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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
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Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 COVID-19 1
3 Politische Lage 1
4 Sicherheitslage 3
5 Rechtsschutz / Justizwesen 4
5.1 Der Kanun / Blutrache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
6 Sicherheitsbehörden 6
7 Folter und unmenschliche Behandlung 7
8 Korruption 8
9 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 9
10 Ombudsperson 9
11 Wehrdienst und Rekrutierungen 10
12 Allgemeine Menschenrechtslage 11
13 Meinungs- und Pressefreiheit 11
14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 13
15 Haftbedingungen 13
16 Todesstrafe 14
17 Religionsfreiheit 15
17.1 Religiöse Gruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
17.2 Radikaler Islamismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
18 Ethnische Minderheiten 17
18.1 Serben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
18.2 Roma, Aschkali und Ägypter (RAE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
18.3 Türken, Bosniaken, Gorani, Montenegriner und Kroaten . . . . . . . . . . . . . 22
19 Relevante Bevölkerungsgruppen 22
19.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
19.2 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
19.3 Homosexuelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
20 Bewegungsfreiheit 27
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4

21 IDPs und Flüchtlinge 28
21.1 Exkurs: Asylsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
22 Grundversorgung 29
22.1 Sozialbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
23 Medizinische Versorgung 32
23.1 Diabetes/Dialyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
23.2 HIV/Aids . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
24 Rückkehr 36
24.1 Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen . . . . . . 37
25 Dokumente 38
25.1 Serbische Pässe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
25.2 Gefälschte Dokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
26 Impressum 40
26.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
26.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
26.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
V
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1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2024-03-14 12:40
Hinweis:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt 
die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://ww
w.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd402
99423467b48e9ecf6.
2 COVID-19
Letzte Änderung 2024-03-20 06:36
Per 25. Mai 2023 wird der Antrag des Gesundheitsministeriums auf Beendigung des öffent­
lichen Gesundheitsnotstands genehmigt. Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der 
Regierungsbeschluss Nr. 01/11 vom 15. März 2020 über die Ausrufung des öffentlichen Ge­
sundheitsnotstands aufgehoben. Außerdem wird der Beschluss Nr. 19/73 vom 30. April 2022 
über allgemeine und besondere Maßnahmen zur Kontrolle, Vorbeugung und Bekämpfung der 
COVID-19-Pandemie für nichtig erklärt. Das Gesundheitsministerium und andere zuständige 
Institutionen sind verpflichtet, die epidemiologische Situation im Land weiter zu überwachen und 
alle erforderlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie zu ergreifen (WHO 
8.12.2023).
In Kosovo wurden bislang 274.279 COVID-19 Infektionen erfasst, bei 3.212 Todesfällen an 
oder mit COVID-19 (Stand: 19.2.2024). Dies entspricht einer Infektionsrate von 15,39 % so­
wie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 1,17 %. In Kosovo wurden bislang 906.858 COVID-19 
Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 12.02.2023). Dies entspricht einer Impfquote mindestens 
einmal geimpfter Personen von 50,9 %. Grundimmunisiert sind 46,3 % der Bevölkerung. Eine 
Auffrischungsimpfung haben 5,9 % bekommen (CiZ 12.3.2024).
Quellen
■ CiZ - Conona in Zahlen (12.3.2024): Corona-Zahlen für Kosovo, https://www.corona-in-zahlen.de/w
eltweit/kosovo, Zugriff 12.3.2024
■ WHO - World Health Organization (8.12.2023): COVID-19 PHSM database – Kosovo, https://phsm
.euro.who.int/covid-19/measuresDatabase/26, Zugriff 12.3.2024 [Login erforderlich]
3 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-04-26 11:28
Die kosovarische Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. 
Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten wird garantiert. Die politische Macht 
konzentriert sich beim Ministerpräsidenten (AA 29.1.2024a).
1
6

Die Republik Kosovo genießt die Anerkennung von mehr als 110 Staaten weltweit, jedoch nicht 
von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien beeinträchtigt die Bestrebungen des Kosovo, 
sich der Europäischen Union (EU) und der NATO anzunähern. Seit 2011 fungiert die EU als 
Vermittler in einem politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Das übergeordnete Ziel 
dieses Dialogs ist es, durch ein umfassendes Abkommen eine dauerhafte Normalisierung der 
Beziehungen zwischen Kosovo und Serbien zu erreichen und die regionale Stabilität zu fördern 
(AA 29.1.2024a).
Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht 
wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit 
verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der 
Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Wichtige Debatten im Parlament - z. B. 
