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Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit 
(STDOK 3.12.2021).
18 Prozent der nigerianischen Haushalte werden von Frauen geführt. Alleinstehende Frauen 
können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten – vor allem in größeren 
Städten wie Abuja und Lagos. Ein Großteil der bei der Fact Finding Mission (FFM) Nigeria 
2019 befragten Quellen gab dies an, nur zwei Quellen gaben widersprüchlich dazu an, dass ein 
männlicher Bürge benötigt wird (STDOK 3.12.2021).
Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in 
Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB Abuja 
10.2024). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Da­
neben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rück­
kehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, 
die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld 
verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für 
die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und 
leistet unter anderem auch Integrationshilfe (ÖB Abuja 10.2024).
In Nigeria sind neben den UNO-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche teilweise 
auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Ehefrauen der Gouverneure sind in von ihnen fi­
nanzierten gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv: Sie betreuen Frauenhäuser, 
Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Müt­
ter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten. 
Daneben unterstützen sie zahlreiche Aufklärungskampagnen, zum Beispiel für Krebs-Vorsorge­
untersuchungen oder gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte 
Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, unter anderem bei der Stra­
ßenreinigung (ÖB Abuja 10.2024).
Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen:
WACOL - Women Aid Collective, No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu 
Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234 (0)7035779083, +234 (0)8095757590, E-Mail: wa­
colnig@gmail.com, wacol@wacolnigeria.org, wacolnig@yahoo.com. [Anm.: WACOL ist eine 
Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, 
Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner 
Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste] (WACOL 16.8.2022).
WARDC - Women Advocates Research and Documentation Centre; Lagos Office: No 22, Afa­
riogun street, off Obafemi Awolowo way, Ikeja Underbridge, Lagos; Abuja Office: No 17, Iwopin 
close off ondo street, behind Area 1 shopping complex, Garki-Abuja; Tel: +234(0)8180056401, 
+234(0)8055951858; E-Mail: info@wardcnigeria.org, womenadvocate@yahoo.com. [Anm.: 
WARDC ist eine Frauenrechtsorganisation in Nigeria, die Frauen, die Opfer von geschlechts­
spezifischer Gewalt und anderen Frauenrechtsverletzungen geworden sind, unentgeltlich 
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Rechtsberatung anbietet. Seit seiner Gründung hat WARDC über 450 Fälle vor Gericht ver­
handelt, vier Sammelklagen angestrengt und durchschnittlich sechs Frauen pro Woche zu 
Rechts- und Sozialberatung in Fragen geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen zivilrechtli­
chen Angelegenheiten, die Frauen betreffen, empfangen] (WARDC 9.11.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin In­
formation Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/
2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin In­
formation Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(3.12.2021): Themenbericht: Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen un­
ter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/20666
84/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 19.7.2024
■ WACOL - Women Aid Collective Nigeria (16.8.2022): Contacts, https://wacolnigeria.org/contacts , 
Zugriff 22.7.2024
■ WARDC - Women Advocates Research and Documentation Centre Nigeria (9.11.2022): About Us - 
WARDC, https://wardcnigeria.org/about-us/#whoweare, Zugriff 22.7.2024
18.3 Kinder
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights 
Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde 
von allen 36 Bundesstaaten ratifiziert (AA 21.12.2023; vgl. ÖB Abuja 10.2024, FH 2025). Ins­
besondere die nördlichen Bundesstaaten sehen aber in einigen Bestimmungen (Rechte des 
Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen 
die Scharia (AA 8.1.2025).
Im Nordosten und Nordwesten Nigerias sind ungefähr 4,4 Millionen Kinder von akuter Unter­
ernährung betroffen (AA 8.1.2025).
