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Umsetzung von Gerichtsentscheidungen ist uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch 
den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen 
des ordnungsgemäßen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben. Die Be­
dingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind Berichten zufolge unzureichend, und 
das Büro der örtlichen Menschenrechtsbeauftragten hat auf Fälle von angeblicher Folter und 
Misshandlung von Häftlingen hingewiesen (FH 29.2.2024a).
Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorg­
nis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus 
auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie mangelnde Freizügigkeit und 
Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 29.4.2024). 
Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Dis­
kriminierung. Die Zeugen Jehovas sind verboten (USDOS 30.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
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■ BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.
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■ CG - Civil Georgia (27.12.2023): Occupied Abkhazia Transfers Bichvinta Dacha to Russia, https:
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■ UNGA - United Nations General Assembly (29.4.2024): Status of internally displaced persons and 
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■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of 
the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/20958
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111868.html, Zugriff 2.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
2.2 Südossetien
Letzte Änderung 2024-10-01 14:41
Südossetien – amtliche Bezeichnung in Georgien auch „ Region Zchinwali“ – hat eine Fläche von 
ca. 3.900 km² (BBC 28.8.2023b), deren Bevölkerungszahl in einem Rahmen von etwa 35.000 
bis 56.000 Einwohnern geschätzt wird (AA 26.5.2023; vgl. CW 30.11.2023, BPB 26.8.2020). Be­
richten zufolge führt die schlechte wirtschaftliche Lage Südossetiens zu massiver Abwanderung 
der Bevölkerung (BPB 26.8.2020).
Quelle 2: STDOK-OSIF 12.9.2023bDiese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerken­
nung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. 
Später führte der Krieg im Jahr 2008 zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung 
der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. 
Seither haben nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten die Unabhängigkeit Südosseti­
ens anerkannt (FH 29.2.2024b; vgl. BBC 28.8.2023b). Südossetien – ossetische Bezeichnung 
„Alania“ – gliedert sich in die folgenden Bezirke: Dzau, Achalgori, Zchinwali und Snauri. Diese Re­
gionen entsprechen in etwa den folgenden offiziellen Admin-1-Regionen Georgiens: Kleine Teile 
der Regionen Ratscha-Letschchumi und Niederswanetien, Imeretien,  Mzcheta-Mtianeti und die 
nördliche Hälfte der Region Innerkartlien. Seit 2017 werden die „ Regierung“ und „ Streitkräfte“
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Südossetiens durch die „ Regierung“, „ Militär“ und „ Polizei“ vertreten (ACLED 29.11.2023). Auf 
die Politik und die Regierungsführung Südossetiens übt Moskau einen entscheidenden Einfluss 
aus (FH 29.2.2024b).
Die Schlüsselindustrien von Südossetien sind stark von russischen Investitionen abhängig. Die 
begrenzte wirtschaftliche Autarkie, die grenzüberschreitende Ansiedlung von Osseten und Ge­
orgiern sowie zahlreiche familiäre Bindungen tragen zur Entstehung einer Vielzahl grenzüber­
schreitender Praktiken bei (wie z. B. Schmuggel) (SN 22.12.2022).
Im Mai 2022 gewann der Oppositionspolitiker Alan Gaglojew die Präsidentschaftswahlen in 
zwei Wahlgängen mit 29 Prozent der Stimmen gegen den Amtsinhaber Anatoli Bibilow, wobei 
bei der Durchführung der Wahl im Vergleich zu früheren Wahlen Verbesserungen festgestellt 
wurden. Politische Parteien, die den Einfluss Moskaus oder das separatistische Establishment 
herausfordern könnten, dürfen in der Praxis nicht tätig werden. Die Wahlkommission blockiert 
weiterhin eine große Anzahl von Einzelkandidaten. Für den Präsidentschaftswahlkampf 2022 
wurden nur fünf von 17 Kandidaten registriert. Einige der Präsidentschaftskandidaten, denen 
die Registrierung verweigert wurde, beschuldigten Beamte der Zentralen Wahlkommission und 
Anhänger des früheren Präsidenten Bibilow, sich in ihre Bewerbungen eingemischt zu haben 
(FH 29.2.2024b). Am 9. Juni 2024 fanden Parlamentswahlen statt, bei denen die Nychas-Partei 
des De-facto-Präsidenten Alan Gaglojew mit 10 von 34 Sitzen die Mehrheit errang, während 
die Oppositionspartei Vereinigtes Ossetien sieben Sitze erhielt; die Wahlen wurden als die um­
kämpftesten seit 2008 angesehen und von Georgien sowie westlichen Ländern als unrechtmäßig 
abgelehnt (ICG 6.2024).
