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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
II
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Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
III
3

Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 Politische Lage 1
2.1 Abchasien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
2.2 Südossetien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3 Sicherheitslage 11
4 Rechtsschutz / Justizwesen 14
5 Sicherheitsbehörden 15
6 Folter und unmenschliche Behandlung 17
7 Korruption 18
8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 19
9 Wehrdienst und Rekrutierungen 20
9.1 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion . . . . . . . . . . . . . . 21
10 Allgemeine Menschenrechtslage 22
11 Meinungs- und Pressefreiheit 24
12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 25
12.1 Opposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
13 Haftbedingungen 27
14 Todesstrafe 28
15 Religionsfreiheit 28
16 Ethnische Minderheiten 30
17 Relevante Bevölkerungsgruppen 31
17.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
17.2 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
17.3 Sexuelle Minderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
18 Bewegungsfreiheit 39
19 IDPs und Flüchtlinge 40
20 Grundversorgung und Wirtschaft 42
20.1 Sozialbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
IV
4

21 Medizinische Versorgung 46
22 Rückkehr 50
23 Dokumente 51
24 Impressum 52
24.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
24.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
24.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
V
5

1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2024-10-25 12:04
Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in 
den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.
Die Verwendung von Bezeichnungen wie „ Regierung“, „ Behörden“ o. Ä. im Zusammenhang 
mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich 
des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten 
dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die 
Staatendokumentation dar.
Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Her­
kunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen im Herkunftsstaat ist derzeit eine Überprüfung 
der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat von Georgien anhängig.
Hinweis zu COVID-19:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/
emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports .
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .  
2 Politische Lage
Letzte Änderung 2025-02-07 10:11
Georgien ist seit 09.04.1991 wieder unabhängig (zuerst 1918) (AA 30.10.2024). Die politische 
und wirtschaftliche Transformation des Landes, die 1989 begann, war von Bürgerkrieg, territo­
rialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Nach 
der Unabhängigkeitserklärung (von der Sowjetunion) kam es zu Spannungen zwischen der 
Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 zu einem 
Bürgerkrieg führte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht 
anerkannt wurde. Im August 2008 intervenierte Russland in dem Konflikt, und obwohl ein Sechs­
punkteplan zur Rückführung der russischen Truppen unterzeichnet wurde, blieb dieser unvoll­
zogen, sodass die Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 30.10.2024; vgl. 
Tagesschau 19.11.2024). Südossetien und Abchasien sind ökonomisch von Russland abhängig 
(Merkur 15.5.2024) und suchen die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis 
hat keine Kontrolle über die Gebiete, welche über eigene politische Systeme, Parlament und 
Justiz verfügen. Die Regionen werden von eigenen Streitkräften gesichert, die Unterstützung 
von russischem Militär erhalten, und die „ Grenzen“ sind für die Einwohner nur in geringem Maße 
durchlässig (AA 26.5.2023). Seit der Anerkennung der staatlichen Unabhängigkeit Abchasiens 
und Südossetiens durch Russland hat sich die Abhängigkeit beider Gebiete von Moskau weiter 
1
6

verstärkt. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsap­
parats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert (BPB 26.8.2020). 
Im Jahr 2023 hat Russland sein Engagement in den besetzten Gebieten weiter intensiviert (GIP 
5.3.2024).
Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde Georgien von einer Präsidialrepublik zu 
einer parlamentarischen Demokratie (AA 30.10.2024). Im Land finden regelmäßig kompetitive 
Wahlen statt und es gibt eine lebendige Medien- und Zivilgesellschaft. Allerdings wirkt sich der 
Einfluss der Oligarchen auf die politischen Angelegenheiten des Landes aus, und Oppositions­
politiker werden tätlich angegriffen (FH 16.10.2024). 2023 blieb die Polarisierung ein zentrales 
Problem für die georgische Demokratie, es wurden keine Fortschritte erzielt und die Spannun­
gen zwischen der Regierungspartei und der Opposition haben zugenommen (GIP 5.3.2024). Im 
Jahr 2024 hat sich in Georgien eine beschleunigte Form der Autokratisierung vollzogen, wobei 
die Demokratie von der Regierungspartei „ Georgischer Traum“ durch Kontrolle der Justiz, Ver­
abschiedung repressiver Gesetze und Wahlmanipulation untergraben wurde (GIP 27.1.2025). 
Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionspartei­
en sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter 
rechtliche Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt (FH 2024).
Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Lan­
des umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 54; vgl. FH 2024). Der Präsident ist das Staatsober­
haupt, der Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie der Oberbefehlshaber 
der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 49; vgl. FH 2024). Der derzeitige Ministerpräsident 
(Premierminister) - ernannt im Februar 2024 - ist Irakli Kobachidse (GovG o.D.; vgl. NSC GEOR 
o.D.). Das aktuelle Staatsoberhaupt, Micheil Kawelaschwili, wurde am 29.12.2024 angelobt (EK 
29.12.2024; vgl. ORF 29.12.2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre (Verf GEOR 
29.6.2020, Art. 50). Er ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird 
(FH 2024).
Micheil Kawelaschwili, der die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili 
ersetzte (CRS 4.9.2024), wurde von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Abgeordneten 
der Partei „ Georgischer Traum“, regionaler Räte (Gemeindebehörden) und der obersten Räte der 
Republiken Adscharien und Abchasien (im Exil) zusammensetzte (EK 29.12.2024; vgl. BAMF 
16.12.2024). Laut der georgischen Verfassung soll das Wahlkollegium aus 300 Mitgliedern 
bestehen und alle Mitglieder des georgischen Parlaments und der obersten Vertretungsorgane 
der Autonomen Republiken Abchasien und Adscharien umfassen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 
50). Für Kawelaschwili, der als einziger Kandidat antrat, stimmten 224 der 300 Mitglieder der 
Wahlversammlung; die Opposition hatte die Wahl boykottiert (BAMF 16.12.2024). Surabischwili 
erkannte die Wahl Kawelaschwilis nicht an und forderte mit Unterstützung von Massenprotesten 
Neuwahlen (ORF 29.12.2024).
Gemäß der Verfassung setzt das Parlament sich aus 150 Abgeordneten zusammen, die in einem 
einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahl­
recht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt 
2
7

