2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-ukraine-version-17-e4d8

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■ EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (5.6.2025): Annual Report - Conscientious 
Objection to Military Service in Europe 2024, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/2025
-06-05-EBCO_Annual_Report_2024.pdf , Zugriff 18.6.2025
■ EPEK UKRA - Erlass des Präsidenten: Einführung des Kriegsrechts [Ukraine] (19.4.2025): Указ 
Президента України: Про введення воєнного стану в Україні [Erlass des Präsidenten der Ukraine: 
Über die Einführung des Kriegsrechts in der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/64/202
2#Text, Zugriff 20.5.2025
■ GAND UKRA - Gesetz zum alternativen (nicht-militärischen) Dienst [Ukraine] (23.4.2021): ЗАКОН 
УКРАЇНИ: Про альтернативну (невійськову) службу [Gesetz der Ukraine: Über den alternativen 
(nicht-militärischen) Dienst], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/1975-12#Text, Zugriff 12.6.2024
■ KLRH - Kostenlose Rechtshilfe [Ukraine] (18.1.2023): Чи існує альтернативна (невійськова) 
служба під час воєнного стану та хто має на неї право ? [Existiert ein Wehrersatzdienst zu 
Kriegszeiten, und wer ist dazu berechtigt?], https://legalaid.gov.ua/publikatsiyi/chy-isnuye-alternaty
vna-nevijskova-sluzhba-pid-chas-voyennogo-stanu-ta-hto-maye-na-neyi-pravo , Zugriff 14.8.2024
8.2 Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2025-06-26 07:40
Wehrdienstverweigerung
Laut dem ukrainischen Strafgesetzbuch zieht unbegründetes Nichterscheinen bzw. nicht recht­
zeitiges Erscheinen zum Dienst während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation 
eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich. Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten 
sowie Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krank­
heit, Dokumentenfälschungen oder durch andere Betrugsformen werden mit Freiheitsentzug 
von 5-10 Jahren bestraft, wenn die Taten während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssi­
tuation begangen wurden. Eigenmächtiges Verlassen des Kriegsschauplatzes oder Weigerung, 
während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen, wird mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren be­
straft. Die Umgehung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung wird mit 
Freiheitsentzug von 3-5 Jahren bestraft (StGB UKRA 7.6.2025).
Desertion
Gemäß dem ukrainischen Strafgesetzbuch wird der Begriff der Desertion folgendermaßen defi­
niert: eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts sowie Nichterscheinen 
zum Dienst mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen. Desertion während des Kriegszu­
stands oder in einer Gefechtssituation wird mit Freiheitsentzug von 5-12 Jahren bestraft (StGB 
UKRA 7.6.2025).
Angesichts der Mobilisierungsbemühungen der ukrainischen Streitkräfte sind zahlreiche wehr­
pflichtige Männer untergetaucht, um den immer häufigeren Kontrollen im öffentlichen Bereich 
zu entgehen (BAMF 15.7.2024). Genaue Zahlen über Desertion, Kriegsdienstverweigerung und 
Militärdienstentziehung in der Ukraine sind nicht verfügbar (Connection 2.10.2022).
Quellen
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.7.2024): Briefing Notes, https:
//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefi
ngnotes-kw29-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 8.8.2024
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■ Connection - Connection e. V. (2.10.2022): Flucht vor der Beteiligung am Krieg - Zahlen zu Russland, 
Belarus und Ukraine, https://de.connection-ev.org/article-3608, Zugriff 1.7.2024
■ StGB UKRA - Strafgesetzbuch [Ukraine] (7.6.2025): Кримінальний кодекс України [Strafgesetzbuch 
der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2341-14#Text, Zugriff 12.6.2025
9 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2021-10-19 07:23
Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 30.5.2021). 2021 
klassifizierte Freedom House die Ukraine als „ teilweise frei“ (FH 3.3.2021a). Zu den gravie­
rendsten Menschenrechtsthematiken gehören u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; 
Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Haftt­
bedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit 
der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Korruption; und Ge­
walt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene 
Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. 
Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermitt­
lungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest 
(USDOS 30.3.2021a).
Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen 
staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte 
Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; 
vgl. WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwa­
chung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit 
NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimta­
taren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische 
Gefangene (USDOS 30.3.2021a).
Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und 
Pressefreiheit unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Me­
dienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der 
Regierung aus (FH 3.3.2021a). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiterhin unter der 
wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, 
welche Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Die Anzahl der Repressionen und 
Angriffe gegenüber Journalisten ist insgesamt stabil; besorgniserregend bleiben aber die oftmals 
fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwie­
genden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem 
Dekret von Mai 2017 weiter verboten (AA 30.5.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 
von Reporter ohne Grenzen rangiert die Ukraine gegenwärtig auf Platz 97 von 180 Staaten. 
Rangmäßig befindet sich Usbekistan zwischen Ecuador und Liberia. Die Ukraine verschlech­
terte sich um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Verschiedene 
Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer 
Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der 
ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine (FH 3.3.2021a). Die 
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Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und 
Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 
30.3.2021a). 
Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und pri­
vat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, 
ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, 
welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen för­
dern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land 
unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a).  
Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; 
vgl. FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen 
die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Ein­
mischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen 
Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen 
das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwer­
wiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund „ nationaler Sicherheitsbedenken“ zu 
blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen 
Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzelpersonen 
wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 
30.3.2021a).
Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), und 
die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauen­
rechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler 
Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veran­
staltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von 
Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt 
(USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter 
anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. 
Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt 
und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit 
lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. 
Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder ab­
gelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der 
Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzei­
tige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer 
anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „ Friedlichkeit“ einer Versammlung 
ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).
Die Verfassung und das Gesetz sehen Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert 
dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsorganisationen berichten über eine Zunahme 
der Angriffe auf Aktivisten, nachdem die Anzahl der Angriffe 2019 gesunken war (48 Angriffe im 
ersten Halbjahr 2020, gegenüber 39 im ersten Halbjahr 2019). Internationale und einheimische 
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Menschenrechts-NGOs sind nach wie vor besorgt über die mangelnde Rechenschaftspflicht 
bei Angriffen auf Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen (USDOS 30.3.2021a). Angriffe 
auf Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Mitglieder von Minderheitengruppen sind 
häufig, und die Reaktion der Polizei ist oft unzureichend (FH 3.3.2021a). Sowohl natürliche als 
auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im 
Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 5.2021). Mit Ausnahme eines Verbots der 
Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten 
politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 
sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch wer­
den etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Oppositionsgruppen 
sind im Parlament vertreten, und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch 
administrative Beschränkungen oder rechtliche Schikanen behindert. Neue Kleinparteien haben 
Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den 
finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a).
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der 
Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik 
gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Um­
frage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten 
Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats 
(UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 
27% bezeichnen sich als „ orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 
1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizie­
ren sich als „ Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 
12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung 
(FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat ver­
einzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrai­
nisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen 
Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb 
der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde 
diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu 
vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. 
Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neu­
en Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche 
(FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen 
kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. 
Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und 
Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3
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%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_
Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
■ MRBP – Menschenrechtsbeauftragter des Parlaments [Ukraine] (15.3.2018): Омбудсман - Біографія 
[Ombudsperson - Biografie], https://ombudsman.gov.ua/ua/page/secretariat/ombudsman/biography
/, Zugriff 19.7.2021
■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 
■ ROG – Reporter ohne Grenzen (o.D.): Rangliste der Pressefreiheit 2021, https://www.reporter-ohn
e-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2021/Rangliste_der_Pressefr
eiheit_2021_-_RSF.pdf, Zugriff 19.7.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Free­
dom: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051579.html, Zugriff 8.7.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der 
Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%
D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 
10 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-06-26 07:41
Informationen über Gefängnisse sind schwer zugänglich, besonders nun, da Krieg herrscht. 
Die Situation ist von Region zu Region und je nach Haftanstalt sehr unterschiedlich. Mehrere 
Haftanstalten wurden von Bomben getroffen (Prison Insider 5.5.2022). Aufgrund der erfolgten 
Evakuierung von über 4.500 Inhaftierten aus den von Russland besetzten Gebieten haben 
sich die Überbelegung in Gefängnissen und damit die Haftbedingungen in einigen Gefäng­
nissen verschlechtert (ÖB Kyjiw 8.2024). In Haftanstalten, welche von ukrainischen Behörden 
kontrolliert werden, beteiligen sich Inhaftierte an der Unterstützung der ukrainischen Armee. 
