Anfrage zu § 12 Abs 1 SMG idgF

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Gemäß § 12 Abs 1 SMG hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, eine Person zuzuführen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß diese Person Suchtgift mißbraucht und hat diese Person sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen.

Es wird daher höflich um Auskunft ersucht, welche bestimmten Tatsachen gegeben sein müssen, damit die Bezirksverwaltungsbehörde iSd § 12 Abs 1 SMG aktiv wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. August 2023
  • Frist
    9. Oktober 2023
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Anfrage zu § 12 Abs 1 SMG idgF [#2925]
Datum
14. August 2023 14:05
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Gemäß § 12 Abs 1 SMG hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, eine Person zuzuführen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß diese Person Suchtgift mißbraucht und hat diese Person sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. Es wird daher höflich um Auskunft ersucht, welche bestimmten Tatsachen gegeben sein müssen, damit die Bezirksverwaltungsbehörde iSd § 12 Abs 1 SMG aktiv wird.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2925 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2925/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Anfrage gem. AuskunftspflichtG betr. "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 SMG Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Anfrage gem. AuskunftspflichtG betr. "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 SMG
Datum
2. Oktober 2023 13:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Mit freundlichen Grüßen