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Die Bedingungen für Religionsfreiheit bleiben schlecht. Die Bundes- und Landesregierungen 
tolerieren weiterhin Angriffe oder reagieren nicht auf gewalttätige Handlungen nichtstaatlicher 
Akteure, die ihre Gewalt mit religiösen Motiven rechtfertigen. Zu diesen Akteuren zählen Jama’tu 
Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS, auch bekannt als Boko Haram) und die Islamische 
Provinz Westafrika (ISWAP). Auch Banditengruppen beteiligen sich an Angriffen auf religiöse 
Gemeinschaften. Gewalttätige islamistische Gruppen und einige militante Fulani versuchen, 
Menschen und Gemeinden in ihren Operationsgebieten eine einheitliche Auslegung des Islam 
aufzuzwingen - unabhängig von deren Religion oder Weltanschauung (USCIRF 3.2025a).
In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung 
ausgeübte Religion (ÖB Abuja 10.2024). Es ist bekannt, dass bundesstaatliche und lokale Re­
gierungen auf ihrem Gebiet de-facto-offizielle Religionen anerkennen, wodurch sie gleichzeitig 
(anderen) religiösen Aktivitäten Grenzen setzen (FH 2025). Viele Menschen, die in Gebieten 
leben, in denen sie einer religiösen Minderheit angehören, fühlen sich diskriminiert und leben 
in Angst - und das aus gutem Grund angesichts der Geschichte religiös motivierter Gewalt. 
Für einen Muslim kann es schwierig sein, in einer christlich dominierten Region seine Religion 
offen auszuüben, ebenso für einen Christen in einer Region mit muslimischer Bevölkerungs­
mehrheit (BBC 16.10.2022). Personen, die ihren Unglauben äußern, müssen mit rechtlichen 
Konsequenzen rechnen (FH 2024).
Das Ausmaß der Gewalt aufgrund der steigenden Kriminalität hat sich im Laufe des Jahres 2023 
weiter verschärft. Viele Vorfälle können nicht nur auf die religiöse Identität zurückgeführt oder 
als religiös kategorisiert werden. Banditentum sowie nicht-ideologisch motivierte Kriminalität 
und nicht religiöse Differenzen sind die Hauptursachen für die Gewalt in der Nordwestregion 
(USDOS 30.6.2024). [Anm.: Siehe Unterkapitel „ Spannungen zwischen Muslimen und Christen“]
In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit 
problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch 
instrumentalisiert wird. Anders ist die Lage bei den Yoruba im Südwesten Nigerias, bei ihnen 
sind Mischehen zwischen Muslimen und Christen seit Generationen verbreitet (AA 8.1.2025).
Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit 
ist teilweise stark angespannt (AA 8.1.2025). Die Regierung hat gewaltsam auf Aktivitäten der 
Islamischen Bewegung Nigerias reagiert, einer schiitischen muslimischen Gruppe, die sich für 
eine islamische Herrschaft einsetzt. Die Gruppe wurde 2019 offiziell verboten und als terroris­
tische Organisation eingestuft (FH 2025). Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim 
el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 
2024). Das von der Regierung verhängte Verbot der IMN als illegale politische Organisation 
bleibt bestehen, während andere schiitische Gruppen, die nicht der IMN angehören, ihre Aktivi­
täten ungehindert fortsetzen (USDOS 30.6.2024).
Das Militär ist seit mehr als einem Jahrzehnt in die Bekämpfung der Terrorgruppen Boko Haram 
und ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) involviert, die beide Muslime und Christen 
töten und entführen [Anm. siehe Abschnitt: Sicherheitslage] (USDOS 30.6.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BBC - British Broadcasting Corporation (16.10.2022): Nigeria election: Dangers of being religious 
in a religious nation, https://www.bbc.com/news/world-africa-63255695?at_medium=RSS&at_cam
paign=KARANGA, Zugriff 21.6.2024
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2105060.html, Zugriff 3.6.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103137.html, Zugriff 17.6.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2025a): United 
States Commission on International Religious Freedom 2025 Annual Report, https://www.ecoi.net/
en/file/local/2124284/Nigeria 2025 USCIRF Annual Report.pdf, Zugriff 5.6.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111576.html, Zugriff 18.7.2024
16.1 Religiöse Gruppen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
53,5 Prozent der Einwohner sind Moslems, 10,6 Prozent sind Katholiken und 35,3 Prozent 
gehören anderen christlichen Glaubensrichtungen an. Der Rest gehört anderen Religionen an 
(CIA 21.5.2025). Nach anderen Angaben besteht die Bevölkerung zu 50 Prozent aus Muslimen, 
zu 48,1 Prozent aus Christen und die verbleibenden ca. zwei Prozent gehören anderen oder 
keinen Religionen an. Viele Menschen verbinden indigene Überzeugungen und Praktiken mit 
dem Islam oder dem Christentum (USDOS 30.6.2024).