Beispielsweise nähen weibliche Inhaftierte Uniformen. Der Zugang zu Informationen gestaltet 
sich für Inhaftierte in den verschiedenen Regionen unterschiedlich. Viele Inhaftierte beantragen 
eine bedingte Entlassung, jedoch ist aufgrund der derzeitigen Situation sowie der Korruption 
die Funktionsweise der Gerichte gestört, und es kommt zu erheblichen Verzögerungen (Pri­
son Insider 5.5.2022). Viele Untersuchungshaftanstalten sind sehr alt, schlecht belüftet, und es 
mangelt an angemessenen Sanitäranlagen. Die Versorgung mit Nahrung ist nicht adäquat. Ver­
urteilte Gefängnisinsassen haben einer Arbeit nachzugehen, wenn ihr Gesundheitszustand dies 
zulässt. Inhaftierte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf regelmäßige medizinische Versor­
gung (GOV.UK 9.4.2024). Es herrscht ein Mangel an Allgemeinmedizinern und medizinischem 
Pflegepersonal in Hafteinrichtungen (CoE 26.4.2024).
Die Haftbedingungen in der Ukraine sind unzureichend (USDOS 23.4.2024; vgl. EC 30.10.2024) 
und stellen zuweilen eine ernsthafte Bedrohung für Leben und Gesundheit der Gefangenen 
dar. Körperliche Misshandlungen, mangelnde medizinische Versorgung, Ernährungsdefizite, 
Hygienemängel und Mangel an Licht sind anhaltende Probleme. Es kommt zu körperlichen 
Missbrauchshandlungen, begangen durch Gefängnisaufseher. Obwohl Inhaftierte Beschwer­
den über Haftbedingungen bei der Ombudsperson einreichen dürfen, berichten Menschen­
rechtsorganisationen, dass Gefängnispersonal Beschwerden zensiert oder unterbindet und 
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Beschwerdeführer bestraft und misshandelt. Behörden gehen Beschwerden nicht immer ord­
nungsgemäß nach. Mehrere Haftanstalten verfügen über kein System, Beschwerden Inhaftierter 
entgegenzunehmen. Es gibt Berichte, dass Beamte trotz gesetzlicher Besuchsrechte manch­
mal Bestechungsgelder verlangen, um Personen Zugang zu inhaftierten Familienangehörigen 
zu gewähren (USDOS 23.4.2024). Die Anzahl von Gefängnisaufsehern ist unzureichend (CoE 
26.4.2024). Internationale Menschenrechtsbeobachter haben Zugang zu ukrainischen Haft­
einrichtungen und können dort vertrauliche Gespräche mit russischen Kriegsgefangenen füh­
ren. Die Zahl der Berichte über Misshandlungen dieser Gefangenen ging deutlich zurück (AI 
24.4.2024). Der Europarat zeigt sich besorgt über die Lage von Personen, welche eine le­
benslängliche Freiheitsstrafe verbüßen. Diese Personen werden systematisch isoliert und von 
anderen Gefängnisinsassen ferngehalten (CoE 26.4.2024). Zur Verbesserung der Haftbedin­
gungen fehlen budgetäre Mittel und das notwendige Personal (ÖB Kyjiw 8.2024).
Die Ukraine ratifizierte 2006 das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und 
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OHCHR o.D.; 
vgl. ÖB Kyjiw 8.2024) und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen Nationalen Präventi­
onsmechanismus (NPM) zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines 
Gesetzes am 2.10.2012 statt, wodurch die Ombudsperson als NPM namhaft gemacht wurde (ÖB 
Kyjiw 8.2024). Nach einer Unterbrechung aufgrund des Beginns des russischen Angriffskriegs 
im Februar 2022 ist der NPM nun wieder voll funktionsfähig (CoE 26.4.2024). Der NPM führt 
unangekündigte (ÖB Kyjiw 8.2024) und regelmäßige Besuche von Haftanstalten durch (UNHRC 
20.3.2024). Gemäß der EU-Kommission werden die Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit des 
NPM durch eine inadäquate Methodologie für Gefängnisbesuche und die verzögerte Veröffentli­
chung von Berichten getrübt. Der NPM ist mit begrenzten finanziellen Ressourcen ausgestattet 
(EC 8.11.2023). Eine Überprüfung des NPM, in enger Konsultation mit spezialisierten Zivilge­
sellschaftsorganisationen, wurde bisher nicht durchgeführt (EC 30.10.2024). Die Regierung 
erlaubt im Allgemeinen ein unabhängiges Monitoring von Gefängnissen durch internationale 
und örtliche Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Kyjiw 8.2024).