In der Region Südossetien kommt es immer wieder zu Fällen von Folter und Misshandlungen 
durch Sicherheitskräfte (BICC 7.2024). Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich ei­
ne Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien 
ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts Geflüchteter 
sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird 
(AA 26.5.2023; vgl. UNGA 29.4.2024). Seit dem Konflikt im August 2008 haben die Vereinten 
Nationen keinen operativen Zugang zu Südossetien, abgesehen von einer vom UNHCR im 
August 2016 durchgeführten humanitären Bewertungsmission (UNGA 29.4.2024).
Die Menschenrechtslage in Südossetien hat sich in mehreren Bereichen weiter verschlechtert, 
unter anderem beim Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Straffreiheit für frühere Verstöße 
hält an (AI 27.3.2023). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der „ Behörden“. 
Selbstzensur ist weit verbreitet, und gegen kritische Medien werden häufig Verleumdungskla­
gen eingebracht. Die Regierung Südossetiens ist nicht transparent. Behördenkorruption ist weit 
verbreitet. Ein systematischer Zugang, diese zu bekämpfen, ist nicht bis kaum vorhanden. Die 
Justiz ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient 
der Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner oder der Verfolgung persönlicher Streitigkeiten. 
Die Versammlungsfreiheit ist teilweise eingeschränkt. Die Mehrheit der Bevölkerung sind ortho­
doxe Christen. Es gibt aber auch eine zahlenmäßig beträchtliche muslimische Gemeinschaft. 
Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen 
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Kirche kontrolliert. Der Oberste Gerichtshof Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas 
als extremistische Organisation verboten (FH 29.2.2024b).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2023): Central Asia and the Caucasus, 
https://acleddata.com/knowledge-base/acled-methodology-and-coding-decisions-around-political
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■ AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
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■ BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Georgien, Länderinformationen zu 
den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.l
aenderberichte/georgien/2024_Georgien.pdf, Zugriff 6.9.2024
■ BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.
de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien , Zugriff 15.9.2023
■ CW - Caucasus Watch (30.11.2023): Stagnating Numbers: Separatist South Ossetia Faces Demo­
graphic Challenges, https://caucasuswatch.de/en/news/stagnating-numbers-separatist-south-osset
ia-faces-demographic-challenges.html , Zugriff 3.9.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024b): Freedom in the World 2024 - South Ossetia*, https://www.ecoi
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■ SN - Springer Nature (22.12.2022): Economic Development as a Challenge for “De Facto States”: 
Post-Conflict Dynamics and Perspectives in South Ossetia, https://link.springer.com/article/10.113
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■ STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] 
(12.9.2023b): Karte: Südossetien, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staate
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■ UNGA - United Nations General Assembly (29.4.2024): Status of internally displaced persons and 
refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia; Report of the 
Secretary-General, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/117/80/pdf/n2411780.pdf, Zugriff 
2.9.2024
3 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die großflächige Invasion Russlands in der Ukraine im Februar 2022 hat die regionale Sicher­
heitslage grundlegend verändert und Georgien in eine herausfordernde Position gebracht (UB-
FO 11.2023; vgl. EDA 3.9.2024), da das Land mit einem Zustrom russischer Bürger konfrontiert 
ist, die in ihrem Nachbarland Schutz suchen. Gleichzeitig hat sich die pro-russische Desinfor­
mation, die zu den Hauptproblemen der georgischen nationalen Sicherheit gehört, noch weiter 
verstärkt und zielt auf die schwächsten Teile der Gesellschaft ab, um eine Entfremdung Georgi­
ens von seinen westlichen Partnern zu erreichen (UB-FO 11.2023). Auch bestehen Spannungen 
im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. 
