2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-nigeria-version-13-4eb2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
weitergeleitet zu werden. Es ist daher ein leichtes, Websites öffentlicher Seiten nachzubauen und entsprechende Fake-Dokument zu hinterlegen. Je nach Weiterentwicklung dieses Projekts hätte dieses jedoch die Chance, die notorische Dokumentenunsicherheit in den kommenden Jahren etwas zu verbessern (ÖB Abuja 10.2024). Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Ni gerianische Passbehörden stellen im Einzelfall selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem ge fälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn einzuziehen (AA 8.1.2025). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicher heit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der ge setzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB Abuja 10.2024). Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Univer sitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Gefälligkeitsbescheinigungen so wie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheits behörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemein den – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 8.1.2025). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig ge fälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 31.1.2023). Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB Abuja 10.2024). Die nigerianische Botschaft in Wien stellt nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Es wird kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW 22.7.2024). 83

Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staats angehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 8.1.2025). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörig keit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „ Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet: Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „ Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen: • Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaemb assygermany.org/Forms---Fees.htm) • Lichtbild • Geburtsurkunde • Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite) • Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsange hörigkeit zurücklegen möchte. • Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. • Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild • Bestätigung des „ Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung. Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Bot schaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/a ccount/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden. Die Konsulargebühren betragen: - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung) - 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB Abuja 15.5.2019) Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.5.2020): NIGERIA; Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren ■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.8.2019): NIGERIA, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Entlassungsurkunde 84

■ CRAI - Citizenship Rights in Africa Initative (30.5.2025): Nigeria: NIMC To Capture 95% Of Nigerians Before December 2025, https://citizenshiprightsafrica.org/nigeria-nimc-to-capture-95-of-nigerians -before-december-2025-dg , Zugriff 18.6.2025 ■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin In formation Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/ 2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin In formation Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024 ■ NBW - Nigerianische Botschaft Wien (22.7.2024): Nigerian Embassy Vienna - Consular, http://www. nigeriaembassyvienna.com/consular, Zugriff 22.7.2024 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): Prüfung Staatsbürgerschaft 25 Impressum Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich Telefon: +43 59133 98 7271 Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at https://www.staatendokumentation.at https://cloud.staatendokumentation.at https://coi-cms.staatendokumentation.at 25.1 Urheberrecht Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom merziellen und nicht kommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestattet. 25.2 Hinweis zum Datenschutz Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG) https: //www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx 85

Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur-Bildmarke_Veroeffentlichungstext-Neu_2 023_sgn.pdf 25.3 Veröffentlichte Versionen • Version 12, Gültig von 31-01-2025 bis 08-08-2025 • Version 11, Gültig von 16-08-2024 bis 31-01-2025 • Version 10, Gültig von 22-11-2023 bis 16-08-2024 • Version 9, Gültig von 05-07-2023 bis 22-11-2023 • Version 8, Gültig von 26-01-2023 bis 05-07-2023 • Version 7, Gültig von 16-11-2022 bis 26-01-2023 • Version 6, Gültig von 29-07-2022 bis 16-11-2022 • Version 5, Gültig von 31-05-2022 bis 29-07-2022 • Version 4, Gültig von 31-01-2022 bis 31-05-2022 • Version 3, Gültig von 03-09-2021 bis 31-01-2022 © 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 86
