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Selbstzensur führt. Einige Journalisten verzichten aus Angst um ihre körperliche oder berufliche 
Sicherheit auf eine kritische investigative Berichterstattung. Journalisten erhalten gelegentlich 
Angebote finanzieller Vorteile als Gegenleistung für eine positive Berichterstattung oder für 
den Abbruch einer Untersuchung. Andere Journalisten beschweren sich darüber, dass Medi­
enbesitzer und -manager sie daran hindern, regierungskritische Beiträge über die Regierung, 
politische Parteien oder bestimmte Funktionäre zu veröffentlichen oder zu senden. In einigen 
Fällen drohen die Eigentümer Berichten zufolge damit, Journalisten zu entlassen, wenn sie kri­
tische Berichte verfassen. Journalisten beschweren sich auch darüber, dass die Eigentümer sie 
daran hindern, über Korruption auf hoher Regierungsebene zu berichten (USDOS 20.3.2023).
Während die Medienvielfalt durch die Expansion der Kabelnetzbetreiber zugenommen hat, be­
klagen Mitarbeiter von regierungskritischen Fernsehsendern, dass die Kabelnetzbetreiber ihre 
Signale nicht übertragen. Der Staat finanziert das öffentliche Radio und Fernsehen des Kosovo 
(RTK) direkt; dies hat eine ausgesprochen regierungsfreundliche Berichterstattung zur Folge. 
Journalisten wurden der Verleumdung von Regierungsbeamten beschuldigt. Da es den privaten 
Medien an stabilen und ausreichenden Einnahmen aus Verkäufen und Anzeigen mangelt, sind 
sie stark von ihren Eigentümern abhängig und müssen deren politische oder wirtschaftliche 
Interessen berücksichtigen. Neue Medienformate haben das Bewusstsein für strittige politische 
und soziale Fragen geschärft, die bisher nicht öffentlich diskutiert wurden, wie Homosexualität 
oder Korruption (BS 18.3.2022), Online-Inhalte werden nicht zensiert und es gibt keine glaub­
würdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende 
rechtliche Befugnisse überwacht hätte (USDOS 20.3.2023).
Der öffentlich-rechtliche Fernseh- und Rundfunksender RTK strahlt Sendungen in den Minder­
heitensprachen Serbisch, Türkisch, Romanes, Goranisch und Bosnisch aus, während RTK 2 
sein Programm ausschließlich in serbischer Sprache ausstrahlt (AA 25.7.2023).
Im Dezember 2022 meldete die Journalistenvereinigung des Kosovo 29 Fälle, in denen Regie­
rungsbeamte, politische Führer, Justizmitarbeiter, kommunale oder religiöse Gruppen Journa­
listen körperlich angriffen oder verbal bedrohten oder Cyberangriffe auf Medieneinrichtungen 
durchführten (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024
■ FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2094370.html, Zugriff 2.2.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2103207.html, Zugriff 16.2.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
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14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2024-03-18 07:54
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert 
(AA 25.7.2023; vgl.: USDOS 20.3.2023) und werden im Allgemeinen von der Regierung (US­
DOS 20.3.2023), EULEX und KFOR gewährleistet. Demonstrationen wurden allerdings aus 
Sicherheitsgründen gelegentlich eingeschränkt (BS 18.3.2022).
Die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 25.7.2023). Die zahlreichen politischen 
Parteien sind in den meisten Teilen des Landes keinen Einschränkungen unterworfen (USDOS 
20.3.2023; vgl. FH 9.3.2023) und es gab keine nennenswerten Hindernisse für deren Regis­
trierung. Die Parteizugehörigkeit spielt jedoch häufig eine Rolle beim Zugang zu staatlichen 
Dienstleistungen und sozialen und beruflichen Möglichkeiten (USDOS 20.3.2023).
