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meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung 
nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse 
ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während manche NGOs in die politischen 
Diskussionen einbezogen werden (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie 
politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Überwachung, Kritik und Ausschluss 
vom politischen Dialog (FH 2024).
Darüber hinaus nimmt die Partei „ Georgischer Traum“ kritische NGOs ins Visier, bezeichnet sie 
als Agenten ausländischer Interessen und bedroht ihre Aktivitäten. Des Weiteren unterstellt sie 
den NGOs wiederholt, sie seien Teil der Opposition oder aufgrund der westlichen Finanzierung 
korrupt. Obwohl der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auferlegt und sie nach 
wie vor Finanzmittel von westlichen Gebern erhalten können, besteht die Befürchtung, dass 
die Bezeichnung „Agenten ausländischer Einflussnahme“ zur Stigmatisierung und damit zur 
Begrenzung des Einflusses der Zivilgesellschaft und der Medien auf die staatlichen Behörden 
und die politische Agenda verwendet werden könnte (BS 19.3.2024).
Georgien verfügt nicht über eine umfassende Regierungsstrategie zur Unterstützung der Zivil­
gesellschaft oder zur Zusammenarbeit mit ihr. Sowohl auf zentraler als auch auf kommunaler 
Ebene gibt es Mechanismen zur Konsultation der Zivilgesellschaft bei der Politikgestaltung und 
Gesetzgebung (EC 8.11.2023a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/
file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge­
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
9 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2024-10-03 13:53
Der Wehrdienst in Georgien gliedert sich in den Pflichtdienst, den vertraglichen (beruflichen) 
Dienst, den regulären Militärdienst sowie die Reserve. Der verpflichtende Militärdienst kann 
auch in Form von vertraglichem Dienst in bestimmten Ministerien oder Regierungsbehörden 
geleistet werden, wobei dessen Dauer gesetzlich festgelegt ist (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 
2; vgl. AA 26.5.2023). Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten 
betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 7.8.2024; vgl. GWW GEOR 29.7.2014, 
Art. 9, 32). Weitere Wehrpflichtige sind staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien wohnen. 
Fremde können auf eigenen Wunsch in den georgischen Militärdienst einberufen werden, wobei 
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sie sich anstelle eines militärischen Eides schriftlich zur Treue gegenüber dem Staat Georgien 
und zur Einhaltung der georgischen Gesetze verpflichten müssen (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 
5).
Folgende Personen sind im Sinne des Gesetzes vom Wehrdienst befreit: gesundheitlich nicht 
taugliche Personen; solche, die bereits Militärdienst in einem anderen Staat geleistet haben; 
verurteilte Straftäter; Personen, die einen nicht-militärischen Arbeitsersatzdienst geleistet haben; 
Angehörige von gefallenen Soldaten; Parlamentsmitglieder; besonders begabte Rekruten; und 
schließlich Personen mit Behinderungen (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 29).
Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, 
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht 
bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe 
Religiosität ist ein typisches Merkmal der georgischen Streitkräfte. Seit 2022 gibt es auch einen 
Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogram­
men die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 
26.5.2023).
Am 21. September 2023 hat das Parlament Georgiens mit 80 Stimmen das Verteidigungs­
gesetzbuch verabschiedet, der 2025 in Kraft treten wird. Ein zentrales Element des neuen 
Gesetzbuches ist die Überarbeitung des Wehrdienstes, bei dem alle Wehrpflichtigen künftig 
unter die alleinige Kontrolle des Verteidigungsministeriums fallen. Zudem soll die Gebühr für die 
Aufschiebung des Wehrdienstes von EUR 697 auf EUR 3.490 steigen, und Priester der geor­
gisch-orthodoxen Kirche können nur noch unter bestimmten Bedingungen von der Wehrpflicht 
befreit werden (CW 21.9.2023; vgl. CG 21.9.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ CG - Civil Georgia (21.9.2023): Parliament Adopts Defense Code, https://civil.ge/archives/560391, 
Zugriff 10.9.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024
■ CW - Caucasus Watch (21.9.2023): Georgia Adopts New Defense Code, https://caucasuswatch.de
/en/news/georgia-adopts-new-defense-code.html , Zugriff 10.9.2024
■ GWW GEOR - Gesetz über die Wehrpflicht und den Wehrdienst [Georgien] (29.7.2014): Law of 
Georgia on Military Duty and Military Service, https://matsne.gov.ge/en/document/download/31780
/64/en/pdf, Zugriff 9.9.2024
9.1 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Das Gesetz definiert Desertion als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder ei­
nes anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes 
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oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Desertion wird in Ge­
orgien mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Ein Wehrdienstleistender 
oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal Desertion begeht, darf aus der strafrechtli­
chen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände 
verursacht wurde (StGB GEOR 27.6.2024).
Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissens­
gründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger 
genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Ge­
setzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst sollen Bürger als Gruppe oder als 
Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten können: Rettungswesen, 
Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; 
Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich 
Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrich­
tungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, das 
auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst 
durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten 
usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020).
Die libertäre politische Partei „ Girchi“ gründete 2017 „ die Kirche der biblischen Freiheit“, um 
jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entkommen. Diese Initiative weihte Tausende 
von Männern zu Priestern, was zu anhaltender Kritik der georgischen Regierung und georgisch-
orthodoxen Kirche führte. Im Februar 2021 beschloss die Heilige Synode der georgisch-ortho­
doxen Kirche, dass Personen, die Priesteramtsurkunden der „ Biblischen Freiheit“ nutzen, von 
Sakramenten wie Kommunion, Taufe und Ehe ausgeschlossen werden (CG 28.2.2023).
Quellen
■ Brill - Brill (23.4.2020): Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and 
State Policy, https://brill.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en , Zugriff 
22.8.2023
■ CG - Civil Georgia (28.2.2023): Explainer: Georgia’s New Defense Code, https://civil.ge/archives/
527877, Zugriff 22.8.2023
■ OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (9.10.2020): Questionnaire on the 
Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/files/f/documents/1/1
/467235.pdf, Zugriff 22.8.2023
■ StGB GEOR - Strafgesetzbuch [Georgien] (27.6.2024): Criminal Code of Georgia, https://matsne.g
ov.ge/en/document/view/16426?publication=262, Zugriff 10.9.2024
10 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Gemäß der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten 
Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung 
der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittel­
bar geltendes Recht gebunden. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte 
Menschenrechte und Freiheiten (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4).
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Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsin­
stitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson, welches Einzelfälle aufgreift und Missstände 
aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Die vom georgischen Parlament ernannte unabhängige 
Ombudsperson beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros 
die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). 
Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strate­
gien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt 
entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur „ Beseitigung aller Formen von 
Diskriminierung“ wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren 
Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Amt der Ombuds­
person führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch 
und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten 
durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7. März 2023 wurde Lewan Io­
seliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei 
„ Bürger“, als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt 
der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Miss­
brauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes 
(USDOS 23.4.2024).
NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwalt­
schaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe be­
herrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur 
Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwe­
sen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch 
vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen 
können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschen­
rechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde 
politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie ins­
besondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 
26.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Om­
budsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 25.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne
.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
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11 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Verfassung und die Gesetze garantieren die Meinungs- und Pressefreiheit, jedoch gibt es 
erhebliche Bedenken hinsichtlich des Respekts der Regierung für diese Freiheit. Insbesondere 
wird die Verschärfung des Umfelds für Medienpluralismus kritisiert. Zudem gibt es Gewalt und 
Drohungen gegen Journalisten, während die Verantwortlichen für solche Taten oft nicht zur 
Rechenschaft gezogen werden (USDOS 23.4.2024).
Georgier äußern ihre Meinungen im Allgemeinen ohne Angst vor staatlicher Repression, je­
doch sind in den letzten Jahren Bedenken hinsichtlich staatlicher Überwachung aufgekommen. 
