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und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric 
Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkeh­
rer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt 
am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach 
Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 8.1.2025).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im 
formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen 
der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute 
(AA 8.1.2025).
Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die 
staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. 
Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. 
Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apothe­
ken sein (AA 8.1.2025). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im 
Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten 
Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten 
wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, wer­
den jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer 
weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen 
Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medika­
mente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in 
der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medika­
mentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, 
weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist 
(EUAA 4.2022).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte 
vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt 
wirken (AA 8.1.2025). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität 
von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2024).
Gerade im ländlichen Bereich werden „ herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 
10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.5.2025): Briefing Notes KW 21, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/
briefingnotes-kw21-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 27.6.2025
■ BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (1.2025): Socio-economic report Nigeria 2024
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■ EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf , Zugriff 
23.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
22.1 HIV/AIDS
Letzte Änderung 2025-08-08 07:20
In Nigeria lebten im Jahr 2023 circa 2,0 Millionen Menschen, die mit HIV infiziert sind. Von 
den Menschen zwischen 15 und 49 Jahren haben 1,3 Prozent HIV. Die Prävalenzrate war 
bei Männern (0,9 Prozent) niedriger als bei Frauen (1,7 Prozent). Frauen sind in Nigeria also 
überproportional von HIV betroffen, circa 1,2 Millionen Erkrankte sind weiblich. Frauen befinden 
sich jedoch eher in Behandlung (mehr als 92 Prozent der erwachsenen Frauen im Vergleich zu 
85 Prozent der erwachsenen Männer). Von den HIV-infizierten schwangeren Frauen unterziehen 
sich etwa 33 Prozent einer Therapie, um die Übertragung auf ihr Kind zu verhindern (UNAIDS 
2024).
In städtischen Gebieten ist die HIV-Prävalenz mit 1,3 Prozent niedriger als in ländlichen (1,5 
Prozent). Es gibt regionale Unterschiede in der HIV-Prävalenz; die Süd-Süd-Zone weist die 
höchste regionale Prävalenz (3,1 Prozent) unter Erwachsenen im Alter von 15-49 Jahren auf - 
im Vergleich zu den Zonen Nord-Zentral (2,0 Prozent), Süd-Ost (1,9 Prozent), Süd-West (1,1 
Prozent), Nord-Ost (1,1 Prozent) und Nord-West (0,6 Prozent) (EUAA 4.2022).
85 Prozent der HIV-Infizierten kannten ihren Status, und 85 Prozent der mit HIV infizierten Per­
sonen nehmen antiretrovirale Medikamente ein (UNAIDS 2024). Medikamente gegen HIV/Aids 
können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit 
flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024).
Medienberichten vom 3.11.2023 zufolge haben Nigerias Bundesregierung und das United Sta­
tes Center for Disease Control and Prevention (US CDC) den Kampf gegen die Ausbreitung 
von HIV durch die Forcierung entsprechender Gesundheitsinitiativen verstärkt. Konkrete Ver­
besserungen sind die erweiterte Bereitstellung von HIV-Tests sowie von Behandlungs- und 
Pflegediensten (BAMF 13.11.2023).
Quellen
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.11.2023): Briefing Notes KW 46 
2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2023/briefingnotes-kw46-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 23.7.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf , Zugriff 
23.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
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■ UNAIDS - UNAIDS (2024): Nigeria Country Factsheets, https://www.unaids.org/en/regionscountries
/countries/nigeria, Zugriff 18.6.2025
23 Rückkehr
Letzte Änderung 2025-08-08 07:19
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität 
in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet 
wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. 
Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK 
oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, 
dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit 
finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen 
Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe 
angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).
Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchfüh­
rung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitglied­
staaten (ÖB Abuja 10.2024).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der 
Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaf­
tung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise 
von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobe­
ne Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde 
(Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforce­
ment Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 8.1.2025). Die 
Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigeria­
nischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von 
ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänz­
licher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren 
Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt 
allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung 
Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA 
überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen 
jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „ Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 8.1.2025). 
Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für 
Abschiebungen stets „ overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 
Abuja 10.2024).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige 
sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlech­
tem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung 
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dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. 
Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, 
wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben in 
Lagos, Abuja und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa Migrati­
onsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren 
Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über 
berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte 
angeboten (AA 8.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
23.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-08-08 07:19
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Un­
terstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand November 2024 zur Verfügung gestellt worden 
sind (BMI 3.11.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderun­
gen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) 
informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren 
Unterstützungsleistungen.
Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesministerium für Inneres (BMI) oberste Priorität. Sie 
stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik sowie entsprechend der EU-Rück­
führungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar. Aus diesem Grund 
werden seitens des BMI seit Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr 
intensiv zu unterstützen und zu fördern. Die Maßnahmen bauen dabei auf ein umfassendes 4 
Säulenmodell bestehend aus Informationstools, Rückkehrberatung, Rückkehrunterstützung und 
Reintegrationsangeboten auf und erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungs­
möglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 
(AMIF). Eine Kooperation besteht dabei seitens des BMI bereits seit Jahren mit anerkannten 
Partnern im Migrationsbereich wie der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache 
(Frontex)  , der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie der Caritas. Grundsätzlich 
ist eine freiwillige Rückkehr in jedem Verfahrensstadium möglich. Besteht ein behördlicher Auf­
trag zur Ausreise, hat diese innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen, da ansonsten Zwangs­
maßnahmen von der zuständigen Behörde ergriffen werden. Auch Personen, die sich in einem 
laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder rechtmäßig im Bundesgebiet 
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aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise 
kann die betroffene Person selbstständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlas­
sen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder 
fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur 
freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen 
Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des 
Bescheides (BMI 3.11.2024).
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU-Rückkehrberatung
• Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente
• Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung
• Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit
• Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR
• Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen 
Rückkehrländer verfügbar) (BMI 3.11.2024).
Reintragrationsunterstützung
Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer ganz nach dem Leitgedan­
ken „ Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 be­
antragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen 
unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkeh­
renden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise 
entscheiden, haben die Möglichkeit – bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen 
Voraussetzungen – Unterstützungsleistungen zu bekommen. „ Rückkehr mit Perspektiven“ be­
deutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung 
im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern 
durch Beratung, Sachleistungen (z. B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung 
einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neu­
start in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der 
Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals 
Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert 
werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Beglei­
tung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden – für Einzelpersonen als auch die 
Gesamtgesellschaft (BMI 3.11.2024).
Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine um­
fangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer an:
• EU Reintegration Programme (EURP)
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• Reintegrationsprogramm IOM 
• Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich)
• Spezialprogramm in Syrien durch European Technology & Training Center (ETTC) (BMI 
3.11.2024)
Quelle
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (3.11.2024): Freiwillige Ruückkehr, https://www.
bmi.gv.at/301/Freiwillige_Rueckkehr, Zugriff 23.6.2025
24 Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:19
In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische 
Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der 
Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 
21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 8.1.2025). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl 
der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind mit Stand November 2022 92,63 
Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number 
(NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission 
(NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder 
verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt. Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt 
von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. 
B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei 
der Beantragung eines „ erweiterten elektronischen Reisepasses“ verlangt. Die NIN wird auch für 
den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung 
eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung 
benötigt (MBZ 31.1.2023). Gemäß dem Direktor der National Identity Management Commission 
(NIMC) sollen mit Stand Mai 2025 bereits 120 Millionen Nigerianer in der NID registriert sein. 
Das ambitionierte Ziel ist es, bis Dezember 2025 95 Prozent der Nigerianer in der Datenbank 
registriert zu haben (CRAI 30.5.2025).
Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller 
eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese 
stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und 
in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB 
Abuja 10.2024).
Ein neues staatliches Dokumentensystem ist derzeit in Arbeit und in einigen wenigen Bun­
desstaaten und in eingeschränktem Umfang verfügbar. Mittels QR-Codes soll so die Echtheit 
von staatlichen Dokumenten überprüfbar werden. Neben dem Umstand, dass die Ausrollung, 
v.a. in den ländlichen Gebieten noch dauern dürfte, fehlt es dem System bisher völlig an nach 
westlichen Standards akzeptablen Sicherheitsfeatures. Derzeit reicht es, einen Barcode zu 
scannen, um direkt, ohne Eingabe eines Passwortes, zum Ergebnis des Dokumentenchecks 
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weitergeleitet zu werden. Es ist daher ein leichtes, Websites öffentlicher Seiten nachzubauen 
und entsprechende Fake-Dokument zu hinterlegen. Je nach Weiterentwicklung dieses Projekts 
hätte dieses jedoch die Chance, die notorische Dokumentenunsicherheit in den kommenden 
Jahren etwas zu verbessern (ÖB Abuja 10.2024).
Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen 
Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine 
gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten 
Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Ni­
gerianische Passbehörden stellen im Einzelfall selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder 
verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem ge­
fälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn 
einzuziehen (AA 8.1.2025). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist 
die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen 
Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicher­
heit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines 
nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der ge­
setzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen 
vorzunehmen (ÖB Abuja 10.2024).
Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Univer­
sitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind 
professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich 
unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Gefälligkeitsbescheinigungen so­
wie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei 
nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheits­
behörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher 
Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemein­
den – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 
8.1.2025). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung 
des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der 
Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig ge­
fälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale 
Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und 
kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von 
Pässen verwendet werden (MBZ 31.1.2023).
Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung 
lebt, kaum registriert (ÖB Abuja 10.2024).
Die nigerianische Botschaft in Wien stellt nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien 
Pässe aus. Es wird kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt. Es ist somit 
davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe 
ausgestellt werden (NBW 22.7.2024).
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Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staats­
angehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und 
durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 8.1.2025). Demzufolge ist 
die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörig­
keit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das 
nigerianische Innenministerium ein „ Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen 
nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen 
Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020).
Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet: Der Antragsteller richtet ein Schreiben 
an den „ Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende 
Dokumente beizufügen:
• Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaemb
assygermany.org/Forms---Fees.htm)
• Lichtbild
• Geburtsurkunde
• Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite)
• Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsange­
hörigkeit zurücklegen möchte.
• Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung 
der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen 
werden kann.
• Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild
• Bestätigung des „ Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung.
Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Bot­
schaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der 
Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/a
ccount/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden. 
Die Konsulargebühren betragen: - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung) - 
50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB Abuja 15.5.2019)
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(8.5.2020): NIGERIA; Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(7.8.2019): NIGERIA, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Entlassungsurkunde
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■ CRAI - Citizenship Rights in Africa Initative (30.5.2025): Nigeria: NIMC To Capture 95% Of Nigerians 
Before December 2025, https://citizenshiprightsafrica.org/nigeria-nimc-to-capture-95-of-nigerians
-before-december-2025-dg , Zugriff 18.6.2025
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin In­
formation Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/
2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin In­
formation Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ NBW - Nigerianische Botschaft Wien (22.7.2024): Nigerian Embassy Vienna - Consular, http://www.
nigeriaembassyvienna.com/consular, Zugriff 22.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): Prüfung Staatsbürgerschaft
25 Impressum
Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
https://www.staatendokumentation.at
https://cloud.staatendokumentation.at
https://coi-cms.staatendokumentation.at
25.1 Urheberrecht
Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver­
wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes 
für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom­
merziellen und nicht kommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung 
durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
gestattet.
25.2 Hinweis zum Datenschutz
Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei­
tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung 
(EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur 
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes­
gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der 
Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen 
die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag­
barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail 
mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at).
Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG) https:
//www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx
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Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf
Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur-Bildmarke_Veroeffentlichungstext-Neu_2
023_sgn.pdf 
25.3 Veröffentlichte Versionen
• Version 12, Gültig von 31-01-2025 bis 08-08-2025
• Version 11, Gültig von 16-08-2024 bis 31-01-2025
• Version 10, Gültig von 22-11-2023 bis 16-08-2024
• Version 9, Gültig von 05-07-2023 bis 22-11-2023
• Version 8, Gültig von 26-01-2023 bis 05-07-2023
• Version 7, Gültig von 16-11-2022 bis 26-01-2023
• Version 6, Gültig von 29-07-2022 bis 16-11-2022
• Version 5, Gültig von 31-05-2022 bis 29-07-2022
• Version 4, Gültig von 31-01-2022 bis 31-05-2022
• Version 3, Gültig von 03-09-2021 bis 31-01-2022
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