2025-09-12-coi-cms-laenderinformationen-kosovo-version-5-6cc6
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann (ITA 8.3.2024). Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfän ger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 25.7.2023). Die Bürger des Kosovo, sowohl ethnische Albaner als auch Serben, hegen aufgrund der schwie rigen interethnischen Geschichte Kosovos grundsätzlich erhebliche Vorurteile und Misstrauen gegenüber einer Behandlung durch medizinisches Fachpersonal der jeweils anderen Ethnie. Dies kann bis zur Weigerung führen, sich durch ärztliches Fachpersonal der anderen Ethnie behandeln zu lassen (BIRN 8.11.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (8.11.2023): Share Your Experience: Medical Treatment in Kosovo’s Divided Healthcare System, https://balkaninsight.com/2023/11/08/s hare-your-experience-medical-treatment-in-kosovos-divided-healthcare-system , Zugriff 8.3.2024 ■ BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (11.3.2024): Defizite im Bildungs- und Gesundheitswesen, https://www.bmz.de/de/laender/kosovo/s oziale-situation-16242, Zugriff 11.3.2024 ■ Borgen Project - Borgen Project, The (20.8.2020): An Overview of Healthcare in Kosovo - The Borgen Project, https://borgenproject.org/healthcare-in-kosovo, Zugriff 11.3.2024 ■ EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 ■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.3.2024): Besserer Zugang zu hochwertigen medizinischen Leistungen im Kosovo, https://www.eda.admin.ch/deza/de /home/laender/kosovo.html/content/dezaprojects/SDC/de/2013/7F08891/phase1, Zugriff 8.3.2024 ■ ITA - International Trade Administration [USA] (8.3.2024): Kosovo - Health, https://www.trade.gov/ country-commercial-guides/kosovo-health , Zugriff 8.3.2024 23.1 Diabetes/Dialyse Letzte Änderung 2024-03-18 08:36 Es gibt in Kosovo sieben Dialysezentren, die Patienten mit Hämodialyse oder Peritonealdialyse behandeln. Begleitmedikamente wie etwa gegen Herzerkrankungen oder Anämie können wegen der beschränkten finanziellen Möglichkeiten des öffentlichen Gesundheitssystems meist nicht zur Verfügung gestellt werden und müssen deshalb privat in den Apotheken gekauft werden. Die Kosten hierfür sind mit etwa 70-90 EUR pro Monat zu veranschlagen (AA 25.7.2023). 35

Quelle ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] 23.2 HIV/Aids Letzte Änderung 2024-03-18 08:38 Die Regierung übernimmt vollständig die Kosten für Methadon für das Drogen-Substitutions programm (OST-Programm), die Kosten für antiretrovirale Medikamente und die Kosten für das Testen von Bluteinheiten auf sexuell übertragbare Infektionen, auch auf HIV. Die HIV-Bekämp fung im Kosovo orientiert sich am Nationalen Strategischen HIV/AIDS-Plan (NSAP) 2018-2022. Die Ziele dieses Plans bestehen darin, die HIV-Prävalenz in der Allgemeinbevölkerung unter 0,1 % und in Schlüsselpopulationen unter 1 % zu halten und die Lebensqualität der von AIDS betroffenen Menschen im Kosovo zu verbessern (Optima 5.12.2023). Kosovo ist ein Land mit niedriger HIV-Prävalenz (Optima 5.12.2023). Diskriminierung von Per sonen mit HIV ist verboten, aber die Regierung setzt dieses Gesetz nicht wirksam um (USDOS 20.3.2023). Quellen ■ Optima - Optima Decision Science (5.12.2023): Improving the allocative efficiency of Kosovo’s HIV response, https://optimamodel.com/pubs/2019 - Kosovo HIV.pdf, Zugriff 11.3.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 24 Rückkehr Letzte Änderung 2024-04-26 11:28 Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit 24 Ländern unterzeichnet; darunter befinden sich 20 EU-Mitgliedstaaten und Mitglieder des Schengen-Raums. Mit der EU als Ganzes gibt es kein Rücknahmeabkommen. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015 auf 625 im Jahr 2020 und 849 im Jahr 2021 gefallen. Im Jahr 2021 lag die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo bei 39 % (EC 27.11.2023). Der gesamte Reintegrationsprozess wird von der im Innenministerium angesiedelten Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) geleitet, die direkt am internationalen Flughafen Adem Jashari Pristina in der Nähe des 36