Für Haftanstalten ist das Justizministerium verantwortlich (WPB 2024). In den vergangenen Jah­
ren ist die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen gesunken (WPB 2024; vgl. CoE 26.4.2024), 
jedoch gibt es verhältnismäßig viele Untersuchungshäftlinge (CoE 26.4.2024). Die Art der Haft­
anstalt, wo ein Verurteilter seine Haftstrafe zu verbüßen hat, wird vom Justizministerium auf­
grund gesetzlicher Vorgaben festgelegt und hängt von der Art der verhängten Haftstrafe ab. Es 
gibt Haftanstalten mit maximalem Sicherheitsniveau, Haftanstalten mit mittlerem Sicherheitsni­
veau sowie Haftanstalten mit niedrigem Sicherheitsniveau. Männliche Strafgefangene, welche 
Ersttäter sind und schwere oder besonders schwere Verbrechen begangen haben, werden in 
Haftanstalten mit mittlerem Sicherheitsniveau untergebracht. Haftanstalten mit maximalem Si­
cherheitsniveau sind für Personen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen, sowie für 
Personen, die schwere oder besonders schwere Verbrechen begangen haben und keine Erst­
täter sind, vorgesehen (ÖB Kyjiw 19.6.2024).
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Quellen
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Ukraine 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108011.html , Zugriff 
14.6.2024
■ CoE - Council of Europe (26.4.2024): Report to the Ukrainian Government on the visit to Ukraine 
carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading 
Treatment or Punishment (CPT) from 16 to 27 October 2023, https://rm.coe.int/1680af632a, Zugriff 
14.6.2024
■ EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Commission Staff Working Document - Ukraine 
2024 Report, https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/1924a044-b30f-48a2-99c1-
50edeac14da1_en?filename=Ukraine Report 2024.pdf, Zugriff 19.5.2025
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Commission Staff Working Document - Ukraine 2023 Re­
port, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/bb61ea6d-dda6-4117-
9347-a7191ecefc3f_en?filename=SWD_2023_699 Ukraine report.pdf, Zugriff 20.6.2024
■ GOV.UK - Government Digital Service [United Kingdom] (9.4.2024): Information pack for British 
nationals arrested or detained in Ukraine, https://www.gov.uk/government/publications/ukraine-l
egal-and-prison-systems/information-pack-for-british-nationals-arrested-or-detained-in-ukraine , 
Zugriff 12.6.2024
■ ÖB Kyjiw - Österreichische Botschaft Kyjiw [Österreich] (8.2024): Asylländerbericht - Ukraine, https://
www.ecoi.net/en/file/local/2120801/Asylländerbericht Ukraine 2024_kommentierte Fassung_geg_-
2024.docx, Zugriff 28.5.2025
■ ÖB Kyjiw - Österreichische Botschaft Kyjiw [Österreich] (19.6.2024): Auskunft des Vertrauensanwalts, 
per E-Mail
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukraine - Status 
of Ratification - Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org, Zugriff 12.6.2025
■ Prison Insider - Prison Insider (5.5.2022): Ukraine : „ les prisons sont laissées pour compte“ [Ukraine: 
„ die Gefängnisse sind alleingelassen“], https://www.prison-insider.com/articles/ukraine-les-prisons
-sont-laissees-pour-compte , Zugriff 14.6.2024
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (20.3.2024): Visit to Ukraine - Report of the Special 
Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Alice Jill 
Edwards (A/HRC/55/52/Add.1), https://digitallibrary.un.org/record/4050214/files/A_HRC_55_52_A
dd.1-EN.pdf?ln=en, Zugriff 12.6.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107670.html, Zugriff 12.6.2024
■ WPB - World Prison Brief (2024): World Prison Brief data - Ukraine - Overview, https://www.prison
studies.org/country/ukraine, Zugriff 21.5.2025
11 Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-06-26 07:41
