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Quelle 1: GRID 2024
Offiziell anerkannte Minderheiten sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, 
Türken und Gorani. Die genannten Minderheiten genießen verfassungsrechtlich weitreichende 
Rechte. So sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 
10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Für die Verabschiedung wichtiger 
Gesetze ist nicht nur eine Mehrheit aller Abgeordneten, sondern zusätzlich auch die Mehrheit 
jener Abgeordneten erforderlich, die die Minderheiten vertreten. Auf Gemeindeebene wird den 
Minderheiten weitgehende Autonomie zugestanden, wovon vor allem die Serben und Türken 
in jenen Gemeinden profitieren, wo sie die Mehrheit stellen (AA 25.7.2023). Die Vertretung der 
ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung 
überproportional ausgeprägt (USDOS 20.3.2023).
Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf Gemeindeebene auch Türkisch, Bosnisch 
und Romanes (AA 25.7.2023).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft und 
erlaubt die Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen zum Schutz oder zur Förderung der Rechte 
von Einzelpersonen oder Gruppen, die einer Minderheit oder ethnischen Gruppe angehören 
und unter Diskriminierung leiden. Auch wenn es immer wieder Berichte über Gewalt und Dis­
kriminierung gegen Angehörige ethnischer Minderheiten gibt, so verbietet das Gesetz über den 
Schutz vor Diskriminierung eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des 
Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der natio­
nalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, des Vermögens, der 
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wirtschaftlichen und sozialen Lage, der sexuellen Ausrichtung, der Geburt, einer Behinderung 
oder aufgrund eines sonstigen persönlichen Status. Dieses Gesetz benennt zudem zwei Stellen 
- die Ombudsstelle und das dem Premierminister unterstellte Büro des Menschenrechtskoor­
dinators - als verantwortlich für die Lösung von Diskriminierungsfällen, für die Förderung der 
Gleichstellung und die Überwachung der Umsetzung von Antidiskriminierungsmaßnahmen. Das 
Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen, nach denen Straftaten, bei denen die Rasse oder die 
ethnische Zugehörigkeit ein Motiv ist, als „ Hassdelikte“ eingestuft werden (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund 
der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Kontrolle der Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz 
enthaltenen Diskriminierungsverbote erfolgt durch das Büro des Menschenrechtskoordinators 
(Office of Good Governance) (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.2.2024): Kosovo - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/kosovo/#military-and-security , Zugriff 13.2.2024
■ GRID - GRID-Arendal (2024): Ethnik Diversity in Kosovo, https://www.grida.no/resources/6868 , 
Zugriff 18.3.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
18.1 Serben
Letzte Änderung 2024-03-18 09:25
Laut Regierungsangaben leben derzeit ca. 80.000 bis 100.000 Serben im Kosovo, davon etwa 
60 % in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden 
Norden Kosovos. Die Volkszählung vom April 2011 gibt hingegen nur etwa 26.000 Serben an. 
Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass bei dieser Volkszählung der Norden und der Süden 
des Landes teilweise systematisch boykottiert wurden und die Zahlen daher mit Vorsicht zu 
beurteilen sind (AA 25.7.2023).
Infolge weitgehender Autonomierechte auf Gemeindeebene haben sich die meisten ethnischen 
Serben in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar damit arrangiert, in der von Ser­
bien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im Norden des Landes untersteht die eth­
nische serbische Bevölkerung de facto nur zum Teil dem kosovarischen Staat, wenngleich in 
den vergangenen Jahren Maßnahmen zum Abbau von sogenannten parallelen, von Serbi­
en finanzierten Strukturen gesetzt wurden. Seit November/Dezember 2013 nehmen nun auch 
Kosovo-Serben im Norden an den zuvor boykottierten Gemeinde- und Parlamentswahlen teil. 
Trotz aller Bemühungen kommt es immer wieder zu Gefährdungslagen und Rückschritten beim 
Integrationsprozess (AA 25.7.2023).
