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Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finan­
zerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen 
jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funkti­
on zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vgl. ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das 
Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig 
seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der 
Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach 
das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Anti­
korruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete 
das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, 
und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020, 
RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse 
der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die 
strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederher­
gestellt werden (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, 
um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat 
sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vgl. 
BAMF 2.11.2020).
In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz 
erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröf­
fentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems 
(ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirt­
schaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor 
(EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Gene­
ralstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 
30.3.2021a; vgl. EN 15.4.2021).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird die Ukrai­
ne mit 33 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Ukraine liegt auf 
Rang 117 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit beispielsweise Sierra Leone und Sambia. 
(Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenom­
mene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor.) (TI 2021).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3
%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_
Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
■ AC – Atlantic Council / Willem Buiter (19.6.2021): Ukraine’s choice: corruption or growth, https:
//www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/ukraines-choice-corruption-or-growth/ , Zugriff 
16.7.2021
■ ACAC – Anti-Corruption Action Centre (o.D.): реальність — результати: Ключові результати нашої 
роботи [Realität - Resultate: Zentrale Ergebnisse unserer Tätigkeit], https://antac.org.ua/,  Zugriff 
16.7.2021
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■ BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.11.2020): Briefing Notes, https:
//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefi
ngnotes-kw45-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 16.7.2021
■ EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform 
and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_econ
omic_accessibility.pdf, Zugriff 13.7.2021   
■ EN – EurasiaNet (15.4.2021): Ukraine’s anti-corruption effort struggles, but soldiers on, https://www.
ecoi.net/de/dokument/2049604.html, Zugriff 16.7.2021
■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
■ Landinfo [Norwegen] (2.3.2020): Ukraina: Korrupsjonsbekjempelse og beskyttelse for varslere av 
korrupsjon,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2025536/Temanotat-Ukraina-Korrupsjonsbekjempels
e-og-varslere-02032020.pdf , Zugriff 15.7.2021
■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021
■ RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (27.3.2021): Ukraine’s President Sacks Constitutional 
Court Head In Deepening Crisis Over Anti-Graft Reform, https://www.ecoi.net/de/dokument/20478
93.html, Zugriff 16.7.2021
■ TI – Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transpa
rencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf, Zugriff 15.7.2021
■ UA – Ukraine-Analysen (Nr. 243) / Andrii Nekoliak (27.11.2020): Das ukrainische Verfassungsgericht 
kippt Teile der Antikorruptionsreform in der Ukraine, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analy
sen/243/UkraineAnalysen243.pdf, Zugriff 15.7.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
8 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2025-06-26 07:41
Am 24.2.2022 verkündete der ukrainische Präsident Selensky per Erlass eine Generalmobil­
machung, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde (EPGM UKRA 9.5.2025). Der Mo­
bilisierung unter Zwang unterliegen ukrainische Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren 
(BBC 18.5.2024). Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 25 Jahren dürfen ausschließlich frei­
willig mobilisiert werden (BBC 18.5.2024; vgl. GMOB UKRA 1.1.2025). Männlichen ukrainischen 
Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise 
aus der Ukraine verboten (AA 14.10.2024; vgl. SGSB UKRA 19.3.2022). Um ihre Heimatregion 
verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (Zeit On­
line 5.7.2022; vgl. UKRA-Botschaft Wien 18.6.2024). Gemäß gesetzlichen Vorgaben sind unter 
anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen bzw. haben ein 
Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (GMOB UKRA 1.1.2025):
• Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Men­
schen mit Behinderungen);
• Personen mit mindestens drei Kindern im Alter von bis zu 18 Jahren;
• Alleinerziehende;
• pflegende Angehörige;
• Personen, die höhere öffentliche Ämter bekleiden, wie Leiter von Ministerien, Parlaments­
abgeordnete und Richter des Verfassungsgerichtshofs;
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• Studierende;
• wissenschaftliches und pädagogisches Personal; sowie
• nahe Familienangehörige von Personen bzw. Kämpfern, die während des Ukraine-Kriegs 
getötet wurden oder vermisst werden (GMOB UKRA 1.1.2025).
Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Jahr 2022 wurden alle wehrfähigen Män­
ner im Alter zwischen 18 und 60 Jahren aufgefordert, sich in den örtlichen Rekrutierungsbü­
ros registrieren zu lassen und sich einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen 
(CIA 16.6.2025). Im Militärregister aufscheinende Frauen können zum Militärdienst einberu­
fen oder auf freiwilliger Basis zur Erfüllung von Landesverteidigungstätigkeiten zu Kriegszeiten 
herangezogen werden. Zu Friedenszeiten dürfen Frauen freiwillig auf Vertragsbasis Militär­
dienst leisten (GWD UKRA 10.5.2025). Es gibt in etwa 70.000 weibliche Militärbedienstete (CIA 
16.6.2025).
Die allgemeine Wehrpflicht wurde im Jahr 2012 abgeschafft, jedoch zwei Jahre später wieder 
eingeführt (CIA 16.6.2025; vgl. AA 30.5.2021). Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswel­
len, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (Letztere zu einer 
sechsmonatigen Ausbildung) erfassten (AA 30.5.2021). Seit 24.2.2022 findet kein befristeter 
Militärdienst mehr statt (Connection 5.9.2022; vgl. ÖB Kyjiw 3.6.2025, EBCO 5.6.2025).
In der Armee herrscht ein Personalmangel (BAMF 15.4.2024). Mittlerweile dürfen auch In­
haftierte als freiwillige Kämpfer am Krieg teilnehmen. Als Gegenleistung für ihre vertragliche 
Verpflichtung als Soldat wird ihnen eine bedingte Haftstrafe gewährt. Ausgenommen von einem 
Kriegseinsatz sind unter anderem Mehrfachmörder, Vergewaltiger und Personen, die wegen 
Korruption, sexueller Gewalt oder Gefährdung der nationalen Sicherheit der Ukraine verurteilt 
wurden (Prawda UKRA 17.5.2024).
Ukrainische Zivilisten besetzter Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch russische „ Behörden“
ausgesetzt, um sie so in die russische Armee einzugliedern (HRW 16.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Ukraine: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung 
(Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ukraine-node/ukrainesicherh
eit/201946, Zugriff 13.6.2025
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_(Stand_Febr
uar_2021),_30.05.2021.pdf, Zugriff 10.6.2024 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.4.2024): Briefing Notes, https:
//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefi
ngnotes-kw16-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 12.8.2024
■ BBC - British Broadcasting Corporation (18.5.2024): В Україні починається мобілізація по-новому: 
10 ключових питань [In der Ukraine beginnt Mobilisierung auf neue Art und Weise: 10 zentrale 
Fragen], https://www.bbc.com/ukrainian/articles/cd1315gz1qvo, Zugriff 27.6.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.6.2025): The World Factbook - Ukraine, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/ukraine/#military-and-security , Zugriff 20.6.2025
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■ Connection - Connection e. V. (5.9.2022): Ukraine setzt Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus, 
https://de.connection-ev.org/article-3613, Zugriff 1.7.2024
■ EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (5.6.2025): Annual Report - Conscientious 
Objection to Military Service in Europe 2024, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/2025
-06-05-EBCO_Annual_Report_2024.pdf , Zugriff 18.6.2025
■ EPGM UKRA - Erlass des Präsidenten: Generalmobilmachung [Ukraine] (9.5.2025): Указ Президента 
України: Про загальну мобілізацію [Erlass des Präsidenten der Ukraine: Über die Generalmobili­
sierung], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/65/2022#Text, Zugriff 20.5.2025
■ GMOB UKRA - Gesetz zur Mobilisierung [Ukraine] (1.1.2025): ЗАКОН УКРАЇНИ: Про мобілізаційну 
підготовку та мобілізацію [Gesetz der Ukraine: Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobi­
lisierung], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/3543-12#Text, Zugriff 18.6.2025
■ GWD UKRA - Gesetz zum Wehrdienst [Ukraine] (10.5.2025): ЗАКОН УКРАЇНИ: Про військовий 
обов’язок і військову службу [Gesetz der Ukraine: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], 
https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2232-12#Text, Zugriff 18.6.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120127.html, Zugriff 20.5.2025
■ ÖB Kyjiw - Österreichische Botschaft Kyjiw [Österreich] (3.6.2025): Auskunft der Botschaft, per 
E-Mail
■ Prawda UKRA - Ukrajinska prawda (17.5.2024): Зеленский подписал закон о добровольной мо­
