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weitergeleitet zu werden. Es ist daher ein leichtes, Websites öffentlicher Seiten nachzubauen 
und entsprechende Fake-Dokument zu hinterlegen. Je nach Weiterentwicklung dieses Projekts 
hätte dieses jedoch die Chance, die notorische Dokumentenunsicherheit in den kommenden 
Jahren etwas zu verbessern (ÖB Abuja 10.2024).
Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen 
Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine 
gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten 
Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Ni­
gerianische Passbehörden stellen im Einzelfall selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder 
verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem ge­
fälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn 
einzuziehen (AA 8.1.2025). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist 
die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen 
Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicher­
heit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines 
nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der ge­
setzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen 
vorzunehmen (ÖB Abuja 10.2024).
Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Univer­
sitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind 
professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich 
unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Gefälligkeitsbescheinigungen so­
wie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei 
nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheits­
behörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher 
Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemein­
den – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 
8.1.2025). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung 
des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der 
Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig ge­
fälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale 
Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und 
kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von 
Pässen verwendet werden (MBZ 31.1.2023).
Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung 
lebt, kaum registriert (ÖB Abuja 10.2024).
Die nigerianische Botschaft in Wien stellt nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien 
Pässe aus. Es wird kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt. Es ist somit 
davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe 
ausgestellt werden (NBW 22.7.2024).
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Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staats­
angehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und 
durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 8.1.2025). Demzufolge ist 
die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörig­
keit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das 
nigerianische Innenministerium ein „ Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen 
nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen 
Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020).
Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet: Der Antragsteller richtet ein Schreiben 
an den „ Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende 
Dokumente beizufügen:
• Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaemb
assygermany.org/Forms---Fees.htm)
• Lichtbild
• Geburtsurkunde
• Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite)
• Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsange­
hörigkeit zurücklegen möchte.
• Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung 
der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen 
werden kann.
• Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild
• Bestätigung des „ Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung.
Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Bot­
schaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der 
Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/a
ccount/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden. 
Die Konsulargebühren betragen: - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung) - 
50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB Abuja 15.5.2019)
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(8.5.2020): NIGERIA; Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(7.8.2019): NIGERIA, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Entlassungsurkunde
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■ CRAI - Citizenship Rights in Africa Initative (30.5.2025): Nigeria: NIMC To Capture 95% Of Nigerians 
Before December 2025, https://citizenshiprightsafrica.org/nigeria-nimc-to-capture-95-of-nigerians
-before-december-2025-dg , Zugriff 18.6.2025
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin In­
formation Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/
2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin In­
formation Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ NBW - Nigerianische Botschaft Wien (22.7.2024): Nigerian Embassy Vienna - Consular, http://www.
nigeriaembassyvienna.com/consular, Zugriff 22.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): Prüfung Staatsbürgerschaft
25 Impressum
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Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
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25.3 Veröffentlichte Versionen
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• Version 11, Gültig von 16-08-2024 bis 31-01-2025
• Version 10, Gültig von 22-11-2023 bis 16-08-2024
• Version 9, Gültig von 05-07-2023 bis 22-11-2023
• Version 8, Gültig von 26-01-2023 bis 05-07-2023
• Version 7, Gültig von 16-11-2022 bis 26-01-2023
• Version 6, Gültig von 29-07-2022 bis 16-11-2022
• Version 5, Gültig von 31-05-2022 bis 29-07-2022
• Version 4, Gültig von 31-01-2022 bis 31-05-2022
• Version 3, Gültig von 03-09-2021 bis 31-01-2022
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