über die Verabschiedung des Haushalts und Entschließungen über den Dialog und die nachbar­
schaftlichen Beziehungen zu Serbien - wurden durch gewaltsame Proteste der nationalistischen 
Opposition innerhalb des Parlaments unterbrochen. Die Opposition hat die pro-europäischen 
Regierungen des Verrats zugunsten Serbiens beschuldigt. Die Konsolidierung der Demokratie 
im Kosovo wird durch mehrere Faktoren ernsthaft untergraben, darunter die mangelnde Re­
chenschaftspflicht der politischen Klasse, die ihre Effizienz und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. 
Die demokratischen Institutionen werden als undurchsichtig und wenig kooperationsbereit wahr­
genommen. Die Wähler kritisieren Wahlversprechen, die oft nicht umgesetzt wurden. Dadurch 
sinkt die Bereitschaft der Bürger, sich zu engagieren und an den Wahlen teilzunehmen (BS 
18.3.2022).
Seit den Neuwahlen von Februar 2021 wird die Regierung von einer neuen Koalition aus der 
Partei VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitia­
tive der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie 
Parteien der ethnischen Minderheiten getragen (AA 25.7.2023).
Im Konflikt zwischen Serbien und Kosovo bestand im Jahr 2023 zweimal die Gefahr einer Eska­
lation (GTAI 12.12.2023). Dies war beispielsweise im Frühjahr 2023 nach den Kommunalwahlen 
der Fall. Da diese Wahlen im Norden von der mehrheitlich ethnisch-serbischen Bevölkerung 
boykottiert wurden, wurden Kosovo-Albaner mit knapper Mehrheit zu Bürgermeistern gewählt, 
was bei den dort lebenden Serben Unmut auslöste. Die kosovarische Polizei und die KFOR 
mussten daraufhin die neugewählten Bürgermeister vor serbischen Demonstranten schützen. 
Ende Mai 2023 kam es neuerlich zu gewalttätigen Ausschreitungen auf beiden Seiten. Als Re­
aktion darauf beschloss die NATO, die KFOR-Truppe um 700 Soldaten aufzustocken. Im Juni 
2023 verschärfte sich der Konflikt weiter, als drei kosovarische Polizisten in einen Vorfall verwi­
ckelt waren, der zu teilweisen Grenzschließungen durch die kosovarische Regierung führte. Im 
September 2023 verstärkte Serbien nach erneuten Auseinandersetzungen seine Militärpräsenz 
an der Grenze (lpb 29.1.2024). Mittlerweile hat sich die Lage etwas entspannt. Die internatio­
nale Gemeinschaft, allen voran die EU, versucht weiterhin, zwischen Serbien und Kosovo zu 
vermitteln (GTAI 12.12.2023).
2
7

Im Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 
Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten 
Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OMmiK) (AA 29.1.2024a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.1.2024a): Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-a
mt.de/de/service/laender/kosovo-node/politisches-portraet/207468, Zugriff 29.1.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024
■ GTAI - Germany Trade and Invest (12.12.2023): Kosovos Wirtschaft trotzt den Krisen, https://ww
w.gtai.de/de/trade/kosovo/wirtschaftsumfeld/kosovos-wirtschaft-trotzt-den-krisen-263994 , Zugriff 
29.1.2024
■ lpb - Landeszentrale für politische Bildung - Baden Würtemberg - Infoportal östliches Europa 
(29.1.2024): Kosovo Geschichte - Kosovo Serbien Konflikt aktuell 2023 - Kosovo-Krieg - Unabhän­
gigkeit des Kosovo - Übersicht - Zusammenfassung, https://osteuropa.lpb-bw.de/kosovo-geschichte, 
Zugriff 29.1.2024
4 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-04-26 11:28
Im Norden Kosovos bleibt die Situation angespannt. Nach dem Rückzug der Kosovo-Serben 
aus den kosovarischen Institutionen im Herbst 2022 kam es mehrfach zu gewaltsamen Zwi­
schenfällen, bei denen auch Zivilpersonen verletzt wurden. Selbst die verstärkte Präsenz der 
internationalen Schutzmissionen EULEX und KFOR konnte dies nicht verhindern. Das Risiko 
weiterer Vorfälle, die auch Ausländer betreffen und die Bewegungsfreiheit einschränken könnten, 
kann nicht ausgeschlossen werden (AA 29.1.2024b; vgl. BMEIA 29.1.2024).
Besonders in der zwischen den kosovo-serbischen und kosovo-albanischen Bevölkerungsgrup­
pen geteilten Stadt Mitrovicë (Mitrovica) und in den Gemeinden Leposaviq (Leposavic), Zubin 
Potoku (Zubin Potok) und Zvecan kam es vermehrt zu Spannungen zwischen den kosovo-ser­
bischen und kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen. Diese können unvermittelt aufflammen 
und in gewaltsame Unruhen ausarten. Kurzfristige Schließungen der beiden Grenzübergänge 
nach Serbien Brnjak und Jarinje sind möglich (EDA 30.1.2024).