Die Bundesregierung respektiert im Allgemeinen die Freiheit der Bildung (FH 2025). Obwohl 
die Grundschulbildung in Nigeria offiziell kostenlos und verpflichtend ist, gehen Millionen von 
Kindern im Land nicht zur Schule. Ein internationaler Vergleich hat ergeben, dass eines von 
fünf Kindern in Nigeria nicht zur Schule geht. Nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder besucht 
regelmäßig die Grundschule, und noch weniger erhalten eine frühkindliche Bildung. Mädchen 
sind in Bezug auf Bildung besonders marginalisiert. Ohne eine formale Ausbildung sind sie stark 
benachteiligt (SOS-Kd o.D.a). In ganz Nigeria besuchen 20 Millionen Kinder im schulfähigen Al­
ter keine Schule (AA 8.1.2025), nach anderen Angaben handelt es sich um geschätzte 10,5 
Millionen Kinder, die nicht zur Schule gehen (SOS-Kd o.D.b).
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Schulkinder sind von den Angriffen von Boko Haram auf die säkulare Bildung betroffen. Angriffe 
auf Schulen durch Boko Haram und andere bewaffnete Gruppen haben zur Schließung oder 
Zerstörung von Tausenden von Grund-, Sekundar- und Hochschuleinrichtungen geführt. Auch 
die Entführung von Schülern durch bewaffnete Gruppen und Kriminelle, die Lösegeld fordern, ist 
ein ernstes Problem, insbesondere im Norden Nigerias. Im März 2024 griffen bewaffnete Männer 
zwei Schulen im Nordwesten Nigerias an und entführten fast 300 Schüler. Ebenso wurden 
Schüler in nicht regulierten islamischen Schulen, die seit Jahrzehnten bestehen, misshandelt. 
Einige Eltern haben diese Schulen als Erziehungshilfe in Anspruch genommen, da es in weiten 
Teilen Nigerias kein solides System für die Wiedereingliederung von Kindern und Jugendlichen 
gibt (FH 2025). Die Frauen und Mädchen werden im Bereich der Bildung nach wie vor stark 
diskriminiert und behindert, vor allem im Norden (USDOS 23.4.2024).
Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor (USDOS 
23.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Zwangsheirat und Kinderheirat sind in Nigeria nach diesem 
Gesetz ein Verbrechen. Jedoch lassen Gewohnheits- und islamische Gesetze, insbesondere in 
den nördlichen Regionen, weiterhin Praktiken wie Zwangsverheiratungen zu. In einigen Bun­
desstaaten können Kinder bereits im Alter von elf Jahren nach gewohnheitsrechtlichen oder 
religiösen Gesetzen legal verheiratet werden, da die Pubertät als Zeitpunkt gilt, an dem ein Mäd­
chen alt genug ist, um verheiratet zu werden. Das formelle Recht bietet für Opfer von Kinderehen 
keinen ausreichenden Schutz (EUAA 6.2024). Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten 
sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene (USDOS 23.4.2024). Kinderehen, in 
denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind folglich 
vor allem im Norden des Landes verbreitet (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Die Prävalenz 
von Kinder-, Früh- und Zwangsheiraten ist von Region zu Region sehr unterschiedlich und reicht 
von zehn Prozent im Südosten bis hin zu 76 Prozent im Nordwesten (ÖB Abuja 10.2024). Ins­
gesamt heiraten schätzungsweise 30 Prozent (im Norden 78 %) (AA 8.1.2025), nach anderen 
Angaben rund vier von zehn Mädchen vor dem 18. Geburtstag (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 
6.2024, FH 2025). Noch jüngere Daten weisen auf einen Rückgang der nationalen Prävalenz 
von 44 auf 30 Prozent hin. Trotz allem sind die Fortschritte schleppend und uneinheitlich (EUAA 
6.2024). Kinderehen führen oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen 
Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung (AA 8.1.2025). Armut, kultu­
relle Normen, religiöse Überzeugungen, aber auch mangelnde Sicherheit und Entführungen 
beeinflussen die Prävalenz von Kinder- und Zwangsehen. Boko Haram und andere bewaffnete 
Gruppen in der Nordostregion zwingen viele Frauen und Mädchen zur Heirat. In Nigeria gibt 
es NGOs, die sich auf die Verhinderung von Kinderheirat und die Unterstützung der Opfer kon­
zentrieren. Die Coalition of Civil Society to End Child Marriage (Koalition der Zivilgesellschaft 
zur Beendigung der Kinderheirat) beispielsweise besteht aus 60 Mitgliedern und arbeitet an 
Aktivitäten zur Beendigung der Kinderheirat in Nigeria und trägt zu diesbezüglichen nationalen 
und regionalen Strategien bei. Die International Federation of Women Lawyers (FIDA) bietet 
außerdem kostenlose Rechtsvertretung, Lobbyarbeit, Bildung und Unterstützungsdienste zum 
Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Mädchen in Nigeria (EUAA 6.2024).