Gemäß der ukrainischen Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben (Verfassung UKRA 
1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht folgende Bestrafungsformen vor (die Todesstrafe be­
findet sich nicht darunter): Geldstrafe; Entziehung militärischer bzw. besonderer Dienstgrade; 
Entziehung von Auszeichnungen, Preisen usw.; Berufsverbote; gemeinnützige Arbeiten; Straf­
vollzugsarbeiten; Beschränkungen für Militärbedienstete; Beschlagnahmung des Vermögens; 
Bewährungsstrafe; Arrest; Freiheitsbeschränkungen; Festhaltung in einem militärischen Diszi­
plinarbataillon; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haft (StGB UKRA 7.6.2025). Die 
Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 
2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt (AA 30.5.2021; vgl. AI 8.4.2025). Rati­
fiziert wurden von der Ukraine das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über 
bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OHCHR o.D.) sowie das 
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6. (CoE 13.6.2025a) und 13. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 
über die Abschaffung der Todesstrafe (CoE 13.6.2025b). Das 13. Protokoll spricht sich gegen 
die Todesstrafe unter allen Umständen aus, auch zu Kriegszeiten (AI 8.4.2025).
[Die Aussagen in diesem Kapitel beziehen sich ausdrücklich nur auf diejenigen Landesteile, 
welche unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen; Anm. der Staatendokumentation.]
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_(Stand_Febr
uar_2021),_30.05.2021.pdf, Zugriff 10.6.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (8.4.2025): Death sentences and executions in 2024, https://www.amne
sty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
■ CoE - Council of Europe (13.6.2025a): Chart of signatures and ratifications of Treaty 114 - Protocol 
No. 6 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms concerning 
the Abolition of the Death Penalty (ETS No. 114), https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?
module=signatures-by-treaty&treatynum=114, Zugriff 13.6.2025
■ CoE - Council of Europe (13.6.2025b): Chart of signatures and ratifications of Treaty 187 - Protocol No. 
13 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, concerning 
the abolition of the death penalty in all circumstances (ETS No. 187), https://www.coe.int/en/web/c
onventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=187 , Zugriff 13.6.2025
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukraine - Status 
of Ratification - Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org, Zugriff 12.6.2025
■ StGB UKRA - Strafgesetzbuch [Ukraine] (7.6.2025): Кримінальний кодекс України [Strafgesetzbuch 
der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2341-14#Text, Zugriff 12.6.2025
■ Verfassung UKRA - Verfassung [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine], 
https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254к/96-вр#Text, Zugriff 11.6.2024
12 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2021-10-19 09:03
Misshandlungen Angehöriger von Minderheitengruppen und die Belästigung von Ausländern 
nicht-slawischen Aussehens bleiben problematisch. 2019 kam es zu 61 fremdenfeindlichen Vor­
fällen (Angriffe, Vandalismus und öffentliche fremdenfeindliche Aussagen) (USDOS 30.3.2021a). 
Diskriminierungen von Roma sind in der gesamten Ukraine weit verbreitet. Vereinzelt kam es 
vor allem 2018 zu Angriffen auf Siedlungen oder Unterkünfte von Roma, meist durch rechts-na­
tionalistische Gruppierungen. Diese haben seither stark abgenommen (ÖB 5.2021). Polizei und 
Staatsanwaltschaften verfolgen weiterhin rassistisch motivierte Straftaten nach den Gesetzen 
gegen Rowdytum oder ähnliche Delikte (USDOS 30.3.2021a).
