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Die Arbeiter berichteten von gefängnisähnlichen Zuständen, in denen die Menschen einer poli­
tischen Indoktrination unterworfen werden (FH 29.2.2024a). In einem UN-Bericht aus dem Jahr 
2022 (UNGA 19.7.2022) werden Beweise dafür angeführt, dass die Beschäftigungsprogramme 
mit Zwangsarbeit, starker Überwachung, Gewalt und erniedrigender Behandlung einhergehen 
und dass „ einige Fälle auf Versklavung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen 
können“ (FH 29.2.2024a; vgl. Tagesschau 8.4.2024; vgl. Eurasianet 5.11.2024).
Im Zuge des Ausbaus der Wirtschaft sind aus anderen Landesteilen Han-Chinesen zugewandert, 
die im Vergleich zu den Uiguren über bessere Bildungs- und Kapitalressourcen verfügen und 
Wirtschaft und Verwaltung dominieren (BAMF 2.2020). Die Uiguren hingegen sind politisch stark 
unterrepräsentiert und deren religiöse Aktivitäten werden streng kontrolliert. Punktuell kommt 
es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han-Chinesen, 
auf die oft, unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Terrorismus, harsche Retorsionen 
durch Sicherheitsorgane folgen (ÖB Peking 2024).
Zudem wirft die chinesische Regierung Teilen der muslimischen Bevölkerung in Xinjiang se­
paratistische Bestrebungen, Extremismus und terroristische Aktivitäten vor und führt in diesem 
Zusammenhang auch immer wieder Schnell- und Massenverfahren durch. Uiguren werden 
systematisch des Terrorismus verdächtigt, auch wenn sie friedlich für die Wahrung von Minder­
heitenrechten, eine effektive Autonomie und Religionsfreiheit eintreten (ÖB Peking 2024).
Der Vorwurf des „ religiösen Extremismus“ führt für viele uigurische, kasachische und Hui-Mus­
lime zu Verhaftungen, Gefängnisstrafen und Indoktrination. In den Regionen der ethnischen 
Minderheiten, insbesondere in Xinjiang, ist die Polizeipräsenz besonders hoch. Die Möglich­
keit der Uiguren und der Angehörigen anderer muslimischer Minderheiten in Xinjiang, sich frei 
zu äußern, selbst im privaten Bereich, wurde durch die Politik, chinesische Beamte in ihren 
Häusern wohnen zu lassen, um sie zu überwachen und zu indoktrinieren, weiter unterminiert 
(FH 29.2.2024a). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von 
den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle 
Meinungsäußerungen und Forderungen nach größerer Autonomie werden als Bedrohung durch 
„ Separatismus“ aufgefasst und streng verfolgt (AA 26.10.2022; vgl. ÖB Peking 2024).
Polizeikontrollpunkte in ganz Xinjiang schränken die Möglichkeiten der Bewohner ein, zu reisen 
oder sogar ihre Heimatstädte zu verlassen (FH 29.2.2024a). Sowohl in Tibet als auch in Xinjiang 
laufen diejenigen, die Kontakt zu Familienangehörigen und Freunden im Ausland aufnehmen 
oder sich für ihre Kultur, Sprache und Religion einsetzen, Gefahr, als „ Separatisten“ behandelt 
und zu harten Gefängnisstrafen verurteilt zu werden (HRW 11.1.2024). Angesichts von Kontak­
ten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen 
in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Auto­
nomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen aus Furcht vor Separatismus und Infiltrierung mit 
sehr großer Härte vor. Hierzu gehören Passentzug, Ausgangssperren, Einführung von neuen, 
als Extremismus eingestuften Tatbeständen, Vorlage von biometrischen Daten, Entnahme von 
DNS-Proben sowie Internierung oder Festnahme (AA 26.10.2022).
Überwachung und Internierungslager
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Die chinesischen Behörden verfolgen eine aggressive Politik, um die demografischen Verhält­
nisse in den Regionen der ethnischen Minderheiten, insbesondere in Xinjiang, Tibet und der 
Inneren Mongolei, absichtlich zu verändern (FH 29.2.2024a). Seit 2017 wurden mehr als ei­
ne Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen 
in Internierungslagern und Gefängnissen inhaftiert, und eine weitere unbekannte Zahl wird in 
sogenannten „ Vocational Skills Education and Training Centers“ (VSETCs) einer „ Umerziehung“
unterworfen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a). Nach Angaben Pekings handelt es sich 
bei diesen VSETCs um Bildungszentren, in die Uiguren und andere Personen freiwillig gehen; 
Journalisten zugespielte interne Regierungsdokumente liefern jedoch Beweise, wonach es sich 
hierbei tatsächlich um von bewaffneten Wächtern gesicherte Einrichtungen handelt, in denen 
die Gefangenen aggressiven Formen der Indoktrination und politischen Umerziehung unterzo­
gen werden, um deren ethnische Identität und deren religiösen Glauben zu untergraben (FH 
29.2.2024a).