In den kosovo-serbischen Gebieten hingegen wurden Berichten zufolge Druck und Einschüch­
terungstaktiken eingesetzt, um die kosovo-serbische Bevölkerung zur Unterstützung der Srpska 
Liste zu bewegen (USDOS 20.3.2023). Es wird weiterhin über Einschüchterungen und Schika­
nen gegenüber Parteivertretern berichtet. Die Srpska Liste, die dominierende kosovo-serbische 
Partei, wurde beschuldigt, konkurrierende Parteien zu schikanieren und ein Umfeld zu schaf­
fen, in dem die Wähler Konsequenzen für die Unterstützung alternativer Gruppen fürchten (FH 
9.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024
■ FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2094370.html, Zugriff 2.2.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
15 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-03-21 13:24
Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten haben sich in den letzten Jahren 
zwar verbessert (FH 9.3.2023) und entsprechen zum Teil internationalen Standards, aber in den 
Strafvollzugsanstalten gibt es weiterhin Probleme, wobei USDOS Korruption, die Verbreitung 
radikaler religiöser oder politischer Ansichten,Gewalt zwischen Gefangenen und unzureichen­
de Behandlung von Gefangenen mit psychischen Erkrankungen erwähnt (USDOS 20.3.2023), 
Freedom House hingegen eine mangelhafte medizinische Versorgung und die fallweise Miss­
handlung inhaftierter Personen durch die Polizei nennt (FH 9.3.2023).
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Das KRCT (Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims) berichtet, dass Konflikte und Ge­
walt zwischen den Gefangenen weiterhin ein Problem darstellen. Weiters herausfordernd sind 
Fälle von Schmuggel, in die Justizvollzugsbeamte verwickelt waren, trotz der Verpflichtung der 
Regierung, diesen durch transparente Disziplinarmaßnahmen zu bekämpfen. Justizvollzugs­
beamte bestätigten, dass mutmaßliche Korruptionsfälle der Polizei Kosovos zur Untersuchung 
gemeldet wurden. Die Einrichtungen und die Behandlung von Insassen mit Behinderungen ent­
sprechen weiterhin nicht dem Standard. Die Kapazitäten des forensisch-psychiatrischen Instituts 
Kosovos für die Behandlung und Unterbringung von inhaftierten Personen mit psychischen Er­
krankungen sind weiterhin begrenzt. Das KRCT berichtet, dass Inhaftierte mit psychischen 
Störungen - entgegen der gesetzlichen Bestimmungen - aus Platzmangel in psychiatrischen An­
stalten zusammen mit gesunden Gefängnisinsassen untergebracht werden. Das Justizministeri­
um leitete Schritte ein, um die Unterbringung und Behandlung von Gefangenen mit psychischen 
Störungen anzupassen (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden führen nicht immer ordnungsgemäße Untersuchungen von Misshandlungsvor­
würfen durch. Außerdem funktioniert der gesetzlich vorgeschriebene interne Beschwerdeme­
chanismus nicht, da zu spät oder gar nicht auf die Beschwerden reagiert wird. Zudem liegen 
Berichte vor, dass Beschwerdeformulare fehlten bzw. den Insassen der Haftanstalten nicht zur 
Verfügung standen. Es kommt oft vor, dass Häftlinge Missbräuche aus mangelndem Vertrauen 
und Angst vor Vergeltung nicht melden. Die Regierung gestattet Besuche unabhängiger Men­
schenrechtsbeobachter, aber nur die nationale Institution der Ombudsperson und EULEX hatten 
das ganze Jahr über kontinuierlichen und ungehinderten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 
20.3.2023).
Quellen
■ FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2094370.html, Zugriff 2.2.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
16 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-03-20 06:40
Die Todesstrafe ist im Kosovo seit 1999 gesetzlich verboten (AI 20.10.2023).
Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
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■ AI - Amnesty International (20.10.2023): Map of death penalties and execution around the world - 
Amnesty International, https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en , Zugriff 
16.2.2024
17 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-03-15 11:36
Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat und verhält sich in religiö­
sen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Art. 38 der Verfassung garantiert (AA 
25.7.2023; vgl. USDOS 15.5.2023); Einschränkungen sind nicht bekannt (AA 25.7.2023) und 
könnten grundsätzlich nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum 
Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer verhängt werden (USDOS 15.5.2023). Weder 
Apostasie [Abfall vom Glauben; Anm.] noch Konversion oder Mission stehen unter Strafe (AA 
25.7.2023). Jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion ist aufgrund der Verfassung verboten 
(USDOS 15.5.2023).
