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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
5.1 Vigilantengruppen, Bürgerwehren, Hisbah Letzte Änderung 2025-08-08 07:20 In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von ethnischen Vigilantengruppen gebildet, z. B. der Odua People’s Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten (AA 8.1.2025). In den Bundesstaaten Lagos, Oyo, Osun, Ekiti, Ondo und Ogun sind seit Anfang 2020 die Amotekun aktiv (PM News 9.1.2020). Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes „ Sicherheit“ erkaufen. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf diese Gruppen: Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen (AA 8.1.2025). Die Bemühungen der Regierung zur Bewältigung der Spannungen zwischen den ethnischen Gruppen umfassen in der Regel gezielte Sicherheitsmaßnahmen unter Einbeziehung von Po lizei, Militär und anderen Sicherheitsdiensten, häufig in Form einer gemeinsamen Task Force (USDOS 23.4.2024). Das Militär hat die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta und im Kampf ge gen terroristische Gruppen im Nordosten eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise effektiv gegen Boko Haram vorgeht, begeht die Civilian Joint Task Force häufig selbst Menschenrechts verletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 8.1.2025). Vigilantengruppen misshandeln regelmäßig Angehörige sexueller Minderheiten, v. a. in Scharia-Staaten (BS 2024). In den nördlichen Bundesstaaten, in denen Scharia-Recht angewandt wird, das aber – da teilweise in Widerspruch zur nigerianischen Verfassung stehend – von der nationalen Polizei nicht durchgehend umgesetzt wird, agieren außerdem sogenannte Hisbah-Gruppen, die sich in einigen Bundesstaaten polizeiliche Funktionen anmaßen. Auch in Bezug auf Hisbahs Men schenrechtsbilanz gibt es immer wieder Vorwürfe. In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die Hisbah-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften (AA 8.1.2025). Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen, wie die Hisbah, zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren hierfür staatliche Zuschüs se. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht (ÖB Abuja 10.2024). Die Hisbah reglementiert in den Bundesstaaten Kano, Zamfara und Sokoto islamische religiöse Angelegenheiten und Predigten, lizenziert Imame, und versucht, Konflikte unter Muslimen zu lösen sowie gemeinsam mit der Polizei die jeweiligen strafrechtlichen Be stimmungen der Scharia umzusetzen (USDOS 26.6.2024). In Kano wird die Hisbah direkt vom Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nicht-staatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswid rig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano begründete dies damit, dass die Hisbah keine polizeilichen, sondern gesellschaftlich-moralische Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt (AA 8.1.2025). 25

Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/report s/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ■ PM News - PM News (9.1.2020): Operation Amotekun: Western Nigeria governors launch security outfit, https://pmnewsnigeria.com/2020/01/09/operation-amotekun-western-nigeria-governors-lau nch-security-outfit, Zugriff 17.7.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111576.html, Zugriff 23.5.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 6 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2025-08-08 07:17 Gesetzlich sind Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Fest genommenen verboten, es sind aber keine Strafen für Verstöße vorgesehen. Es gibt glaubwür dige Berichte, dass Regierungsbeamte diese Praktiken anwenden. Das Gesetz zum Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Festgenommenen gilt nur für das Bundeshauptstadtterritorium (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die einzelnen Bundesstaaten verabschiedeten Gesetze, die mit dem Gesetz im Einklang stehen. Dreißig der 36 Bundesstaaten des Landes hatten zum Jahresende 2023 entweder das Gesetz selbst oder entsprechende Rechtsvorschriften verabschiedet (USDOS 23.4.2024). Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es zu schweren Misshand lungen von Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen und anderen Personen im Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die An wendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensi schen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen, dass die Anwendung von Folter ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane ist. Eine Un tersuchung der EU-Delegation und Berichte von Menschenrechtsexperten und Organisationen bestätigen, dass Folter in Polizeigewahrsam oder im Militärgewahrsam wie z. B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta, weiterhin weit verbreitet ist (AA 8.1.2025). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrecht lichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB Abuja 10.2024). Die Sicherheitskräfte wenden exzessiv Gewalt an, auch bei der Auflösung von friedlichen Protesten und Versammlungen (AI 24.4.2024). 26