2010 und 2012 gaben 38 Prozent der Muslime an, Sunniten zu sein, 12 Prozent Schiiten; der 
Rest sah sich als „ etwas anderes“ (5 Prozent) oder einfach als „ Muslime“ (42 Prozent). Unter den 
Sunniten finden sich mehrere Sufi-Strömungen, im Norden des Landes v. a. die Bruderschaften 
der Qadiriyya und der Tijaniyya sowie Salafisten. Einem Bericht aus dem Jahr 2011 zufolge 
machen Katholiken etwa 25 Prozent der Christen aus, Protestanten und andere Christen etwa 
75 Prozent (USDOS 30.6.2024).
Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 8.1.2025; vgl. 
USDOS 30.6.2024). Der Islam ist die vorherrschende Religion in den Regionen Nordwest und 
Nordost, obwohl es dort auch bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen gibt. In der Nord-
Zentral-Region sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Das Christentum ist 
die vorherrschende Religion in der Südwest-Region, einschließlich Lagos, wo es auch bedeu­
tende muslimische Bevölkerungsgruppen gibt. In der Südost-Region stellen christliche Gruppen, 
darunter Katholiken, Anglikaner und Methodisten, die Mehrheit. Im Süden des Landes bilden die 
Christen eine deutliche Mehrheit. Im Süden und Südosten gibt es eine kleine, aber wachsende 
Zahl von Muslimen (USDOS 30.6.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security , Zugriff 23.5.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111576.html, Zugriff 18.7.2024
16.2 Spannungen zwischen Muslimen und Christen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
Nach Angaben von Sicherheitsbehörden, NGOs, Medien, Akademikern und anderen Beobach­
tern hat sich das Ausmaß der Gewalt aufgrund der steigenden Kriminalität im Laufe des Jahres 
2023 weiter verschärft. Da Fragen der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, des Wettbe­
werbs um Land und Ressourcen und der Kriminalität oft eng miteinander verknüpft sind, ist 
es schwierig, viele Vorfälle ausschließlich oder sogar hauptsächlich auf die religiöse Identität 
zurückzuführen. Wie in den Vorjahren kam es im Laufe des Jahres in der Nordzentral-Region zu 
zahlreichen tödlichen Zusammenstößen zwischen überwiegend christlichen Bauern verschie­
dener ethnischer Gruppen und überwiegend muslimischen Hirten. Auch in der Nordwest-Region 
kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen überwiegend muslimischen Hirten 
und christlichen oder muslimischen Bauern. Die Medien berichteten über zahlreiche Angriffe 
von „ Banditen“ oder bewaffneten kriminellen Banden auf religiöse Stätten, darunter Moscheen 
und Kirchen. Mehrere akademische und Medienquellen gaben an, dass Banditentum und ideo­
logisch neutrale Kriminalität und nicht religiöse Differenzen die Hauptursachen für die Gewalt in 
der Nordwest-Region waren (USDOS 30.6.2024).
