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23 Rückkehr
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich 
wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im „ Hukou-
System“ registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen 
ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere 
auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024).
Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung
Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein 
Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden 
über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas 
informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 
22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer 
Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022).
Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen 
haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis 
im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von 
sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders 
Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel 
anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf 
unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022).
Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, 
werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht su­
chen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im 
Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass „ Verbrechen ge­
gen die nationale Sicherheit“ (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) 
begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte 
„ illegale religiöse und politische Gruppierungen“ als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, 
der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage 
wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Sepa­
ratismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer 
Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen 
keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024).
China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfol­
gungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr 
Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a).
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Uiguren
Seit 2011 werden unter chinesischem Druck immer wieder Uiguren u. a. aus Ägypten, Ka­
sachstan, Malaysia, Pakistan, Thailand und weiteren Ländern nach China ausgeliefert oder 
ausgewiesen (AA 26.10.2022).
Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uiguren mit Aufent­
haltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „ Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. 
Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den 
Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 26.10.2022).
Die Behörden weigerten sich, Pässe von Uiguren, Tibetern und anderen im Ausland lebenden 
Personen zu verlängern (USDOS 23.4.2024). Gespräche mit Uiguren zeigen, dass die Erneue­
rung von Reisepässen in den chinesischen Konsulaten immer wieder abgelehnt wird. Dann 
besteht die einzige Möglichkeit darin, mit einem Einweg-Reisedokument nach China zu reisen, 
um dort die Erneuerung des Passes zu „ beantragen“. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der 
chinesische Staat Uiguren, die eine Verbindung zum Ausland haben, interniert und inhaftiert hat 
(TG 4.11.2021).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20814
20/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information 
Report People’s Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-r
eport-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023
■ FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik 
China (Stand Juli 2024)
■ TG - The Geopolitics (4.11.2021): Uyghurs Without Passports: Forced Legibility and Illegibility - 
Uyghur Human Rights Project, https://thegeopolitics.com/uyghurs-without-passports-forced-legibilit
y-and-illegibility/, Zugriff 4.11.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
23.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Un­
terstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden 
sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderun­
gen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechendeSeite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) 
informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren 
Unterstützungsleistungen.
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Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung 
auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt 
durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen 
zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunter­
stützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Be­
schaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie 
mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich 
in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Über­
nahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich 
nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach 
Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechts­
kraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen 
Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bun­
desamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person 
gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnah­
men im Einzelfall möglich):
• Freiwillige Ausreise
• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
• Nachhaltigkeit der Ausreise
• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
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• Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den 
Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Ös­
terreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus 
diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann 
nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) 
ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr 
mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung 
bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche 
Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. 
Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der 
Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese 
angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunter­
stützung – Übersicht der Leistungen
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Letzte Änderung 2024-11-28 10:40
In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich 
unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit Langem verbreitet (AA 26.10.2022). Die Kriminel­
len, die sie erstellen, gehen hierbei äußerst raffiniert vor, wobei sich Bankauszüge, akademische 
Zeugnisse, Arbeitsnachweise und andere Dokumente viel leichter durch Betrug erstellen lassen 
als Pässe oder nationale Personalausweise (DFAT 22.12.2021).
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Grundsätzlich erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 
Peking 2024). Daher ist es aufgrund der fortgeschrittenen Technologie und Algorithmen (die im 
Gegensatz zu menschlichen Beamten nicht für Bestechung anfällig sind) äußerst schwierig bis 
unmöglich, Identitätsdokumente zu fälschen, die in der Praxis an der Grenzkontrolle verwendet 
werden könnten (DFAT 22.12.2021).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20814
20/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information 
Report People’s Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-r
eport-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik 
China (Stand Juli 2024)
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Telefon: +43 59133 98 7271
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gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der 
Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen 
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die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag­
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• Version 6, Gültig von 28-11-2024 bis 13-05-2025
• Version 5, Gültig von 13-04-2023 bis 28-11-2024
• Version 4, Gültig von 22-07-2022 bis 13-04-2023
• Version 3, Gültig von 05-01-2021 bis 22-07-2022
• Version 2, Gültig von 22-06-2020 bis 05-01-2021
• Version 1, Gültig von 10-04-2020 bis 22-06-2020
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