билизации осужденных [Selenskij unterzeichnete Gesetz zur freiwilligen Mobilisierung Verurteilter], 
https://www.pravda.com.ua/rus/news/2024/05/17/7456275, Zugriff 12.8.2024
■ SGSB UKRA - Staatliche Grenzschutzbehörde [Ukraine] (19.3.2022): До кого з чоловіків, громадян 
України віком від 18 до 60 років, не застосовується обмеження виїзду за кордон [Für welche 
ukrainischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 60 Jahren die Ausreisebeschränkung nicht gilt], 
https://dpsu.gov.ua/ua/news/do-kogo-z-cholovikiv-gromadyan-ukraini-vikom-vid-18-do-60-rokiv-n
e-zastosovutsya-obmezhennya-viizdu-za-kordon- , Zugriff 28.6.2024
■ UKRA-Botschaft Wien - Ukrainische Botschaft Wien [Ukraine] (18.6.2024): Auskunft der Botschaft, 
per E-Mail
■ Zeit Online - Zeit Online (5.7.2022): Russland und Ukraine verschärfen Gesetze – das war der Tag, 
https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-07/ukraine-ueberblick-russland-kriegswirtschaft-wehrpflic
htige-slowjansk-nato, Zugriff 28.6.2024
8.1 Wehrersatzdienst
Letzte Änderung 2025-06-26 07:40
Gesetzlich darf das Recht der Bürger auf einen alternativen Dienst (Wehrersatzdienst) einge­
schränkt werden, wenn das Kriegsrecht oder ein Ausnahmezustand herrscht (GAND UKRA 
23.4.2021). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (EPEK UKRA 19.4.2025). Auf­
grund des Kriegsrechts wurde das Recht auf einen alternativen Zivildienst (Wehrersatzdienst) 
ausgesetzt (EBCO 5.6.2025; vgl. Connection 30.4.2024, AI 29.4.2025). In der Praxis können 
Personen, welche bestimmten Religionsgemeinschaften angehören und keine Waffen tragen 
können/dürfen, zu relativ friedlichen Tätigkeiten in der Armee herangezogen (mobilisiert) werden, 
beispielsweise als Köche, Fahrer und Ingenieure (KLRH 18.1.2023).
Quellen
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte 
weltweit; Ukraine 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124771.html, Zugriff 21.5.2025
■ Connection - Connection e. V. (30.4.2024): Ukraine: Antworten auf Fragen zu Kriegsdienstverwei­
gerung, Rekrutierung und Aufenthalt in Deutschland, https://de.connection-ev.org/article-4010 , 
Zugriff 12.6.2024
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■ EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (5.6.2025): Annual Report - Conscientious 
Objection to Military Service in Europe 2024, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/2025
-06-05-EBCO_Annual_Report_2024.pdf , Zugriff 18.6.2025
■ EPEK UKRA - Erlass des Präsidenten: Einführung des Kriegsrechts [Ukraine] (19.4.2025): Указ 
Президента України: Про введення воєнного стану в Україні [Erlass des Präsidenten der Ukraine: 
Über die Einführung des Kriegsrechts in der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/64/202
2#Text, Zugriff 20.5.2025
■ GAND UKRA - Gesetz zum alternativen (nicht-militärischen) Dienst [Ukraine] (23.4.2021): ЗАКОН 
УКРАЇНИ: Про альтернативну (невійськову) службу [Gesetz der Ukraine: Über den alternativen 
(nicht-militärischen) Dienst], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/1975-12#Text, Zugriff 12.6.2024
■ KLRH - Kostenlose Rechtshilfe [Ukraine] (18.1.2023): Чи існує альтернативна (невійськова) 
служба під час воєнного стану та хто має на неї право ? [Existiert ein Wehrersatzdienst zu 
Kriegszeiten, und wer ist dazu berechtigt?], https://legalaid.gov.ua/publikatsiyi/chy-isnuye-alternaty
vna-nevijskova-sluzhba-pid-chas-voyennogo-stanu-ta-hto-maye-na-neyi-pravo , Zugriff 14.8.2024
8.2 Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2025-06-26 07:40
Wehrdienstverweigerung
Laut dem ukrainischen Strafgesetzbuch zieht unbegründetes Nichterscheinen bzw. nicht recht­
zeitiges Erscheinen zum Dienst während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation 
eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich. Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten 
sowie Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krank­
heit, Dokumentenfälschungen oder durch andere Betrugsformen werden mit Freiheitsentzug 
von 5-10 Jahren bestraft, wenn die Taten während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssi­
tuation begangen wurden. Eigenmächtiges Verlassen des Kriegsschauplatzes oder Weigerung, 
während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen, wird mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren be­
straft. Die Umgehung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung wird mit 
Freiheitsentzug von 3-5 Jahren bestraft (StGB UKRA 7.6.2025).