Bezüglich staatlicher Diskriminierung der Roma gehen die Quellen auseinander: Während die 
einen dazu keine Erkenntnisse vorliegen haben (AA 30.5.2021), betrachten andere Quellen 
staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung als gegeben (USDOS 30.3.2021a). 2012 wurde 
per Gesetz eine nicht-abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus welchen Diskriminie­
rung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich umgesetzt, und die 
Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen 
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nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn starker zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut 
wird (FH 3.3.2021a). Die Anzahl der Roma im Land beträgt laut offiziellen Angaben 48.000 
Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist 
lediglich zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu 
erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert 
und benachteiligt sind. Prägend sind nach wie vor Probleme nicht-registrierter und auch staa­
tenloser Roma, fehlende Integration in Gemeindestrukturen, Isolation und Stigmatisierung durch 
die ukrainische Bevölkerung. Ein weiteres Problem sind die patriarchischen Strukturen innerhalb 
der Roma-Gemeinschaften. Der Polizei werden regelmäßig unzureichende Ermittlungsbestre­
bungen bei Übergriffen auf Roma vorgeworfen (AA 30.5.2021). Roma sind von gesellschaftlicher 
Gewalt betroffen. Sie sehen sich weiterhin mit Diskriminierung und erheblichen Barrieren beim 
Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Diensten und Beschäftigung konfrontiert. 
Nach Angaben von Experten des Europarates sind 60% der Roma arbeitslos, 40% haben keine 
Dokumente, und 1% verfügt über einen Universitätsabschluss (USDOS 30.3.2021a). Im Wes­
ten des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen 
Einrichtungen. In einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen 
Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021).
Es gibt keine formalen Restriktionen in Bezug auf die politische Partizipation von Minderhei­
tengruppen. In der Praxis wird dieses Recht jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den 
Konflikt im Osten, das Fehlen von Ausweispapieren (betrifft häufig Roma) und Vorschriften 
gegen unabhängige Kandidaturen auf lokaler und regionaler Ebene behindert (FH 3.3.2021a).
Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volks­
zählung von 2001 (ÖB 5.2021; vgl. SSD o.D.) Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer 
(0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen, Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem 
die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem 
verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu 
stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetze zur Stärkung der Rolle der 
ukrainischen Sprache, z.B. in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese 
Initiativen wurden und werden zum Teil auch von manchen westlichen Nachbarn der Ukraine 
heftig kritisiert, allen voran von Ungarn, welche darin eine Einschränkung ihrer verfassungs­
mäßigen Minderheitenrechte sehen (ÖB 5.2021; vgl. WR 1.1.2020, EN 12.8.2020, RFE/RL 
8.7.2021, UA 28.10.2020).
Antisemitische Gewalt ist selten oder wird selten berichtet (USCIRF 2021). Antisemitische Vorfäl­
le bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung 
gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, welche explizit der Bekämpfung von Antise­
mitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (AA 30.5.2021; 
vgl. USDOS 12.5.2021).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3
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%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_
Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
■ EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform 
and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_econ
omic_accessibility.pdf, Zugriff 13.7.2021   
■ EN – Eurasianet (12.8.2020): Ukraine’s census attempt crashes and burns yet again, https://www.
ecoi.net/de/dokument/2036000.html, Zugriff 19.7.2021
■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 
■ RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (8.7.2021): RFE/RL Investigation: Why Is Hungary 
Funding Diaspora Communities In Western Ukraine?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055590.h
tml, 
■ SSD – Staatlicher Statistikdienst [Ukraine] (o.D.): Всеукраїнський перепис населення [Landesweite 
Volkszählung in der Ukraine], http://ukrcensus.gov.ua/, Zugriff 19.7.2021 
■ UA – Ukraine-Analysen (Nr. 241) / Dmytro Tuschanskyj (28.10.2020): Wie die ukrainisch-ungarischen 
Beziehungen in die Krise gerieten – und warum sie nicht aus der Sackgasse kommen, https://www.
laender-analysen.de/ukraine-analysen/241/UkraineAnalysen241.pdf, Zugriff 19.7.2021
■ USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (2021): Antisemitism in Europe 
- Implications for U.S. Policy, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050010/Antisemitism+in+Europe.pdf, 
Zugriff 19.7.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Free­
dom: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051579.html, Zugriff 8.7.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der 
Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%
D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 
12.1 Ethnische Russen / russischsprachige Personen
Letzte Änderung 2021-10-19 09:05
Die Verfassung der Ukraine garantiert in Art. 10 die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz 
der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten. Gemäß der Verfas­
sung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 
1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 
14.7.2021; vgl. ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% 
ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 
67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch 
und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; 
vgl. WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich 
ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anm. der Staatendokumentation] 
stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei 
Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im 
Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten 
Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 
25.6.2020).
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