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In den städtischen Zentren äußert sich die soziale und politische Unzufriedenheit vermehrt in De­
monstrationen und Protestaktionen (EDA 3.9.2024). Die Lage kann in den meisten Landesteilen 
als stabil bezeichnet werden (AA 4.6.2024).
In Tiflis und anderen größeren Städten Georgiens finden Proteste gegen das am 14. Mai 2024 
verabschiedete Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme statt (AA 4.6.2024), 
nach dem sich NGOs und Medien, die mehr als ein Fünftel ihrer Förderung aus dem Ausland 
erhalten, als Organisationen registrieren lassen müssen, die ausländische Interessen vertreten. 
Dies führte zu massiven Protesten aufgrund der Befürchtung der Einschränkung der Medienfrei­
heit und Bürgerrechte. Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor (ICG 5.2024). 
Das Gesetz wurde von mehreren zivilgesellschaftlichen Organisationen und Oppositionsabge­
ordneten angefochten. Die Einsprüche gegen dieses Gesetz werden vom Verfassungsgericht 
geprüft (ICG 8.2024).
Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien 
und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, 
ist stabil (AA 4.6.2024). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die 
in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berich­
ten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der 
Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das 
Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes 
Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen 
werden (EDA 3.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen wer­
den durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 
29.4.2024). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter 
illegaler Grenzübertritte betroffen (UNGA 29.4.2024). In Bezug auf die beiden Regionen hielt 
das Europäische Gericht für Menschenrechte im April 2024 einstimmig fest, dass Verstöße von­
seiten Russlands gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder 
erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des 
Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie 
die Bewegungsfreiheit vorliegen (ECHR 9.4.2024).
Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien 
hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (24. No­
vember 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (18. März 2015) 
geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs­
raum bestätigen (BS 19.3.2024). Angesichts der Annexion Abchasiens und Südossetiens durch 
Russland setzt Georgien alle Hoffnungen auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO 
(EP 4.2024). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Ab­
chasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (GBG GEOR 6.6.2018). Auch das 
Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 13.8.2024). Die 
EU unterstützt Georgiens Souveränität und territoriale Integrität innerhalb seiner international 
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anerkannten Grenzen und engagiert sich seit 2008 für eine friedliche Konfliktlösung, einschließ­
lich der EU-Monitoring-Mission und der Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus 
(EC 8.11.2023a).
Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens (CIA 
7.8.2024). 1994 trat Georgien dem Programm „ Partnership for Peace“ der NATO bei. Seit 2010 
befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 7.3.2024). Georgien ist einer 
der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE 
o.D.).
Quellen
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3.9.2024), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#co
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■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
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■ ICG - International Crisis Group (5.2024): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia, https:
//www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=62&crisis_state=&created=custom&from_m
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refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia; Report of the 
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Secretary-General, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/117/80/pdf/n2411780.pdf, Zugriff 
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4 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-10-01 15:51
Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei 
„ Georgischer Traum“. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz 
große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig 
und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhän­
gigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch 
motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in 
der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 
2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren ge­
gen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden 
von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern 
beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder 
Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unab­
hängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der 
Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten 
Richter kontrolliert (AA 26.5.2023).
Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die man­
gelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar. Richter 
des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. 
Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates. Das Gesetz 
garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden 
nicht immer beachtet. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren 
werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsver­
fahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug 
auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme 
(FH 2024).
