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erbracht werden. Die Tertiärversorgung bezieht sich auf weiterführende medizinische Leistun­
gen, einschließlich Spezialleistungen, die von medizinischen Hochschulen erbracht werden. 
Der private Sektor umfasst einzelne Ärzte, Pflegeheime, Kliniken und Betriebskrankenhäuser 
(Kumar/Cureus 16.5.2023).
Darüber hinaus wird über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung, Ressourcen und grund­
legender Infrastruktur (Kumar/Cureus 16.5.2023), wie z. B. sauberem Wasser, berichtet. Die 
Qualität und Verfügbarkeit von Gesundheitsdiensten ist sehr unterschiedlich (DFAT 29.9.2023), 
und das Angebot an Fachkräften (wie Ärzten, Krankenschwestern und Sanitätern) reicht nicht 
aus, um die Nachfrage zu decken (DFAT 29.9.2023; vgl. Kumar/Cureus 16.5.2023). Einerseits 
bestehen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten erhebliche Unterschiede in der Qualität 
und Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten (Kumar/Cureus 16.5.2023), aber auch zwischen 
reicheren Bundesstaaten (z. B. Kerala) und Großstädten (z. B. Delhi, Kolkata und Mumbai) 
im Vergleich zu weniger wohlhabenden (DFAT 29.9.2023). Im wirtschaftlich starken Punjab 
und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut 
(AA 5.6.2023). Im Gegensatz zu ländlichen Gebieten verfügen städtische Gebiete in der Re­
gel über eine bessere Infrastruktur, Zugang zu qualifiziertem Personal und Verfügbarkeit von 
spezialisierter Versorgung (Kumar/Cureus 16.5.2023).
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt (AA 5.6.2023). In der 
Regel wird für die Inanspruchnahme der Gesundheitseinrichtungen ein gültiger Identitätsnach­
weis (Adhaar-Karte, Wählerausweis, PAN, Führerschein) verlangt. In den öffentlichen Kranken­
häusern Indiens haben die Patienten Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung (IOM 
7.2024). Da allerdings der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, wei­
chen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten 
Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren 
Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, 
in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den 
genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Private Krankenhäuser in den 
größten Städten gewährleisten einen Standard, der mit westlichen Industriestaaten vergleichbar 
ist (AA 5.6.2023). Dadurch wurde Indien ein beliebtes Reiseziel für den Medizintourismus (Ku­
mar/Cureus 16.5.2023). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer 
(IOM 7.2024; vgl. DFAT 29.9.2023) und die meisten Kosten für die Gesundheitsversorgung 
müssen von den Patienten und ihren Familien getragen werden und nicht von der Versicherung 
(IOM 7.2024). Für viele Inder können die hohen Eigenbeteiligungen im Gesundheitswesen eine 
große Belastung darstellen. Krankenversicherungen sind in Indien nicht so weit verbreitet wie in 
anderen Ländern. Dies kann dazu führen, dass Behandlungen verzögert oder vermieden wer­
den, was zu weiteren Komplikationen und Gesundheitsproblemen führen kann (Kumar/Cureus 
16.5.2023). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung werden von verschiedenen 
privaten und öffentlichen Unternehmen mit unterschiedlichen Prämienzahlungen angeboten. 
Die staatliche, sozial ausgerichtete Universelle Krankenversicherung deckt nur indische Bürger 
ab, die unterhalb der Armutsgrenze leben (IOM 7.2024). Die Pradhan Mantri Jan Arogya Yojana 
(PMJAY) ist eine Krankenversicherung für die ärmsten Bevölkerungsschichten Indiens, rund 
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500 Millionen Menschen. Im Dezember 2022 gab es rund 117.000 Ayushman Bharath Health 
and Welfare Centres (AB-HWCs) in ganz Indien. Die AB-HWCs bieten kostenlose unentbehrli­
che Medikamente, diagnostische Dienstleistungen und Telekonsultationen an (Kumar/Cureus 
16.5.2023).
Apotheken sind in Indien selbst in abgelegenen Städten zu finden. Indien ist der größte Hersteller 
von Generika und die Kosten für wichtige Medikamente werden von der Regierung kontrolliert. 
