Genaue Zahlen Leistungsbetrug Flüchtlinge

Verwendetes Gesetz: NÖ Auskunftsgesetz

Am 04. August 2025 gab es mediale Berichte, dass Flüchtlinge in NÖ die in privaten Unterkünften untergebracht sind ab dem 01. September einmal monatlich ihren Aufenthalt nachweisen müssen.
- Senden Sie mir bitte den Erlass/die Anweisung zu dieser Aussage zu, oder verweisen Sie mich auf den öffentlich zugänglichen Erlass.
- Welche Leistungen sollen konkret gestrichen werden?
- Wie gewährleistet das Land NÖ trotz etwaiger Leistungsstreichungen die Einhaltung geltender Mindestansprüche nach EU-Recht?
- Wie viele tatsächliche Fälle eines solchen Betruges hat es gegeben? Bitte nach Jahr aufschlüsseln.
- Falls eine solche Statistik vorhanden ist: Wie viele dieser Fälle wären durch die nun geplante Maßnahme verhindert wurden?
- Falls eine solche Statistik nicht vorhanden ist: Anhand welcher Tatsachen/Fakten wurde diese Entscheidung dann gefallen? Bitte Senden Sie mir dazu vorhandene Gutachten/Statistiken/Datenerhebungen o.ä. zu.

Ergebnis der Anfrage

Es gibt keine dedizierte Anweisung und die Entscheidung ist natürlich komplett ohne Fakten gefallen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. August 2025
  • Frist
    1. Oktober 2025
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 3 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft: …
An Landesregierung Niederösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Genaue Zahlen Leistungsbetrug Flüchtlinge [#3479]
Datum
6. August 2025 11:45
An
Landesregierung Niederösterreich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 3 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Am 04. August 2025 gab es mediale Berichte, dass Flüchtlinge in NÖ die in privaten Unterkünften untergebracht sind ab dem 01. September einmal monatlich ihren Aufenthalt nachweisen müssen. - Senden Sie mir bitte den Erlass/die Anweisung zu dieser Aussage zu, oder verweisen Sie mich auf den öffentlich zugänglichen Erlass. - Welche Leistungen sollen konkret gestrichen werden? - Wie gewährleistet das Land NÖ trotz etwaiger Leistungsstreichungen die Einhaltung geltender Mindestansprüche nach EU-Recht? - Wie viele tatsächliche Fälle eines solchen Betruges hat es gegeben? Bitte nach Jahr aufschlüsseln. - Falls eine solche Statistik vorhanden ist: Wie viele dieser Fälle wären durch die nun geplante Maßnahme verhindert wurden? - Falls eine solche Statistik nicht vorhanden ist: Anhand welcher Tatsachen/Fakten wurde diese Entscheidung dann gefallen? Bitte Senden Sie mir dazu vorhandene Gutachten/Statistiken/Datenerhebungen o.ä. zu.
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 6 NÖ Auskunftsgesetz. Sollten Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Absprache. Ich bitte weiters um Informationen bezüglich eventuellen Bedingungen zur Weiterverwendung der in der Antwort enthaltenen Daten. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3479 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3479/
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Landesregierung Niederösterreich
LAD1-SE-1042/257-2025
Von
Landesregierung Niederösterreich
Betreff
LAD1-SE-1042/257-2025
Datum
6. August 2025 13:53
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
518,7 KB
smime.p7s
6,9 KB


Landesregierung Niederösterreich
Sehr geehrtAntragsteller/in Zu Ihrer Anfrage gemäß § 3 NÖ Auskunftsgesetz, betreffend "genaue Zahlen Leistungsbe…
Von
Landesregierung Niederösterreich
Betreff
Genaue Zahlen Leistungsbetrug Flüchtlinge
Datum
1. Oktober 2025 11:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Zu Ihrer Anfrage gemäß § 3 NÖ Auskunftsgesetz, betreffend "genaue Zahlen Leistungsbetrug Flüchtlinge", ergeht folgende Beantwortung: 1. Sie finden die rechtlichen Grundlagen dazu in § 3 Abs. 1 Z 1 NÖ Grundversorgungsgesetz. Danach gewährt das Land Niederösterreich hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung, sofern die Fremden ihren Aufenthalt und Hautwohnsitz in Niederösterreich haben. Zur Feststellung dieser gesetzlichen Voraussetzung für den Leistungsbezug trifft den Fremden eine Mitwirkungspflicht. Eine Anweisung ist dazu nicht notwendig. 2. Die Regelungen sind hierzu in § 3 Abs. 1 Z. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz unter Verweis auf die §§ 5 bis 7 NÖ Grundversorgungsgesetz festgelegt. 3. Das Land NÖ orientiert sich dabei an der RL 2013/33/EU bzw. der RL 2001/55/EG. 4. Es werden dazu keine statistischen Daten geführt. 5. Siehe Pkt. 4. 6. Die Entscheidung basiert auf der rechtlichen Grundlage gemäß § 3 NÖ Grundversorgungsgesetz (siehe Antwort zu Punkt 1). Mit freundlichen Grüßen