sichere Verwahrung von Schusswaffen und Munition
Der § 16 b WaffG 1996 bestimmt daß Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren sind, wobei der Bundesminister für Inneres ermächtigt sei, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen.
In der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV) wurde unter § 3. (1) erlassen, daß eine Schußwaffe ist sicher verwahrt sei, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff schützt.
Unter § 3. (2) werden für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere folgende Umstände als maßgeblich aufgeführt:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Meine Frage an das BMI lautet, ob es eventuell weitere Verordnungen durch den Bundesminister für Inneres bezüglich der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen gibt welche über die von mir aufgeführten Aussagen hinausgehen?
(eventuell zur Sicherheitsklasse von Waffentresoren oder zum Aufstellungsort solcher Tresorschränke - beispielsweise in einem Abstellbereich im nach Außen verschlossenen Treppenhaus unmittelbar vor der Wohnungstür des Waffenbesitzers)
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Datum15. Juli 2025
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9. September 2025
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