Ankunftsbereichs das sogenannte „ Rückkehrbüro“ betreibt. Für medizinische Notfälle steht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst zur Verfügung. In Folge weiterhin bestehender Probleme bei der Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium (DRRP) und den zuständigen, auf Gemein deebene ansässigen Büros für Minderheiten und Rückkehr (MOCR) kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Bereitstellung von Reintegrationsleistungen auf Gemeindeebene. Dies zeigt sich insbesondere bei der Bereitstellung von Hygiene- und Lebensmittelpaketen. Gründe für die Verzögerungen sind u. a. die langwierige Registrierung von rückgeführten Personen, feh lende Unterlagen wie z. B. Geburtsurkunden sowie der Personalmangel auf Gemeindeebene (AA 25.7.2023). IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwan derungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstüt zung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 11.3.2024a; vgl. IOM 11.3.2024b). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 ■ IOM - International Organization for Migration (11.3.2024a): IOM in Kosovo, https://kosovo.iom.int/i om-kosovo, Zugriff 11.3.2024 ■ IOM - International Organization for Migration (11.3.2024b): IOM Kosovo continues to support return and reintegration of migrants, https://kosovo.iom.int/news/iom-kosovo-continues-support-return-a nd-reintegration-migrants, Zugriff 11.3.2024 24.1 Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen Letzte Änderung 2024-03-14 13:23 In Kosovo gibt es keine klassischen staatlichen Kinderheime für Kinder ohne elterliche Fürsorge. In Klina existiert ein kirchlich getragenes Kinderheim und in Pristina ein SOS Kinderdorf. Für unbegleitete Minderjährige ist das „Amt für soziale Angelegenheiten“ jener Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, inwieweit diese bei Verwandten aufgenommen werden können. Mit einer Aufnahmekapazität von 10 Personen existiert ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen (AA 25.7.2023). Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen sind - wenn sie nicht von Angehörigen unterstützt werden - nicht zuletzt wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar von Sozialhilfe bzw. von Hilfsleistungen durch Nichtregierungsorganisationen abhängig. Dies bedingt in weiterer Folge eine zunehmende Verschlechterung ihrer sozialen Stellung. Eine solch prekäre Situation 37

kann eintreten, wenn Frauen nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes von deren Familienangehörigen verstoßen werden (AA 25.7.2023). In Kosovo gibt es acht Frauenhäuser, die von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Im Durchschnitt werden innerhalb eines Jahres allein im Frauenhaus in Pristina etwa 120-140 Frauen, Mädchen und Kinder, die von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt betrof fen und bedroht sind, untergebracht (DW 8.9.2021). Gemäß USDOS stellt die Regierung 10 NGO-Unterkünften, die Frauen und Kinder unterstützen, die Opfer von häuslicher Gewalt und Menschenhandel geworden sind, eine Teilfinanzierung zur Verfügung. Die Frauenhäuser un terstützen die Frauen und ihre Kinder bis zu sechs Monate lang. Buben über 12 Jahren dürfen nicht zusammen mit ihren Müttern in den Unterkünften wohnen, sondern werden separat in Unterkünften für Kinder untergebracht, die Missbrauch überlebt haben (USDOS 20.3.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ DW - Deutsche Welle (8.9.2021): Frauenhäuser als Zufluchtsort, https://www.dw.com/de/kosovo-f rauenhäuser-als-zufluchtsort/a-59116194 , Zugriff 11.3.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 25 Dokumente Letzte Änderung 2024-03-14 12:51 Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Kosovo oder im Ausland lebende Kosovaren, die im zentralen Zivilregister erfasst sind, erhalten seit Ende Juli 2008 bis zu zehn Jahre gültige koso varische Reisepässe (seit November 2011 auch mit biometrischen Merkmalen) (AA 25.7.2023). Quelle ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] 25.1 Serbische Pässe Letzte Änderung 2024-03-14 12:54 Alle Bewohner Kosovos haben die Möglichkeit, biometrische Pässe der Republik Serbien zu erhalten, da Serbien Kosovo nach wie vor nicht als eigenständigen Staat anerkennt. Hierzu 38