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Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen 
verbreitete Glaube an Kinderhexen führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen 
(Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 
8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen 
Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa 
Ibom und Edo (AA 8.1.2025).
Auch der eingeschränkte Zugang zur Gesundheitsversorgung gefährdet das Wohlergehen der 
Kinder. Im September 2020 gab UNICEF bekannt, dass Nigeria Indien als das Land mit den 
meisten Todesfällen bei Kindern unter fünf Jahren überholt hat (ÖB Abuja 10.2024). Unter­
ernährung ist ein immer größer werdendes Problem, rund 2,5 Millionen Kinder leiden an akuter 
Unterernährung. Insbesondere im Norden des Landes ist die Situation prekär, Unterernährung 
ist dort die häufigste Todesursache bei Kindern (SOS-Kd o.D.b).
Rund elf Millionen Kinder unter 14 Jahren müssen in Nigeria Zwangsarbeit verrichten, viele von 
ihnen sind extrem gefährlichen Bedingungen ausgesetzt. Sie arbeiten gegen geringe Entloh­
nung oder völlig unentgeltlich und haben keine Chance auf eine ordentliche Bildung (SOS-Kd 
o.D.b). Im Jahr 2023 hat Nigeria minimale Fortschritte bei den Bemühungen um die Beseitigung 
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemacht. Die Regierung hat im Rahmen des Projekts 
der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) „Accelerating Action for the Elimination of Child 
Labor in Supply Chains in Africa“ die Oke Agunla Community School renoviert und 110 von 
Kinderarbeit bedrohte Kinder eingeschult. Das nigerianische Mindestalter für die Aufnahme von 
Arbeit entspricht nicht den internationalen Standards, da es nicht für Kinder gilt, die selbständig 
oder in der Schattenwirtschaft tätig sind, und der Bundesstaat Kano verbietet nicht den Ein­
satz von Kindern für illegale Aktivitäten (USDOL 2024). Kinderarbeit ist stark verbreitet, nach 
Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) befinden sich ca. 25 Millionen Kinder 
unter 17 Jahren in Kinderarbeit. Ungefähr 14 Millionen Kinder verrichten besonders gefährliche 
Tätigkeiten unter arbeitsrechtlichen Bedingungen, die als Ausbeutung zu bezeichnen sind (AA 
8.1.2025).
Es gibt Gesetze gegen Kindesmissbrauch, die jedoch von jedem Staat ratifiziert werden müssen, 
und nicht alle Staaten haben sie ratifiziert (USDOS 23.4.2024). Kindesmissbrauch ist nach wie 
vor im ganzen Land verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024), aber die Regierung 
hat keine nennenswerten Maßnahmen zu seiner Bekämpfung ergriffen (USDOS 23.4.2024). 
Jedes zweite Kind hat körperliche Gewalt erfahren, jedes vierte Mädchen und jeder zehnte 
Junge hat sexuelle Gewalt erlebt. Zum Kindesmissbrauch gehören auch Fälle von Kinderarbeit, 
Kinderhandel und Opferritualen (ÖB Abuja 10.2024).
Seit Beginn des Konflikts im Nordosten wurden Tausende von Kindern getötet, verletzt, entführt 
oder von ihren Familien getrennt. Im Nordosten sind 57 Prozent der Binnenflüchtlinge Kinder. 