Generische Medikamente können auch bei den Pradhan Mantri Bhartiya Janaushadhi Kendras 
gekauft werden (IOM 7.2024). Janaushadhi Kendras sind von der Regierung betriebene Ver­
kaufsstellen, die Medikamente zu niedrigen Preisen zur Verfügung stellen (GoI-J 2025; vgl. IOM 
7.2024). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr 
von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich (AA 5.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ GoI-J - Janaushadhi, Government of India [Indien] (2025): Pradhan Mantri Bhartiya Janaushadhi 
Pariyojana (PMBJP): Objectives, https://janaushadhi.gov.in/pmbjb-scheme, Zugriff 14.3.2025
■ IOM - International Organization for Migration (7.2024): Indien - Länderinformationsblatt 2024, https:
//files.returningfromgermany.de/files/CFS_India_2024_DE.pdf, Zugriff 29.1.2025
■ Kumar/Cureus - Kumar, Ankit (Autor), Cureus - Journal of Medical Science (Herausgeber) (16.5.2023): 
The Transformation of The Indian Healthcare System, 15 (5), https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/
PMC10292032/pdf/cureus-0015-00000039079.pdf, Zugriff 11.3.2025
22 Rückkehr
Letzte Änderung 2025-04-09 07:20
Jeder indische Staatsangehörige hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land 
(USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grund­
sätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der 
indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch 
die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Ver­
fahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 7.2023). Am 
1.9.2023 trat ein Migrations- und Mobilitätsabkommen zwischen Österreich und Indien in Kraft, 
mit gegenseitigen Verpflichtungen zur Vereinfachung von Verfahren (APMM 1.9.2023).
Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung im Ausland zu nachteiligen 
Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 
7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Ver­
haftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New 
Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmiris) werden von 
der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien 
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verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr straf­
rechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen 
Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten 
oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens 
gefährden (ÖB New Delhi 7.2023).
Für Rückkehrer gibt es weder staatliche Aufnahmeeinrichtungen - auch nicht für unbegleite­
te Minderjährige - noch Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die 
Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 5.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ APMM - Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) [Ös­
terreich] (1.9.2023): Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regie­
rung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität, https:
//ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012341 , 
Zugriff 7.2.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
22.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Un­
terstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden 
sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderun­
gen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechendeSeite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) 
informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren 
Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung 
auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
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• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt 
durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen 
zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunter­
stützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Be­
schaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie 
mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich 
in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Über­
nahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich 
nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach 
Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechts­
kraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen 
Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bun­
desamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person 
gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnah­
men im Einzelfall möglich):
• Freiwillige Ausreise
• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
• Nachhaltigkeit der Ausreise
• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
• Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den 
Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Ös­
terreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus 
diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann 
nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) 
ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden
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Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr 
mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung 
bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche 
Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. 
Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der 
Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese 
angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunter­
stützung – Übersicht der Leistungen
23 Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Es gibt in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Allerdings besteht 
für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfas­
send mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB New Delhi 
7.2023) [Anm.: weitere Informationen zu Aadhaar finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit und 
Meldewesen].
Das indische Staatsbürgerschaftsrecht folgt dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) (ÖB New 
Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) und die Geburt im Land führt nicht automatisch zur Staats­
bürgerschaft:
• Wer zwischen dem 26.1.1950 und dem 1.7.1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staats­
bürgerschaft mit der Geburt.
• Ein Kind, das nach dem 1.7.1987 geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft, wenn ein 
Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger war.
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• Wer nach dem 3.12.2004 geboren wurde, war nur Staatsbürger, wenn mindestens ein El­
ternteil Staatsbürger war und der andere sich zum Zeitpunkt der Geburt nicht illegal im Land 
aufhielt.
• Wer außerhalb des Landes am oder nach dem 10.12.1992 geboren wurde, war Staatsbürger, 
wenn ein Elternteil es war.
• Wer nach dem 3.12.2004 außerhalb des Landes geboren wurde, war allerdings nur dann 
Staatsbürger, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres nach dem Geburtsdatum in einem 
Konsulat registriert wurde.
• Die Behörden konnten die Staatsbürgerschaft auch durch Registrierung in bestimmten Ka­
tegorien und durch Einbürgerung von Personen verleihen, die seit 12 Jahren im Land le­
ben (USDOS 23.4.2024).
Die indische Verfassung lässt keine doppelte Staatsbürgerschaft zu. Es gibt die Kategorie der 
Staatsbürger im Ausland (Overseas Citizenship of India, OCI), nach der „ Personen indischer 
Herkunft“ die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annehmen können, wenn das andere 
Land die doppelte Staatsbürgerschaft zulässt (DFAT 29.9.2023). Die indische Regierung nutzte 
die Aberkennung des Status als OCI, um gegen Kritiker wie Akademiker, Journalisten und 
Aktivisten wegen ihrer abweichenden Ansichten vorzugehen, was de facto zu Einschränkungen 
ihrer Bewegungsfreiheit führte (FH 2025a).
Mit dem Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (Citizenship Amendment Act, CAA) von 2019 
wird nicht-muslimischen Zuwanderern und Flüchtlingen aus mehrheitlich muslimischen Nach­
barstaaten ein besonderer Zugang zur indischen Staatsbürgerschaft gewährt (FH 2025a). 