Das Justizsystem Georgiens hat begrenzte Fortschritte erzielt, unterstützt durch vier Reformwel­
len, die den rechtlichen Rahmen verbessert haben. Zu den legislativen Änderungen gehören die 
Verbesserung der Zugänglichkeit von Gerichtsurteilen sowie die Erhöhung der beruflichen Er­
fahrung für Nominierte des Obersten Gerichts auf zehn Jahre. Im Juni 2023 verabschiedete das 
Parlament Änderungen zum Gesetz über die ordentlichen Gerichte und entwarf im September 
2023 weitere Änderungen, die einige Empfehlungen der Venedig-Kommission umsetzen. Die 
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Änderungen beinhalten jedoch nicht die wichtigsten Empfehlungen der Venedig-Kommission 
zur umfassenden Reform des Hohen Justizrates u. a. (EC 8.11.2023b). Das Büro der Ombuds­
person hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe 
von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen 
(UNHRC 17.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023b): Key findings of the 2023 Report on Georgia, https:
//ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/QANDA_23_5626, Zugriff 4.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of 
the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/20958
99/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023
5 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium Georgiens untergeordnet sind, bestehen aus 
der Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küsten­
wache zusammengelegt wurden). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz 
strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine 
weitere gesetzlich vorgesehene georgische Sicherheitsinstitution, die der Regierung unterge­
ordnet ist, stellt der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, 
SSSG) dar, der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive ausmacht und in seinem 
Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Art. 2). Der 
SSSG hat das Mandat für terrorismusbezogene Vorfälle und Ermittlungen, arbeitet eng mit 
verschiedenen Ministerien und internationalen Partnern zusammen und ist laut dem US-ameri­
kanischen Außenministerium gut ausgebildet und ausgerüstet. Auch ist Georgien im Allgemeinen 
in der Lage, terroristische Vorfälle aufzudecken, zu verhindern und auf sie zu reagieren (US­
DOS 30.11.2023). Der Nationale Sicherheitsrat untersteht gemäß den gesetzlichen Vorgaben 
als beratendes Gremium dem Premierminister, liefert Informationen zu nationalen Sicherheits­
bedrohungen, bereitet politische Entscheidungen vor, plant und koordiniert die Sicherheitspolitik 
auf strategischer Ebene und führt seine Aktivitäten auf Grundlage der georgischen Verfassung 
und Gesetze durch (GPKNSP GEOR 2.11.2021, Art. 19). Georgiens Militär bzw. Verteidigungs­
kräfte (auch bekannt als Defense Forces of Georgia, DFG) bestehen aus den Bodentruppen, 
der Luftwaffe, Nationalgarde und den Sondereinsatzkräften (CIA 7.8.2024).
Im Dezember 2021 leitete die Regierung einen beschleunigten parlamentarischen Prozess zur 
Abschaffung des 2018 gegründeten Staatlichen Inspektoratsdienstes (State Inspector’s Service, 
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SIS) ein, der für die Untersuchung von Machtmissbrauch und die Überwachung der Rechtmä­
ßigkeit von Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre zuständig war. Diese Entscheidung wurde 
von verschiedenen Organisationen, darunter der OSZE und dem UN-Landesteam in Georgien, 
aufgrund fehlender überzeugender Begründung für die Abschaffung kritisiert, was für Bedenken 
hinsichtlich der Unabhängigkeit von Institutionen zum Schutz der Menschenrechte sorgt. Der 
Dienst wurde durch zwei neue Institutionen ersetzt: den Sonderermittlungsdienst (Special In­
vestigation Service, SIS), der Machtmissbrauch untersuchen soll, und den Dienst für den Schutz 
personenbezogener Daten (Personal Data Protection Service, PDPS), die jeweils spezifische 
Aufgaben im Bereich der Machtmissbrauchsermittlung und des Datenschutzes übernehmen 
sollen (UNHRC 19.3.2024; vgl. USDOS 20.3.2023).