Zahlreiche andere leiden aufgrund der Gewalt, die sie erlebt haben, unter psychosozialen Pro­
blemen und psychischen Störungen. Bewaffnete Gruppen haben alleine zwischen 2009 und 
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2019 schätzungsweise 9.400 Kinder rekrutiert, um Bombenanschläge, einschließlich Selbst­
mordattentate und Angriffe, zu verüben. Bis heute hält diese Rekrutierung weiter an (ÖB Abuja 
10.2024).
SOS-Kinderdorf schützt und unterstützt seit den frühen 1970er-Jahren bedürftige Kinder in Ni­
geria. An sieben Standorten in ganz Nigeria arbeitet SOS-Kinderdorf mit den lokalen Gemeinden 
und Organisationen zusammen, um sicherzustellen, dass die Familien zusammenbleiben kön­
nen. Für Kinder, die die elterliche Fürsorge verlieren, stehen SOS-Kinderdörfer zur Verfügung. 
Auch im Bereich der Bildung betreibt SOS-Kinderdorf verschiedene Projekte. Die hohe Arbeits­
losenrate erschwert es den jungen Menschen, selbstständig zu werden. SOS-Kinderdorf bietet 
jungen Menschen Unterstützung, Schulung und Beratung, bis sie ein selbstständiges Leben 
führen können (SOS-Kd o.D.b).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf , 
Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ecoi.net
/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ SOS-Kd - SOS-Kinderdorf (o.D.a): SOS-Kinderdörfer in Nigeria, https://www.sos-kinderdorf.at/so-h
ilft-sos/wo-wir-helfen/afrika/nigeria , Zugriff 23.7.2024
■ SOS-Kd - SOS-Kinderdorf (o.D.b): SOS Kinderdorf Nigeria, https://www.sos-kinderdoerfer.de/info
rmieren/wo-wir-helfen/afrika/nigeria, Zugriff 23.7.2024
■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (2024): Findings on the Worst Forms of Child 
Labor - Nigeria, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/nigeria , Zugriff 
2.12.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
18.4 Homosexuelle
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen 
Personen – sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin 
zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, 
EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025). Nigeria ist eines der Länder, die auch Geschlechtsverkehr 
zwischen Frauen ausdrücklich unter Strafe stellen. In den Antidiskriminierungsgesetzen wird 
die sexuelle Ausrichtung nicht als eigener Schutzgrund genannt (EUAA 6.2024).
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Der Criminal Code (Strafgesetz, südliche Staaten) aus dem Jahr 2004, das in den meisten südli­
chen Bundesstaaten als staatliches Gesetz gilt, sieht für einvernehmliche gleichgeschlechtliche 
Beziehungen eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren und für „ grobe Unsittlichkeit“ drei Jahre vor. In 
den nördlichen Bundesstaaten sieht der Penal Code (Strafgesetz, nördliche Staaten) von 1959 
eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen vor 
(EUAA 6.2024). Darüber hinaus gilt in zwölf nördlichen Bundesstaaten das Scharia Recht, wo ho­
mosexuelle Handlungen mit Tod durch Steinigung bestraft werden können (USDOS 23.4.2024; 
vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 6.2024). Obwohl dieses Gesetz von den Behörden aktiv ange­
wendet wurde, kam es im Laufe des Jahres 2023 zu keiner Hinrichtung (USDOS 23.4.2024).
Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht vor, 
dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft 
werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche 
Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor. Wer seine Liebesbeziehung zu 
einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz 
zufolge mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können (ÖB Abuja 10.2024; vgl. HRW 
16.1.2025, USDOS 23.4.2024). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von 
Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 
Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025, HRW 16.1.2025).
Im Jahr 2022 wurde ein Gesetzesentwurf des Parlaments zum Verbot von Crossdressing in 
zweiter Lesung als „ verfassungswidrig“ eingestuft. Im April 2024 zitierten Quellen den PR-Be­
auftragten der Polizei mit der Aussage, dass Menschen wegen Crossdressing nicht verhaftet 
werden können, da es sich nicht um eine Straftat handelt. In den nördlichen Bundesstaaten, in 
denen die Scharia gilt, ist Crossdressing jedoch nach wie vor illegal (EUAA 6.2024).
Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von An­
gehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Die Rechtsände­
rung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung 
geführt (AA 8.1.2025). Von Zeit zu Zeit wird von Verhaftungen ganzer Feiergesellschaften auf 
„ homosexuellen Geburtstagsparties“ berichtet. In diesen Fällen kommt es auch zu Anklagen und 
Gerichtsverfahren, die jedoch nicht in Verurteilungen münden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 
6.2024). Die Polizei geht häufig auch dann gegen Treffen von Homosexuellen vor, wenn es 
zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist und daher keine Rechtsgrundlage vorliegt (AA 
8.1.2025). Die Anwendung von Strafgesetz und Scharia gestaltet sich schwierig, denn es gilt 
der Nachweis gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs. Auch unter dem SSMPA gab es kaum 
Anklagen. Üblicherweise verlaufen Gerichtsfälle unter diesen Gesetzen im Sand. Allerdings 
werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Zu­
dem schafft die Existenz der spezifisch auf sexuelle Minderheiten anwendbaren Gesetze die 
Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht 
oder erpresst werden können. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, 
sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).
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Seit der Verabschiedung des SSMPA werden Angehörige sexueller Minderheiten noch häufi­
ger Opfer von Mob-Angriffen und Polizeigewalt (AA 8.1.2025). Die Menschenrechtsverletzun­
gen reichen von Massenverhaftungen unter dem Vorwand einer Ehe gleichgeschlechtlicher 
Partner, illegale Durchsuchungen, Erpressung, Entführung, Mob-Gewalt, Erpressung, Körper­
verletzung, Diebstahl, Vergewaltigung, Verletzung der Privatsphäre, Bekehrungspraktiken, ge­
waltsame Zwangsräumung, unrechtmäßige Entlassung, Diskriminierung in allen Bereichen der 
Gesellschaft bis zu verschiedenen Formen der Belästigung durch staatliche und nicht-staatliche 
Akteure. Der Standort und die sozioökonomische Schicht der betroffenen Personen haben einen 
erheblichen Einfluss auf den Umgang mit diesen und das Ausmaß dieser Übergriffe (TIERS 
3.2024). Angehörige sexueller Minderheiten sind Gewalt durch die Polizei ausgesetzt, darun­
ter willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Erpressung 
(EUAA 6.2024).
Die überwiegende Mehrheit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen sexuel­
ler Minderheiten geht jedoch von nicht-staatlichen Akteuren aus. Staatlicher Schutz ist diesbe­
züglich nicht zu erwarten (TIERS 28.6.2021; vgl. STDOK 15.9.2020). Im aktuellen TIERS-Bericht 
für das Jahr 2023 wird erwähnt, dass in 137 Fällen von Menschenrechtsverletzungen im Be­
reich sexueller Minderheiten staatliche Akteure die Täter waren, in 854 Fällen nicht-staatliche 
Akteure (TIERS 3.2024). Zu Ermittlungen kommt es nicht. Dieses Phänomen betrifft aber nicht 
nur Angehörige sexueller Minderheiten, vielmehr ist der Standard der Polizei allgemein niedrig. 
Allerdings kommt es bei dieser Personengruppe mitunter sogar zur Nötigung oder Verhaftung 
des Opfers (STDOK 15.9.2020). Laut TIERS zeigen staatliche Beamte, einschließlich der Straf­
verfolgungsbehörden, oft einen Mangel an Bereitschaft oder Kapazität, Fälle zu bearbeiten, die 
sexuelle Minderheiten betreffen. Opfer suchen keine Hilfe aufgrund von Stigmatisierung und 
Diskriminierung oder aus Angst, angegriffen oder verhaftet zu werden (EUAA 6.2024).