Desertion
Gemäß dem ukrainischen Strafgesetzbuch wird der Begriff der Desertion folgendermaßen defi­
niert: eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts sowie Nichterscheinen 
zum Dienst mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen. Desertion während des Kriegszu­
stands oder in einer Gefechtssituation wird mit Freiheitsentzug von 5-12 Jahren bestraft (StGB 
UKRA 7.6.2025).
Angesichts der Mobilisierungsbemühungen der ukrainischen Streitkräfte sind zahlreiche wehr­
pflichtige Männer untergetaucht, um den immer häufigeren Kontrollen im öffentlichen Bereich 
zu entgehen (BAMF 15.7.2024). Genaue Zahlen über Desertion, Kriegsdienstverweigerung und 
Militärdienstentziehung in der Ukraine sind nicht verfügbar (Connection 2.10.2022).
Quellen
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.7.2024): Briefing Notes, https:
//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefi
ngnotes-kw29-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 8.8.2024
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■ Connection - Connection e. V. (2.10.2022): Flucht vor der Beteiligung am Krieg - Zahlen zu Russland, 
Belarus und Ukraine, https://de.connection-ev.org/article-3608, Zugriff 1.7.2024
■ StGB UKRA - Strafgesetzbuch [Ukraine] (7.6.2025): Кримінальний кодекс України [Strafgesetzbuch 
der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2341-14#Text, Zugriff 12.6.2025
9 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2021-10-19 07:23
Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 30.5.2021). 2021 
klassifizierte Freedom House die Ukraine als „ teilweise frei“ (FH 3.3.2021a). Zu den gravie­
rendsten Menschenrechtsthematiken gehören u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; 
Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Haftt­
bedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit 
der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Korruption; und Ge­
walt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene 
Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. 
Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermitt­
lungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest 
(USDOS 30.3.2021a).
Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen 
staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte 
Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; 
vgl. WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwa­
chung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit 
NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimta­
taren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische 
Gefangene (USDOS 30.3.2021a).
Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und 
Pressefreiheit unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Me­
dienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der 
Regierung aus (FH 3.3.2021a). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiterhin unter der 
wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, 
welche Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Die Anzahl der Repressionen und 
Angriffe gegenüber Journalisten ist insgesamt stabil; besorgniserregend bleiben aber die oftmals 
fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwie­
genden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem 
Dekret von Mai 2017 weiter verboten (AA 30.5.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 
von Reporter ohne Grenzen rangiert die Ukraine gegenwärtig auf Platz 97 von 180 Staaten. 
Rangmäßig befindet sich Usbekistan zwischen Ecuador und Liberia. Die Ukraine verschlech­
terte sich um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Verschiedene 
Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer 
Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der 
ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine (FH 3.3.2021a). Die 
22
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Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und 
Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 
30.3.2021a). 
Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und pri­
vat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, 
ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, 
welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen för­
dern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land 
unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a).  
Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; 
vgl. FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen 
die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Ein­
mischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen 
Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen 
das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwer­
wiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund „ nationaler Sicherheitsbedenken“ zu 
blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen 
Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzelpersonen 
wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 
30.3.2021a).
Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), und 
die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauen­
rechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler 
Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veran­
staltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von 
Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt 
(USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter 
anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. 
Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt 
und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit 
lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. 
Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder ab­
gelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der 
Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzei­
tige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer 
anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „ Friedlichkeit“ einer Versammlung 
ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).