Die Lage ist für alle Zivilisten, insbesondere für Christen, sehr schwierig geworden. Nigeria hat 
sechs geopolitische Zonen. Früher hatte jede dieser Zonen ihr eigenes Profil hinsichtlich Feind­
seligkeiten gegen Christen (und andere). Im Nordosten ging die Gewalt vor allem von Boko 
Haram und ISWAP aus, im Nordwesten von den unterschiedlichen Gruppen bewaffneter Kri­
mineller und im zentralen Norden – einschließlich des Bundesstaates Kaduna – von militanten 
Fulani. Nun ist im Norden die Gruppe Lakurawa in Erscheinung getreten. Lakurawa ist mit der 
expansionistischen Aufstandsbewegung Dschamaat Nusrat al-Islam wal-Muslimin verbunden, 
die ihren Ursprung in Mali hat und al-Qaida nahesteht. Jedenfalls ist die Gewalt nicht mehr 
länger auf die drei nördlichen geopolitischen Zonen beschränkt, sondern hat sich auf die drei 
südlichen Zonen ausgeweitet. Gleichzeitig haben sich die Einflussbereiche der verschiedenen 
Gruppen zu überschneiden begonnen, und es wird zunehmend schwieriger zu unterscheiden, 
welche gewalttätige Gruppe für welche Taten verantwortlich ist und welche spezifische Zugehö­
rigkeit eine bestimmte Gruppe hat. So gehen Gebiete, in denen militante Fulani und bewaffnete 
Kriminelle operieren, ineinander über und überschneiden sich teilweise (OpD 2025).
Der Regierung ist es nicht gelungen, die Zunahme von Gewalt zu verhindern, die von islamisch-
extremistischen Milizen ausgeht (OpD 2025).
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Quellen
■ OpD - Open Doors (2025): Nigeria - Weltverfolgungsindex, https://www.opendoors.de/christenverfo
lgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/nigeria, Zugriff 6.6.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111576.html, Zugriff 18.7.2024
16.3 Naturreligionen und Juju
Letzte Änderung 2024-08-16 08:44
Juju ist ein Ausdruck für verschiedene Kultpraktiken, die in Teilen Nigerias in einer Sphäre von 
Religion, Kriminalität und Politik praktiziert werden. Juju wird hauptsächlich im Verborgenen 
ausgeübt und es gibt unterschiedliche lokale Praktiken; daher liegen zu Juju-Kulten nur wenige 
Informationen vor, und diese unterscheiden sich häufig voneinander (ACCORD 25.4.2019). Der 
Glaube an traditionelle afrikanische Religionen und ihre Juju-Komponenten sind in Nigeria weit 
verbreitet, wobei viele sie mit dem Christentum oder dem Islam kombinieren (BBC 21.3.2022). 
Juju stammt aus der traditionellen afrikanischen Religion, die im Volksmund als Voodoo bekannt 
ist. Juju bezieht sich speziell auf Gegenstände, die in Verbindung mit Zaubersprüchen oder 
Flüchen verwendet werden, und wie jeder Brauch oder Glaube kann er manipuliert werden, um 
Macht über Menschen zu erlangen (Eagle 30.1.2022). So benutzen etwa Menschenhändler Juju 
und andere traditionelle Schwur-Rituale, um Opfer von Menschenhandel, einschließlich Kinder, 
zu kontrollieren (ACCORD 25.4.2019; vgl. EASO 4.2024).
Theoretisch könnte es schwierig oder gar gefährlich sein, wenn eine Person die Übernahme 
der Rolle eines Priesters, Kräuterkundigen oder Ähnliches verweigert. Praktisch sind aber keine 
Fälle bekannt, wonach das Priestertum irgendwem aufgezwungen worden wäre, oder dass 
Verweigerer bedroht oder Gewalt ausgesetzt wurden. Ein Nachfolger, der Interesse und Eig­
nung für die vorgesehene Rolle hat, ist erwünscht. Die Rekrutierung für solche Positionen kann 
unterschiedlich ablaufen, impliziert jedoch eine lange Zeit des Lernens und der Ausbildung. Es 
muss nicht notwendigerweise der älteste Sohn sein, der die Rolle des Oberpriesters übernimmt. 
Eine Verweigerung der Nachfolge des Oberpriesters wird nicht als Affront gegen den Schrein 
gesehen (EASO 6.2017).