müssen sie sich zu einer „ Koordinierungsdirektion“ (Koordinaciona uprava) nach Belgrad be geben. Die dort ausgestellten Pässe unterscheiden sich von den regulären serbischen Pässen nur durch die ausstellende Behörde, berechtigen allerdings nicht zur visumfreien Einreise in das Schengen-Gebiet. In Südserbien sind Bearbeitungszentren für in Kosovo lebende Personen eingerichtet, sogenannte „ Policijska uprava“, also Polizeidienststellen, die biometrische Perso nalausweise ausgeben, Personenstandsangelegenheiten bearbeiten, etc. Ein großes Problem bei der Ausstellung serbischer Dokumente (insb. Personenstandsurkunden) an Kosovo-Albaner ist die oft deutliche Differenz der Schreibweisen der kosovarischen Namen bis hin zur völligen Verfremdung. Eine zweifelsfreie Identifikation ist so oft nicht möglich. Abfragen in den einschlä gigen Datenbanken (auch im Visa-System) gehen ins Leere (AA 25.7.2023). Der Streit zwischen Serbien und dem Kosovo über Einreisedokumente ist laut dem EU-Au ßenbeauftragten Borrell beigelegt. Alle Bürger sollen mit ihren jeweiligen Ausweisen nun frei zwischen den beiden Ländern reisen können (Standard 27.8.2022). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ Standard - Standard, Der (27.8.2022): EU: Streit zwischen Serbien und Kosovo um Ausweisdoku mente beigelegt, https://www.derstandard.at/story/2000138601260/eu-streit-zwischen-serbien-und -kosovo-um-ausweisdokumente-beigelegt , Zugriff 11.3.2024 25.2 Gefälschte Dokumente Letzte Änderung 2024-03-14 12:55 Es liegen kaum Erkenntnisse darüber vor, dass kosovarische Reisepässe gefälscht werden. Allerdings wird immer wieder festgestellt, dass in die Reisedokumente gefälschte Visa oder Aufenthaltstitel eingefügt werden. In der Vergangenheit wurden mehrfach Fälscherwerkstät ten in Kosovo entdeckt, wobei beträchtliche Mengen an gefälschten und blanko gestohlenen Reisedokumenten und Schengen-Aufenthaltstiteln beschlagnahmt wurden (AA 25.7.2023). Quelle ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] 39

26 Impressum Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich Telefon: +43 59133 98 7271 Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at https://www.staatendokumentation.at https://cloud.staatendokumentation.at https://coi-cms.staatendokumentation.at 26.1 Urheberrecht Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom merziellen und nicht kommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestattet. 26.2 Hinweis zum Datenschutz Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG) https: //www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur-Bildmarke_Veroeffentlichungstext-Neu_2 023_sgn.pdf 26.3 Veröffentlichte Versionen • Version 4, Gültig von 17-02-2023 bis 26-04-2024 • Version 3, Gültig von 10-03-2022 bis 17-02-2023 40

• Version 2, Gültig von 10-03-2022 bis 10-03-2022 • Version 1, Gültig von 16-06-2020 bis 10-03-2022 © 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 41