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Ethnische Minderheiten wie die serbische, die rumänische, die aschkalische, die balkan-ägypti­
sche, die türkische, die bosniakische, die goranische, die kroatische und die montenegrinische 
Gemeinschaft beklagen, in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Dienste, Sprach­
gebrauch, Freizügigkeit und Recht auf Rückkehr in ihre Heimat (für Vertriebene) weiterhin be­
nachteiligt und zudem institutioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt zu sein 
(USDOS 20.3.2023).
Kosovo-serbische Angehöriger der kosovarischen Sicherheitskräfte werden regelmäßig durch 
andere ethnische Serben belästigt. Derartige Vorfälle sind allerdings nur schwer zu ahnden, da 
sich die meisten Opfer aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen davor scheuen, die Vorfälle der 
Polizei zu melden. Das Verteidigungsministerium und die Führung der Sicherheitskräfte ver­
suchen, den Schutz der kosovo-serbischen Mitglieder durch eine bessere Dokumentation der 
Vorfälle, durch routinemäßige Kontrollen des Wohlergehens durch die Kommandeure und eine 
effizientere Reaktion der Polizei und des Geheimdienstes zu verbessern. Trotzdem kommt es 
laut der NGO Aktiv immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gegen ethnisch-serbische 
Gemeinschaften, darunter tätliche Angriffe, Diebstähle und Sachbeschädigungen von öffentli­
chem Eigentum und Eigentum der serbisch-orthodoxen Kirche. Zwischen Januar und Juni 2022 
kam es laut Aktiv zu 51 solcher Vorfälle (USDOS 20.3.2023).
Im Norden des Kosovo kam es mit dem Amtsantritt albanischstämmiger Bürgermeister (nach 
den, von der serbischen Bevölkerungsmehrheit weitgehend boykottierten Kommunalwahlen) 
im Mai 2023 erneut zu Spannungen, die letztlich in gewalttätigen Zusammenstößen zwischen 
NATO-Truppen und protestierenden ethnischen Serben gipfelten. Mehrere Personen wurden 
hierbei auf beiden Seiten verletzt. Im September wurde in Banjska ein Polizeibeamter des 
Kosovo von einer Gruppe schwer bewaffneter Serben getötet, die sich anschließend in einer 
orthodoxen Kirche verschanzten. Die Sicherheitskräfte des Kosovo erschossen drei Mitglieder 
der Gruppe und nahmen mindestens acht weitere fest, woraufhin Serbien seine Militäreinheiten 
an der Grenze zum Kosovo verstärkte (HRW 11.1.2024; vgl. Tagesschau 2.10.2023b). Die 
Situation konnte schließlich auf der politischen Ebene gelöst werden (Tagesschau 2.10.2023b).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2103207.html, Zugriff 16.2.2024
■ Tagesschau - Tagesschau (2.10.2023b): Warum die Spannungen im Kosovo wieder aufflammen, 
https://www.tagesschau.de/ausland/europa/serbien-kosovo-124.html, Zugriff 23.2.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
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18.2 Roma, Aschkali und Ägypter (RAE)
Letzte Änderung 2024-03-18 09:32
Die Regierung setzt sich öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein und wirbt 
gleichzeitig dafür, das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften allgemein zu respektieren und 
zu schützen. Berichte über gezielte staatliche Diskriminierungen von ethnischen Roma, Asch­
kali und Ägyptern liegen nicht vor. Die Regierung hat im Zuge strategischer Maßnahmen zur 
Integration der Roma-, Aschkali- und Ägyptergemeinden Nachteile für Angehörige der RAE-Ge­
meinschaften u. a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen 
Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert; die im entsprechenden Ak­
tionsplan unter Mitwirkung von RAE-Minderheitenvertretern, NGOs, Parlamentsabgeordneten 
und Vertretern aller kosovarischen Gemeinden erarbeiteten Maßnahmen wurden jedoch nur 
zum Teil umgesetzt. Die vier Schwerpunkte sind Bildung, Arbeit und soziale Wohlfahrt, Gesund­
heitsversorgung und Unterbringung (AA 25.7.2023).
