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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise 
kann die betroffene Person selbstständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlas­
sen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder 
fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur 
freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen 
Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des 
Bescheides (BMI 3.11.2024).
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU-Rückkehrberatung
• Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente
• Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung
• Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit
• Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR
• Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen 
Rückkehrländer verfügbar) (BMI 3.11.2024).
Reintragrationsunterstützung
Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer ganz nach dem Leitgedan­
ken „ Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 be­
antragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen 
unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkeh­
renden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise 
entscheiden, haben die Möglichkeit – bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen 
Voraussetzungen – Unterstützungsleistungen zu bekommen. „ Rückkehr mit Perspektiven“ be­
deutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung 
im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern 
durch Beratung, Sachleistungen (z. B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung 
einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neu­
start in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der 
Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals 
Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert 
werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Beglei­
tung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden – für Einzelpersonen als auch die 
Gesamtgesellschaft (BMI 3.11.2024).
Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine um­
fangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer an:
• EU Reintegration Programme (EURP)
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• Reintegrationsprogramm IOM 
• Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich)
• Spezialprogramm in Syrien durch European Technology & Training Center (ETTC) (BMI 
3.11.2024)
Quelle
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (3.11.2024): Freiwillige Ruückkehr, https://www.
bmi.gv.at/301/Freiwillige_Rueckkehr, Zugriff 23.6.2025
24 Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:19
In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische 
Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der 
Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 
21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 8.1.2025). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl 
der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind mit Stand November 2022 92,63 
Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number 
(NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission 
(NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder 
verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt. Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt 
von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. 
B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei 
der Beantragung eines „ erweiterten elektronischen Reisepasses“ verlangt. Die NIN wird auch für 
den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung 
eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung 
benötigt (MBZ 31.1.2023). Gemäß dem Direktor der National Identity Management Commission 
(NIMC) sollen mit Stand Mai 2025 bereits 120 Millionen Nigerianer in der NID registriert sein. 
Das ambitionierte Ziel ist es, bis Dezember 2025 95 Prozent der Nigerianer in der Datenbank 
registriert zu haben (CRAI 30.5.2025).
Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller 
eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese 
stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und 
in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB 
Abuja 10.2024).
Ein neues staatliches Dokumentensystem ist derzeit in Arbeit und in einigen wenigen Bun­
desstaaten und in eingeschränktem Umfang verfügbar. Mittels QR-Codes soll so die Echtheit 
von staatlichen Dokumenten überprüfbar werden. Neben dem Umstand, dass die Ausrollung, 
v.a. in den ländlichen Gebieten noch dauern dürfte, fehlt es dem System bisher völlig an nach 
westlichen Standards akzeptablen Sicherheitsfeatures. Derzeit reicht es, einen Barcode zu 
scannen, um direkt, ohne Eingabe eines Passwortes, zum Ergebnis des Dokumentenchecks 
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weitergeleitet zu werden. Es ist daher ein leichtes, Websites öffentlicher Seiten nachzubauen 
und entsprechende Fake-Dokument zu hinterlegen. Je nach Weiterentwicklung dieses Projekts 
hätte dieses jedoch die Chance, die notorische Dokumentenunsicherheit in den kommenden 
Jahren etwas zu verbessern (ÖB Abuja 10.2024).
Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen 
Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine 
gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten 
Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Ni­
gerianische Passbehörden stellen im Einzelfall selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder 
verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem ge­
fälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn 
einzuziehen (AA 8.1.2025). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist 
die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen 
Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicher­
heit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines 
nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der ge­
setzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen 
vorzunehmen (ÖB Abuja 10.2024).
Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Univer­
sitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind 
professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich 
unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Gefälligkeitsbescheinigungen so­
wie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei 
nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheits­
behörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher 
Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemein­
den – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 
8.1.2025). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung 
des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der 
Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig ge­
fälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale 
Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und 
kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von 
Pässen verwendet werden (MBZ 31.1.2023).
Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung 
lebt, kaum registriert (ÖB Abuja 10.2024).
Die nigerianische Botschaft in Wien stellt nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien 
Pässe aus. Es wird kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt. Es ist somit 
davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe 
ausgestellt werden (NBW 22.7.2024).
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Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staats­
angehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und 
durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 8.1.2025). Demzufolge ist 
die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörig­
keit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das 
nigerianische Innenministerium ein „ Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen 
nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen 
Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020).
Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet: Der Antragsteller richtet ein Schreiben 
an den „ Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende 
Dokumente beizufügen:
• Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaemb
assygermany.org/Forms---Fees.htm)
• Lichtbild
• Geburtsurkunde
• Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite)
• Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsange­
hörigkeit zurücklegen möchte.
• Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung 
der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen 
werden kann.
• Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild
• Bestätigung des „ Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung.
Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Bot­
schaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der 
Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/a
ccount/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden. 
Die Konsulargebühren betragen: - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung) - 
50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB Abuja 15.5.2019)
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(8.5.2020): NIGERIA; Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(7.8.2019): NIGERIA, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Entlassungsurkunde
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■ CRAI - Citizenship Rights in Africa Initative (30.5.2025): Nigeria: NIMC To Capture 95% Of Nigerians 
Before December 2025, https://citizenshiprightsafrica.org/nigeria-nimc-to-capture-95-of-nigerians
-before-december-2025-dg , Zugriff 18.6.2025
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin In­
formation Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/
2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin In­
formation Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ NBW - Nigerianische Botschaft Wien (22.7.2024): Nigerian Embassy Vienna - Consular, http://www.
nigeriaembassyvienna.com/consular, Zugriff 22.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): Prüfung Staatsbürgerschaft
25 Impressum
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Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
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• Version 8, Gültig von 26-01-2023 bis 05-07-2023
• Version 7, Gültig von 16-11-2022 bis 26-01-2023
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