Im September 2023 kam es nach Darstellung der kosovarischen Regierung zu einem Angriff 
von Serben auf eine kosovarische Polizeieinheit - ein Polizist wurde getötet. Im Zuge der Ge­
genoperationen kamen drei Serben zu Tode. In der Folge marschierte die serbische Armee an 
der serbisch-kosovarischen Grenze auf. Die Situation konnte schließlich auf politischer Ebene 
gelöst werden (Tagesschau 2.10.2023a).
Ethnisch motivierte Spannungen können sich ohne oder nur mit kurzer Vorwarnung in Form von 
Unruhen oder einzelnen, gezielten Gewaltakten entladen (EDA 30.1.2024).
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Während in Pristina und anderen Städten des Landes gelegentliche Demonstrationen die Bewe­
gungsfreiheit beeinträchtigen können, herrschen in den übrigen Teilen Kosovos grundsätzlich 
Ruhe und Stabilität. Seit dem ersten Halbjahr 2016 hat es keine gewalttätigen Protestaktionen 
der Opposition gegen die Regierung gegeben (AA 29.1.2024b).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.1.2024b): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kosovosicherheit/207442, Zugriff 29.1.2024
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(29.1.2024): Kosovo, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kosovo, Zugriff 
29.1.2024
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (30.1.2024): Rei­
sehinweise für Kosovo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/k
osovo/reisehinweise-fuerkosovo.html, Zugriff 30.1.2024
■ Tagesschau - Tagesschau (2.10.2023a): Warum die Spannungen im Kosovo wieder aufflammen, 
https://www.tagesschau.de/ausland/europa/serbien-kosovo-124.html, Zugriff 30.1.2024
5 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-03-18 07:25
Laut Verfassung ist Kosovo eine demokratische Republik, die auf dem Grundsatz der Gewalten­
teilung und der gegenseitigen Kontrolle beruht; diese Kontrolle ist in der Praxis jedoch schwach 
und ineffizient. Die Legislativgewalt wird vom Parlament (120 Abgeordnete, darunter 20 Minder­
heitenvertreter), die Exekutivgewalt von der Regierung (Premierminister und Minister) und die 
Judikative von den Gerichten, darunter dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht, 
ausgeübt. Das Verfassungsgericht hat sich jedoch als unabhängige Institution erwiesen und 
mehr als einmal gegen die Interessen der Regierungsparteien entschieden (BS 18.3.2022).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese gewährleistete aber nicht immer ord­
nungsgemäße Verfahren. Nach Angaben der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam 
und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewähr­
leisten (USDOS 20.3.2023). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung 
(USDOS 20.3.2023; vgl. FH 9.3.2023), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 
20.3.2023).
Kosovo befindet sich generell in einem frühen Stadium der Entwicklung eines gut funktionieren­
den Justizsystems. Fortschritte werden trotz einer Zunahme der Anzahl produktiver Gerichtsver­
handlungen, einer schnelleren Anberaumung von Gerichtsverhandlungen und Verbesserungen 
bei der Einstellung von Richtern und Staatsanwälten, nur langsam erzielt. Die Personalsituation 
und die Organisation der Verwaltung im gesamten Justizwesen sind nach wie vor von Ineffi­
zienz geprägt. Das nationale, zentralisierte Strafregistersystem wurde eingerichtet und ist seit 
Dezember 2022 online zugänglich und ermöglicht es der Öffentlichkeit, Strafregisterauszüge 
online zu erhalten (EC 27.11.2023).
Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an 
Korruption beeinträchtigt. Die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) 
4
9

und die kosovarischen Institutionen haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Re­
chenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Gewährleistung der Integration in 
eine multiethnische Gesellschaft erzielt, einschließlich der Einhaltung bewährter europäischer 
Verfahren und internationaler Standards. Gesetze zur Regelung der disziplinarischen Haftung 
von Richtern und Staatsanwälten wurden eingeführt, weiters bewährte Verfahren zur Mediation 
sowie ein elektronisches Fallverwaltungssystem und ein zentrales Strafregister. Das langsame 
und häufig unterbesetzte Gerichtssystem des Landes wurde durch die Coronavirus-Pandemie 
weiter beeinträchtigt. Nach dem Strafgesetzbuch müssen Strafverfahren neu aufgerollt werden, 
wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden. Besser ausgebildetes 
Personal sollte es nun ermöglichen, mehr Fortschritte bei der Bekämpfung der Organisierten 
Kriminalität zu erzielen, wobei der Norden Kosovos nach wie vor ein Problem darstellt. Kosovo 
hat im Juli 2020 eine Arbeitsvereinbarung mit Europol unterzeichnet (BS 18.3.2022).