Die Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter (RAE) haben oft keinen Zugang 
zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung und Bildung. Außerdem sind sie für ihren 
Lebensunterhalt in hohem Maße auf humanitäre Hilfe angewiesen. Obwohl laut Gesetz 10% der 
Beschäftigten auf nationaler Regierungsebene ethnischen Minderheiten angehören müssen, 
bleibt insbesondere die Vertretung kleinerer Gemeinschaften wie der Gorani, Roma, Aschkali 
und Balkan-Ägypter begrenzt und im Allgemeinen auf Positionen der unteren Ebenen beschränkt 
(USDOS 20.3.2023).
Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen in ihren Wohngebieten am Rand der Städte sind 
häufig von großer wirtschaftlicher Not geprägt. Vielfach können Familien ihren Lebensunterhalt 
nicht allein bestreiten und sind abhängig von der finanziellen Unterstützung durch im Ausland 
lebende Verwandte. In den ländlichen Gebieten sind die Lebensbedingungen der RAE oft mit 
jenen der albanischen Bevölkerung vergleichbar. Zumindest in einigen Landesteilen berichten 
Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile. 
Die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten scheitert meist 
daran, dass formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Sozialhilfeleistungen kann eine Person 
beispielsweise nur dort beantragen und erhalten, wo sie mit ständigem Wohnsitz gemeldet 
ist. RAE haben wie jeder in Kosovo die Pflicht, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren 
zu lassen. Das „ Civil Rights Program Kosovo“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation als 
ausführender Partner des UNHCR, bietet kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung u. a. bei 
der Registrierung für Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten ohne Dokumente an. Auch 
weitere in Kosovo tätige Organisationen bemühen sich darum, insbesondere RAE-Angehörigen 
bei der Registrierung und der Dokumentenbeschaffung zu unterstützen (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
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sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
18.3 Türken, Bosniaken, Gorani, Montenegriner und Kroaten
Letzte Änderung 2024-03-18 09:34
Für Angehörige bestimmter ethnischer Minderheiten, für ethnische Türken, Bosniaken, Kroa­
ten und Gorani ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen 
Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt (AA 25.7.2023). Das Gesetz, 
das für alle Schulkinder dieselben Bedingungen und das Recht der Minderheitenschüler auf 
öffentliche Bildung in ihrer jeweiligen Muttersprache während der Sekundarschule vorsieht, wird 
nicht umgesetzt. Führende Persönlichkeiten der bosniakischen, kroatischen, goranischen, mon­
tenegrinischen, romanischen und türkischen Gemeinschaft verweisen auf die Nichtverfügbarkeit 
von Schulbüchern und anderen Materialien in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache 
(USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
19 Relevante Bevölkerungsgruppen
19.1 Frauen
Letzte Änderung 2024-04-26 11:26
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung festgeschrieben. Eine Diskri­
minierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). 
Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichbe­
rechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen 
steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau 
durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach 
Art. 6 des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit 
Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung 
des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung 
eingesetzt (AA 25.7.2023).
Die Rechtsvorschriften und institutionellen Mechanismen zur Gleichstellung der Geschlechter 
entsprechen im Großen und Ganzen den internationalen und europäischen Standards. Trotz 
der Bemühungen, die Anwendung dieser Mechanismen zu verstärken, werden Frauen in der 
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öffentlichen Verwaltung, auf dem Arbeitsmarkt, beim Zugang zu Finanzmitteln, beim Eigentum 
und bei der Behandlung durch die Justiz weiterhin diskriminiert (EC 27.11.2023).
Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist nicht durchgehend verwirklicht (AA 25.7.2023). 
2020 waren in Kosovo 32,5 % der Parlamentsabgeordneten Frauen, womit das Land über dem 
Durchschnitt der Westbalkanländer liegt (OECD 4.3.2024).
