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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/report
s/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ PM News - PM News (9.1.2020): Operation Amotekun: Western Nigeria governors launch security 
outfit, https://pmnewsnigeria.com/2020/01/09/operation-amotekun-western-nigeria-governors-lau
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli­
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Gesetzlich sind Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Fest­
genommenen verboten, es sind aber keine Strafen für Verstöße vorgesehen. Es gibt glaubwür­
dige Berichte, dass Regierungsbeamte diese Praktiken anwenden. Das Gesetz zum Verbot von 
Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Festgenommenen 
gilt nur für das Bundeshauptstadtterritorium (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die 
einzelnen Bundesstaaten verabschiedeten Gesetze, die mit dem Gesetz im Einklang stehen. 
Dreißig der 36 Bundesstaaten des Landes hatten zum Jahresende 2023 entweder das Gesetz 
selbst oder entsprechende Rechtsvorschriften verabschiedet (USDOS 23.4.2024).
Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es zu schweren Misshand­
lungen von Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen und anderen Personen im Gewahrsam der 
Sicherheitsorgane. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die An­
wendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensi­
schen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen, dass die 
Anwendung von Folter ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane ist. Eine Un­
tersuchung der EU-Delegation und Berichte von Menschenrechtsexperten und Organisationen 
bestätigen, dass Folter in Polizeigewahrsam oder im Militärgewahrsam wie z. B. im Nordosten 
Nigerias und im Nigerdelta, weiterhin weit verbreitet ist (AA 8.1.2025).
Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrecht­
lichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem 
ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der 
Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei 
Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB Abuja 10.2024). Die Sicherheitskräfte wenden exzessiv 
Gewalt an, auch bei der Auflösung von friedlichen Protesten und Versammlungen (AI 24.4.2024).
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Militär und Strafverfolgungsbehörden sind häufig an außergerichtlichen Tötungen, Folter und 
anderen Misshandlungen beteiligt (FH 2025). Polizei und Militär gehen bei Großeinsätzen - wie 
der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram und ISWAP - häufig mit unverhältnis­
mäßiger Härte vor. Dabei bleiben Tötungen zumeist straflos (AA 8.1.2025).
In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Protesten von den Sicherheitskräften, die häufig 
Gewalt anwenden, gewaltsam aufgelöst. Im Oktober 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um 
eine friedliche Demonstration anlässlich des zweiten Jahrestags der #EndSARS-Proteste von 
2020 gegen Polizeibrutalität aufzulösen; bei den Protesten von 2020 sind mindestens zwölf 
Menschen getötet worden, als Sicherheitskräfte in eine Menschenmenge schossen (FH 2024).  
Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersu­
chungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen 
Vorgehen gegen #EndSARS-Demonstranten in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 
8.1.2025).
Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch nutzen Polizei und Si­
cherheitskräfte diese Praktik. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen 
ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht 
haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenom­
mene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt 
werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen 
hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift 
(USDOS 23.4.2024).
Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram 
entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Boko Haram setzt Kinder gezielt als 
Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. 
Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangs­
verheiratet. Kinder und Jugendliche, die sich von den Terroristen befreien können, werden häufig 
nicht in ihren Gemeinden akzeptiert, da man sie nun als Teil der Miliz ansieht (AA 8.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
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■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2105060.html, Zugriff 3.6.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
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7 Korruption
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 23.4.2024). Trotzdem bleibt Korruption 
weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 
2025). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2024 
liegt Nigeria mit einer Bewertung von 26 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) 
auf Platz 140 von 180 untersuchten Ländern (TI 2025).
Intern ist das Land durch zahlreiche regionale, ethnische und religiöse Konfliktlinien gekenn­
zeichnet. Die Verteilung der Rohöl- und Erdgaseinkünfte sowie die Vergabe von einflussreichen 
Positionen innerhalb des Staatsapparats werden nach überwiegend machtpolitischen Kriterien 
entschieden. Nicht zuletzt deshalb ist Korruption in Nigeria häufig verbreitet. Die systematische 
Korruption trägt bedeutend zur Armut im Land bei (ÖB Abuja 10.2024).
Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht konsistent um. Es gibt zahlreiche 
Berichte über Korruption in der Regierung. Massive und weitverbreitete Korruption betrifft alle 
Ebenen der Regierung (USDOS 23.4.2024), einschließlich der Justiz und der Sicherheitsdienste 
(USDOS 23.4.2024; vgl. AA 8.1.2025) Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tages­
ordnung AA 8.1.2025). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen 
sind (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
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■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
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■ TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024 Nigeria, https://www.tran
sparency.org/en/cpi/2024/index/nga, Zugriff 27.5.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschen­
rechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 
23.4.2024). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind 
keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. NGOs agieren in der Regel unabhängig von 
der Regierung, wenngleich einige regierungsnahe sind (ÖB Abuja 10.2024).
Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von lan­
desweit verbreiteten Organisationen über Frauenrechtsgruppen und Organisationen, die sich 
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vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, bis hin zu Gruppen, die 
vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und 
andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch 
für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty Inter­
national, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 8.1.2025). Die professionell tätigen 
Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im 
muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB Abuja 10.2024). Mehrere NGOs sind im Bereich der 
Demokratieförderung sehr aktiv und erhalten Hilfe von internationalen Gebern. Es gibt jedoch 
auch viele kleine „ Demokratie“-Lobbygruppen, die mit politischen Akteuren verbunden zu sein 
scheinen und meist dazu dienen, Gegner zu diskreditieren (BS 2024).
NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Er­
kenntnisse (ÖB Abuja 10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind oft kooperativ 
und offen gegenüber den Ansichten dieser Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung veran­
staltet häufig Treffen mit NGOs, wobei diese Sitzungen nur wenige greifbare Ergebnisse erzielen. 
Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB Abuja 10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/report
s/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
9 Ombudsmann
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Die NHRC wurde basierend auf UN-Erfordernissen gegründet. 1995 nahm die Kommission 
ihre Arbeit auf. Die NHRC hat Büros in allen 36 Bundesstaaten und dem FCT [Federal Capi­
tal Territory]. 900 Angestellte, die meisten Rechercheure, arbeiten für die Kommission (NHRC 
Nigeria 28.1.2020). Die Aufgabe der NHRC ist die Förderung und der Schutz der Menschenrech­
te (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) sowie die Menschenrechtserziehung (AA 8.1.2025). 
Die Kommission arbeitet an der Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und berät 
die Regierung, sie leidet allerdings unter mangelnder finanzieller Ausstattung und fehlendem 
politischen Rückhalt (AA 8.1.2025).
Die Arbeit der Kommission läuft folgendermaßen ab: Die Rechercheure der NHRC erhalten eine 
Beschwerde wegen einer Menschenrechtsverletzung. Der erste Schritt ist es, zu prüfen, ob es 
sich um eine Menschenrechtsverletzung gemäß einem Menschenrechtsvertrag handelt. Dann 
wird der Fall einem Team zugewiesen. Die Täter werden in der Folge mit den Anschuldigungen 
konfrontiert und erhalten die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Die NHRC überwacht auch die 
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Medien (TV, Radio, Zeitungen) und wird aus eigenem Antrieb aktiv, sofern Vergehen das Allge­
meininteresse verletzen. Die Kommission setzt allerdings selbst keine Verfolgungshandlungen, 
sondern überträgt den Fall an die zuständige Behörde, insbesondere die Polizei (NHRC Nigeria 
28.1.2020).