Quellen
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(25.4.2019): Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu Juju (Organisation und Netzwerke) 
[a-10976-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2007894.html, Zugriff 25.6.2024
■ BBC - British Broadcasting Corporation (21.3.2022): The hunt for Nigerians who can change into 
cats, https://www.bbc.com/news/world-africa-60749496, Zugriff 25.6.2024
■ Eagle - The Eagle Online (30.1.2022): Nigeria: No be juju be this?, by Prince Charles Dickson, 
https://theeagleonline.com.ng/nigeria-no-be-juju-be-this-by-prince-charles-dickson , Zugriff 
25.6.2024
■ EASO - European Asylum Support Office (4.2024): Nigeria Trafficking in Human Beings, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2050273/2021_04_EASO_COI_Report_Nigeria_Trafficking_in_human_
beings.pdf, Zugriff 25.6.2024
■ EASO - European Asylum Support Office (6.2017): Nigeria Country Focus, https://www.ecoi.net/en/
file/local/1400411/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf , Zugriff 25.6.2024
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16.4 „ Kulte“ und Geheimgesellschaften
Letzte Änderung 2025-01-27 13:54
Der Begriff „ Kult“ wird in Nigeria für Gruppen verwendet, deren Motive und Modus Operandi 
geheim gehalten werden. Diese Gruppen sind häufig traditionelle Geheimgesellschaften, vi­
gilante Gruppen oder Studentenverbindungen (MBZ 31.1.2023). Nigerianischen Kultgruppen 
gemeinsam sind u. a. Gewinnstreben, Gewaltbereitschaft, Initiationsriten und ein hierarchischer 
Organisationsaufbau. Kriminelle Kulte bezeichnende Begriffe werden in Medienmeldungen und 
Berichten nicht einheitlich verwendet. Angesichts der Vergangenheit mancher Gruppierungen 
als Studentenverbindungen zählt neben „ cults“ (Kultgruppen) auch „ confraternities“ (Bruder­
schaften) zu den gängigen Bezeichnungen. In der Berichterstattung wird der Begriff „ cults“
z. T. so weit verstanden, dass sich zahlreiche nicht öffentlich agierende Organisationen mit 
hohem Loyalitätsbedürfnis darunter fassen lassen. In einigen Regionen werden „Anti Cultism“-
Polizeieinheiten unterhalten (BAMF 14.8.2023).
Insbesondere im Süden des Landes, in dem sich die Städte Enugu und Lagos befinden, sind 
die Aktivitäten von Kult-Gruppen weit verbreitet (ÖB Abuja 10.2024; vgl. MBZ 31.1.2023). Stu­
dentenkulte sind hauptsächlich in den südlichen Bundesstaaten Nigerias aktiv, insbesondere in 
den Bundesstaaten Rivers, Bayelsa, Delta und Edo (EASO 10.2021).
Die Pirate Confraternity und die Buccaneers Confraternity waren die beiden bedeutendsten 
Bruderschaften in Nigeria. Ihre ursprünglichen Ziele waren der Einsatz für Menschenrechte, 
soziale Gerechtigkeit und die Rechenschaftspflicht gegenüber der Regierung. In den 1950er 
und 60er-Jahren waren dies edle Ziele. Andere Kultgruppen sind Eiye, Maphite, Black Axe, 
Vikings. Es gibt auch weibliche Sekten, z. B. Black Bra, Töchter der Isebel usw. (VA der ÖB 
Abuja 20.8.2024)
Leider sind die Buccaneers und andere Bruderschaften oder Kulte zu einer Bedrohung nicht nur 
für die Universitätsgemeinschaft, sondern für die gesamte Gesellschaft geworden. Mitglieder 
der Buccaneers begehen ebenso wie andere Kultgruppen auf dem Campus Gräueltaten an 
Kommilitonen wie Vergewaltigung, Terror, Tötung, Körperverletzung, Bedrohung, Entführung 
usw. All dies sind Straftaten, die im südlichen Teil des Landes unter den Criminal Code und im 
nördlichen Teil des Landes unter den Penal Code fallen (VA der ÖB Abuja 20.8.2024).