Militär und Strafverfolgungsbehörden sind häufig an außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Misshandlungen beteiligt (FH 2025). Polizei und Militär gehen bei Großeinsätzen - wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram und ISWAP - häufig mit unverhältnis mäßiger Härte vor. Dabei bleiben Tötungen zumeist straflos (AA 8.1.2025). In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Protesten von den Sicherheitskräften, die häufig Gewalt anwenden, gewaltsam aufgelöst. Im Oktober 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um eine friedliche Demonstration anlässlich des zweiten Jahrestags der #EndSARS-Proteste von 2020 gegen Polizeibrutalität aufzulösen; bei den Protesten von 2020 sind mindestens zwölf Menschen getötet worden, als Sicherheitskräfte in eine Menschenmenge schossen (FH 2024). Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersu chungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen Vorgehen gegen #EndSARS-Demonstranten in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 8.1.2025). Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch nutzen Polizei und Si cherheitskräfte diese Praktik. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenom mene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024). Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Boko Haram setzt Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangs verheiratet. Kinder und Jugendliche, die sich von den Terroristen befreien können, werden häufig nicht in ihren Gemeinden akzeptiert, da man sie nun als Teil der Miliz ansieht (AA 8.1.2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Nigeria 2023, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2107991.html, Zugriff 7.6.2024 ■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025 ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2105060.html, Zugriff 3.6.2024 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 27

7 Korruption Letzte Änderung 2025-08-08 07:17 Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 23.4.2024). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 2025). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2024 liegt Nigeria mit einer Bewertung von 26 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 140 von 180 untersuchten Ländern (TI 2025). Intern ist das Land durch zahlreiche regionale, ethnische und religiöse Konfliktlinien gekenn zeichnet. Die Verteilung der Rohöl- und Erdgaseinkünfte sowie die Vergabe von einflussreichen Positionen innerhalb des Staatsapparats werden nach überwiegend machtpolitischen Kriterien entschieden. Nicht zuletzt deshalb ist Korruption in Nigeria häufig verbreitet. Die systematische Korruption trägt bedeutend zur Armut im Land bei (ÖB Abuja 10.2024). Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht konsistent um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Massive und weitverbreitete Korruption betrifft alle Ebenen der Regierung (USDOS 23.4.2024), einschließlich der Justiz und der Sicherheitsdienste (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 8.1.2025) Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tages ordnung AA 8.1.2025). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ■ TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024 Nigeria, https://www.tran sparency.org/en/cpi/2024/index/nga, Zugriff 27.5.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2025-08-08 07:17 Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschen rechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. NGOs agieren in der Regel unabhängig von der Regierung, wenngleich einige regierungsnahe sind (ÖB Abuja 10.2024). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von lan desweit verbreiteten Organisationen über Frauenrechtsgruppen und Organisationen, die sich 28

vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty Inter national, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 8.1.2025). Die professionell tätigen Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB Abuja 10.2024). Mehrere NGOs sind im Bereich der Demokratieförderung sehr aktiv und erhalten Hilfe von internationalen Gebern. Es gibt jedoch auch viele kleine „ Demokratie“-Lobbygruppen, die mit politischen Akteuren verbunden zu sein scheinen und meist dazu dienen, Gegner zu diskreditieren (BS 2024). NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Er kenntnisse (ÖB Abuja 10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind oft kooperativ und offen gegenüber den Ansichten dieser Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung veran staltet häufig Treffen mit NGOs, wobei diese Sitzungen nur wenige greifbare Ergebnisse erzielen. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB Abuja 10.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/report s/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 9 Ombudsmann Letzte Änderung 2025-08-08 07:17 Die NHRC wurde basierend auf UN-Erfordernissen gegründet. 1995 nahm die Kommission ihre Arbeit auf. Die NHRC hat Büros in allen 36 Bundesstaaten und dem FCT [Federal Capi tal Territory]. 900 Angestellte, die meisten Rechercheure, arbeiten für die Kommission (NHRC Nigeria 28.1.2020). Die Aufgabe der NHRC ist die Förderung und der Schutz der Menschenrech te (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) sowie die Menschenrechtserziehung (AA 8.1.2025). Die Kommission arbeitet an der Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und berät die Regierung, sie leidet allerdings unter mangelnder finanzieller Ausstattung und fehlendem politischen Rückhalt (AA 8.1.2025). Die Arbeit der Kommission läuft folgendermaßen ab: Die Rechercheure der NHRC erhalten eine Beschwerde wegen einer Menschenrechtsverletzung. Der erste Schritt ist es, zu prüfen, ob es sich um eine Menschenrechtsverletzung gemäß einem Menschenrechtsvertrag handelt. Dann wird der Fall einem Team zugewiesen. Die Täter werden in der Folge mit den Anschuldigungen konfrontiert und erhalten die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Die NHRC überwacht auch die 29