Das Gesetz über Religionsfreiheit legt fest, dass allen Religionen und ihren Gemeinden im 
Kosovo, darunter die islamische Gemeinde, die serbisch- orthodoxe Kirche, die katholische 
Kirche, die jüdische Gemeinde und die evangelische Kirche jede Art von Schutz und Gelegenheit 
geboten werden sollen, um die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Freiheiten zu 
genießen. Glaubensgemeinschaften wird zugestanden, religiöse Schulen und gemeinnützige 
Organisationen zu gründen sowie Zugang zu den öffentlichen Medien zu erhalten (USDOS 
15.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091897.html, Zugriff 20.2.2024
17.1 Religiöse Gruppen
Letzte Änderung 2024-03-15 11:48
Die Weltreligionsdatenbank 2020 der Universität Boston schätzt, dass 93 % der Bevölkerung 
(insbesondere der Ashkali, Bosniaken, Ägypter, Gorani, Roma und Türken) Muslime sind. Der 
Großteil bekennt sich zur hanafi-sunnitischen Schule; daneben bestehen auch Derwisch-Orden 
wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft. 6 % sind Christen und 1 % Atheis­
ten oder Agnostiker oder gehören anderen Religionen an. Beinahe alle kosovarischen Serben 
gehören der serbisch orthodoxen Kirche (SOC) an; die meisten ethnischen Montenegriner und 
ein Teil der Roma sind christlich orthodox (USDOS 15.5.2023).
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Schätzungsweise etwa 2,2 % der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholi­
schen Glauben (CIA 8.2.2024), wobei sich die größten katholischen Gemeinden auf Gjakove, 
Janjeve/Janjevo, Kline/Klina, Pristina und Prizren konzentrieren (USDOS 15.5.2023). Zudem 
bestehen kleinere evangelikale Gemeinden. Es gibt sehr kleine jüdische Gemeinden mit einer 
Gesamtzahl von weniger als 100 Personen (AA 25.7.2023), in Prizren und Pristina. Die Zeugen 
Jehovas haben etwa 260 Mitglieder und die Kirche Jesu Christi etwa 145 Mitglieder (USDOS 
15.5.2023).
Laut kosovarischer Polizei wurden im Laufe des Jahres 2022 64 Vorfälle gemeldet, die sich 
gegen religiöse Stätten richteten, verglichen mit 87 Vorfällen im Jahr 2021. Die Vorfälle betra­
fen 42 muslimische, 21 serbisch-orthodoxe und ein römisch-katholisches Gebäude (USDOS 
15.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.2.2024): Kosovo - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/kosovo/#military-and-security , Zugriff 13.2.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091897.html, Zugriff 20.2.2024
17.2 Radikaler Islamismus
Letzte Änderung 2024-04-11 14:15
Die Regierung Kosovos legt großen Wert auf die Bekämpfung von religiösem Extremismus. 
Nur eine kleine Minderheit folgt einem radikalen, fundamentalistischen oder gewaltbereiten 
Islam;  laut dem deutschen Auswärtigen Amt gibt es keine Hinweise auf Zwangsrekrutierungen 
oder Repressionen durch den IS (AA 25.7.2023).
Verschiedene Institutionen kämpfen gegen Terrorismus und gewaltbereiten Extremismus und 
setzen sich für die Reintegration von zurückkehrenden Foreign Terrorist Fighters (FTF) ein. 
Kosovo hat einen strategischen Handlungsplan gegen Terrorismus (2018-2023), der an die 
Anti-Terror-Strategie der EU angepasst ist. Die Polizei geht Fällen von radikalem Islamismus 
nach, Verdächtige werden vor Gericht gebracht und im Jahr 2022 wurden 12 Untersuchungen 
abgeschlossen (EC 27.11.2023).