Die Verfassung und das Gesetz sehen Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert 
dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsorganisationen berichten über eine Zunahme 
der Angriffe auf Aktivisten, nachdem die Anzahl der Angriffe 2019 gesunken war (48 Angriffe im 
ersten Halbjahr 2020, gegenüber 39 im ersten Halbjahr 2019). Internationale und einheimische 
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Menschenrechts-NGOs sind nach wie vor besorgt über die mangelnde Rechenschaftspflicht 
bei Angriffen auf Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen (USDOS 30.3.2021a). Angriffe 
auf Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Mitglieder von Minderheitengruppen sind 
häufig, und die Reaktion der Polizei ist oft unzureichend (FH 3.3.2021a). Sowohl natürliche als 
auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im 
Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 5.2021). Mit Ausnahme eines Verbots der 
Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten 
politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 
sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch wer­
den etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Oppositionsgruppen 
sind im Parlament vertreten, und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch 
administrative Beschränkungen oder rechtliche Schikanen behindert. Neue Kleinparteien haben 
Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den 
finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a).
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der 
Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik 
gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Um­
frage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten 
Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats 
(UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 
27% bezeichnen sich als „ orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 
1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizie­
ren sich als „ Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 
12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung 
(FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat ver­
einzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrai­
nisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen 
Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb 
der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde 
diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu 
vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. 
Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neu­
en Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche 
(FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen 
kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. 
Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und 
Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3
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%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_
Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
■ MRBP – Menschenrechtsbeauftragter des Parlaments [Ukraine] (15.3.2018): Омбудсман - Біографія 
[Ombudsperson - Biografie], https://ombudsman.gov.ua/ua/page/secretariat/ombudsman/biography
/, Zugriff 19.7.2021
■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 
■ ROG – Reporter ohne Grenzen (o.D.): Rangliste der Pressefreiheit 2021, https://www.reporter-ohn
e-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2021/Rangliste_der_Pressefr
eiheit_2021_-_RSF.pdf, Zugriff 19.7.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Free­
dom: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051579.html, Zugriff 8.7.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der 
Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%
D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 
10 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-06-26 07:41
Informationen über Gefängnisse sind schwer zugänglich, besonders nun, da Krieg herrscht. 
Die Situation ist von Region zu Region und je nach Haftanstalt sehr unterschiedlich. Mehrere 
Haftanstalten wurden von Bomben getroffen (Prison Insider 5.5.2022). Aufgrund der erfolgten 
Evakuierung von über 4.500 Inhaftierten aus den von Russland besetzten Gebieten haben 
sich die Überbelegung in Gefängnissen und damit die Haftbedingungen in einigen Gefäng­
nissen verschlechtert (ÖB Kyjiw 8.2024). In Haftanstalten, welche von ukrainischen Behörden 
kontrolliert werden, beteiligen sich Inhaftierte an der Unterstützung der ukrainischen Armee. 
Beispielsweise nähen weibliche Inhaftierte Uniformen. Der Zugang zu Informationen gestaltet 
sich für Inhaftierte in den verschiedenen Regionen unterschiedlich. Viele Inhaftierte beantragen 
eine bedingte Entlassung, jedoch ist aufgrund der derzeitigen Situation sowie der Korruption 
die Funktionsweise der Gerichte gestört, und es kommt zu erheblichen Verzögerungen (Pri­
son Insider 5.5.2022). Viele Untersuchungshaftanstalten sind sehr alt, schlecht belüftet, und es 
mangelt an angemessenen Sanitäranlagen. Die Versorgung mit Nahrung ist nicht adäquat. Ver­
urteilte Gefängnisinsassen haben einer Arbeit nachzugehen, wenn ihr Gesundheitszustand dies 
zulässt. Inhaftierte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf regelmäßige medizinische Versor­
gung (GOV.UK 9.4.2024). Es herrscht ein Mangel an Allgemeinmedizinern und medizinischem 
Pflegepersonal in Hafteinrichtungen (CoE 26.4.2024).