Medien (TV, Radio, Zeitungen) und wird aus eigenem Antrieb aktiv, sofern Vergehen das Allge meininteresse verletzen. Die Kommission setzt allerdings selbst keine Verfolgungshandlungen, sondern überträgt den Fall an die zuständige Behörde, insbesondere die Polizei (NHRC Nigeria 28.1.2020). Die Kommission untersucht Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen und veröffentlicht re gelmäßig Berichte mit detaillierten Feststellungen, unter anderem über Folter und schlechte Haftbedingungen. Beobachter halten die Kommission für unabhängig und einigermaßen ef fektiv, aber sie konnte die Regierung nicht dazu veranlassen, Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ NHRC Nigeria - National Human Rights Commission Nigeria (28.1.2020): Interview during the FFM Nigeria 2019 of the BFA ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 10 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2025-08-08 07:17 Die nigerianischen Streitkräfte bestehen aus Berufssoldaten (AA 8.1.2025). Es gibt keine allge meine Wehrpflicht (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, CIA 21.5.2025). Der freiwillige Eintritt in die Berufsarmee ist für nigerianische Staatsbürger ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit (18 Jahre) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. CIA 21.5.2025) bis zu einem Alter von 26 Jah ren möglich (CIA 21.5.2025). Ein paramilitärisch organisierter einjähriger „ Civil Service“ ist für Universitätsabgänger unter 30 Jahren verpflichtend. Die Absolvierung ist Voraussetzung für die Erlangung vieler Positionen im öffentlichen Dienst (ÖB Abuja 10.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia. gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security , Zugriff 23.5.2025 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] 30

11 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2025-08-08 07:17 Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschrän kungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Pres se- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschen handels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straf losigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); harte und lebensbedrohliche Haft bedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwie gende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024) schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (US DOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Er mittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die ein vernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind all gegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] 31

■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Nigeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124799.html, Zugriff 2.6.2025 ■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 12 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2025-08-08 07:17 Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025, USDOS 23.4.2024, ÖB Abuja 10.2024) und finden sich auch in der Verfassungs wirklichkeit grundsätzlich wieder. Das Gesetz zur Informationsfreiheit garantiert jeder Person das Recht, auf Antrag Zugang zu amtlichen Informationen durch die Behörden zu erhalten (AA 8.1.2025). Die Medienlandschaft ist vielfältig (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024), die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 8.1.2025). Beinahe alle befinden sich in privatem Besitz (ÖB Abuja 10.2024). Auch wenn die Zahl der Printpublikationen in den vergangenen Jahren abgenommen hat, verfügt Nigeria immer noch über eine vielfältige Medienlandschaft (RSF 2025). Die politische Berichterstattung spielt in den nigerianischen Medien eine bedeutende Rolle. Ein großer Teil der Berichterstattung ist der Innenpolitik gewidmet. Dennoch wird die Pressefreiheit langsam ausgehöhlt und der Raum für öffentliche Debatten und freie Meinungsäußerung wird zunehmend eingeschränkt (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß ÖB Abuja und RSF ist das Ausmaß der staatlichen Eingriffe in die Nachrichtenmedien erheblich. Nigeria gilt in Westafrika als eines der gefährlichsten und schwierigsten Länder für Journalisten, die oft beobachtet, angegriffen, willkürlich verhaftet und sogar getötet werden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. RSF 2025). Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Dif famierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten. Diese erfolgen außerdem in Form von öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, beson ders wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen oder separatisti sche und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 2025). Die Behörden sind 2024 verstärkt gegen Kritiker und Journalisten vorgegangen, wobei es zu zahl reichen Entführungen, unrechtmäßigen Verhaftungen und Inhaftierungen gekommen ist (HRW 16.1.2025). Regierungskritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manch mal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 23.4.2024). 32