werden (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 37; vgl. FH 2024). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission 
erklärt, dass das rechtliche Rahmenwerk zwar eine angemessene Grundlage für demokratische 
Wahlen bietet, jedoch übermäßig komplex ist und Lücken sowie Unstimmigkeiten aufweist, wo­
bei einige der zahlreichen Änderungen seit 2020 als Rückschritte betrachtet werden (OSCE/
ODIHR 20.12.2024).
Bei den am 26.10.2024 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspar­
tei „ Georgischer Traum“ 53,93 % und die prowestlichen Oppositionsparteien wie die „ Koalition für 
den Wandel“ 10,92 %, die „ Vereinte Nationale Bewegung“ 10,12 %, „ Starkes Georgien“ 8,78 % 
und „ Gacharia - Für Georgien“ 7,76 % der abgegebenen Stimmen (Babel 13.11.2024). Die par­
lamentarische Mehrheit besteht aus 81 Mandaten, während die Opposition 69 Mandate innehat 
(PoG o.D.). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärt zu den georgischen Parlamentswah­
len, dass diese zwar eine Auswahl von 18 Kandidatenlisten und freie Wahlkampfmöglichkeiten 
boten, jedoch durch tiefgreifende Polarisierung, Bedenken über jüngst erlassene Gesetze und 
deren Auswirkungen auf Grundfreiheiten und Zivilgesellschaft, sowie durch spaltende Wahl­
kampfrhetorik und weitverbreitete Berichte über Wählerbeeinflussung beeinträchtigt wurden. 
Der Wahltag verlief zwar organisatorisch geordnet, war jedoch von einer angespannten Atmo­
sphäre und häufiger Verletzung des Wahlgeheimnisses geprägt (OSCE/ODIHR 27.10.2024).
Die Opposition lehnt das Wahlergebnis ab (Babel 13.11.2024), wirft Wahlbetrug vor, fordert 
Neuwahlen (ORF 2.2.2025) und initiiert Demonstrationen (Babel 13.11.2024). Nach intensiven 
Konsultationen mit den Oppositionsparteien im Anschluss an die Parlamentswahlen erklärte 
die Präsidentin Surabischwili, dass sie die offiziellen Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 
26. Oktober mit dem Vorwurf der Wahlmanipulation und der russischen Einflussnahme auf die 
georgische Wahlinstitution nicht anerkennen wird (CG 27.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Je­
doch ist sie mit einem Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl vor dem Verfassungsgericht 
gescheitert (BAMF 16.12.2024). Seit den umstrittenen und von Manipulationsvorwürfen über­
schatteten Parlamentswahlen vom 26.10.2024 ist die innenpolitische Lage in Georgien äußerst 
angespannt (BAMF 27.1.2025; vgl. ORF 2.2.2025). Bei gewalttätigen Demonstrationen kam es 
zu zahlreichen Verletzten, insbesondere unter den Demonstrierenden, und Verhaftungen. Die 
Demonstrationen gegen das fragwürdige Wahlergebnis der Parlamentswahlen hatten zunächst 
gegen Ende November 2024 nachgelassen (BAMF 27.1.2025), neuen Pressemeldungen zufol­
ge finden sie jedoch täglich statt. Die Polizei nahm in Tiflis Anfang Februar 2025 bei Protesten 
gegen die Regierungspartei zwei Oppositionsführer fest (ORF 2.2.2025).
Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und 
umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 10.2023). Anfang März 2022 beantragte das 
Land die EU-Mitgliedschaft und erhielt im Dezember 2023 den Kandidatenstatus (EC o.D.; vgl.  
AA 30.10.2024) unter der Bedingung, dass Georgien weitere Reformschritte unternimmt, bevor 
weitere Integrationsschritte folgen (AA 30.10.2024). So sind die Verfassungsorgane verpflichtet, 
im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen sämtliche erforderliche Maßnahmen zu ergreifen 
(Verf GEOR 29.6.2020, Art. 78; vgl. AA 30.10.2024). Nachdem Premierminister Kobachidse am 
28. November 2024 angekündigt hatte, dass Georgien seine Bemühungen um einen EU-Beitritt 
bis Ende 2028 aussetzt, verschärften sich landesweite proeuropäische und regierungskritische 
3
8

