Anfrage zu § 12 Abs 1 SMG idgF
Verwendetes Gesetz:
Auskunftspflichtgesetz
Gemäß § 12 Abs 1 SMG hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, eine Person zuzuführen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß diese Person Suchtgift mißbraucht und hat diese Person sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen.
Es wird daher höflich um Auskunft ersucht, welche bestimmten Tatsachen gegeben sein müssen, damit die Bezirksverwaltungsbehörde iSd § 12 Abs 1 SMG aktiv wird.
Anfrage erfolgreich
-
Datum14. August 2023
-
9. Oktober 2023
-
0 Follower:innen