Studentenkulte ähneln kriminellen Gangs und sind in Nigeria verboten, aber die Durchsetzung 
des Verbots ist schwach. Zu den bekanntesten Gruppen gehören Black Axe und Eiye. Studen­
tenkulte sind von gewalttätigen Initiationsriten und illegalen Aktivitäten wie Gewalt, Tötungen, 
Verbrechen und politischer Gewalt geprägt (EASO 10.2021; vgl. MBZ 31.1.2023). Im Vergleich 
zu 2020 nahm die kult-bezogene Gewalt in den Jahren 2021 und 2022 deutlich zu. Nach Anga­
ben von Nigeria Watch stieg die Zahl der Vorfälle von 164 im Jahr 2020 auf 178 im Jahr 2021, 
und die Zahl der Todesopfer stieg von 164 im Jahr 2020 auf 427 im Jahr 2021. Nextier SPD 
verzeichnete 49 sektenbezogene Vorfälle im Jahr 2021, die 99 Todesfälle zur Folge hatten. In 
den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 54 Vorfälle gemeldet, bei denen es 127 
Todesopfer gab. Die Zahlen des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zeigen 
ebenfalls einen Anstieg der kult-bezogenen Vorfälle im Jahr 2022 (MBZ 31.1.2023).
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Nach Einschätzung von Beobachtern hat das Phänomen im Jahr 2023 insbesondere in der 
Metropole Lagos an Bedeutung gewonnen. So sind beispielsweise am 30.6.2023 mehrere Per­
sonen festgenommen worden, bei denen es sich um Mitglieder einer als Kesari-Bruderschaft 
bekannten und mit Kult-Kriminalität in Verbindung gebrachten Gruppe handeln soll. Kultisten 
zugeschriebene Gräueltaten sind weiterhin keine Seltenheit. Zuletzt sollen Kultgruppen beim 
Anwerben neuer Mitglieder relativ erfolgreich gewesen sein. Bei den rekrutierten Personen 
handelt es sich meist um junge Erwachsene verschiedenster Bildungshintergründe und Berufe. 
Nach Angaben eines Polizeisprechers vom 10.8.2023 vereitelte ein Polizeikommando des Bun­
desstaates Lagos kürzlich die Aufnahme von neun männlichen Minderjährigen im Alter zwischen 
neun und 14 Jahren in eine Kultgruppe (BAMF 14.8.2023).
Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 
„ Kulte“ (EASO 11.2018). Sowohl der Criminal Code als auch der Penal Code verbieten die 
Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (MBZ 31.1.2023). Der nigerianische Secret Cult 
and Similar Activities Prohibition Act, 2012 enthält eine Dutzende Kultgruppen umfassende 
Verbotsliste (BAMF 14.8.2023). Daneben existieren auch in mehreren Bundesstaaten Gesetze 
zum Verbot von Kulten und Kultaktivitäten (BAMF 14.8.2023; vgl. MBZ 31.1.2023). Während 
des Berichtszeitraums von April 2021 bis Dezember 2022 wurden Dutzende von Kultmitgliedern 
auf der Grundlage dieser Gesetze verhaftet und verurteilt (MBZ 31.1.2023).
Mehrere Bundesstaaten haben auch innerhalb der Polizei Abteilungen zur Bekämpfung von 
Gewalt, die von Kulten ausgeht, eingerichtet (MBZ 31.1.2023; vgl. BAMF 14.8.2023). Im Bun­
desstaat Edo zum Beispiel wurde innerhalb der Polizei eine Antikulteinheit eingerichtet. Dennoch 
ist die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen schwach, und es herrscht eine Kultur der 
Straffreiheit. Hochrangigen Politikern wird nachgesagt, Kulte zur Erreichung politischer Ziele zu 
nutzen (MBZ 31.1.2023). Die Regierung des Bundesstaates Edo bekräftigte im Juni 2024 ihren 
Beschluss, die Aktivitäten von Okaigheles [Anm.: Jugendführern] und Kultisten in den Gemein­
den von Edo Süd (communities Edo South) zu verbieten, da die sektenähnlichen Aktivitäten 
und die daraus resultierenden Morde in der Region alarmierend zugenommen haben (ESGv 
11.6.2024). Fast alle staatlichen Polizeidienststellen in Nigeria verfügen über eine sogenannte 
Anti-Kult-Einheit. Die Anti-Kult-Einheiten wurden eingerichtet, um die Aktivitäten der verschiede­
nen Kultgruppen einzudämmen. Sie nehmen Kultmitglieder fest, wenn es zu Gesetzesverstößen 
kommt. Sie sorgen auch dafür, dass diejenigen, die von Kultgruppen bedroht oder angegriffen 
werden, angemessen geschützt werden (VA der ÖB Abuja 20.8.2024).
