Sehr geehrte
<< Anrede >>
danke für Ihre Erstantwort. Leider haben Sie darin eine stark geschwärzte Version des angefragten Dokuments übermittelt. Als Grund für die Schwärzung berufen Sie sich auf den Geheimhaltungstatbestand „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“, die beeinträchtigt werden könnte. Angesichts der Kapitelüberschriften muss ich in manchen Fällen in Frage stellen, ob die Offenlegung eine tatsächliche Gefährdung des Geheimhaltungstatbestandes bewirken würde bzw. ob die Geheimhaltung wie im IFG vorgesehen auch erforderlich ist, zweckmäßig ist sowie eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse im Sinne der Geheimhaltung vorgenommen wurde.
Um nur ein Beispiel zu nennen wurden im Punkt „II. Rechtsgrundlagen“ Schwärzungen vorgenommen. Die Offenlegung einer rechtlichen Begründung dürfte aber kaum geeignet sein, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu beeinträchtigen.
Weitere überschießende Schwärzungen:
- Auf Seite 5 wurden Textteile geschwärzt, die sich in einem Absatz über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufzeichnungen an wenig frequentierten öffentlichen Plätzen befinden. Im Kontext der öffentlichen Debatte über die angekündigte Verfünffachung von Videoüberwachung ist eine diesbezügliche Anordnung des Innenministers der Kern des öffentlichen Interesses. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schwärzung nicht verhältnismäßig.
- Auf Seite 6 wurden Textteile geschwärzt, die sich nach Anordnungen zur technischen Ausgestaltung der Speicherung gewonnener Daten und vor Anordnungen über die Ausgestaltung von Hinweistafeln zur verpflichtenden Information von Betroffenen beziehen. Für beide Themenbereiche erscheint eine Schwärzung nicht verhältnismäßig.
- Auf den Seiten 7 und 8 wurden Textteile geschwärzt, die Anordnungen über die Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen betreffen. Die abstrakten Vorgaben über die Anwendung der Rechtsgrundlage des SPG auf einzelne Sachverhalte und Tatbestände geheim zu halten, erinnert mehr an autokratische Diktaturen als demokratische Rechtsstaaten. Diese Schwärzung erachten wir deshalb als überschießend und unzulässig.
- Zu hinterfragen sind vor dem Hintergrund der Sorgfaltsverpflichtung ebenfalls die Schwärzungen auf Seite 8ff zur konkreten Durchführung der Maßnahme, sowie auf Seite 11ff zu Qualitätssicherung und Analyse.
Zum öffentlichen Interesse:
- Das BMI hat selbst proaktiv kommuniziert, die Videoüberwachung ausweiten zu wollen (
https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=6248…) weswegen ein hohes öffentliches Interesse an der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung der Maßnahme vorliegt.
- Als Geschäftführer von „Epicenter.works“ wurde ich mehrfach von Medien angefragt, um die Maßnahme als Experte einzuordnen. Als „Public Watchdog“ ist der Zugang zu diesen Informationen essenziell, um eine valide und vollständige Expertenmeinung zu den Auswirkungen dieser Maßnahme auf den Datenschutz einzelner zu bilden. Geheimhaltungstatbestände sind insbesondere bei „Public Watchdogs“ laut ständiger Rechtssprechung des VwGH möglichst eng auszulegen.
Ich halte deswegen den Eventualantrag auf Bescheiderstellung aufrecht, da die angefragten Informationen nicht vollinhaltlich übermittelt wurden.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Lohninger