Mehrere Journalisten befinden sich aufgrund ihrer Berichterstattung in Haft. Selbstzensur und Auftragsjournalismus sind verbreitet (AA 21.12.2023). In dem Index zur Pressefreiheit 2025 der Reporter ohne Grenzen liegt Nigeria auf Platz 122 von 180 bewerteten Ländern (RSF 2025); 2024: Platz 112 (RSF 2024); 2023: Platz 123; 2022: Platz 129 (ÖB Abuja 10.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtige s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf , Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2025): Nigeria: Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-o hne-grenzen.de/nigeria, Zugriff 3.6.2025 ■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Nigeria - Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-o hne-grenzen.de/nigeria, Zugriff 14.6.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung 2025-08-08 07:17 Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, USDOS 23.4.2024, FH 2025). Allerdings wird sie bisweilen durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen (z. B. von Schiiten oder Biaf ra-Aktivisten) in der Praxis eingeschränkt (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025). Die Regierung verbietet gelegentlich gezielt Versammlungen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass deren politischer, ethnischer oder religiöser Charakter zu Unruhen führen könnte. Die Regierung schränkt öffentli che Versammlungen ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Im Jahr 2024 kam es bei regierungs kritischen Protesten immer wieder zu diversen Einschränkungen seitens der Behörden. Auch gehen die Sicherheitskräfte nicht selten gewalttätig gegen Demonstrantinnen und Demons tranten vor (ÖB Abuja 10.2024). Bei den landesweiten Demonstrationen unter dem Hashtag #EndBadGovernance im August und September 2024 wurden Hunderte Demonstranten fest genommen oder inhaftiert, mehr als 20 Menschen wurden getötet. Dutzende Demonstranten, darunter auch Minderjährige, wurden wegen Hochverrats angeklagt, worauf die Todesstrafe steht. Viele dieser Anklagen wurden im November fallen gelassen (FH 2025). Am 29.3.2024 kam es bei einem Protestmarsch der IMN zu mehreren Toten bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten (REU 29.3.2025). 33

Die Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung ebenso garantiert (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, USDOS 23.4.2024) wie das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerk schaft anzugehören (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Dies wird auch praktiziert (ÖB Abu ja 10.2024) bzw. unterliegt die Gründung von Nichtregierungsorganisationen keinen strengen Beschränkungen, sodass diese sich in der Regel ungehindert für Menschenrechte und gute Regierungsführung einsetzen können (FH 2025). Das hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahlreichen NGOs geführt (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025). Gleichzeitig gibt es verschiedene Versuche der Regierung, zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum durch re pressive Gesetzgebung und Verwaltungspraxis einzuschränken. Gewerkschaften können sich grundsätzlich frei betätigen (AA 8.1.2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ■ REU - Reuters (29.3.2025): Shi’ite protesters clash with Nigerian military, police in Abuja, https://ww w.reuters.com/world/africa/shiite-protesters-clash-with-nigerian-military-police-abuja-2025-03-29 , Zugriff 17.7.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 13.1 Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten Letzte Änderung 2025-08-08 07:17 In Nigeria kann sich die politische Opposition grundsätzlich frei betätigen. Das gilt nicht nur für die parlamentarische Opposition, sondern auch für außerparlamentarische Parteien und Gruppen (AA 8.1.2025). Allerdings sind die Indigenous People of Biafra (IPOB) im September 2017 und die schiitische „ Islamic Movement of Nigeria“ (IMN) im August 2019 verboten worden (AA 8.1.2025). Bewaffne te, die die Abspaltung der Südost-Region anstreben, töteten im Jahr 2022 weiterhin Einwohner und Regierungsbeamte in der Region. Sicherheitskräfte und Bürgerwehren, die gegen die Se paratisten vorgehen, sind in Misshandlungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, in der Region verwickelt. Nigerianische Medien berichteten, dass zwischen Jänner und Mai 2022 über 287 Menschen im Südosten des Landes getötet wurden (HRW 12.1.2023). Die Staaten im Süd osten versuchten, die von der IPOB im Jahr 2021 eingeführte „ Sit at Home Order“ zu beenden, die die Bürger der Region dazu verpflichtet, zu Hause zu bleiben und öffentliche Einrichtungen montags und an jedem anderen angekündigten Tag, einschließlich der Tage, an denen Kanu vor Gericht erscheinen sollte, geschlossen zu halten. Obwohl die IPOB sagt, dass sie den Befehl ausgesetzt hat, versuchen bewaffnete Männer, ihn durchzusetzen, und töten, verstümmeln und 34