Berichte zeigen, dass der Staatliche Sicherheitsdienst 2021 in umfangreiche Überwachungs­
maßnahmen gegen Journalisten, Aktivisten und Politiker verwickelt war, und es herrscht eine 
mangelnde Aufsicht über diese Praktiken (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2023 gab es 
Versuche, die berufliche Tätigkeit von Medienvertretern zu beeinträchtigen und ihre Meinungs­
freiheit einzuschränken (HRC 2024).
Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 
26.5.2023; vgl. HRC 2024). Die meisten Fernsehsender sind politischen Parteien zugeordnet. 
Trotz der Meinungsfreiheit erleben Journalisten und Medienvertreter kontinuierliche Angriffe, 
was ein feindliches Medienumfeld schafft, während Gerichtsverfahren gegen Eigentümer kriti­
scher Medien und negative Entscheidungen des Obersten Gerichts die Meinungsfreiheit weiter 
beeinträchtigen (HRC 2024).
Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere 
im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren 
häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig, 
auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten 
Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig 
auf Platz 103 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/
files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Georgia, https://rsf.org/en/country/georgia, Zugriff 10.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
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12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Ge­
orgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über 
die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und an­
dere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie 
sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen 
ausgeschlossen werden (USDOS 23.4.2024).
In Tiflis fanden unlängst mehrere Versammlungen von zivilen Aktivisten, politischen Parteien 
und Bürgerbewegungen statt, wobei es zu erheblichen Verletzungen der Versammlungs- und 
Meinungsfreiheit kam (HRC 2024), einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung durch die 
Polizei (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024). Die Praxis der Verhaftung von Demonstranten auf­
grund geringfügiger Vergehen wie Ungehorsams lässt sich auf die Anwendung des aus der 
Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückführen (BS 19.3.2024). 
Die fehlende Rechenschaftspflicht für Verstöße der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere 
im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, hält an (HRW 11.1.2024).
Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schüt­
zen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel zur 
Bekämpfung von willkürlichen Entlassungen und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind 
mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 23.4.2024).
Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2024), die Versamm­
lungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/
file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/
files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
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12.1 Opposition
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann 
ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch 
nehmen (AA 26.5.2023).
Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spal­
tung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 19.3.2024). Die geringe politische Erfahrung 
vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft 
erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in 
den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an 
internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023).
Die Opposition ist in Georgien zersplittert (CEPA 17.5.2024; vgl. EC 8.11.2023a). In der georgi­
schen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen 
der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies 
erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023).
Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv für 
den Aufbau des Staates und die Stärkung der demokratischen Institutionen, während öffentliche 
Debatten oft von den Konflikten zwischen den politischen Lagern dominiert werden. Obwohl es 
gelegentlich Versuche gab, Differenzen zu überbrücken, wie das kurzlebige Abkommen vom 19. 
April 2021, kehrten die politischen Führer Georgiens schnell zu einem Zustand der Blockade 
zurück, was die politische Entwicklung weiter lähmt (BS 19.3.2024).
Obwohl Georgien über ein dynamisches Mehrparteiensystem verfügt, können Oppositionspar­
teien mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert sein, darunter rechtliche 
Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt. Im Jahr 2023 gab es eine Reihe von ge­
walttätigen Übergriffen gegen Oppositionelle (FH 2024).
Schließlich kam es in der Vergangenheit zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen 
von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher 
Delikte (AA 26.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ Böll - Heinrich Böll Stiftung (21.7.2023): Supporting an inclusive and consensual political environment 
in Georgia, https://ge.boell.org/en/2023/07/21/supporting-inclusive-and-consensual-political-envir
onment-georgia-2023, Zugriff 17.8.2023
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/
file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
■ CEPA - The Center for European Policy Analysis (17.5.2024): A Letter to Georgia, https://cepa.org/a
rticle/a-letter-to-georgia , Zugriff 11.9.2024
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■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge­
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
13 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben die Haftbedingungen in den ge­
orgischen Gefängnissen deutlich verbessert (AA 26.5.2023), jedoch bleiben Gewalt und harte 
Bedingungen in den Gefängnissen ein Problem (FH 2024). Während die Lebensbedingungen 
in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen adäquat sind, sind in einigen älteren 
Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend. 