Trotz aller Bemühungen bleiben Herausforderungen bei der Bekämpfung des Terrorismus und 
gewaltbereiten Extremismus bestehen. Militante salafistische Bewegungen und ethnonationale 
Bewegungen bleiben in der Region, und damit auch im Kosovo aktiv (EC 27.11.2023). Unter 
jungen Kosovo-Albanern und vor allem in der Diaspora üben der mystische Sufismus, der radi­
kale Salafismus oder charismatische Prediger oft mehr Anziehungskraft aus als der traditionelle 
kosovarische Islam (BS 18.3.2022).
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Die Behörden des Kosovo haben eine führende Rolle bei der Rehabilitation und Wiedereinglie­
derung von Rückkehrern aus ausländischen Konflikten übernommen. Zahlreiche Kosovaren 
wurden repatriiert und erhielten Angebote für psychosoziale Unterstützung sowie zur wirtschaft­
lichen Wiedereingliederung. Seit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien im Jahr 2012 sind 257 
kosovarische Bürger zurückgekehrt (133 Männer, 39 Frauen, 85 Kinder). Nach einer Aktion im 
Mai 2022 (EC 27.11.2023), in deren Rahmen die kosovarischen Behörden mit internationaler 
Unterstützung die vierte kontrollierte Rückführungsaktion von zwei ausländischen terroristi­
schen Kämpfern aus dem Kosovo aus dem Konfliktgebiet in Syrien durchgeführt hatten (EC 
28.11.2022), gab es keine weiteren Entwicklungen zur Rückführung der 51 verbleibenden ter­
roristischen Kämpfer aus Syrien (EC 27.11.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024
■ EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024
■ EC - Europäische Kommission (28.11.2022): Kosovo 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2082844/Kosovo Report 2022.pdf, Zugriff 18.3.2024
18 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-03-20 06:45
Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92,9 %), Bosniaken (1,6 %), 
Serben (1,5 %), Türken (1,1 %), Ashkali (0,9 %), Ägypter (0,7 %), Gorani (0,6 %), Roma (0,5 %) 
und andere (0,2 %). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von 
Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht mit einschloss und überdies teilweise in den von 
Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 8.2.2024).
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Quelle 1: GRID 2024
Offiziell anerkannte Minderheiten sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, 
Türken und Gorani. Die genannten Minderheiten genießen verfassungsrechtlich weitreichende 
Rechte. So sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 
10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Für die Verabschiedung wichtiger 
Gesetze ist nicht nur eine Mehrheit aller Abgeordneten, sondern zusätzlich auch die Mehrheit 
jener Abgeordneten erforderlich, die die Minderheiten vertreten. Auf Gemeindeebene wird den 
Minderheiten weitgehende Autonomie zugestanden, wovon vor allem die Serben und Türken 
in jenen Gemeinden profitieren, wo sie die Mehrheit stellen (AA 25.7.2023). Die Vertretung der 
ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung 
überproportional ausgeprägt (USDOS 20.3.2023).
Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf Gemeindeebene auch Türkisch, Bosnisch 
und Romanes (AA 25.7.2023).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft und 
erlaubt die Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen zum Schutz oder zur Förderung der Rechte 
von Einzelpersonen oder Gruppen, die einer Minderheit oder ethnischen Gruppe angehören 
und unter Diskriminierung leiden. Auch wenn es immer wieder Berichte über Gewalt und Dis­
kriminierung gegen Angehörige ethnischer Minderheiten gibt, so verbietet das Gesetz über den 
Schutz vor Diskriminierung eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des 
Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der natio­
nalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, des Vermögens, der 
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wirtschaftlichen und sozialen Lage, der sexuellen Ausrichtung, der Geburt, einer Behinderung 
oder aufgrund eines sonstigen persönlichen Status. Dieses Gesetz benennt zudem zwei Stellen 
- die Ombudsstelle und das dem Premierminister unterstellte Büro des Menschenrechtskoor­
dinators - als verantwortlich für die Lösung von Diskriminierungsfällen, für die Förderung der 
Gleichstellung und die Überwachung der Umsetzung von Antidiskriminierungsmaßnahmen. Das 
Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen, nach denen Straftaten, bei denen die Rasse oder die 
ethnische Zugehörigkeit ein Motiv ist, als „ Hassdelikte“ eingestuft werden (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund 
der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Kontrolle der Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz 
enthaltenen Diskriminierungsverbote erfolgt durch das Büro des Menschenrechtskoordinators 
(Office of Good Governance) (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.2.2024): Kosovo - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/kosovo/#military-and-security , Zugriff 13.2.2024
■ GRID - GRID-Arendal (2024): Ethnik Diversity in Kosovo, https://www.grida.no/resources/6868 , 
Zugriff 18.3.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
18.1 Serben
Letzte Änderung 2024-03-18 09:25
Laut Regierungsangaben leben derzeit ca. 80.000 bis 100.000 Serben im Kosovo, davon etwa 
60 % in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden 
Norden Kosovos. Die Volkszählung vom April 2011 gibt hingegen nur etwa 26.000 Serben an. 
Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass bei dieser Volkszählung der Norden und der Süden 
des Landes teilweise systematisch boykottiert wurden und die Zahlen daher mit Vorsicht zu 
beurteilen sind (AA 25.7.2023).
Infolge weitgehender Autonomierechte auf Gemeindeebene haben sich die meisten ethnischen 
Serben in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar damit arrangiert, in der von Ser­
bien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im Norden des Landes untersteht die eth­
nische serbische Bevölkerung de facto nur zum Teil dem kosovarischen Staat, wenngleich in 
den vergangenen Jahren Maßnahmen zum Abbau von sogenannten parallelen, von Serbi­
en finanzierten Strukturen gesetzt wurden. Seit November/Dezember 2013 nehmen nun auch 
Kosovo-Serben im Norden an den zuvor boykottierten Gemeinde- und Parlamentswahlen teil. 
Trotz aller Bemühungen kommt es immer wieder zu Gefährdungslagen und Rückschritten beim 
Integrationsprozess (AA 25.7.2023).
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Ethnische Minderheiten wie die serbische, die rumänische, die aschkalische, die balkan-ägypti­
sche, die türkische, die bosniakische, die goranische, die kroatische und die montenegrinische 
Gemeinschaft beklagen, in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Dienste, Sprach­
gebrauch, Freizügigkeit und Recht auf Rückkehr in ihre Heimat (für Vertriebene) weiterhin be­
nachteiligt und zudem institutioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt zu sein 
(USDOS 20.3.2023).
Kosovo-serbische Angehöriger der kosovarischen Sicherheitskräfte werden regelmäßig durch 
andere ethnische Serben belästigt. Derartige Vorfälle sind allerdings nur schwer zu ahnden, da 
sich die meisten Opfer aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen davor scheuen, die Vorfälle der 
Polizei zu melden. Das Verteidigungsministerium und die Führung der Sicherheitskräfte ver­
suchen, den Schutz der kosovo-serbischen Mitglieder durch eine bessere Dokumentation der 
Vorfälle, durch routinemäßige Kontrollen des Wohlergehens durch die Kommandeure und eine 
effizientere Reaktion der Polizei und des Geheimdienstes zu verbessern. Trotzdem kommt es 
laut der NGO Aktiv immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gegen ethnisch-serbische 
Gemeinschaften, darunter tätliche Angriffe, Diebstähle und Sachbeschädigungen von öffentli­
chem Eigentum und Eigentum der serbisch-orthodoxen Kirche. Zwischen Januar und Juni 2022 
kam es laut Aktiv zu 51 solcher Vorfälle (USDOS 20.3.2023).