Eine andere Möglichkeit, Gerechtigkeit zu suchen, besteht in der Anrufung der National Hu­
man Rights Commission (NHRC). Zwar bleibt der offizielle staatliche Diskurs bezüglich sexueller 
Minderheiten von Homophobie geprägt. Trotzdem gibt es in staatlichen Bereichen Anknüpfungs­
punkte – v. a. im Gesundheitsbereich und eben bei der NHRC. Positive Trends sind hier sichtbar 
im Bereich der Kooperation mit der NHRC und der Anerkennung von Menschenrechtsverletzun­
gen durch diese Behörde (STDOK 15.9.2020). Im Jahresbericht der NHRC für das Jahr 2022 
heißt es, dass sie mit NGOs zusammenarbeitet, um Schulungen für Strafverfolgungsbeamte zu 
Angelegenheiten sexueller Minderheiten abzuhalten, um deren Schutz zu verbessern (EUAA 
6.2024).
Die Zustimmung der Bevölkerung zum SSMPA und anderen Strafmaßnahmen gegenüber sexu­
ellen Minderheiten ist immer noch hoch, doch ist diese zugleich innerhalb weniger Jahre auch 
drastisch gesunken. Immer mehr Menschen sind zudem bereit, ein homosexuelles Familienmit­
glied zu akzeptieren. Mit vermehrter Toleranz sinkt die Radikalität der Homophobie. Allerdings 
ist die Gewaltschwelle in Nigeria generell niedrig. Während in den Medien eine negative Be­
richterstattung über sexuelle Minderheiten weiterhin vorherrscht, ist auch dort ein Trend zur 
Liberalisierung bemerkbar. Immer wieder kommt es nun zu sachlicher Berichterstattung, auch 
Filme zur Thematik wurden veröffentlicht (STDOK 15.9.2020).
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Das Gesetz verbietet die Diskriminierung durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure aufgrund 
der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität nicht. Angehörige sexueller Minderhei­
ten berichten von Diskriminierungen bei der Beschäftigung, bei der Wohnungssuche und beim 
Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen 
Ausrichtung oder Geschlechtsidentität oder -ausdruck (USDOS 23.4.2024).
Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zurschaustellen der sexuellen Orientierung ist 
vorhanden (ÖB Abuja 10.2024) bzw. „ allgegenwärtig“ (EUAA 6.2024). Das gesellschaftliche Kli­
ma Homosexuellen gegenüber ist feindselig (AA 8.1.2025). Konservative religiöse gesellschaft­
liche Normen werden als Hauptgrund für die Homophobie in Nigeria beschrieben. Religiöse 
Institutionen und Persönlichkeiten verbreiten homophobe Botschaften. Homophobe Einstellun­
gen sind in der nigerianischen Gesellschaft tief verwurzelt (EUAA 6.2024).
Es kann nach wie vor riskant sein, sich gegenüber der Familie als homosexuell zu outen. Es kann 
zum Verstoßen, zum Einsperren, zu Gewalt oder zur Zuführung zu einer „ Konversionstherapie“
(„ conversion therapy“) kommen. Allerdings sinkt die Ablehnung homosexueller Familienmitglie­
der und gleichzeitig steigt deren Akzeptanz. Generell gehen viele Nigerianer mit ihrer Sexualität 
nicht offen um. Das gesellschaftliche Umfeld führt zur Geheimhaltung gleichgeschlechtlicher 
Beziehungen. Zahlreiche Angehörige sexueller Minderheiten sind „ normal“ verheiratet. Dies 
dient einerseits der Verschleierung, andererseits dem Entsprechen sozialer Normen (STDOK 
15.9.2020).
Angehörige sexueller Minderheiten werden durch eine kriminelle Praxis namens Kito ins Visier 
genommen, bei der sie über Online-Dating-Apps angelockt und später, meist von einer Gruppe 
von Männern, angegriffen und ausgeraubt werden. Die Angriffe werden manchmal gefilmt und 
zur Erpressung der Opfer verwendet. Einige dieser Videos werden im Internet veröffentlicht 
und können zum Verlust des Arbeitsplatzes, zur Räumung der Wohnung, zur Ablehnung durch 
Familienmitglieder und zur Verschlechterung der psychischen Gesundheit führen. TIERS be­
zeichnete Zwangsräumungen im Anschluss an Erpressungen als einen „ anhaltenden Trend“. Es 
handelt sich bei den Opfern meist um Schwule und queere Männer, aber auch Frauen, die se­
xuellen Minderheiten angehören, werden durch Kito ins Visier genommen, einschließlich Fälle, 
in denen der Täter vorgab, von der Polizei zu sein (EUAA 6.2024).