Bei Angriffen auf dem Campus wird die Polizei in der Regel von den Schulbehörden hinzu­
gezogen. In der Regel werden von der Polizei Festnahmen vorgenommen und Ermittlungen 
durchgeführt. Mitglieder dieser Gruppe, die sich eines Vergehens vermeintlich schuldig gemacht 
haben, werden vor Gericht angeklagt und strafrechtlich verfolgt, und wenn sie verurteilt werden, 
müssen sie ihre Haftstrafe verbüßen (VA der ÖB Abuja 20.8.2024).
Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 
11.2018; vgl.  MBZ 31.1.2023). Der Versuch, dies zu tun, kann zu Drohungen, Übergriffen oder 
Mord führen. Zusätzlich zu der Gewalt, die Kultmitglieder während der Initiationsrituale und beim 
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Verlassen eines Kults erfahren können, können auch Mitglieder, die sich nicht an die Regeln 
halten, Gewalt ausgesetzt sein (MBZ 31.1.2023).
Quellen
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.8.2023): Briefing Notes KW 33 
2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2023/briefingnotes-kw33-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 17.7.2024
■ EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Country Guidance: Nigeria, https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2063766/Country_Guidance_Nigeria_2021.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ EASO - European Asylum Support Office (11.2018): Country of Origin Report Nigeria - Targeting of 
Individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividu
als.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ ESGv - Edo State Government (11.6.2024): On total ban on cultism, Okaighele activities in Edo, 
https://edostate.gov.ng/on-total-ban-on-cultism-okaighele-activities-in-edo , Zugriff 17.7.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin In­
formation Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/
2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin In­
formation Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ VA der ÖB Abuja - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (20.8.2024): Bericht des VA zur Buccaneers 
Association in Nigeria
17 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist durch die Verfassung 
verboten (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025, USDOS 23.4.2024). Trotzdem werden viele ethnische 
Minderheiten von staatlichen Behörden und anderen Gruppen der Gesellschaft in Bereichen wie 
Beschäftigung, Bildung und Wohnen benachteiligt (FH 2025). Die meisten ethnischen Gruppen 
beklagen eine Marginalisierung bei der Zuweisung von Staatseinnahmen, der politischen Ver­
tretung oder beidem. Die Bundes- und Landesregierungen unternehmen einige Anstrengungen 
zur Durchsetzung der Gesetze (USDOS 23.4.2024).
Der nigerianische Rechtsrahmen sieht im Allgemeinen eine gleichberechtigte Teilhabe der ver­
schiedenen kulturellen, religiösen und ethnischen Gruppen des Landes am politischen Leben 
vor. Politiker und Parteien verlassen sich jedoch häufig auf die ethnische Loyalität der Wähler. 
Die Interessen einer bestimmten Gruppe werden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit 
bildet, oder wenn die ihr nahestehenden Parteien nicht an der Macht sind, möglicherweise nicht 
ausreichend berücksichtigt (FH 2025).
Die Verfassung unterscheidet bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen „ Einheimi­
schen“ („ indigenes“) und „ Zuwanderern“ („ settlers“). Diese Unterscheidung sollte die einheimi­
sche Bevölkerung und die kleineren Ethnien vor den drei großen Ethnien schützen (AA 8.1.2025). 