Die Kommission untersucht Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen und veröffentlicht re­
gelmäßig Berichte mit detaillierten Feststellungen, unter anderem über Folter und schlechte 
Haftbedingungen. Beobachter halten die Kommission für unabhängig und einigermaßen ef­
fektiv, aber sie konnte die Regierung nicht dazu veranlassen, Menschenrechtsverletzungen 
strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ NHRC Nigeria - National Human Rights Commission Nigeria (28.1.2020): Interview during the FFM 
Nigeria 2019 of the BFA
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
10 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Die nigerianischen Streitkräfte bestehen aus Berufssoldaten (AA 8.1.2025). Es gibt keine allge­
meine Wehrpflicht (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, CIA 21.5.2025). Der freiwillige Eintritt 
in die Berufsarmee ist für nigerianische Staatsbürger ab dem Zeitpunkt des Erreichens der 
Volljährigkeit (18 Jahre) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. CIA 21.5.2025) bis zu einem Alter von 26 Jah­
ren möglich (CIA 21.5.2025). Ein paramilitärisch organisierter einjähriger „ Civil Service“ ist für 
Universitätsabgänger unter 30 Jahren verpflichtend. Die Absolvierung ist Voraussetzung für die 
Erlangung vieler Positionen im öffentlichen Dienst (ÖB Abuja 10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security , Zugriff 23.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
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11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog 
(AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschrän­
kungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die 
Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Pres­
se- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), 
doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen 
Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025), und viele Probleme 
bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, 
die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschen­
handels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch 
Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straf­
losigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter 
Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt 
sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).
Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: 
rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle 
von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die 
Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); harte und lebensbedrohliche Haft­
bedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwie­
gende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in 
die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen,  
Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024) schwerwiegende Einschränkungen 
der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen 
gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 
2025, AI 29.4.2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (US­
DOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Er­
mittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber 
nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und 
Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche 
Praktiken (USDOS 23.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die ein­
vernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe 
stellen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen 
von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind all­
gegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
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■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte 
weltweit; Nigeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124799.html, Zugriff 2.6.2025
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
12 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 8.1.2025; vgl. 
FH 2025, USDOS 23.4.2024, ÖB Abuja 10.2024) und finden sich auch in der Verfassungs­
wirklichkeit grundsätzlich wieder. Das Gesetz zur Informationsfreiheit garantiert jeder Person 
das Recht, auf Antrag Zugang zu amtlichen Informationen durch die Behörden zu erhalten (AA 
8.1.2025).
Die Medienlandschaft ist vielfältig (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024) und durch eine 
Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch 
Fernsehsender geprägt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024), die insgesamt breit gefächert sind 
und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 8.1.2025).  
Beinahe alle befinden sich in privatem Besitz (ÖB Abuja 10.2024). Auch wenn die Zahl der 
Printpublikationen in den vergangenen Jahren abgenommen hat, verfügt Nigeria immer noch 
über eine vielfältige Medienlandschaft (RSF 2025).
Die politische Berichterstattung spielt in den nigerianischen Medien eine bedeutende Rolle. Ein 
großer Teil der Berichterstattung ist der Innenpolitik gewidmet. Dennoch wird die Pressefreiheit 
langsam ausgehöhlt und der Raum für öffentliche Debatten und freie Meinungsäußerung wird 
zunehmend eingeschränkt (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß ÖB Abuja und RSF ist das Ausmaß 
der staatlichen Eingriffe in die Nachrichtenmedien erheblich. Nigeria gilt in Westafrika als eines 
der gefährlichsten und schwierigsten Länder für Journalisten, die oft beobachtet, angegriffen, 
willkürlich verhaftet und sogar getötet werden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. RSF 2025).
Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung 
(USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Dif­
famierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten. Diese erfolgen außerdem in Form von 
öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, beson­
ders wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen oder separatisti­
sche und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 2025). Die 
Behörden sind 2024 verstärkt gegen Kritiker und Journalisten vorgegangen, wobei es zu zahl­
reichen Entführungen, unrechtmäßigen Verhaftungen und Inhaftierungen gekommen ist (HRW 
16.1.2025). Regierungskritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manch­
mal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 23.4.2024). 
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Mehrere Journalisten befinden sich aufgrund ihrer Berichterstattung in Haft. Selbstzensur und 
Auftragsjournalismus sind verbreitet (AA 21.12.2023).