Häusliche Gewalt stellt weiterhin die wichtigste Form der geschlechtsspezifischen Gewalt in 
Kosovo dar (EC 27.11.2023). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, 
werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien 
und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige 
gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte ge­
langen (AA 25.7.2023), dauern die Verfahren trotz der Ernennung spezialisierter Staatsanwälte 
und Richter aufgrund des gegebenen Personalmangels oft sehr lange (EC 27.11.2023; vgl. AA 
25.7.2023). Insgesamt wurde die rechtliche Stellung betroffener Frauen jedoch beispielsweise 
durch das Gesetz No.03/L–182 On Protection against Domestic Violence sowie durch das Straf­
gesetzbuch verbessert. Auch wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen 
in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorgani­
sationen eingerichtet (AA 25.7.2023).
Dennoch stoßen Opfer häuslicher Gewalt nach wie vor auf Hindernisse beim Zugang zu Recht 
und Unterstützung, wenn sie ein missbräuchliches Umfeld verlassen. In einem Bericht der 
Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatovic, vom September 2023 wurde 
große Besorgnis über die hohe Prävalenz häuslicher Gewalt zum Ausdruck gebracht und die 
Notwendigkeit einer koordinierten institutionellen Reaktion zum Schutz von Frauen und Mädchen 
vor Gewalt und zur sofortigen und langfristigen Unterstützung der Überlebenden betont (HRW 
11.1.2024).
Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Priz­
ren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als „ sichere 
Häuser“ bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche 
Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen 
bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können 
in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von 6 Monaten untergebracht werden. In Ausnah­
mefällen ist auch eine längere Unterbringung möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an 
(wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner 
(AA 25.7.2023).
Die Zivilgesellschaft spielt nach wie vor eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleich­
stellung der Geschlechter, indem sie zur Verbesserung der Gesetzgebung, zur Überwachung 
der Umsetzung politischer Maßnahmen, zur Bereitstellung von Dienstleistungen, zur Unterstüt­
zung von Gewaltopfern und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beiträgt. Die Agentur für die 
Gleichstellung von Frauen und Männern spielt bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen 
und Männern eine zentrale Rolle. Die Koordinierung mit den Gleichstellungsbeauftragten in den 
Ministerien und Gemeinden hat sich verbessert (EC 27.11.2023).
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Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit innerhalb von Ehe und Familie sind Frauen gesell­
schaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z. B. nur bei 15 % des Grundeigentums in 
Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert (AA 25.7.2023). Die Maßnahmen der Regierung 
zur Verbesserung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen haben dazu geführt, dass mehr 
Frauen ein Bankkonto eröffnet haben, um Kindergeld zu erhalten (EC 27.11.2023).
Nach Angaben des Statistischen Amtes des Kosovo sind nur etwa 20 % der Frauen im Kosovo 
erwerbstätig, was eine der niedrigsten Quoten weltweit ist. Die traditionellen sozialen Normen 
im Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu 
hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist begrenzt, insbesondere außerhalb 
der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen 
weisen Frauen im Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 
50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe I oder 
darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 
30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als 
Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig 
oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2103207.html, Zugriff 16.2.2024
■ OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (4.3.2024): Government 
at a Glance: Western Balkans, https://www.oecd-ilibrary.org/sites/1145bb39-en/index.html?itemId=
/content/component/1145bb39-en, Zugriff 4.3.2024
■ WB - Weltbank (9.3.2023): More Reforms Are Needed in Kosovo for Women to Fully Contribute 
Towards Country’s Economy and Prosperity, https://www.worldbank.org/en/news/feature/2023/03/
09/more-reforms-are-needed-in-kosovo-for-women-to-fully-contribute-towards-country-s-economy
-and-prosperity, Zugriff 4.3.2024
19.2 Kinder
Letzte Änderung 2024-03-18 10:14
Die Qualität des Bildungssystems ist schlecht. Das Bildungssystem ist nicht auf die Entwick­
lung der erforderlichen Schlüsselkompetenzen ausgerichtet und nicht angemessen auf die Be­
dürfnisse des Arbeitsmarktes abgestimmt; die Teilnahme von Kindern an Vorschulbildung und 
-betreuung ist nach wie vor gering und liegt mit 6,7 % deutlich unter dem Durchschnitt der Regi­
on und auch unter dem OECD-Durchschnitt (über 36 %) (EC 27.11.2023). Kinder in ländlichen 
Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 
Angehörige aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften und Kinder aus den ärmsten 
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Haushalten sowie mit Behinderungen noch stärker benachteiligt sind (UNICEF 5.3.2024; vgl. EC 
27.11.2023). Die Gesundheits- und Bildungssysteme des Kosovo haben aufgrund begrenzter fi­
nanzieller und personeller Ressourcen Schwierigkeiten, qualitativ hochwertige Dienstleistungen 
zu erbringen (UNICEF 5.3.2024).
