Luftfahrtsicherheitsgesetz: Regelung zur Durchsuchung wenn keine Person desselben Geschlechts verfügbar ist

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Guten Tag

hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:

§ 3. Abs. 1. LSG schreibt vor "Die händische Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen"

1. Wie wird das Geschlecht der zu durchsuchenden Person festgestellt?
2. Welche Relevanz kommt der Geschlechtsangabe der Person (Selbstauskunft) bzw. jener im Reisedokument, im Personenstand bzw. auf dem Flugticket bei der Exekution dieser Regelung zu?
3. Wie ist damit umzugehen, wenn unterschiedliche Geschlechtsangaben nicht zusammenpassen, insbesondere:
- 3a. Wenn das Geschlecht im Pass und im Flugticket unterschiedlich sind (z.B. weil die Airline nur binäre Geschlechtseinträge erlaubt)
- 3b. Wenn das Geschlecht im Pass und Flugticket gleich sind, aber beide nicht zum Personenstand passen (z.B. weil die Änderung so kürzlich erfolgt, dass noch kein neuer Pass beantragt werden konnte oder ausgestellt wurde)
- 3c. Wenn das Geschlecht der Person (lt. Selbstauskunft) nicht zum Pass passt (aber ggf. zum Flugticket) (z.B. weil eine Änderung beantragt wurde, aber noch nicht erfolgt ist).
4. § 121. Abs. 3. STPO sieht vor "Eine Durchsuchung [...] ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder von einem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Person vorzunehmen." Das LSG enthält keine Regelung zur Durchsuchung durch einen Arzt oder Wahrung der Würde. Wie ist bei der Durchsuchung einer Person, deren Geschlecht nicht männlich oder weiblich ist, vorzugehen, wenn es bei den Sicherheitskräften keine Person desselben Geschlechts gibt?

Dies ist eine Anfrage im Auftrag von Venib - Verein Nicht-Binär, demnach agiere ich als Social Watchdog im Sinne der VwGH Entscheidung Ra 2017/03/0083-6. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.

Ergebnis der Anfrage

Das BMK ist unzuständig und hat auf das BMI verwiesen. Eine neue Anfrage wurde an das BMI gestellt: https://fragdenstaat.at/anfrage/luftfah…

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. März 2023
  • Frist
    3. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
Pepper Gray
Guten Tag hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: § 3. Abs. 1. LSG…
An Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Details
Von
Pepper Gray
Betreff
Luftfahrtsicherheitsgesetz: Regelung zur Durchsuchung wenn keine Person desselben Geschlechts verfügbar ist [#2841]
Datum
8. März 2023 09:33
An
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: § 3. Abs. 1. LSG schreibt vor "Die händische Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen" 1. Wie wird das Geschlecht der zu durchsuchenden Person festgestellt? 2. Welche Relevanz kommt der Geschlechtsangabe der Person (Selbstauskunft) bzw. jener im Reisedokument, im Personenstand bzw. auf dem Flugticket bei der Exekution dieser Regelung zu? 3. Wie ist damit umzugehen, wenn unterschiedliche Geschlechtsangaben nicht zusammenpassen, insbesondere: - 3a. Wenn das Geschlecht im Pass und im Flugticket unterschiedlich sind (z.B. weil die Airline nur binäre Geschlechtseinträge erlaubt) - 3b. Wenn das Geschlecht im Pass und Flugticket gleich sind, aber beide nicht zum Personenstand passen (z.B. weil die Änderung so kürzlich erfolgt, dass noch kein neuer Pass beantragt werden konnte oder ausgestellt wurde) - 3c. Wenn das Geschlecht der Person (lt. Selbstauskunft) nicht zum Pass passt (aber ggf. zum Flugticket) (z.B. weil eine Änderung beantragt wurde, aber noch nicht erfolgt ist). 4. § 121. Abs. 3. STPO sieht vor "Eine Durchsuchung [...] ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder von einem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Person vorzunehmen." Das LSG enthält keine Regelung zur Durchsuchung durch einen Arzt oder Wahrung der Würde. Wie ist bei der Durchsuchung einer Person, deren Geschlecht nicht männlich oder weiblich ist, vorzugehen, wenn es bei den Sicherheitskräften keine Person desselben Geschlechts gibt? Dies ist eine Anfrage im Auftrag von Venib - Verein Nicht-Binär, demnach agiere ich als Social Watchdog im Sinne der VwGH Entscheidung Ra 2017/03/0083-6. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.
Pepper Gray Anfragenr: 2841 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2841/ Postanschrift Pepper Gray << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Sehr geehrte:r Pepper Gray, bitte beachten Sie die Erledigung im Anhang. Es darf darauf hingewiesen werden, dass …
Von
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Betreff
Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz zu „Luftfahrtsicherheitsgesetz: Regelung zur Durchsuchung wenn keine Person desselben Geschlechts verfügbar ist [#2841]“, vom 08.03.2023
Datum
28. März 2023 08:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte:r Pepper Gray, bitte beachten Sie die Erledigung im Anhang. Es darf darauf hingewiesen werden, dass in eine Veröffentlichung der, in gegenständlicher Erledigung enthaltenen personenbezogenen Daten nicht eingewilligt und dementsprechend Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO eingelegt wird. Mit freundlichen Grüßen