Die Haftbedingungen in der Ukraine sind unzureichend (USDOS 23.4.2024; vgl. EC 30.10.2024) 
und stellen zuweilen eine ernsthafte Bedrohung für Leben und Gesundheit der Gefangenen 
dar. Körperliche Misshandlungen, mangelnde medizinische Versorgung, Ernährungsdefizite, 
Hygienemängel und Mangel an Licht sind anhaltende Probleme. Es kommt zu körperlichen 
Missbrauchshandlungen, begangen durch Gefängnisaufseher. Obwohl Inhaftierte Beschwer­
den über Haftbedingungen bei der Ombudsperson einreichen dürfen, berichten Menschen­
rechtsorganisationen, dass Gefängnispersonal Beschwerden zensiert oder unterbindet und 
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Beschwerdeführer bestraft und misshandelt. Behörden gehen Beschwerden nicht immer ord­
nungsgemäß nach. Mehrere Haftanstalten verfügen über kein System, Beschwerden Inhaftierter 
entgegenzunehmen. Es gibt Berichte, dass Beamte trotz gesetzlicher Besuchsrechte manch­
mal Bestechungsgelder verlangen, um Personen Zugang zu inhaftierten Familienangehörigen 
zu gewähren (USDOS 23.4.2024). Die Anzahl von Gefängnisaufsehern ist unzureichend (CoE 
26.4.2024). Internationale Menschenrechtsbeobachter haben Zugang zu ukrainischen Haft­
einrichtungen und können dort vertrauliche Gespräche mit russischen Kriegsgefangenen füh­
ren. Die Zahl der Berichte über Misshandlungen dieser Gefangenen ging deutlich zurück (AI 
24.4.2024). Der Europarat zeigt sich besorgt über die Lage von Personen, welche eine le­
benslängliche Freiheitsstrafe verbüßen. Diese Personen werden systematisch isoliert und von 
anderen Gefängnisinsassen ferngehalten (CoE 26.4.2024). Zur Verbesserung der Haftbedin­
gungen fehlen budgetäre Mittel und das notwendige Personal (ÖB Kyjiw 8.2024).
Die Ukraine ratifizierte 2006 das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und 
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OHCHR o.D.; 
vgl. ÖB Kyjiw 8.2024) und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen Nationalen Präventi­
onsmechanismus (NPM) zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines 
Gesetzes am 2.10.2012 statt, wodurch die Ombudsperson als NPM namhaft gemacht wurde (ÖB 
Kyjiw 8.2024). Nach einer Unterbrechung aufgrund des Beginns des russischen Angriffskriegs 
im Februar 2022 ist der NPM nun wieder voll funktionsfähig (CoE 26.4.2024). Der NPM führt 
unangekündigte (ÖB Kyjiw 8.2024) und regelmäßige Besuche von Haftanstalten durch (UNHRC 
20.3.2024). Gemäß der EU-Kommission werden die Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit des 
NPM durch eine inadäquate Methodologie für Gefängnisbesuche und die verzögerte Veröffentli­
chung von Berichten getrübt. Der NPM ist mit begrenzten finanziellen Ressourcen ausgestattet 
(EC 8.11.2023). Eine Überprüfung des NPM, in enger Konsultation mit spezialisierten Zivilge­
sellschaftsorganisationen, wurde bisher nicht durchgeführt (EC 30.10.2024). Die Regierung 
erlaubt im Allgemeinen ein unabhängiges Monitoring von Gefängnissen durch internationale 
und örtliche Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Kyjiw 8.2024).
Für Haftanstalten ist das Justizministerium verantwortlich (WPB 2024). In den vergangenen Jah­
ren ist die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen gesunken (WPB 2024; vgl. CoE 26.4.2024), 
jedoch gibt es verhältnismäßig viele Untersuchungshäftlinge (CoE 26.4.2024). Die Art der Haft­
anstalt, wo ein Verurteilter seine Haftstrafe zu verbüßen hat, wird vom Justizministerium auf­
grund gesetzlicher Vorgaben festgelegt und hängt von der Art der verhängten Haftstrafe ab. Es 
gibt Haftanstalten mit maximalem Sicherheitsniveau, Haftanstalten mit mittlerem Sicherheitsni­
veau sowie Haftanstalten mit niedrigem Sicherheitsniveau. Männliche Strafgefangene, welche 
Ersttäter sind und schwere oder besonders schwere Verbrechen begangen haben, werden in 
Haftanstalten mit mittlerem Sicherheitsniveau untergebracht. Haftanstalten mit maximalem Si­
cherheitsniveau sind für Personen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen, sowie für 
Personen, die schwere oder besonders schwere Verbrechen begangen haben und keine Erst­
täter sind, vorgesehen (ÖB Kyjiw 19.6.2024).
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