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■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
24 Dokumente
Letzte Änderung 2025-04-09 07:15
Anm.: zur Aadhaar-Karte siehe Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Der Zugang zu gefälschten oder echten Dokumenten falschen Inhalts (AA 5.6.2023), sogenannte 
„ Lugurkunden“ (ÖB New Delhi 7.2023), ist in Indien leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind 
viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen 
ohne größeren Aufwand zu ändern. Personenstandsurkunden werden zunehmend nur noch 
digital als vom Urkundeninhaber ausdruckbares PDF ausgestellt; auf Siegel und Unterschriften 
wird verzichtet, eine Online-Verifikation über die auf Urkunden angebrachten QR-Codes ist 
vom Ausland häufig nicht möglich (AA 5.6.2023). Indische Dokumente müssen nicht beglaubigt 
werden, sie werden mit einer Apostille versehen (Indien ist wie Österreich Mitgliedsstaat des 
entsprechenden Haager Übereinkommens) (ÖB New Delhi 7.2023).
Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten, z. B. eines Haftbefehls, gestaltet sich als schwie­
rig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine 
Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist (ÖB New 
Delhi 7.2023). Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist „ Singh“ (Löwe), der aller weiblichen 
Sikhs „ Kaur“ (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die 
Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind da­
her für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Hinzu 
kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten 
Dokumente („ Warrant of Arrest“, „ First Information Report“, Bestätigungsschreiben von Rechts­
anwälten, „Affidavits“ von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr 
häufig als gefälscht heraus. Eine Überprüfung ist zusätzlich dadurch erschwert, dass die in­
dischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur beschränkt kooperieren. Hinweise auf 
Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie 
bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Dokumentenerhebun­
gen werden durch Detekteien bzw. Rechtsanwälte durchgeführt, die relativ gute Ergebnisse 
erbringen (ÖB New Delhi 7.2023).
In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der F.I.R.-Nummer 
(Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Straf­
verfahren verfügen regelmäßig über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da 
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diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 
29.9.2023). Während für den Nachweis der Personendaten im Passwesen strenge Nachweis­
pflichten gelten und etwa seit 2015 regelmäßig auch Biometriedaten behördlich erfasst werden, 
werden Adresseinträge häufig nach Angaben der Antragstellenden aufgenommen und stellen 
sich häufig als falsch heraus (AA 5.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
25 Impressum
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Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
https://www.staatendokumentation.at
https://cloud.staatendokumentation.at
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gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der 
Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen 
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• Version 4, Gültig von 31-05-2021 bis 08-03-2022
• Version 3, Gültig von 11-11-2020 bis 31-05-2021
• Version 2, Gültig von 04-09-2020 bis 11-11-2020
• Version 1, Gültig von 09-04-2020 bis 04-09-2020
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