In dem Index zur Pressefreiheit 2025 der Reporter ohne Grenzen liegt Nigeria auf Platz 122 von 
180 bewerteten Ländern (RSF 2025); 2024: Platz 112 (RSF 2024); 2023: Platz 123; 2022: Platz 
129 (ÖB Abuja 10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf , 
Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2025): Nigeria: Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-o
hne-grenzen.de/nigeria, Zugriff 3.6.2025
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Nigeria - Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-o
hne-grenzen.de/nigeria, Zugriff 14.6.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 
10.2024, USDOS 23.4.2024, FH 2025). Allerdings wird sie bisweilen durch das Eingreifen der 
Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen (z. B. von Schiiten oder Biaf­
ra-Aktivisten) in der Praxis eingeschränkt (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025). Die Regierung verbietet 
gelegentlich gezielt Versammlungen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass deren politischer, 
ethnischer oder religiöser Charakter zu Unruhen führen könnte. Die Regierung schränkt öffentli­
che Versammlungen ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Im Jahr 2024 kam es bei regierungs­
kritischen Protesten immer wieder zu diversen Einschränkungen seitens der Behörden. Auch 
gehen die Sicherheitskräfte nicht selten gewalttätig gegen Demonstrantinnen und Demons­
tranten vor (ÖB Abuja 10.2024). Bei den landesweiten Demonstrationen unter dem Hashtag 
#EndBadGovernance im August und September 2024 wurden Hunderte Demonstranten fest­
genommen oder inhaftiert, mehr als 20 Menschen wurden getötet. Dutzende Demonstranten, 
darunter auch Minderjährige, wurden wegen Hochverrats angeklagt, worauf die Todesstrafe 
steht. Viele dieser Anklagen wurden im November fallen gelassen (FH 2025). Am 29.3.2024 
kam es bei einem Protestmarsch der IMN zu mehreren Toten bei Zusammenstößen zwischen 
Sicherheitskräften und Demonstranten (REU 29.3.2025).
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Die Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung ebenso garantiert (AA 8.1.2025; vgl. ÖB 
Abuja 10.2024, USDOS 23.4.2024) wie das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerk­
schaft anzugehören (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Dies wird auch praktiziert (ÖB Abu­
ja 10.2024) bzw. unterliegt die Gründung von Nichtregierungsorganisationen keinen strengen 
Beschränkungen, sodass diese sich in der Regel ungehindert für Menschenrechte und gute 
Regierungsführung einsetzen können (FH 2025). Das hat zur Herausbildung einer lebendigen 
Zivilgesellschaft mit zahlreichen NGOs geführt (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025). Gleichzeitig gibt 
es verschiedene Versuche der Regierung, zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum durch re­
pressive Gesetzgebung und Verwaltungspraxis einzuschränken. Gewerkschaften können sich 
grundsätzlich frei betätigen (AA 8.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ REU - Reuters (29.3.2025): Shi’ite protesters clash with Nigerian military, police in Abuja, https://ww
w.reuters.com/world/africa/shiite-protesters-clash-with-nigerian-military-police-abuja-2025-03-29 , 
Zugriff 17.7.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
13.1 Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
In Nigeria kann sich die politische Opposition grundsätzlich frei betätigen. Das gilt nicht nur 
für die parlamentarische Opposition, sondern auch für außerparlamentarische Parteien und 
Gruppen (AA 8.1.2025).
Allerdings sind die Indigenous People of Biafra (IPOB) im September 2017 und die schiitische 
„ Islamic Movement of Nigeria“ (IMN) im August 2019 verboten worden (AA 8.1.2025). Bewaffne­
te, die die Abspaltung der Südost-Region anstreben, töteten im Jahr 2022 weiterhin Einwohner 
und Regierungsbeamte in der Region. Sicherheitskräfte und Bürgerwehren, die gegen die Se­
paratisten vorgehen, sind in Misshandlungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, in der 
Region verwickelt. Nigerianische Medien berichteten, dass zwischen Jänner und Mai 2022 über 
287 Menschen im Südosten des Landes getötet wurden (HRW 12.1.2023). Die Staaten im Süd­
osten versuchten, die von der IPOB im Jahr 2021 eingeführte „ Sit at Home Order“ zu beenden, 
die die Bürger der Region dazu verpflichtet, zu Hause zu bleiben und öffentliche Einrichtungen 
montags und an jedem anderen angekündigten Tag, einschließlich der Tage, an denen Kanu vor 
Gericht erscheinen sollte, geschlossen zu halten. Obwohl die IPOB sagt, dass sie den Befehl 
ausgesetzt hat, versuchen bewaffnete Männer, ihn durchzusetzen, und töten, verstümmeln und 
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zerstören weiterhin Eigentum von Bürgern in der Region, die sich dem Befehl widersetzen (HRW 
11.1.2024).