Massenproteste (BAMF 27.1.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Die Demonstrationen wurden von 
staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet, wobei maskierte Polizisten Wasserwerfer und Trä­
nengas gegen Demonstranten einsetzten (HRW 16.1.2025). Die Europäische Union reagierte 
auf die Entscheidung der georgischen Regierung mit Besorgnis (EEAS 31.1.2025) und stell­
te bedeutende negative Entwicklungen fest, darunter die Verabschiedung des Gesetzes über 
die Transparenz ausländischer Einflussnahme und des Gesetzespakets über „ Familienwer­
te und den Schutz von Minderjährigen“ [Anm.: auch bekannt als „ das LGBT-Gesetz“]. Dem 
Europäischen Auswärtigen Dienst zufolge haben EU-feindliche Äußerungen georgischer Be­
amter Georgiens EU-Kurs stark beeinträchtigt. Der Beitrittsprozess Georgiens ist de facto zum 
Stillstand gekommen (EEAS 5.11.2024).
Engagement für die weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte die georgische Bevöl­
kerung durch die massiven Proteste im März 2023, welche sich gegen das Gesetz zur Transpa­
renz ausländischen Einflusses [Anm.: auch bekannt als „ Gesetz über ausländische Agenten“] 
richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des 
Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von Präsidentin Surabischwili beim Verfas­
sungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens 
und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-
Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden 
antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde (AI 24.4.2024).
Quellen
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aertiges-amt.de/de/service/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874 , Zugriff 28.1.2025
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
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■ ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (10.2023): Länderinformation Georgien, https:
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■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107899.html, Zugriff 6.9.2024
■ Babel - Babel (13.11.2024): Parliamentary elections in Georgia on October 26 — oppositionists 
refuse mandates, https://babel.ua/en/news/112622-opposition-mps-refused-their-mandates-in-geo
rgia-they-do-not-recognize-the-election-results , Zugriff 31.1.2025
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2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
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■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.12.2024): Briefing Notes 
(KW51/2024), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Brief
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■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes KW 24 / 
2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
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■ BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.
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■ OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic 
Institutions and Human Rights (27.10.2024): Georgia’s elections marred by an uneven playing 
field, pressure and tension, but voters were offered a wide choice: international observers, https:
//www.osce.org/odihr/elections/georgia/579376, Zugriff 31.1.2025
■ PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliament, Factions, https://parliament.ge/en/parli
ament/factions/64148/deputies, Zugriff 31.1.2025
■ Tagesschau - Tagesschau (19.11.2024): Kreml-treuer Regionalpräsident von Abchasien tritt zurück, 
https://www.tagesschau.de/ausland/europa/abchasien-ruecktritt-praesident-100.html , Zugriff 
28.1.2025
■ Tagesschau - Tagesschau (15.7.2024): Georgiens Präsidentin klagt gegen umstrittenes Gesetz, 
https://www.tagesschau.de/ausland/europa/georgien-gesetz-praesidentin-verfassungsgericht-100
.html, Zugriff 19.8.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne
.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
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2.1 Abchasien
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Quelle 1: STDOK-OSIF 12.9.2023a  Diese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerken­
nung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Abchasien hat ca. 200.000 Einwohner (AA 26.5.2023). Im Gegensatz zu Südossetien erkannte 
Georgien zunächst die Autonomie Abchasiens an, nicht jedoch seine Unabhängigkeit. Eine offi­
zielle pro-georgische Regierung der Autonomen Republik Abchasien wurde eingesetzt, um die 
Region zu regieren. Nach Kämpfen mit separatistischen Gruppen wurde die pro-georgische Re­
gierung jedoch nach Tiflis verbannt, wo sie sich bis heute befindet. Aus diesem Grund gibt es in 
Georgien eine offizielle Admin-1-Region mit der Bezeichnung „Autonome Republik Abchasien“, 
in der die Grenzen des De-facto-Staates festgelegt sind. Die Regierung und die Streitkräfte von 
Abchasien werden seit 2014 von der Regierung, den Militärkräften und den Polizeikräften Ab­
chasiens vertreten (ACLED 29.11.2023). Im Jahr 2023 ratifizierte Abchasien das Abkommen zur 
Übertragung von Land an Russland im Rahmen eines 49-jährigen Pachtvertrags (GIP 5.3.2024; 
vgl. CG 27.12.2023). Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von 
Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des 
De-facto-Staates erschwert (BPB 26.8.2020).
Abchasien bezeichnet sich als eine Präsidialrepublik. Deren Präsident wird für fünf Jahre gewählt. 
Der Gesetzgeber wird durch die Volksversammlung – das Parlament der Republik Abchasien – 
vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet 
wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten gebildet und ist ihm gegenüber rechen­
schaftspflichtig( PRA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische 
Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens weiterhin von der 
wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die Versammlungsfreiheit 
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