Gewalt gegen Kinder bleibt im Kosovo weitgehend unsichtbar - sowohl die Praxis als auch das 
Schweigen darüber werden durch gesellschaftliche Überzeugungen und Normen aufrechterhal­
ten. 72 % der Kinder erleben irgendeine Art von gewaltsamer Disziplinierung, einschließlich 
psychologischer Aggression und/oder körperlicher Bestrafung. 30 % der Kinder werden körper­
lich bestraft und 24 % der Kinder werden ausschließlich mit gewaltfreien Methoden diszipliniert. 
Am stärksten gefährdet, Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung zu erfahren, sind Kinder 
aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften sowie Kinder mit Behinderungen, ins­
besondere Mädchen (UNICEF 5.3.2024).
Frühverheiratung ist nach wie vor weit verbreitet und hat Auswirkungen auf das Leben und die 
Bildung der Kinder im Kosovo. Eine von 25 Frauen und einer von 50 Männern (im Alter von 20 
bis 24 Jahren) wurde vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. Bei Kindern aus Roma-, Aschkali und 
ägyptischen Gemeinschaften ist die Zahl der Eheschließungen vor dem 18. Lebensjahr beson­
ders hoch: Jede dritte Frau und jeder zehnte Mann (im Alter von 20 bis 24 Jahren) ist verheiratet. 
Bildung und Haushaltsvermögen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, 
wann eine Frau heiratet (UNICEF 5.3.2024).
Das Gesetz erlaubt es Personen, im Alter von 16 Jahren zu heiraten. Obwohl keine offiziel­
len Daten vorliegen, sind frühe Eheschließungen und Zwangsverheiratungen von Kindern in 
bestimmten ethnischen Gemeinschaften wie etwa unter Roma, Aschkali, Balkan-Ägyptern, Bos­
niaken und Gorani nach wie vor gängige Praxis. Laut dem Bericht 2020 von UNICEF und dem 
Statistischen Amt des Kosovo war der Anteil der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren, die vor 
dem 18. Lebensjahr heirateten, zwar insgesamt niedrig, doch war der Anteil der Frauen in den 
Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter mit einer von drei überproportional 
hoch (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024
■ UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (5.3.2024): Children in Kosovo,  
https://www.unicef.org/kosovoprogramme/children-kosovo, Zugriff 5.3.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
19.3 Homosexuelle
Letzte Änderung 2024-04-11 14:12
Die Verfassung verbietet direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientie­
rung und der Geschlechteridentität (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2023), sowohl im privaten 
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als auch im öffentlichen Bereich. Wenn Straftaten durch Hass aufgrund von Geschlecht, sexu­
eller Orientierung usw. motiviert sind, gilt dies als erschwerender Umstand (USDOS 20.3.2023). 
Das neue Strafgesetzbuch aus dem Jahr 2019 stärkt den Schutz von LGBTQ+-Personen, indem 
es einen „ Hassakt“ definiert als „ eine Straftat, die gegen eine Person, eine Gruppe von Personen, 
Eigentum oder die Zugehörigkeit zu Personen aus Gründen der sexuellen Orientierung und Ge­
schlechtsidentität begangen wird“ (BS 18.3.2022). Es gibt keine Gesetze, die einvernehmliche 
gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen erwachsenen Personen oder irgendeinen Ausdruck 
der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität kriminalisieren (USDOS 20.3.2023).