Im Norden des Kosovo kam es mit dem Amtsantritt albanischstämmiger Bürgermeister (nach 
den, von der serbischen Bevölkerungsmehrheit weitgehend boykottierten Kommunalwahlen) 
im Mai 2023 erneut zu Spannungen, die letztlich in gewalttätigen Zusammenstößen zwischen 
NATO-Truppen und protestierenden ethnischen Serben gipfelten. Mehrere Personen wurden 
hierbei auf beiden Seiten verletzt. Im September wurde in Banjska ein Polizeibeamter des 
Kosovo von einer Gruppe schwer bewaffneter Serben getötet, die sich anschließend in einer 
orthodoxen Kirche verschanzten. Die Sicherheitskräfte des Kosovo erschossen drei Mitglieder 
der Gruppe und nahmen mindestens acht weitere fest, woraufhin Serbien seine Militäreinheiten 
an der Grenze zum Kosovo verstärkte (HRW 11.1.2024; vgl. Tagesschau 2.10.2023b). Die 
Situation konnte schließlich auf der politischen Ebene gelöst werden (Tagesschau 2.10.2023b).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2103207.html, Zugriff 16.2.2024
■ Tagesschau - Tagesschau (2.10.2023b): Warum die Spannungen im Kosovo wieder aufflammen, 
https://www.tagesschau.de/ausland/europa/serbien-kosovo-124.html, Zugriff 23.2.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
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18.2 Roma, Aschkali und Ägypter (RAE)
Letzte Änderung 2024-03-18 09:32
Die Regierung setzt sich öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein und wirbt 
gleichzeitig dafür, das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften allgemein zu respektieren und 
zu schützen. Berichte über gezielte staatliche Diskriminierungen von ethnischen Roma, Asch­
kali und Ägyptern liegen nicht vor. Die Regierung hat im Zuge strategischer Maßnahmen zur 
Integration der Roma-, Aschkali- und Ägyptergemeinden Nachteile für Angehörige der RAE-Ge­
meinschaften u. a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen 
Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert; die im entsprechenden Ak­
tionsplan unter Mitwirkung von RAE-Minderheitenvertretern, NGOs, Parlamentsabgeordneten 
und Vertretern aller kosovarischen Gemeinden erarbeiteten Maßnahmen wurden jedoch nur 
zum Teil umgesetzt. Die vier Schwerpunkte sind Bildung, Arbeit und soziale Wohlfahrt, Gesund­
heitsversorgung und Unterbringung (AA 25.7.2023).
Die Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter (RAE) haben oft keinen Zugang 
zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung und Bildung. Außerdem sind sie für ihren 
Lebensunterhalt in hohem Maße auf humanitäre Hilfe angewiesen. Obwohl laut Gesetz 10% der 
Beschäftigten auf nationaler Regierungsebene ethnischen Minderheiten angehören müssen, 
bleibt insbesondere die Vertretung kleinerer Gemeinschaften wie der Gorani, Roma, Aschkali 
und Balkan-Ägypter begrenzt und im Allgemeinen auf Positionen der unteren Ebenen beschränkt 
(USDOS 20.3.2023).
Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen in ihren Wohngebieten am Rand der Städte sind 
häufig von großer wirtschaftlicher Not geprägt. Vielfach können Familien ihren Lebensunterhalt 
nicht allein bestreiten und sind abhängig von der finanziellen Unterstützung durch im Ausland 
lebende Verwandte. In den ländlichen Gebieten sind die Lebensbedingungen der RAE oft mit 
jenen der albanischen Bevölkerung vergleichbar. Zumindest in einigen Landesteilen berichten 
Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile. 
Die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten scheitert meist 
daran, dass formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Sozialhilfeleistungen kann eine Person 
beispielsweise nur dort beantragen und erhalten, wo sie mit ständigem Wohnsitz gemeldet 
ist. RAE haben wie jeder in Kosovo die Pflicht, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren 
zu lassen. Das „ Civil Rights Program Kosovo“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation als 
ausführender Partner des UNHCR, bietet kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung u. a. bei 
der Registrierung für Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten ohne Dokumente an. Auch 
weitere in Kosovo tätige Organisationen bemühen sich darum, insbesondere RAE-Angehörigen 
bei der Registrierung und der Dokumentenbeschaffung zu unterstützen (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
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