Die Ombudsstelle äußerte allgemeine Besorgnis über die Nichtdurchsetzung von Gerichts­
entscheidungen, was zu einer Zunahme der Vollstreckungsforderungen führte und zu einem 
erhöhten Rückstau von Fällen beitrug, und meldete weiters einen Mangel an wirksamen, recht­
zeitigen Rechtsbehelfen, um Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu beheben 
(USDOS 20.3.2023).
Eine komplexe Mischung aus Gesetzen, Regulierungen, verwaltungstechnischen Anweisungen 
und Gerichtspraktiken, sowie die illegale Beschlagnahmung oder mehrere Ansprüche auf das­
selbe Grundstück erschweren die Lösung von Eigentumsstreitigkeiten infolge des Krieges. Mehr 
als 95 % der diesbezüglichen Anträge stammt von ethnischen Serben (USDOS 20.3.2023).
Die European Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX) besteht seit 2008. EULEX‘s Hauptauf­
gabe ist die Unterstützung relevanter rechtsstaatlicher Institutionen auf ihrem Weg in Richtung 
verbesserter Effektivität, langfristiger Funktionsfähigkeit und Verantwortung, frei von politischer 
Einmischung und unter Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards und -praktiken. 
Die Mission führt Beobachtungstätigkeiten aus, hat aber nur begrenzte exekutive Befugnisse. 
Beobachtung ist eine Säule der Aktivitäten von EULEX, operationelle Aktivitäten bilden die ande­
re Säule. EULEX bietet Unterstützung der kosovarischen Polizei im Bereich der internationalen 
polizeilichen Zusammenarbeit durch die Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen 
der kosovarischen Polizei und Interpol, Europol oder dem serbischen Innenministerium, er­
leichtert. Die Mission unterstützt auch die Fachkammern und die Fachstaatsanwaltschaft des 
Kosovo durch logistische und operative Unterstützung im Einklang mit den einschlägigen koso­
varischen Rechtsvorschriften. Darüber hinaus arbeiten die EULEX-Experten weiterhin mit ihren 
einheimischen Kollegen am Institut für Gerichtsmedizin zusammen, um das Schicksal vermiss­
ter Personen zu klären, indem sie Fachwissen und Beratung bei der Identifizierung möglicher 
illegaler Gräber sowie bei der Exhumierung und Identifizierung von Opfern des Kosovo-Konflikts 
anbieten. Nicht zuletzt verwaltet die Mission auch weiterhin ihr eigenes Zeugenschutzprogramm 
(EULEX 12.2.2024).
5
10

Quellen
■ BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024
■ EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024
■ EULEX - European Union Rule of Law Mission in Kosovo (12.2.2024): What is EULEX? - EULEX - 
European Union Rule of Law Mission in Kosovo, https://www.eulex-kosovo.eu/?page=2,16, Zugriff 
12.2.2024
■ FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2094370.html, Zugriff 2.2.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
5.1 Der Kanun / Blutrache
Letzte Änderung 2024-03-18 07:27
Die albanische Tradition der Blutrache wird heute nur mehr selten praktiziert, wenngleich Ra­
cheakte - auch unter Verwendung von Schusswaffen - vor allem außerhalb der größeren Städte 
auch heute noch vorkommen. Diese werden zwar oft als „ Blutrache“ bezeichnet, tatsächlich 
aber häufig ohne Beachtung der Regeln des Kanun, der normalerweise den Ablauf und die Be­
endigung solcher Racheakte regelt, durchgeführt. Personen, die sich durch Racheakte bedroht 
fühlen, können sich an die Polizei um Hilfe wenden. Diese ist verpflichtet, Schutz zu gewährleis­
ten so wie der kosovarische Staat grundsätzlich bereit und in der Lage ist, Schutz vor Blutrache 
zu bieten. Obwohl der Begriff „ Blutrache“ nicht ausdrücklich im kosovarischen Strafgesetzbuch 
erwähnt wird, werden damit in Zusammenhang stehende Morde untersucht und strafrechtlich 
verfolgt, die Täter üblicherweise zu 15-25 Jahren Haft verurteilt (AA 25.7.2023).
Quelle
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
6 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-03-15 07:09
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei 
(KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmissi­
on, Anm.) und den KFOR-Truppen. Die KP galt bislang als gutes Beispiel für gelungene Inte­
gration von Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben (AA 25.7.2023), leidet aber seit Ende 2022 
infolge weiter ungelöster Streits zwischen Kosovo und Serbien an dem massenhaften Rückzug 
kosovo-serbischer Polizisten (ca. 500) im Norden des Landes. In der Folge haben EULEX und 
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