Auch wenn das Diskriminierungsverbot seitens des Staates generell beachtet wird (AA 
25.7.2023), halten Menschenrechts-NGOs die kosovarische Gesellschaft für relativ homo­
phob. Sie haben beobachtet, dass Strafverfolgungsbeamte oft nur begrenztes Wissen und 
Verständnis für die Rechte von LGBTQ+-Personen aufweisen (BS 18.3.2022).
Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial aus­
gegrenzt zu werden und stehen unter entsprechendem  psychischem Druck(AA 25.7.2023). Ge­
walt gegen LGBT-Personen ist weiterhin weit verbreitet. LGBT-Rechtsorganisationen stellten 
eine Zunahme der häuslichen Gewalt gegen LGBT-Personen fest (USDOS 20.3.2023).
Drohungen und diskriminierende Handlungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle und transse­
xuelle Menschen halten an. Nach Angaben der lokalen LGBT-Organisation „ Centre for Equality 
and Liberty“ (CEL) waren viele LGBT-Personen im Jahr 2023 Drohungen, Einschüchterungen 
und Gewalt von Familienmitgliedern ausgesetzt; gleichzeitig reagieren die staatlichen Behörden 
nur unzureichend, wenn ihnen derartige Fälle gemeldet werden. CEL selbst erhält regelmäßig 
Drohungen und hasserfüllte Kommentare auf seinen Social-Media-Konten (HRW 11.1.2024).
Gleichzeitig wurde der gesetzliche Schutz von LGBTI über die Jahre verbessert. Die Regierung 
führt bewusstseinsbildende Trainings unter anderem für Beamte, Polizisten und Lehrer durch (AA 
25.7.2023). Die Polizei zeigte sich in ihrer öffentlichen Kommunikation inklusiv und akzeptierend 
gegenüber LGBTI und anderen Minderheiten und hohe Polizeibeamte nahmen an der jährlichen 
Pride-Parade teil. Nach Angaben von LGBT-Rechtsorganisationen ist die Polizei nach wie vor 
die Institution, der die LGBTQI+-Gemeinschaft am meisten vertraut (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2019 bestätigte das Berufungsgericht das Urteil eines Gerichts, das die Änderung 
des Geschlechts in Ausweisdokumenten für bestimmte Personen erlaubt, die ihren Antrag vor 
Gericht gestellt haben. Insgesamt haben zwei Bürgerinnen und Bürger ihre Ausweisdokumente 
nach langwierigen Gerichtsverfahren geändert, während die Anträge von vier weiteren Personen 
auf Änderung der Ausweisdokumente noch nicht entschieden sind (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
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■ BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2103207.html, Zugriff 16.2.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
20 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-03-20 06:46
Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, 
Emigration und Wiedereinbürgerung. Üblicherweise respektiert die Regierung diese Rechte 
(USDOS 20.3.2023). Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Inhaber eines kosovarischen Reisepasses 
ohne Visum für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in die EU reisen. Dies 
wiederum ermöglicht es auch EU-Bürgern, ohne Visum in den Kosovo zu reisen. Das Abkommen 
mit dem Kosovo ist Teil eines umfassenderen Beschlusses für die westlichen Balkanstaaten, 
der allen Bürgern dieser Region die visafreie Einreise in die EU ermöglicht (EC 12.3.2024).
Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemü­
hen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von 
Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsi­
cherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von 
Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minder­
heit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben 
sind meist mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.7.2023).
Ethnische Minderheiten haben Zugang zu Ausweisdokumenten und die Zahl der Kosovo-Serben, 
die über solche Dokumente verfügen, nimmt weiter zu. Vertreter der Kosovo-Serben geben an, 
dass es nach wie vor einige Probleme gibt, insbesondere weil von serbischen Behörden für 
Kosovo-Serben ausgestellte Dokumente von der Regierung des Kosovo nicht als legal akzeptiert 
werden (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (12.3.2024): Visa-free travel for Kosovo citizens to the EU, https:
//home-affairs.ec.europa.eu/news/visa-free-travel-kosovo-citizens-eu-2024-01-03_en , Zugriff 
12.3.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
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