Dies betrifft Hindus, Sikhs, Buddhisten, Parsen, Christen und Jainas (CCPR 2.9.2024; vgl. BS 
19.3.2024), die vor religiöser Verfolgung aus Afghanistan, Bangladesch und Pakistan geflohen 
sind (HRW 16.1.2025; vgl. BS 19.3.2024). Muslime sind von diesem Gesetz ausgeschlossen 
(ÖB New Delhi 7.2023; vgl. HRW 16.1.2025). Im März 2024 hat die indische Regierung die 
Regeln für das CAA bekannt gegeben und damit dessen formelle Umsetzung eingeleitet. Ein 
zentraler Aspekt der Regierungspolitik stellt die Implementierung eines nationalen Bürgerregis­
ters dar. Einige Beobachter äußerten die Hypothese, dass das genannte Register muslimischen 
Wählern das Wahlrecht entziehen soll, indem diese de facto als illegale Einwanderer eingestuft 
werden. Muslime weisen demnach überproportional häufig keine Dokumente auf, die ihren Ge­
burtsort belegen. Im Gegensatz dazu können nicht-muslimische Personen ohne entsprechende 
Dokumente im Rahmen des CAA im Schnellverfahren die indische Staatsbürgerschaft erlangen 
(FH 2025a) [für weitere Informationen zur Diskriminierung siehe Kapitel Muslime].
Quellen
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025
■ CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political 
Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report 
of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/
VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025
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■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
24 Dokumente
Letzte Änderung 2025-04-09 07:15
Anm.: zur Aadhaar-Karte siehe Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Der Zugang zu gefälschten oder echten Dokumenten falschen Inhalts (AA 5.6.2023), sogenannte 
„ Lugurkunden“ (ÖB New Delhi 7.2023), ist in Indien leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind 
viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen 
ohne größeren Aufwand zu ändern. Personenstandsurkunden werden zunehmend nur noch 
digital als vom Urkundeninhaber ausdruckbares PDF ausgestellt; auf Siegel und Unterschriften 
wird verzichtet, eine Online-Verifikation über die auf Urkunden angebrachten QR-Codes ist 
vom Ausland häufig nicht möglich (AA 5.6.2023). Indische Dokumente müssen nicht beglaubigt 
werden, sie werden mit einer Apostille versehen (Indien ist wie Österreich Mitgliedsstaat des 
entsprechenden Haager Übereinkommens) (ÖB New Delhi 7.2023).
Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten, z. B. eines Haftbefehls, gestaltet sich als schwie­
rig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine 
Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist (ÖB New 
Delhi 7.2023). Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist „ Singh“ (Löwe), der aller weiblichen 
Sikhs „ Kaur“ (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die 
Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind da­
her für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Hinzu 
kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten 
Dokumente („ Warrant of Arrest“, „ First Information Report“, Bestätigungsschreiben von Rechts­
anwälten, „Affidavits“ von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr 
häufig als gefälscht heraus. Eine Überprüfung ist zusätzlich dadurch erschwert, dass die in­
dischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur beschränkt kooperieren. Hinweise auf 
Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie 
bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Dokumentenerhebun­
gen werden durch Detekteien bzw. Rechtsanwälte durchgeführt, die relativ gute Ergebnisse 
erbringen (ÖB New Delhi 7.2023).
In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der F.I.R.-Nummer 
(Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Straf­
verfahren verfügen regelmäßig über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da 
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diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 
29.9.2023). Während für den Nachweis der Personendaten im Passwesen strenge Nachweis­
pflichten gelten und etwa seit 2015 regelmäßig auch Biometriedaten behördlich erfasst werden, 
werden Adresseinträge häufig nach Angaben der Antragstellenden aufgenommen und stellen 
sich häufig als falsch heraus (AA 5.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
25 Impressum
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Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
https://www.staatendokumentation.at
https://cloud.staatendokumentation.at
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25.2 Hinweis zum Datenschutz
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(EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
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gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der 
Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen 
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die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag­
barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail 
mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at).
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• Version 8, Gültig von 28-11-2023 bis 14-04-2025
• Version 7, Gültig von 17-05-2023 bis 28-11-2023
• Version 6, Gültig von 14-11-2022 bis 17-05-2023
• Version 5, Gültig von 08-03-2022 bis 14-11-2022
• Version 4, Gültig von 31-05-2021 bis 08-03-2022
• Version 3, Gültig von 11-11-2020 bis 31-05-2021
• Version 2, Gültig von 04-09-2020 bis 11-11-2020
• Version 1, Gültig von 09-04-2020 bis 04-09-2020
© 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
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