Praktiken zur Änderung der sexuellen Orientierung sind in Nigeria üblich, einschließlich medi­
zinischer und religiöser Therapien. Laut TIERS praktizieren einige religiöse Führer Konversi­
onstherapien, um homosexuelle Personen zu „ heilen“, während CNN über die Geschichte einer 
lesbischen Frau berichtete, die von ihrer Familie in eine Kirche geschickt wurde, um sie „ von 
Dämonen zu befreien“. Zwischen Dezember 2022 und November 2023 dokumentierte TIERS 
15 Fälle von Konversionspraktiken. Es gibt auch Berichte über unangemessene Operationen, 
die an intersexuellen Menschen vorgenommen wurden, manchmal ohne deren Zustimmung 
(EUAA 6.2024). In Nigeria gibt es weder eine transgenderbezogene Gesetzgebung noch eine 
entsprechende gesellschaftsbezogene Sensibilisierung (AA 8.1.2025).
In mehreren Großstädten können Angehörige und Communities sexueller Minderheiten freier 
leben. Zudem gibt es dort ein größeres Ausmaß an möglicher Unterstützung. Der maßgebliche 
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Vorteil ist die Anonymität. Diese sinkt naturgemäß im ländlichen Raum – aber auch in den Slums 
der Großstädte. Es gibt aber auch konträre Meinungen, wonach nämlich die Gesellschaft in 
bestimmten ländlichen Gebieten toleranter sei als in der Stadt. Die meisten dokumentierten 
Fälle von Menschenrechtsverletzungen betreffen Städte. Dies kann aber freilich auch damit zu 
tun haben, dass dort Vorfälle eher gemeldet und dokumentiert werden (STDOK 15.9.2020).
Homosexuellen-NGOs arbeiten weiter, die Netzwerke sind sogar ausgebaut und sichtbarer ge­
worden. Die Zahl an Organisationen hat sich nahezu verdreifacht. Nur in seltenen – dokumen­
tierten – Ausnahmefällen kam es zu staatlichen Maßnahmen gegen NGOs. Fördergelder werden 
weiterhin gezahlt und sind nach Angaben einer Quelle sogar gestiegen (STDOK 15.9.2020).
Lokale NGOs sammeln Informationen zu Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen sexuel­
ler Minderheiten. Ein Beispiel für eine umfangreiche Datensammlung dieser Art stellt der jährlich 
aktualisierte Menschenrechtsbericht von TIERs und kooperierenden NGOs dar. Einige NGOs 
betreiben Hotlines bzw. stellen Telefonnummern für Notfälle zur Verfügung. Die meisten Quellen 
gehen davon aus, dass etwa in Polizeigewahrsam geratene Personen wissen, wen sie zur Unter­
stützung anrufen können. Die Unterstützung wird in erster Linie zwecks Kautionszahlung („ bail 
out“) geleistet (STDOK 15.9.2020). Dennoch sind Organisationen, die sich für die Rechte sexu­
eller Minderheiten einsetzen, in Nigeria faktisch verboten, mit Ausnahme von Organisationen, 
die Rechtsberatung anbieten oder über HIV und AIDS aufklären. Die Initiative für Frauenge­
sundheit und Gleichberechtigung (Women’s Health and Equal Rights Initiative, WHER) bietet 
psychosoziale Unterstützung für lesbische, bisexuelle und queere Frauen, während Love Is a 
Crime auch rechtliche und psychologische Unterstützung für Angehörige sexueller Minderheiten 
bietet, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen sind (EUAA 6.2024).
Einige Anwälte und Vereinigungen stellen Angehörigen sexueller Minderheiten Rechtshilfe zur 
Verfügung. Diese kommt u. a. beim sogenannten „ bail out“ aus dem Polizeigewahrsam zu tragen. 