Obwohl einige politische Umerziehungslager geschlossen worden zu sein scheinen (HRW 
11.1.2024; vgl. FH 29.2.2024a), befinden sich schätzungsweise eine halbe Million Uiguren 
und andere Turk-Muslime weiterhin in Haft, die im Rahmen der 2017 begonnenen chinesi­
schen Razzia „ Strike Hard Against Violent Terrorism“ festgenommen wurden. Es gab keine 
Massenentlassungen. Viele Uiguren im Ausland haben weiterhin wenig bis gar keinen Kontakt 
zu Familienangehörigen in Xinjiang (HRW 11.1.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20814
20/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2020): Länderreport 22: China. 
Situation der Muslime, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationsz
entrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-22-china.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 
15.2.2023
■ Eurasianet - Eurasianet (5.11.2024): Researcher explains how Uighurs are exploited in Xinjiang 
forced labor regime, https://eurasianet.org/researcher-explains-how-uighurs-are-exploited-in-xinji
ang-forced-labor-regime , Zugriff 5.11.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2103179.html, Zugriff 9.7.2024
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik 
China (Stand Juli 2024)
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.8.2022): OHCHR 
Assessment of human rights concerns in the Xinjiang Uyghur Autonomous Region, People’s Republic 
of China, https://www.ohchr.org/en/documents/country-reports/ohchr-assessment-human-rights-c
oncerns-xinjiang-uyghur-autonomous-region , Zugriff 20.2.2023
■ Tagesschau - Tagesschau (8.4.2024): UN kritisieren Zwangsarbeit in chinesischer Region Xinjiang, 
https://www.tagesschau.de/ausland/asien/zwangsarbeit-uiguren-china-101.html , Zugriff 5.11.2024
■ UNGA - United Nations General Assembly (19.7.2022): Contemporary forms of slavery affecting 
persons belonging to ethnic, religious and linguistic minority communities, https://documents.un.org
/doc/undoc/gen/g22/408/97/pdf/g2240897.pdf?OpenElement, Zugriff 5.11.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
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4.3 Politische Lage und Sicherheitslage in der Inneren Mongolei
Letzte Änderung 2025-05-13 10:58
Die Innere Mongolei ist eine Autonome Region im Norden Chinas (DFAT 22.12.2021EB o.D.). 
Infolge der jahrzehntelangen systematischen Ansiedlung von Han-Chinesen beläuft sich der 
Anteil der ethnischen Mongolen inzwischen nur noch auf ungefähr 17 % der Bevölkerung (GfbV 
12.11.2024; vgl. HRW 4.9.2020), der Han-chinesische Anteil hingegen beträgt laut den jüngsten 
verfügbaren statistischen Daten aus dem Jahr 2010 etwa 79 % (DFAT 22.12.2021). Zwischen 
Han-Chinesen und ethnischen Mongolen treten immer wieder Spannungen und Konflikte zutage 
(BS 2.7.2024).
Die chinesische Regierung hat umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen 
Entwicklung und sozialen Stabilität auf den Weg gebracht, wobei auf tradierte Lebensstile keiner­
lei Rücksicht genommen wird und Betroffene selten in Planungs- und Entscheidungsprozesse 
einbezogen werden. Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch infrage stel­
len könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen - oder wie die Proteste 
2022 gegen Einschränkungen des Curriculums der mongolischen Sprache - werden massiv 
verfolgt, Forderungen nach größerer Autonomie einzelner Regionen [Anm. in China generell] 
reflexhaft als Bedrohung durch „ Separatismus“ aufgefasst (AA 9.8.2024).
Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) drängt die mongolische Sprache seit 2020 systema­
tisch zurück. Kindergärten in der Region unterrichten inzwischen nur noch auf Mandarin. Auch in 
den Schulen werden immer weniger Fächer auf Mongolisch unterrichtet. Mongolisch-sprachige 
Bücher über Geschichte und Kultur werden zunehmend verboten (GfbV 12.11.2024). Es wurden 
alle Grund- und weiterführenden Schulen in der gesamten Inneren Mongolei angehalten, den 
Unterricht in Geschichte, Moral und Recht sowie in Sprache und Literatur ausschließlich auf 
Mandarin-Chinesisch und nicht auf Mongolisch abzuhalten (CRC 29.4.2023).
Laut verschiedenen Berichten gibt es in den Dörfern staatliche Pilotprogramme, die Landwirten, 
die „ illegalen religiösen Aberglauben“ nachweislich ablehnen, finanzielle und materielle Anreize 
bieten. Umgekehrt erhalten Personen, die einen solchen Aberglauben nicht entschieden genug 
ablehnen, kaum Subventionen. So nutzen die Behörden das Programm beispielsweise am 
Standort des Dschingis-Khan-Mausoleums, um schamanische Praktiken im Zusammenhang 
mit der religiösen Verehrung des mongolischen Anführers zu unterbinden. Ziel ist offenbar, die 
traditionelle mongolische Kultur und Spiritualität auszurotten (USDOS 26.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik China 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114531/Deutschland._Au
swärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_
China,_09.08.2024.pdf, Zugriff 9.4.2025 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/re
ports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024
■ CRC - China Research Center (29.4.2023): Language Policy in Inner Mongolia and its Implications 
for Chinese and International Human Rights, https://www.chinacenter.net/2023/china-currents/22-1/l
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anguage-policy-in-inner-mongolia-and-its-implications-for-chinese-and-international-human-rights , 
Zugriff 12.11.2024
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information 
Report People’s Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-r
eport-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023
■ EB - Encyclopaedia Britannica (o.D.): Inner Mongolia summary, https://www.britannica.com/place/I
nner-Mongolia, Zugriff 12.8.2024
■ GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (12.11.2024): Unterdrückung der mongolischen Sprache und 
Kultur, https://www.gfbv.de/de/news/unterdrueckung-der-mongolischen-sprache-und-kultur-11215 , 
Zugriff 12.11.2024
■ HRW - Human Rights Watch (4.9.2020): China: Mongolian Mother-Tongue Classes Curtailed, https:
//www.ecoi.net/en/document/2037116.html, Zugriff 12.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024
4.4 Politische, Menschenrechts- und Sicherheitslage Hongkong
Letzte Änderung 2024-11-26 12:34
Hongkong hat seit dem 1. Juli 1997 den Status einer Sonderverwaltungsregion [Anm. SVR]der 
Volksrepublik China. (ÖB Peking 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Gemäß der „ Gemeinsamen 
Chinesisch-Britischen Erklärung“ von 1984 und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion 
soll Hongkong mit Ausnahme von Verteidigungs- und Außenangelegenheiten ein hohes Maß 
an Autonomie genießen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024).
Die chinesische Zentral- und Hongkonger Lokalregierung vertreten jedoch seit 2014 die Ansicht, 
dass die Gemeinsame Erklärung keinerlei rechtliche Verbindlichkeiten mehr auslöst (ÖB Peking 
2024). Seit der Einführung des „ Gesetzes zum Schutz der Nationalen Sicherheit“ (NSG)
[Anm. am 30.6.2020] ist ein gravierender Abbau von Demokratie und Meinungsfreiheit zu ver­
zeichnen (AA 26.10.2022; vgl. FH 13.8.2024, HRW 11.1.2024). Die politischen Freiheiten und 
die Autonomie Hongkongs wurden auch im Jahr 2023 weiter beschnitten (USDOS 23.4.2024). 
Peking treibt die Integration Hongkongs in das politisch-ideologische Modell des Festlands vor­
an, die Formel „ Ein Land - zwei Systeme“ gilt nur noch sehr eingeschränkt (AA 26.10.2022; vgl. 