Zwar haben alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch 
diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohn­
sitz nicht indigen im eigentlichen Sinne sind (USDOS 23.4.2024). Die Realität in Nigeria ist von 
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der Ausstellung sogenannter Certificates of State of Origin geprägt. Sie regeln den Zugang zu 
Stellen im öffentlichen Dienst, staatlichen Stipendien, die Wahl in ein öffentliches Amt und viele 
andere offizielle Interaktionen (Ausstellung eines Reisepasses). Problematisch ist allerdings, 
dass der Terminus „ indigene“ in der nigerianischen Verfassung nicht genauer definiert wird. In 
der Praxis werden Certificates of State of Origin ausgestellt, die bescheinigen, dass die jeweili­
ge Person ein Angehöriger des dort ansässigen Stammes/Ethnie ist. Angesichts des Fehlens 
von Leitlinien zur Ausstellung eines Certificate of State of Origin liegt es im völligen Ermessen 
der lokalen und staatlichen Regierungen, diesen Status zu gewähren oder nicht (ÖB Abuja 
10.2024). In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten problematisch, zumal selbst 
den Nachfahren der Zuwanderer oft die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird 
und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen wie etwa Subventionen und öffentlichen 
Aufträgen, Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplätzen haben (AA 8.1.2025). Manchmal werden 
Einzelpersonen sogar dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukeh­
ren, obwohl sie dorthin keinerlei persönliche Verbindungen mehr haben. Fallweise veranlassen 
Bundesstaats- und LGA-Verwaltungen Nicht-Indigene durch Drohungen, Diskriminierung am Ar­
beitsmarkt oder die Zerstörung von Häusern zur Abwanderung. Jene, die trotzdem am Wohnort 
verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, 
Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst) (USDOS 23.4.2024).
Menschen mit Albinismus werden oftmals bei ihrer Geburt umgebracht, von ihren Familien 
diskriminiert oder zu rituellen Zwecken getötet. Gerade in jüngster Zeit haben rituelle Tötungen, 
basierend auf dem Glauben, dass bestimmte Körperteile in Ritualen verwendet werden können, 
um Macht, Geld und Erfolg zu erlangen, zugenommen. Obwohl rituelle Tötungen im Allgemeinen, 
das heißt nicht nur Menschen mit Albinismus betreffend, in Nigeria zuletzt ein alarmierendes 
Ausmaß angenommen haben, führen die bisherigen polizeilichen und justiziellen Maßnahmen 
zu keiner Trendwende (ÖB Abuja 10.2024). Medienberichten zufolge töten einige Gemeinden 
Kinder, die als Zwillinge oder mit Geburtsfehlern oder Albinismus geboren wurden (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
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17.1 Minderheitengruppen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen (AA 8.1.2025; vgl. ACCORD 2.4.2024, CIA 
24.10.2024), die über 500 Sprachen sprechen (ACCORD 2.4.2024). Die drei größten ethnischen 
Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die 
Hausa-Fulani im Norden (ACCORD / CIA: 30 Prozent), die Yoruba im Südwesten (ACCORD 
/ CIA: 15,5 Prozent) und die Igbo im Südosten (ACCORD / CIA: 15,2 Prozent) (AA 8.1.2025; 
vgl. ACCORD 2.4.2024, CIA 21.5.2025). Eine vierte große, durch den Konflikt im Nigerdelta ins 
Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückte Ethnie, die Ijaw, lebt überwiegend in den 
ölreichen Regionen des Nigerdeltas (AA 8.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(2.4.2024): Nigeria - Übersicht zum Land - ecoi.net, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/uebers
icht, Zugriff 18.7.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security , Zugriff 23.5.2025
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.10.2024): Nigeria - The World Factbook, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security , Zugriff 29.10.2024
18 Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1 Frauen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 8.1.2025, 
STDOK 3.12.2021) und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet (ÖB Abuja 10.2024), 
kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 
2025, MBZ 31.1.2023, BS 2024). Seit der Pandemie haben sich prekäre Lebensverhältnisse und 
Obdachlosigkeit verschlimmert, und das führt Frauen in weitere ökonomische Abhängigkeiten 
und Perspektivlosigkeit (LEFÖ 2023). Des Weiteren besteht Benachteiligung im Bereich der 
