Reise nach Slowenien

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Welche Nachweise benötigt man, wenn man schon 2x geimpft ist? Bei Einreise nach Slowenien und dann bei Wiedereinreise in Österreich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. August 2021
  • Frist
    13. Oktober 2021
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Elisabeth Toriser
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender …
An Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Details
Von
Elisabeth Toriser
Betreff
Reise nach Slowenien [#2355]
Datum
18. August 2021 10:33
An
Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Welche Nachweise benötigt man, wenn man schon 2x geimpft ist? Bei Einreise nach Slowenien und dann bei Wiedereinreise in Österreich.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Elisabeth Toriser <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Elisabeth Toriser << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Elisabeth Toriser
Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
Sehr geehrte Frau Toriser, vielen Dank für Ihr Schreiben an das Bundesministerium für europäische und internati…
Von
Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
Betreff
AW: Reise nach Slowenien [#2355]
Datum
18. August 2021 13:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Toriser, vielen Dank für Ihr Schreiben an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. Zu Ihrem Anliegen dürfen wir Sie vorab informieren, dass die temporär eingeführten Einreisebeschränkungen sowie die gesundheitsbehördlichen Kontrollen an Österreichs Grenzen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) fallen. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann dazu grundsätzlich keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen. Gerne helfen wir jedoch Reisenden, die für sie relevanten Information nach bestem Wissen und Gewissen bereitzustellen. In diesem Sinne können wir Ihnen mitteilen, dass Slowenien derzeit gemäß der rezenten Verordnung des (BMSGPK) über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 als Gebiet mit geringem epidemiologischen Risiko eingestuft ist. (sh. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…) Dementsprechend ist die Einreise aus Slowenien nach Österreich mit vollwertiger COVID-19-Impfung ohne Quarantäne oder PCR-Test erlaubt. Bei der Einreise nach Österreich ist in diesem Fall der Nachweis der Impfung erforderlich und glaubhaft zu machen, dass Sie sich die letzten 10 Tage vor Einreise in keinem gebiet mit hohem epidemiologischen Risiko aufgehalten haben.. Zu detaillierten Informationen sowie rechtsverbindlichen Auskünften zur Einreiseverordnung in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 und die zu den Hygienevorschriften und Quarantänebestimmungen sowie die bei Einreise vorzulegenden Unterlagen darf an das zuständige Bundesministerium verwiesen werden. Die Kontaktdaten lauten: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Stubenring 1, 1010 Wien Telefon: 0800 201 611 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Web: https://www.sozialministerium.at/Inform… Bitte bedenken Sie ebenfalls, dass sich die Bestimmungen für eine von Ihnen allfällig geplante Reise noch jederzeit und kurzfristig ändern können. Informationen zu den Einreise- und Hygienevorschriften sowie Quarantänebestimmungen werden auf der Homepage des BMSGPK laufend aktualisiert, bitte überprüfen Sie diese daher regelmäßig. Was die Einreise nach Slowenien betrifft dürfen wir ersuchen, die slowenische Botschaft zu konsultieren, da es sich hier um ausländische Rechtsbestimmungen handelt und keine österreichische Behörde für Auskünfte dartüber Gewähr leisten kann. Mit freundlichen Grüßen,