Klärung bezüglich Anerkennung von Studienleistungen außerhalb des universitären Bildungsplans und deren Einfluss auf Mindeststudienleistung

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

bzg. ergeht offene Frage zur Anerkennung von Studienleistungen und deren Auswirkungen auf die Erfüllung der Mindeststudienleistung im universitären Kontext. Konkret betrifft meine Frage den Umstand, dass bestimmte Leistungen, die außerhalb des festgelegten Bildungsplans eines Studienfachs erbracht werden, nicht zur Erfüllung der Mindeststudienleistung anerkannt werden.

Dies führt in meiner Wahrnehmung zu einem Nachteil gegenüber Studierenden, die mehrere Studien gleichzeitig absolvieren (sogenannte "Vielleistungsstudenten").

Könnten Sie mir bitte erläutern:
Warum es nicht möglich ist, Studienleistungen, die thematisch und inhaltlich in denselben Bildungsbereich fallen, zur Mindeststudienleistung anzurechnen, auch wenn sie nicht explizit im Studienplan eines bestimmten Studienobjekts aufgeführt sind?

Wieso entsteht hier ein Nachteil gegenüber Studierenden, die mehrere Studiengänge absolvieren? Diese können oft eine breitere Auswahl an Studienleistungen kombinieren, während Studierende, die sich auf einen Studiengang fokussieren, eingeschränkt werden.

In welcher Form müsste hier nachgebessert werden, um sicherzustellen, dass Studierende innerhalb desselben Bildungssektors und -bereichs nicht benachteiligt werden und nicht zu bestimmten Studieninhalten gezwungen werden, obwohl sie relevante Leistungen erbracht haben und dafür bestraft werden?

Ist es rechtlich zulässig, dass Universitäten die Anerkennung von Studienleistungen verweigern oder sich auf formale Aspekte berufen, obwohl Anträge auf Anerkennung der Leistungen gestellt wurden?

Ich bitte um Klärung, ob dies mit den rechtlichen Vorgaben im österreichischen Hochschulgesetz und den Grundsätzen der Chancengleichheit vereinbar ist, und wie eine eventuelle Verbesserung der Regelungen zu diesem Thema aussehen könnte.

Warte auf Antwort

  • Datum
    23. Oktober 2024
  • Frist
    18. Dezember 2024
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Klärung bezüglich Anerkennung von Studienleistungen außerhalb des universitären Bildungsplans und deren Einfluss auf Mindeststudienleistung [#3223]
Datum
23. Oktober 2024 21:00
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
bzg. ergeht offene Frage zur Anerkennung von Studienleistungen und deren Auswirkungen auf die Erfüllung der Mindeststudienleistung im universitären Kontext. Konkret betrifft meine Frage den Umstand, dass bestimmte Leistungen, die außerhalb des festgelegten Bildungsplans eines Studienfachs erbracht werden, nicht zur Erfüllung der Mindeststudienleistung anerkannt werden. Dies führt in meiner Wahrnehmung zu einem Nachteil gegenüber Studierenden, die mehrere Studien gleichzeitig absolvieren (sogenannte "Vielleistungsstudenten"). Könnten Sie mir bitte erläutern: Warum es nicht möglich ist, Studienleistungen, die thematisch und inhaltlich in denselben Bildungsbereich fallen, zur Mindeststudienleistung anzurechnen, auch wenn sie nicht explizit im Studienplan eines bestimmten Studienobjekts aufgeführt sind? Wieso entsteht hier ein Nachteil gegenüber Studierenden, die mehrere Studiengänge absolvieren? Diese können oft eine breitere Auswahl an Studienleistungen kombinieren, während Studierende, die sich auf einen Studiengang fokussieren, eingeschränkt werden. In welcher Form müsste hier nachgebessert werden, um sicherzustellen, dass Studierende innerhalb desselben Bildungssektors und -bereichs nicht benachteiligt werden und nicht zu bestimmten Studieninhalten gezwungen werden, obwohl sie relevante Leistungen erbracht haben und dafür bestraft werden? Ist es rechtlich zulässig, dass Universitäten die Anerkennung von Studienleistungen verweigern oder sich auf formale Aspekte berufen, obwohl Anträge auf Anerkennung der Leistungen gestellt wurden? Ich bitte um Klärung, ob dies mit den rechtlichen Vorgaben im österreichischen Hochschulgesetz und den Grundsätzen der Chancengleichheit vereinbar ist, und wie eine eventuelle Verbesserung der Regelungen zu diesem Thema aussehen könnte.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3223 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3223/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in