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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunter stützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar. Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Be schaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Über nahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: • Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechts kraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person • Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie • Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bun desamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnah men im Einzelfall möglich): • Freiwillige Ausreise • Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit • Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung • Nachhaltigkeit der Ausreise • Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr • Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Ös terreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden 78

Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: • Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) • IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) • Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) • OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) • ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024). Quelle ■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunter stützung – Übersicht der Leistungen 23 Staatsbürgerschaft Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Es gibt in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfas send mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB New Delhi 7.2023) [Anm.: weitere Informationen zu Aadhaar finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen]. Das indische Staatsbürgerschaftsrecht folgt dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) und die Geburt im Land führt nicht automatisch zur Staats bürgerschaft: • Wer zwischen dem 26.1.1950 und dem 1.7.1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staats bürgerschaft mit der Geburt. • Ein Kind, das nach dem 1.7.1987 geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger war. 79

• Wer nach dem 3.12.2004 geboren wurde, war nur Staatsbürger, wenn mindestens ein El ternteil Staatsbürger war und der andere sich zum Zeitpunkt der Geburt nicht illegal im Land aufhielt. • Wer außerhalb des Landes am oder nach dem 10.12.1992 geboren wurde, war Staatsbürger, wenn ein Elternteil es war. • Wer nach dem 3.12.2004 außerhalb des Landes geboren wurde, war allerdings nur dann Staatsbürger, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres nach dem Geburtsdatum in einem Konsulat registriert wurde. • Die Behörden konnten die Staatsbürgerschaft auch durch Registrierung in bestimmten Ka tegorien und durch Einbürgerung von Personen verleihen, die seit 12 Jahren im Land le ben (USDOS 23.4.2024). Die indische Verfassung lässt keine doppelte Staatsbürgerschaft zu. Es gibt die Kategorie der Staatsbürger im Ausland (Overseas Citizenship of India, OCI), nach der „ Personen indischer Herkunft“ die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annehmen können, wenn das andere Land die doppelte Staatsbürgerschaft zulässt (DFAT 29.9.2023). Die indische Regierung nutzte die Aberkennung des Status als OCI, um gegen Kritiker wie Akademiker, Journalisten und Aktivisten wegen ihrer abweichenden Ansichten vorzugehen, was de facto zu Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit führte (FH 2025a). Mit dem Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (Citizenship Amendment Act, CAA) von 2019 wird nicht-muslimischen Zuwanderern und Flüchtlingen aus mehrheitlich muslimischen Nach barstaaten ein besonderer Zugang zur indischen Staatsbürgerschaft gewährt (FH 2025a). Dies betrifft Hindus, Sikhs, Buddhisten, Parsen, Christen und Jainas (CCPR 2.9.2024; vgl. BS 19.3.2024), die vor religiöser Verfolgung aus Afghanistan, Bangladesch und Pakistan geflohen sind (HRW 16.1.2025; vgl. BS 19.3.2024). Muslime sind von diesem Gesetz ausgeschlossen (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. HRW 16.1.2025). Im März 2024 hat die indische Regierung die Regeln für das CAA bekannt gegeben und damit dessen formelle Umsetzung eingeleitet. Ein zentraler Aspekt der Regierungspolitik stellt die Implementierung eines nationalen Bürgerregis ters dar. Einige Beobachter äußerten die Hypothese, dass das genannte Register muslimischen Wählern das Wahlrecht entziehen soll, indem diese de facto als illegale Einwanderer eingestuft werden. Muslime weisen demnach überproportional häufig keine Dokumente auf, die ihren Ge burtsort belegen. Im Gegensatz dazu können nicht-muslimische Personen ohne entsprechende Dokumente im Rahmen des CAA im Schnellverfahren die indische Staatsbürgerschaft erlangen (FH 2025a) [für weitere Informationen zur Diskriminierung siehe Kapitel Muslime]. Quellen ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025 ■ CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/ VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025 80

■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india .pdf, Zugriff 19.10.2023 ■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country /india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025 ■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024 24 Dokumente Letzte Änderung 2025-04-09 07:15 Anm.: zur Aadhaar-Karte siehe Bewegungsfreiheit und Meldewesen Der Zugang zu gefälschten oder echten Dokumenten falschen Inhalts (AA 5.6.2023), sogenannte „ Lugurkunden“ (ÖB New Delhi 7.2023), ist in Indien leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Personenstandsurkunden werden zunehmend nur noch digital als vom Urkundeninhaber ausdruckbares PDF ausgestellt; auf Siegel und Unterschriften wird verzichtet, eine Online-Verifikation über die auf Urkunden angebrachten QR-Codes ist vom Ausland häufig nicht möglich (AA 5.6.2023). Indische Dokumente müssen nicht beglaubigt werden, sie werden mit einer Apostille versehen (Indien ist wie Österreich Mitgliedsstaat des entsprechenden Haager Übereinkommens) (ÖB New Delhi 7.2023). Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten, z. B. eines Haftbefehls, gestaltet sich als schwie rig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist (ÖB New Delhi 7.2023). Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist „ Singh“ (Löwe), der aller weiblichen Sikhs „ Kaur“ (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind da her für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente („ Warrant of Arrest“, „ First Information Report“, Bestätigungsschreiben von Rechts anwälten, „Affidavits“ von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Eine Überprüfung ist zusätzlich dadurch erschwert, dass die in dischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur beschränkt kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Dokumentenerhebun gen werden durch Detekteien bzw. Rechtsanwälte durchgeführt, die relativ gute Ergebnisse erbringen (ÖB New Delhi 7.2023). In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der F.I.R.-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Straf verfahren verfügen regelmäßig über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da 81

diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). Während für den Nachweis der Personendaten im Passwesen strenge Nachweis pflichten gelten und etwa seit 2015 regelmäßig auch Biometriedaten behördlich erfasst werden, werden Adresseinträge häufig nach Angaben der Antragstellenden aufgenommen und stellen sich häufig als falsch heraus (AA 5.6.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich] ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india .pdf, Zugriff 19.10.2023 ■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien 25 Impressum Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich Telefon: +43 59133 98 7271 Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at https://www.staatendokumentation.at https://cloud.staatendokumentation.at https://coi-cms.staatendokumentation.at 25.1 Urheberrecht Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom merziellen und nicht kommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestattet. 25.2 Hinweis zum Datenschutz Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen 82

die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG) https: //www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur-Bildmarke_Veroeffentlichungstext-Neu_2 023_sgn.pdf 25.3 Veröffentlichte Versionen • Version 8, Gültig von 28-11-2023 bis 14-04-2025 • Version 7, Gültig von 17-05-2023 bis 28-11-2023 • Version 6, Gültig von 14-11-2022 bis 17-05-2023 • Version 5, Gültig von 08-03-2022 bis 14-11-2022 • Version 4, Gültig von 31-05-2021 bis 08-03-2022 • Version 3, Gültig von 11-11-2020 bis 31-05-2021 • Version 2, Gültig von 04-09-2020 bis 11-11-2020 • Version 1, Gültig von 09-04-2020 bis 04-09-2020 © 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 83