Polizeibeamte werden in ihrer Rolle als Hüter von Regeln öffentlich als zurückhaltend, aber 
auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht 
als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tä­
tigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang 
zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei pri­
vaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023). Eine laufende Polizeireform zielt auf die 
Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und 
investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich ge­
führte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf 
gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale 
Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Die Umstrukturierung der Polizei hat an 
Dynamik gewonnen, doch sind die Ergebnisse bisher begrenzt (EC 8.11.2023a).
Trotz der Reformen berichten NGOs regelmäßig von übermäßiger Gewalt durch Polizisten 
gegen Häftlinge und Demonstrierende sowie von der Straflosigkeit von Polizisten im Falle von 
Folter und Misshandlungen (BICC 7.2024). Mit Stand Oktober 2023 gingen beim SIS 1.775 
Beschwerden über Misshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden ein, und in 178 Fällen 
wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet (HRW 11.1.2024). Nicht zuletzt setzen sich auch 
politisch motivierte Strafverfolgungen fort (AI 24.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107899.html, Zugriff 6.9.2024
■ BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Georgien, Länderinformationen zu 
den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.l
aenderberichte/georgien/2024_Georgien.pdf, Zugriff 6.9.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge­
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
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■ EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia 
[SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf; 
filename*=UTF-8”ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023
■ GPKNSP GEOR - Gesetz über die Planung und Koordinierung der nationalen Sicherheitspolitik 
[Georgien] (2.11.2021): Law of Georgia on Planning and Coordination of the National Security Policy, 
https://matsne.gov.ge/en/document/view/2764463?publication=10, Zugriff 5.9.2024
■ GSSD GEOR - Gesetz über den Staatssicherheitsdienst [Georgien] (22.3.2017): Law of Georgia on 
the State Security Service of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/2905260?publicati
on=1, Zugriff 5.9.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Visit to Georgia; Report of the Special 
Rapporteur on the situation of human rights defenders [A/HRC/55/50/Add.2], https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2105439/g2403810.pdf, Zugriff 5.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 
- Chapter 1 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101559.html, Zugriff 5.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 13.9.2024
6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche 
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten 
(OHCHR o.D.). Gemäß der Verfassung Georgiens ist die Würde des Menschen unantastbar und 
wird vom Staat geschützt; Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten (Verf GEOR 
29.6.2020, Art. 9; vgl. EC 8.11.2023a). Dennoch wenden Staatsbedienstete Berichten zufolge 
solche Methoden in der Praxis an (USDOS 23.4.2024). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen 
auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 26.5.2023). 
Mit Stand Oktober 2023 waren an das Büro der Ombudsperson 72 Beschwerden in Bezug 
auf Misshandlungen durch die Strafverfolgung herangetragen worden (HRW 11.1.2024). Der 
Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte merkt erhebliche Fortschritte bei 
der Bekämpfung von Folter in Georgien an, wobei zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind 
(UNHCHR 18.10.2023; vgl. PDG o.D.).
Der im März 2022 gegründete Sonderermittlungsdienst (SIS) hat die Zuständigkeit der Ermittlung 
von Folter und Misshandlung. Laut der Europäischen Kommission ist das Mandat des SIS sehr 
weit gefasst, und seine Zuständigkeit wurde seit seiner Einrichtung mehrfach erweitert. Dies 
birgt die Gefahr, dass die Hauptaufgabe des SIS, nämlich die Untersuchung von Folter und 
Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte, nicht genügend Aufmerksamkeit und Ressourcen 
erhält. Im Jahr 2022 hat der Sonderermittlungsdienst 2.514 Meldungen erhalten, wobei viele der 
mutmaßlichen Opfer inhaftierte Personen sind. In 420 Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet, 
von denen 56 % Misshandlungen durch Vollzugsbeamte betreffen (EC 8.11.2023a).
Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Orga­
nisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (USDOS 23.4.2024). Im März 
2023 stattete das Komitee Georgien einen Besuch ab und untersuchte die Situation im Bereich 
der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug in der Klinik „ VivaMedi“. Trotz insgesamt akzeptabler 
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