Gelangt ein Fall tatsächlich vor Gericht, kommt es üblicherweise zur (juristischen) Intervention 
von NGOs (STDOK 15.9.2020).
Netzwerke sexueller Minderheiten sind v. a. in großen Städten präsent und aktiv. Vormals gab 
es im ländlichen Bereich wenn, dann aus dem Gesundheitsbereich heraus aktive Organisatio­
nen. Nunmehr versuchen einige städtische Netzwerke, ihre Arbeit auch auf ländliche Gegenden 
auszudehnen. Insgesamt hat sich die Reichweite der Netzwerke in den letzten Jahren verbes­
sert. Sprachgrenzen und Infrastruktur stellen allerdings Barrieren dar. In den meisten Fällen 
wissen Angehörige sexueller Minderheiten, wen bzw. welche Organisation sie bei Bedarf kon­
taktieren können. Angehörige sexueller Minderheiten können sich durch einen Umzug in eine 
(andere) Stadt oder einen anderen Stadtteil aus einer direkten Risikolage befreien. Netzwerke 
und NGOs der Community unterstützen Personen bei diesem Schritt. In einigen Städten gibt 
es auch von NGOs organisierte Notquartiere (safe house / shelter). Es kommt mitunter auch zu 
„ Zuweisungen“ bedrohter Personen von einer Stadt in eine andere (STDOK 15.9.2020).
Grundsätzlich ist weibliche Homosexualität weniger stark tabuisiert als männliche. Homosexu­
elle Frauen sind in geringerem Ausmaß von Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen 
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bedroht und betroffen. Allerdings sind ihre Netzwerke schwächer. Mitunter kommt es zu Ver­
gewaltigungen und anderen Formen von Gewalt. Manche Frauen werden von ihren Familien 
eingesperrt oder zwangsweise zu „Therapien“ gezwungen (STDOK 15.9.2020).
Sichtbarkeit im Auftreten und im Verhalten stellt einen Risikofaktor dar. Dies betrifft insbesondere 
Männer, die sich feminin geben, doch auch Frauen, die diesbezüglich gegen gesellschaftliche 
Normen verstoßen, können betroffen sein. Das gemeinsame Wohnen alleine stellt für gleich­
geschlechtliche Personen kein Problem dar, dies ist in Nigeria – von der Wohnung bis hin zum 
Hotelzimmer – aus Kostengründen nicht unüblich. Der Einfluss des Alters oder des Familienstan­
des auf die Frage des persönlichen Risikos von Angehörigen sexueller Minderheiten ist unklar. 
Einen maßgeblichen Einfluss hat hingegen der sozio-ökonomische Status einer Person. Mit 
zunehmender Finanzkraft, Bildung und Vernetzung – also mit zunehmenden Privilegien – sinkt 
das Risiko gegen null. Hauptrisikogruppe sind hingegen jene Personen, deren Alltag in einem 
Umfeld mit niedrigem sozialen und ökonomischen Status verankert ist (STDOK 15.9.2020).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ecoi.net
/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(15.9.2020): Analyse zur Lage sexueller Minderheiten unter Hinzunahme der Informationen der FFM 
Nigeria 2019, Update der Analyse sexuelle Minderheiten vom 30.9.2016, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2038276/NIGR_Analyse_Homosexuelle_2020_09_15_KE.pdf, Zugriff 24.7.2024
■ TIERS - The Initiative for Equal Rights Nigeria (3.2024): 2023 Human Rights Violations Report - 
based on real or perceived sexual orientation, gender identity / expression and sex characteristics 
in Nigeria, https://theinitiativeforequalrights.org/wp-content/uploads/2024/03/2023-Human-Rights-V
iolation-Report-2.pdf, Zugriff 24.7.2024
■ TIERS - The Initiative for Equal Rights Nigeria (28.6.2021): Answer via E-Mail
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
19 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im 
gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wie­
dereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islami­
scher Staat Westafrika Provinz), mit ihnen verbundenen Gruppen, oder aber von Kriminellen 
betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen 
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