Bildung (FH 2025; vgl. MBZ 31.1.2023, BS 2024). Der Zugang dazu ist für Frauen grundsätzlich 
schwierig, viele von ihnen arbeiten bereits im Kindesalter in der Landwirtschaft und lernen nie 
richtig lesen und schreiben (LEFÖ 2023). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise 
polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 
8.1.2025; vgl. STDOK 3.12.2021). Es gibt zwar keine Gesetze, die Frauen den Besitz von Land 
verbieten, aber die gewohnheitsrechtlichen Grundbesitzverhältnisse erlauben nur Männern den 
Besitz von Land, wobei Frauen nur durch Heirat oder Familie Zugang zu Land erhalten (USDOS 
23.4.2024). Des Weiteren sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht 
von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Vor allem im Osten des Landes werden entwürdigende Witwenzeremonien praktiziert. Zum Bei­
spiel werden Witwen gezwungen, sich den Kopf zu rasieren, oder sie werden unter Hausarrest 
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gestellt und vergewaltigt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner berufli­
chen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen 
Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 8.1.2025). Frauen sind von Diskriminierungen in allen 
Formen betroffen (LEFÖ 2023). Sie sind formal politisch gleichberechtigt, aber restriktive ge­
sellschaftliche Normen schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein (FH 2025). Auch neuere 
Gesetze diskriminieren Frauen, insbesondere in Verbindung mit gleichzeitig fortbestehenden 
traditionellen Regeln. So werden Frauen z. B. im Rahmen des bestehenden Wahlrechts be­
nachteiligt, weil Kandidaturen nur innerhalb des Herkunftswahlbezirkes erlaubt sind, Frauen 
allerdings oft nach der Heirat an den Wohnsitz ihres Ehemannes ziehen (AA 8.1.2025). Frau­
en ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als 
Versorger der Familie (STDOK 3.12.2021).
Frauen sind in den Exekutiv- und Legislativorganen nur schwach vertreten. Ein Gesetzesent­
wurf zur Einführung von Geschlechterquoten im Parlament wurde 2022 abgelehnt, ebenso wie 
andere Gesetze, mit denen die Stellung der Frauen verbessert werden sollte (BS 2024). Die 
Regierung muss noch die vorgeschlagenen Änderungen der Verfassung des Landes annehmen, 
die darauf abzielen, die Gleichstellung und die Beteiligung von Frauen in der Politik und in Füh­
rungspositionen der Regierung zu fördern - auch durch positive Maßnahmen (HRW 11.1.2024). 
Nigeria hat laut Policy and Legal Advocacy Centre einen der geringsten Anteile an politischer 
Vertretung durch Frauen weltweit. Nach den Parlamentswahlen 2023 gewannen Frauen nur 
drei von 109 Sitzen im Senat und 16 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus, ein Rückgang 
gegenüber den Wahlen 2019. Seit der Demokratisierung 1999 gab es keine Staatspräsidentin; 
zudem gibt es derzeit keine Gouverneurin, jedoch acht stellvertretende Gouverneurinnen, eine 
Steigerung gegenüber zwei nach den letzten Gouverneurswahlen (ÖB Abuja 10.2024).
Gebildete Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatli­
chen und öffentlichen Institutionen sowie im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen beset­
zen prominente Posten in Regierung und Justiz. Und Frauen nehmen zudem eine vitale Rolle in 
der informellen Wirtschaft, der Landwirtschaft und beim Verkauf von Nahrungsmitteln ein. Übli­
cherweise ist es für Frauen also – unter Berücksichtigung der allgemein hohen Arbeitslosigkeit – 
möglich, eine Arbeit zu finden. Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (STDOK 3.12.2021).
Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleich­
wertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung 
von Angestellten (USDOS 23.4.2024). Frauen werden für dieselbe Arbeit nicht gleich bezahlt 
wie Männer, und Frauen haben als Haushaltsvorstände oft Schwierigkeiten, Geschäftskredite 
oder Steuerabzüge und -ermäßigungen zu erhalten (MBZ 31.1.2023).
Reproduktive Rechte sind weiter beinahe nicht-existent. Riskante Schwangerschaftsabbrüche 
sind für bis zu 30 Prozent der gesamten Müttersterblichkeit verantwortlich, nur wenige Frau­
en im gebärfähigen Alter haben Zugang zu Verhütungsmitteln und Menstruationsprodukten. 
Abtreibungen sind nach wie vor gesetzlich verboten (das Gesetz stammt aus der britischen 
Kolonialzeit), außer sie sind zum gesundheitlichen Schutz der Mutter erforderlich. Wer gegen 
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