Koordinaten der verordneten Aufstellungsorte der Ortstafeln „Bad Ischl“

Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit wird gem § 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz die Erteilung folgender Auskunft beantragt:

1.) Stellen die 11 auf diesem Plan [1] gelb markierten Koordinaten (gleichzeitig [2]) auch die verordneten und physisch realen Aufstellungsorte aller Ortstafeln „Bad Ischl“ dar?
2.) Wann (Datum) wurde durch welchen Sachverständigen (Name) überprüft, dass diese 11 (oder noch weiterer) verordneten Aufstellungsorte der Ortstafeln „Bad Ischl“ auch tatsächlich am Beginn des verbauten Gebietes [3] verordnet und physisch real auch dort aufgestellt, also kundgemacht wurden (Bekanntgabe der Geschäftszahl des amtlichen Gutachtens)?
3.) Hat sich die Anzahl der Ortstafeln „Bad Ischl“ oder deren verordnete Aufstellungsorte seit dem 24. März 2014 verändert, wenn ja inwiefern (Bekanntgabe jener Koordinaten, die weg gefallen sind, dazu kamen oder, bei Standortänderung, der Koordinaten „alt“ und „neu“)?

Bei der Anfragebeantwortung ist das VwGH-Erkenntnis Ra 2017/03/0083 [4] und - da die Publikation der erhaltenen Auskunft im Medium https://fragdenstaat.at erfolgt - die Klarstellung des FAGVG zur Gebührenpflicht von journalistischen Anfragen [5] zu berücksichtigen.
Wird die Anfrage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beantwortet, erfolgt automatisch eine Verständigung der Volksanwaltschaft. [6]

Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft wird die Ausstellung eines Bescheides gem § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz beantragt.
Sollten Kosten anfallen, ist deren Höhe VOR Anfragebeantwortung mitzuteilen und die Rechtsgrundlage auf der sie (vermeintlich) basieren zu nennen!
___
[1] https://i.postimg.cc/5t0KM7Xn/Stadtgebi…
[2] https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?…
[3] https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?…
[4] https://www.ris.bka.gv.at/VwghRechtssat… („[] die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als "watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt“)
[5] https://www.gemeindebund.steiermark.at/… („Ist aus der Anfrage klar ersichtlich, dass ein öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche und Datenanalyse odgl. vorliegt, und soll diesem durch Publikation in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium nachgekommen werden, fällt keine Gebühr nach dem Gebührengesetz an.“)
[6] https://www.parlament.gv.at/PERK/KONTR/… („Sie hat die Aufgabe, behauptete oder vermutete Missstände in der Verwaltung zu prüfen.“)

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. Januar 2019
  • Frist
    19. März 2019
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wird gem § 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterve…
An Bad Ischl, Oberösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Koordinaten der verordneten Aufstellungsorte der Ortstafeln „Bad Ischl“ [#1686]
Datum
22. Januar 2019 15:12
An
Bad Ischl, Oberösterreich
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit wird gem § 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz die Erteilung folgender Auskunft beantragt: 1.) Stellen die 11 auf diesem Plan [1] gelb markierten Koordinaten (gleichzeitig [2]) auch die verordneten und physisch realen Aufstellungsorte aller Ortstafeln „Bad Ischl“ dar? 2.) Wann (Datum) wurde durch welchen Sachverständigen (Name) überprüft, dass diese 11 (oder noch weiterer) verordneten Aufstellungsorte der Ortstafeln „Bad Ischl“ auch tatsächlich am Beginn des verbauten Gebietes [3] verordnet und physisch real auch dort aufgestellt, also kundgemacht wurden (Bekanntgabe der Geschäftszahl des amtlichen Gutachtens)? 3.) Hat sich die Anzahl der Ortstafeln „Bad Ischl“ oder deren verordnete Aufstellungsorte seit dem 24. März 2014 verändert, wenn ja inwiefern (Bekanntgabe jener Koordinaten, die weg gefallen sind, dazu kamen oder, bei Standortänderung, der Koordinaten „alt“ und „neu“)? Bei der Anfragebeantwortung ist das VwGH-Erkenntnis Ra 2017/03/0083 [4] und - da die Publikation der erhaltenen Auskunft im Medium https://fragdenstaat.at erfolgt - die Klarstellung des FAGVG zur Gebührenpflicht von journalistischen Anfragen [5] zu berücksichtigen. Wird die Anfrage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beantwortet, erfolgt automatisch eine Verständigung der Volksanwaltschaft. [6] Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft wird die Ausstellung eines Bescheides gem § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz beantragt. Sollten Kosten anfallen, ist deren Höhe VOR Anfragebeantwortung mitzuteilen und die Rechtsgrundlage auf der sie (vermeintlich) basieren zu nennen! ___ [1] https://i.postimg.cc/5t0KM7Xn/Stadtgebiet-Bad-Ischl.jpg [2] https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_1982020151_19821112X01 [3] https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFR_19661015_66V00003_01 [4] https://www.ris.bka.gv.at/VwghRechtssatzkette.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2017030083_20180529L13 („[] die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als "watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt“) [5] https://www.gemeindebund.steiermark.at/fileadmin/user_upload/Stellungnahmen/2018/OeStGB/13.8.18_Antwort_Ergaenzungsanfragen_Gemeindebund.pdf („Ist aus der Anfrage klar ersichtlich, dass ein öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche und Datenanalyse odgl. vorliegt, und soll diesem durch Publikation in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium nachgekommen werden, fällt keine Gebühr nach dem Gebührengesetz an.“) [6] https://www.parlament.gv.at/PERK/KONTR/VA/ („Sie hat die Aufgabe, behauptete oder vermutete Missstände in der Verwaltung zu prüfen.“)
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bad Ischl, Oberösterreich
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage bezieht sich auf die Ortstafeln "Bad Ischl". Wir weisen höflich darauf hi…
Von
Bad Ischl, Oberösterreich
Betreff
WG: Koordinaten der verordneten Aufstellungsorte der Ortstafeln „Bad Ischl“ [#1686]
Datum
5. Februar 2019 14:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage bezieht sich auf die Ortstafeln "Bad Ischl". Wir weisen höflich darauf hin, dass die Verordnung von Ortsgebieten nicht in den Kompetenzbereich der Stadtgemeinde Bad Ischl fällt und ersuchen Sie deshalb, Ihr Anliegen bei der dafür zuständigen Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorzubringen. Mit freundlichen Grüßen