Weiters besteht wie in den vergangenen Jahren das Problem der Langzeitisolation von Ge­
fangenen, der Unterbringung in Deeskalationsräumen und Einzelhaftzellen sowie der Gewalt 
zwischen Gefangenen (USDOS 23.4.2024).
Gesetzliche Regelungen erlauben Alternativen zur Haft. NGOs und Gerichtsbeobachter berich­
ten, dass die Justiz alternative Maßnahmen nicht adäquat anwendet. Auch verfügt die Regierung 
über keinen Monitoring-Mechanismus in Bezug auf Angeklagte, welche nicht in Haft sind (US­
DOS 23.4.2024).
Der „ National Preventive Mechanism under the Public Defender’s Office“ gibt der Ombudsperson 
vollen Zugang zu Haftanstalten. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört zu den ständigen 
Aufgaben des Büros der Ombudsperson, in dessen Jahresbericht ausführlich über Zustand und 
Entwicklung berichtet wird. Besuche der Ombudsperson in den Haftanstalten wurden zuletzt 
öfters aus Sicherheitsgründen abgebrochen. Nach Angaben des Büros der Ombudsperson ha­
ben Gefängnisbehörden absichtlich Konfliktsituationen mit Häftlingen provoziert (AA 26.5.2023). 
Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch inter­
nationale Organisationen, darunter das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), 
und durch mehrere lokale sowie internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024).
Mit Stand 31.7.2024 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 10.419. 17 
% der Gefängnisinsassen befanden sich in Untersuchungshaft. 3,9 % der Inhaftierten sind 
weiblichen Geschlechts, und 0,7 % sind unter 18 Jahre alt. Die Anzahl der Haftanstalten beträgt 
14. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 12.332. Dessen Auslastung beträgt 
ca. 85 % (WPB o.D.).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ WPB - World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data: Georgia, https://www.prisonstudies.org/
country/georgia, Zugriff 11.9.2024
14 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AI 
5.2024). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020). 
Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte 
zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien im März 1999 ratifiziert (OHCHR o.D.).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (5.2024): Death Sentences and Executions 2023, https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2110112/ACT5079522024ENGLISH.pdf, Zugriff 11.9.2024
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body 
Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, 
Zugriff 11.9.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne
.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
15 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 
% Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken 
Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethni­
schen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, 
hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris 
– überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Re­
gion Niederkartlien. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime 
in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören 
hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in 
der südlichen Region Samzche-Dschawachetien. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, 
Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen 
Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen 
ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 30.6.2024; vgl. BAMF 10.2020).
Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung 
verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, 
vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte 
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anderer (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. USDOS 30.6.2024). Diskriminierung aufgrund des reli­
giösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt 
(AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche 
jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 30.6.2024; 
vgl.HRC 2024, AA 26.5.2023). Religiöse Minderheiten stehen vor Herausforderungen wie unzu­
reichende finanzielle Mittel zur Wiederherstellung ihrer Kultstätten, ineffektive Strafverfolgung 
von religiös motivierten Verbrechen und mangelndes Vertrauen in die staatliche Religionsbehör­
de, deren Strategie von 2015 eher die Kontrolle über religiöse Organisationen als die Förderung 
der Religionsfreiheit zum Ziel hatte (HRC 2024).
Ein Religionsrat beim Büro der Ombudsperson mit Vertretern von 12 religiösen Organisationen 
soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften 
fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten 
müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, 
z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 26.5.2023). Nach 
Angaben der Ombudsperson hält der Trend zu weniger schweren Übergriffen und Gewalt gegen 
Zeugen Jehovas an (PDG o.D.).
Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Er­
richtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. 
Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesell­
schaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe 
Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Im September 2023 dokumentierte die 
NGO Media Development Foundation 48 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen 
Medien, gegenüber 98 derartigen Vorfällen im Jahr zuvor (USDOS 30.6.2024). Religiöse Min­
derheiten berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer 
Priester und Anhänger (FH 2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien 
– Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Be
hoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicati
onFile&v=5, Zugriff 10.8.2023
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/
files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender 
of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https:
//ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111868.html, Zugriff 2.9.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne
.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
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