Sehr
geehrtAntragsteller/in
Ihr Auskunftsbegehren wurde zuständigkeitshalber an ho. Abteilung für Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftswesen weitergeleitet. Angaben zu gesetzlichen Grundlagen und konkreten Gesetzesbestimmungen beziehen sich jeweils auf die geltende Fassung.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b EU-Richtlinie 2004/38/EG sind Unionsbürger:innen zu einem Aufenthalt (hier: in Österreich) von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und der:die Unionsbürger:in und dessen:deren Familienangehörige über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich) verfügen. Diese Bestimmung wurde innerstaatlich in §§ 51 Abs. 1 Z 2 iVm. 53 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG) umgesetzt.
Nach Art. 8 Abs. 3 EU-Richtlinie 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten von einem:r Unionsbürger:in „[…]die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er[:sie] die dort genannten Voraussetzungen erfüllt;[…]“ verlangen. Weitere Verwaltungsformalitäten in diesem Zusammenhang werden durch die genannten Richtlinie nicht geregelt. Nach innerstaatlichem Recht bzw. § 10b NAG-DV wird folglich keine bestimmte Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen (§ 9 NAG) für Unionsbürger:innen vorgeschrieben. Vorzulegen ist daher jeder geeignete Nachweis, dass die in Art 7 Abs. 1 lit b EU-Richtlinie 2004/38/EG, umgesetzt in §§ 51 Abs. 1 Z 2 iVm. 53 Abs. 2 Z 2 NAG, genannten Voraussetzungen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz erfüllt sind.
Gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der EU-Richtlinie 2004/38/EG (KOM(2009) 313 endgültig, Link: EUR-Lex - 52009DC0313 - EN - EUR-Lex (
europa.eu)<
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52009DC0313>) bietet die Europäische Krankenversicherungskarte einen umfassenden Versicherungsschutz, solange der:die betreffende Unionsbürger:in seinen:ihren Wohnort im Sinne der EU-Verordnung 883/2004 nicht in den Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich) verlegt und solange er:sie die Absicht hat, in den Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren (z. B. Studium oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat).
Von dem Erfordernis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne der EU-Richtlinie 2004/38/EG bzw. des 4. Hauptstücks des NAG grundlegend zu unterscheiden ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG für drittstaatszugehörige Antragsteller:innen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Auch die Durchführungsbestimmung des § 7 Abs. 1 Z 5 NAG-DV bezieht sich auf Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel (§ 1 NAG-DV) für Drittstaatsangehörige nach dem NAG (§ 8 NAG), und nicht auf Dokumentationen für Unionsbürger:innen (§ 9 NAG).
Mit freundlichen Grüßen