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Ankunftsbereichs das sogenannte „ Rückkehrbüro“ betreibt. Für medizinische Notfälle steht ein 
24-Stunden-Bereitschaftsdienst zur Verfügung. In Folge weiterhin bestehender Probleme bei der 
Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium (DRRP) und den zuständigen, auf Gemein­
deebene ansässigen Büros für Minderheiten und Rückkehr (MOCR) kommt es immer wieder zu 
Verzögerungen bei der Bereitstellung von Reintegrationsleistungen auf Gemeindeebene. Dies 
zeigt sich insbesondere bei der Bereitstellung von Hygiene- und Lebensmittelpaketen. Gründe 
für die Verzögerungen sind u. a. die langwierige Registrierung von rückgeführten Personen, feh­
lende Unterlagen wie z. B. Geburtsurkunden sowie der Personalmangel auf Gemeindeebene 
(AA 25.7.2023).
IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwan­
derungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstüt­
zung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von 
Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines 
angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 11.3.2024a; vgl. IOM 11.3.2024b).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024
■ IOM - International Organization for Migration (11.3.2024a): IOM in Kosovo, https://kosovo.iom.int/i
om-kosovo, Zugriff 11.3.2024
■ IOM - International Organization for Migration (11.3.2024b): IOM Kosovo continues to support return 
and reintegration of migrants, https://kosovo.iom.int/news/iom-kosovo-continues-support-return-a
nd-reintegration-migrants, Zugriff 11.3.2024
24.1 Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen
Letzte Änderung 2024-03-14 13:23
In Kosovo gibt es keine klassischen staatlichen Kinderheime für Kinder ohne elterliche Fürsorge. 
In Klina existiert ein kirchlich getragenes Kinderheim und in Pristina ein SOS Kinderdorf. Für 
unbegleitete Minderjährige ist das „Amt für soziale Angelegenheiten“ jener Gemeinde zuständig, 
in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, inwieweit diese 
bei Verwandten aufgenommen werden können. Mit einer Aufnahmekapazität von 10 Personen 
existiert ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für 
Kinder mit Behinderungen (AA 25.7.2023).
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen sind - wenn sie nicht von Angehörigen unterstützt 
werden - nicht zuletzt wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar von Sozialhilfe 
bzw. von Hilfsleistungen durch Nichtregierungsorganisationen abhängig. Dies bedingt in weiterer 
Folge eine zunehmende Verschlechterung ihrer sozialen Stellung. Eine solch prekäre Situation 
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kann eintreten, wenn Frauen nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes 
von deren Familienangehörigen verstoßen werden (AA 25.7.2023).
In Kosovo gibt es acht Frauenhäuser, die von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. 
Im Durchschnitt werden innerhalb eines Jahres allein im Frauenhaus in Pristina etwa 120-140 
Frauen, Mädchen und Kinder, die von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt betrof­
fen und bedroht sind, untergebracht (DW 8.9.2021). Gemäß USDOS stellt die Regierung 10 
NGO-Unterkünften, die Frauen und Kinder unterstützen, die Opfer von häuslicher Gewalt und 
Menschenhandel geworden sind, eine Teilfinanzierung zur Verfügung. Die Frauenhäuser un­
terstützen die Frauen und ihre Kinder bis zu sechs Monate lang. Buben über 12 Jahren dürfen 
nicht zusammen mit ihren Müttern in den Unterkünften wohnen, sondern werden separat in 
Unterkünften für Kinder untergebracht, die Missbrauch überlebt haben (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
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■ DW - Deutsche Welle (8.9.2021): Frauenhäuser als Zufluchtsort, https://www.dw.com/de/kosovo-f
rauenhäuser-als-zufluchtsort/a-59116194 , Zugriff 11.3.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
25 Dokumente
Letzte Änderung 2024-03-14 12:51
Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Kosovo oder im Ausland lebende Kosovaren, die im 
zentralen Zivilregister erfasst sind, erhalten seit Ende Juli 2008 bis zu zehn Jahre gültige koso­
varische Reisepässe (seit November 2011 auch mit biometrischen Merkmalen) (AA 25.7.2023).
Quelle
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
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25.1 Serbische Pässe
Letzte Änderung 2024-03-14 12:54
Alle Bewohner Kosovos haben die Möglichkeit, biometrische Pässe der Republik Serbien zu 
erhalten, da Serbien Kosovo nach wie vor nicht als eigenständigen Staat anerkennt. Hierzu 
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müssen sie sich zu einer „ Koordinierungsdirektion“ (Koordinaciona uprava) nach Belgrad be­
geben. Die dort ausgestellten Pässe unterscheiden sich von den regulären serbischen Pässen 
nur durch die ausstellende Behörde, berechtigen allerdings nicht zur visumfreien Einreise in das 
Schengen-Gebiet. In Südserbien sind Bearbeitungszentren für in Kosovo lebende Personen 
eingerichtet, sogenannte „ Policijska uprava“, also Polizeidienststellen, die biometrische Perso­
nalausweise ausgeben, Personenstandsangelegenheiten bearbeiten, etc. Ein großes Problem 
bei der Ausstellung serbischer Dokumente (insb. Personenstandsurkunden) an Kosovo-Albaner 
ist die oft deutliche Differenz der Schreibweisen der kosovarischen Namen bis hin zur völligen 
Verfremdung. Eine zweifelsfreie Identifikation ist so oft nicht möglich. Abfragen in den einschlä­
gigen Datenbanken (auch im Visa-System) gehen ins Leere (AA 25.7.2023).
Der Streit zwischen Serbien und dem Kosovo über Einreisedokumente ist laut dem EU-Au­
ßenbeauftragten Borrell beigelegt. Alle Bürger sollen mit ihren jeweiligen Ausweisen nun frei 
zwischen den beiden Ländern reisen können (Standard 27.8.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
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■ Standard - Standard, Der (27.8.2022): EU: Streit zwischen Serbien und Kosovo um Ausweisdoku­
mente beigelegt, https://www.derstandard.at/story/2000138601260/eu-streit-zwischen-serbien-und
-kosovo-um-ausweisdokumente-beigelegt , Zugriff 11.3.2024
25.2 Gefälschte Dokumente
Letzte Änderung 2024-03-14 12:55
Es liegen kaum Erkenntnisse darüber vor, dass kosovarische Reisepässe gefälscht werden. 
Allerdings wird immer wieder festgestellt, dass in die Reisedokumente gefälschte Visa oder 
Aufenthaltstitel eingefügt werden. In der Vergangenheit wurden mehrfach Fälscherwerkstät­
ten in Kosovo entdeckt, wobei beträchtliche Mengen an gefälschten und blanko gestohlenen 
Reisedokumenten und Schengen-Aufenthaltstiteln beschlagnahmt wurden (AA 25.7.2023).
Quelle
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
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• Version 3, Gültig von 10-03-2022 bis 17-02-2023
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