IPOB: Der in der Region seit 2012 herrschende radikale Separatismus belastet den nationalen 
Zusammenhalt. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Ab­
spaltung von einigen Bundesstaaten (Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta,  
Ebonyi, Enugu, Imo und Rivers sowie Teilen von Benue und Kogi) im Südosten (einschließlich 
dem ölreichen Niger Delta) an. IPOB besteht hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen 
Gruppe der Igbo (Christen) und strebt die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an. Die 
Idee von Biafra ist nicht neu; im Jahr 1967 riefen die regionalen Führer einen unabhängigen Staat 
aus, wodurch ein brutaler Bürgerkrieg begann, der zum Tod von bis zu einer Million Menschen 
führte. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (ÖB Abuja 10.2024). Dieser befindet sich 
seit 2021 wegen Terrorismus und Hochverrats in Untersuchungshaft (ÖB Abuja 10.2024; vgl. 
HRW 16.1.2025, AA 8.1.2025) und musste sich im September 2023 vor Gericht verantworten 
(ÖB Abuja 10.2024). Im Dezember 2023 hob das Oberste Gericht Nigerias die Entscheidung, 
ihn freizulassen, auf. Der Prozess wurde am 17.04.2024 vom Obersten Gerichtshof wieder 
aufgenommen (AA 8.1.2025). Am 24.9.2024 erlitt der Fall einen Rückschlag, als sich die vor­
sitzende Richterin auf Antrag von Kanu, der sie der Befangenheit bezichtigte, zurückzog (HRW 
16.1.2025). Anträge auf Kaution und Verlegung wurden mehrfach abgelehnt (AA 8.1.2025).
Die Bewegung ist geprägt von dem Gefühl der „ Collective Victimisation“ der Igbos durch die 
Unterrepräsentation in der von Yoruba und Hausa geprägten Bundesregierung. Seit dem Beginn 
der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben 
sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB und ihrem paramilitärischen 
Arm Eastern Security Network (ESN) und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region 
verschärft. IPOB hat für jeden Montag sowie für jeden Gerichtstag Kanus eine stay-at-home 
order ausgerufen, die mit teils brutaler Gewalt durchgesetzt wird; auch ist die Wirtschaft durch 
die angeordnete Schließung von Geschäften sehr belastet. Seit 2021 kommt es verstärkt zu 
Guerilla-Angriffen gegen Vertreter der nigerianischen Regierung und deren Sympathisanten. Im 
Gegenzug sind in der Region Sicherheitskräfte in Gewalttaten - einschließlich außergerichtli­
cher Tötungen von Separatisten - verwickelt. Lokale Führungspersönlichkeiten versuchen, die 
Freilassung von Kanu zu erwirken, um die Situation zu entspannen und die stay-at-home order 
zu beenden (ÖB Abuja 10.2024).
2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das ESN, gegründet. Dieses wird mit zahlreichen 
tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung 
gebracht (ÖB Abuja 10.2021). Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nige­
rianischen Armee auf etwa 50.000. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens 
Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-
Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi 
Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden (VA der ÖB Abuja 27.5.2022). Im 
Südosten waren in jüngster Zeit die Bundesstaaten Imo und Anambra von Gewalt betroffen. Im 
Juli 2023 haben Sicherheitskräfte mehrere Lager der IPOB und des ESN zerstört. Die Ope­
ration war Teil einer wieder aufgenommenen Kampagne gegen IPOB-Mitglieder in den Zonen 
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