Koordinaten der verordneten Aufstellungsorte der Ortstafeln „Bad Ischl“
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit wird gem § 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz die Erteilung folgender Auskunft beantragt:
1.) Stellen die 11 auf diesem Plan [1] gelb markierten Koordinaten (gleichzeitig [2]) auch die verordneten und physisch realen Aufstellungsorte aller Ortstafeln „Bad Ischl“ dar?
2.) Wann (Datum) wurde durch welchen Sachverständigen (Name) überprüft, dass diese 11 (oder noch weiterer) verordneten Aufstellungsorte der Ortstafeln „Bad Ischl“ auch tatsächlich am Beginn des verbauten Gebietes [3] verordnet und physisch real auch dort aufgestellt, also kundgemacht wurden (Bekanntgabe der Geschäftszahl des amtlichen Gutachtens)?
3.) Hat sich die Anzahl der Ortstafeln „Bad Ischl“ oder deren verordnete Aufstellungsorte seit dem 24. März 2014 verändert, wenn ja inwiefern (Bekanntgabe jener Koordinaten, die weg gefallen sind, dazu kamen oder, bei Standortänderung, der Koordinaten „alt“ und „neu“)?
Bei der Anfragebeantwortung ist das VwGH-Erkenntnis Ra 2017/03/0083 [4] und - da die Publikation der erhaltenen Auskunft im Medium https://fragdenstaat.at erfolgt - die Klarstellung des FAGVG zur Gebührenpflicht von journalistischen Anfragen [5] zu berücksichtigen.
Wird die Anfrage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beantwortet, erfolgt automatisch eine Verständigung der Volksanwaltschaft. [6]
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft wird die Ausstellung eines Bescheides gem § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz beantragt.
Sollten Kosten anfallen, ist deren Höhe VOR Anfragebeantwortung mitzuteilen und die Rechtsgrundlage auf der sie (vermeintlich) basieren zu nennen!
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[1] https://i.postimg.cc/5t0KM7Xn/Stadtgebi…
[2] https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?…
[3] https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?…
[4] https://www.ris.bka.gv.at/VwghRechtssat… („[] die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als "watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt“)
[5] https://www.gemeindebund.steiermark.at/… („Ist aus der Anfrage klar ersichtlich, dass ein öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche und Datenanalyse odgl. vorliegt, und soll diesem durch Publikation in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium nachgekommen werden, fällt keine Gebühr nach dem Gebührengesetz an.“)
[6] https://www.parlament.gv.at/PERK/KONTR/… („Sie hat die Aufgabe, behauptete oder vermutete Missstände in der Verwaltung zu prüfen.“)
Information nicht vorhanden
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Datum22. Januar 2019
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19. März 2019
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