FH 13.8.2024). Die Hongkonger Behörden gehen mit dem Gesetz über nationale Sicherheit 
(NSG) aus dem Jahr 2020 sowie mit den aus der Kolonialzeit stammenden Bestimmungen der 
Verordnung über Straftaten (Crime Ordinance) in Bezug auf staatsgefährdende Handlungen 
und mit anderen restriktiven Gesetzen gegen Anhänger der Demokratiebewegung, Journalist, 
Menschenrechtsverteidiger und andere engagierte Bürger vor (AI 24.4.2024). Durch das Prinzip 
der Extraterritorialität können Angeklagte auch außerhalb Hongkongs, also auf dem Festland 
inhaftiert und vor Gericht gestellt werden (FH 13.8.2024; vgl. AA 26.10.2022). Zusätzlich wurde 
im Sommer 2020 das äußerst unscharf gefasste und aus der Kolonialzeit stammende Gesetz 
gegen Sedition (Aufruhr) reaktiviert. Es wird u. a. gegen die unabhängige Presse eingesetzt und 
hat zu starker Selbstzensur geführt (AA 26.10.2022; vgl. FH 13.8.2024). Die Verurteilungsquote 
bei Verfolgung nach dem Nationalen Sicherheitsgesetz (NSG) lag laut HRW bei 100% [Stand 
2023[ (HRW 11.1.2024).
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Laut Freedom House (FH) wurden die prominentesten prodemokratischen Persönlichkeiten des 
Territoriums aufgrund der Bestimmungen des NSG verhaftet (FH 13.8.2024). Auch andere Quel­
len dokumentieren Verhaftungen (Tagesschau 30.5.2024; vgl. NZZ 12.6.2024). Zudem haben 
die Behörden in Hongkong sechs im Exil lebenden Demokratie-Aktivisten die Pässe entzogen 
(NZZ 12.6.2024). Anklagen oder die Androhung von Anklagen haben zur Schließung politischer 
Parteien, unabhängiger Nachrichtenagenturen, friedlicher NGOs und Gewerkschaften geführt. 
Das Wahlsystem Hongkongs wurde ab 2021 überarbeitet und die neuen Regeln erlauben es den 
Behörden des Festlandes, Kandidaten zu überprüfen, und enthalten weitere Bestimmungen, die 
Peking letztlich die nahezu vollständige Kontrolle über die Auswahl der Hongkonger Behörden 
sichern (FH 13.8.2024).
Das Grundgesetz hat sich in der Vergangenheit als Bollwerk für die Pressefreiheit erwiesen, und 
die Internetzensur des Festlandes findet in Hongkong noch keine Anwendung. Die Einwohner ha­
ben seit langem Zugang zu einer Vielzahl von Print-, Rundfunk- und digitalen Nachrichtenquellen. 
Nach mehreren Jahren anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Drucks auf unabhängige 
Medien durch die Regierungen von Hongkong und dem Festland hat sich die Pressefreiheit 
jedoch verschlechtert (FH 13.8.2024). Die Selbstzensur ist noch alltäglicher geworden (HRW 
11.1.2024). Laut einer vom Hong Kong Foreign Correspondents’ Club durchgeführten und im 
Juli 2023 veröffentlichten Umfrage üben 65 % der lokalen Journalisten Selbstzensur aus (FH 
13.8.2024).
Trotz der Bestimmungen des Grundgesetzes und anderslautender Behauptungen der Regierung 
schränken die Regierungen der VR China und der SVR das Recht auf freie Meinungsäußerung 
zunehmend ein. Die Regierung der SVR verfolgt weiterhin Einzelpersonen auf der Grundlage 
des NSG, der Aufwiegelungsgesetze aus der Kolonialzeit und anderer Gesetze wegen friedlicher 
politischer Äußerungen. Es gab mehrere Fälle, in denen die Behörden der SVR Personen wegen 
kritischer Äußerungen über die SVR oder die Zentralregierung verhafteten und strafrechtlich 
verfolgten (USDOS 23.4.2024).
Die Religionsfreiheit wird in Hongkong generell geachtet. Die Anhänger der spirituellen Bewe­
gung Falun Gong, die in Festlandchina verfolgt wird, können frei in der Öffentlichkeit praktizieren 
(FH 13.8.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20814
20/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html , Zugriff 
10.6.2024
■ FH - Freedom House (13.8.2024): Hong Kong: Freedom in the World 2024 Country Report, https:
//freedomhouse.org/country/hong-kong/freedom-world/2024, Zugriff 13.8.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2103179.html, Zugriff 9.7.2024
■ NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.6.2024): Hongkong - die neusten Entwicklungen, https://www.nzz.
ch/international/hongkong-stadt-begeht-jahrestag-der-rueckgabe-an-china-proteste-verboten-1
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17-festnahmen-seit-verabschiedung-des-sicherheitsgesetzes-vor-einem-jahr-ld.1501200 , Zugriff 
5.11.2024
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik 
China (Stand Juli 2024)
■ Tagesschau - Tagesschau (30.5.2024): Mehrere Aktivisten in Hongkong festgenommen, https://www.
tagesschau.de/ausland/asien/hongkong-festnahmen-sicherheitsgesetz-104.html , Zugriff 5.11.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
5 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechts­
staatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind 
jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Frei­
heiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt 
und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die 
Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden po­
litischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates 
zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander 
von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit ver­
breitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel 
wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals 
die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz 
bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass 
„ keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“
De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024).
Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 die Rolle 
des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und 
zum Aufbau eines „ sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung“ unter dem Motto, das 
Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung 
des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei 
aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die 
Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die 
KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen 
weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar 
an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „ Rule by Law“ (sog. „ Xi Jinping-Gedanken zur 
gesetzesbasierten Regierungsführung“). „ Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von 
Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt 
lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz 
(AA 26.10.2022).
China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, 
dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhän­
gig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen 
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Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems wer­
den durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an 
richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender 
eingesetzt (ÖB Peking 2024).
Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-
juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die 
Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in 
politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von 
den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz 
der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a).
Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige 
Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter 
sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. 
Es ist für Richter schwierig, zwischen „ Unabhängigkeit“ von lokalen politischen Einflüssen, und 
Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und 
Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren 
sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu 
schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu ver­
meiden (FH 29.2.2024a).Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger 
Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024).
Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder An­
geklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess 
(insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, 
und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Ange­
klagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20814
20/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
■ lpb - Landeszentrale für politische Bildung - Baden Würtemberg - Infoportal östliches Europa (4.2024): 
Chinas Politisches System: Die Herrschaft der KPCh, https://www.lpb-bw.de/china-politisches-sys
tem#c109017, Zugriff 10.6.2024
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik 
China (Stand Juli 2024)
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
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6 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-09-16 12:44
Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche 
Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium 
für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sa­
botage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit 
dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 
6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ih­
re Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024).
Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in para­
militärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von 
Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die 
Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft 
und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisver­
waltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, 
die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von 
Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels frei­
williger „ Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der 
Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024).
Quellen
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.
cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security , Zugriff 10.6.2024
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik 
China (Stand Juli 2024)
7 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 
2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, 
wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfah­
rensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter 
oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter 
Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger 
vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder 
zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in beson­
ders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 
26.10.2022).
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In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatver­
dächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes 
Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheits­
behörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen 
großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behör­
den das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (US­
DOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). 
Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in 
Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a).
Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, 
Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen 
unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass 
das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen 
Absichtserklärungen und einigen wenigen „ Vorzeigefällen“, in denen einzelne Polizisten nach 
tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass 
strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu 
vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte 
Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe „ unterer Amtsträger“ dar, 
gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung 
für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt 
(FH 29.2.2024a).   
Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen 
der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Über­
zeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere 
Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021).
Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der 
von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staats­
angehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, 
Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024).
Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und 
anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern be­
schäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisa­
tionen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, 
darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und 
muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20814
20/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
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■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html , Zugriff 
10.6.2024
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information 
Report People’s Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-r
eport-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023
■ FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik 
China (Stand Juli 2024)
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik 
China (Stand: Dezember 2021)
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
8 Korruption
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und 
propagiert seit der Machtübernahme von Präsident XI Jinping einen harten, nahezu vollständig 
außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), 
wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten 
führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können 
in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). 
Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korrupti­
onsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das 
Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption er­
mittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind,  
um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte 
wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, 
Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung 
setzt ihre Anti-Korruptions- und Disziplinierungskampagne fort, setzt das Gesetz jedoch nicht 
konsequent oder transparent um. Korruption ist weiterhin weit verbreitet. Viele Korruptionsfälle 
betreffen von der Regierung stark regulierte Bereiche wie Landnutzungsrechte, Immobilien, 
Bergbau und Infrastrukturentwicklung, die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergelder 
sind (USDOS 23.4.2024).
Für die Korruptionsbekämpfung ist die „ National Supervisory Commission“ (NSC, Nationalen 
Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher 
und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und 
ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 29.2.2024a; vgl.USDOS 23.4.2024).
Die Untersuchungen der Nationalen Kontrollkommission können sich gegen jeden öffentlichen 
Angestellten, alle Personen, die öffentliche Aufgaben innehaben, wie Ärzte, Wissenschafter und 
Angestellte von Firmen in staatlichem Besitz sowie auch gegen Personen, die mit diesen in 
Verbindung stehen, richten (USDOS 23.4.2024).
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