IOM 7.2024). Die Pradhan Mantri Jan Arogya Yojana 
(PMJAY) ist eine Krankenversicherung für die ärmsten Bevölkerungsschichten Indiens, rund 
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500 Millionen Menschen. Im Dezember 2022 gab es rund 117.000 Ayushman Bharath Health 
and Welfare Centres (AB-HWCs) in ganz Indien. Die AB-HWCs bieten kostenlose unentbehrli­
che Medikamente, diagnostische Dienstleistungen und Telekonsultationen an (Kumar/Cureus 
16.5.2023).
Apotheken sind in Indien selbst in abgelegenen Städten zu finden. Indien ist der größte Hersteller 
von Generika und die Kosten für wichtige Medikamente werden von der Regierung kontrolliert. 
Generische Medikamente können auch bei den Pradhan Mantri Bhartiya Janaushadhi Kendras 
gekauft werden (IOM 7.2024). Janaushadhi Kendras sind von der Regierung betriebene Ver­
kaufsstellen, die Medikamente zu niedrigen Preisen zur Verfügung stellen (GoI-J 2025; vgl. IOM 
7.2024). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr 
von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich (AA 5.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ GoI-J - Janaushadhi, Government of India [Indien] (2025): Pradhan Mantri Bhartiya Janaushadhi 
Pariyojana (PMBJP): Objectives, https://janaushadhi.gov.in/pmbjb-scheme, Zugriff 14.3.2025
■ IOM - International Organization for Migration (7.2024): Indien - Länderinformationsblatt 2024, https:
//files.returningfromgermany.de/files/CFS_India_2024_DE.pdf, Zugriff 29.1.2025
■ Kumar/Cureus - Kumar, Ankit (Autor), Cureus - Journal of Medical Science (Herausgeber) (16.5.2023): 
The Transformation of The Indian Healthcare System, 15 (5), https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/
PMC10292032/pdf/cureus-0015-00000039079.pdf, Zugriff 11.3.2025
22 Rückkehr
Letzte Änderung 2025-04-09 07:20
Jeder indische Staatsangehörige hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land 
(USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grund­
sätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der 
indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch 
die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Ver­
fahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 7.2023). Am 
1.9.2023 trat ein Migrations- und Mobilitätsabkommen zwischen Österreich und Indien in Kraft, 
mit gegenseitigen Verpflichtungen zur Vereinfachung von Verfahren (APMM 1.9.2023).
Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung im Ausland zu nachteiligen 
Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 
7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Ver­
haftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New 
Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmiris) werden von 
der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien 
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verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr straf­
rechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen 
Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten 
oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens 
gefährden (ÖB New Delhi 7.2023).
Für Rückkehrer gibt es weder staatliche Aufnahmeeinrichtungen - auch nicht für unbegleite­
te Minderjährige - noch Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die 
Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 5.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ APMM - Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) [Ös­
terreich] (1.9.2023): Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regie­
rung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität, https:
//ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012341 , 
Zugriff 7.2.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
22.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Un­
terstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden 
sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderun­
gen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechendeSeite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) 
informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren 
Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung 
auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
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• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt 
durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen 
zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunter­
stützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Be­
schaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie 
mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich 
in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Über­
nahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich 
nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach 
Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechts­
kraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen 
Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bun­
desamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person 
gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnah­
men im Einzelfall möglich):
• Freiwillige Ausreise
• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
• Nachhaltigkeit der Ausreise
• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
• Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den 
Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Ös­
terreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus 
diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann 
nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) 
ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden
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Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr 
mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung 
bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche 
Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. 
Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der 
Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese 
angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunter­
stützung – Übersicht der Leistungen
23 Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Es gibt in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Allerdings besteht 
für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfas­
send mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB New Delhi 
7.2023) [Anm.: weitere Informationen zu Aadhaar finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit und 
Meldewesen].
Das indische Staatsbürgerschaftsrecht folgt dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) (ÖB New 
Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) und die Geburt im Land führt nicht automatisch zur Staats­
bürgerschaft:
• Wer zwischen dem 26.1.1950 und dem 1.7.1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staats­
bürgerschaft mit der Geburt.
• Ein Kind, das nach dem 1.7.1987 geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft, wenn ein 
Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger war.
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