Freiwillige Teilnahme an Kampfhandlungen in der Ukraine
Guten Tag,
Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj kündigte an, dass "sein Land eine internationale Truppe mit Freiwilligen aus dem Ausland aufstellen wolle" (Kurier, 27.02.2022). In Österreich regelt § 33. StgB diesen Sachverhalt: Nach Abs. 2 wird die Staatsbürgerschaft bei einer Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland entzogen, aber nur wenn dies nicht zur Staatenlosigkeit führt. Nach Abs. 1, wenn die Teilnahme die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.
Hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
- Führt die Teilnahme einer österr. Staatsbürger*in am Konflikt in der Ukraine zum Entzug der Staatsbürgerschaft?
- Können sich Freiwillige auf Artikel 51 der UN-Charta (kollektive Selbstverteidigung zur Wiederherstellung des Weltfriedens) berufen und steht dieser ggf. über den Regelungen des StgB?
- Kommen außer § 33. StgB noch andere Richtlinien durch die Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland zur Anwendung?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.
Information nicht vorhanden
-
Datum27. Februar 2022
-
24. April 2022
-
0 Follower:innen