Erlass zur Videoüberwachung

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Erlass des Innenministers über den Verstärkten Einsatz von Videoüberwachung im öffentlichen Raum auf Basis von § 54 Abs 6 SPG gemäß der Veröffentlichung des Ministeriums vom 12. August 2025 (siehe https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=6248… ).

Ergebnis der Anfrage

Wegen der großflächigen und überschießenden Schwärzungen wird ein Bescheid vom Innenministerium verlangt.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. September 2025
  • Frist
    29. September 2025
  • 6 Follower:innen
Thomas Lohninger
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Thomas Lohninger
Betreff
Erlass zur Videoüberwachung [#3561]
Datum
1. September 2025 19:59
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Erlass des Innenministers über den Verstärkten Einsatz von Videoüberwachung im öffentlichen Raum auf Basis von § 54 Abs 6 SPG gemäß der Veröffentlichung des Ministeriums vom 12. August 2025 (siehe https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=6248… ).
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Thomas Lohninger Anfragenr: 3561 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3561/ Postanschrift Thomas Lohninger << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Lohninger
Bundesministerium für Inneres
2025-0.739.452, Informationsbegehren von Herrn Thomas Lohninger betreffend einen Erlass, zur Videoüberwachung gemä…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
2025-0.739.452, Informationsbegehren von Herrn Thomas Lohninger betreffend einen Erlass, zur Videoüberwachung gemäß § 54 Abs 6 SPG
Datum
30. September 2025 10:06
Status
Warte auf Antwort
Die zuständige Stelle für Rückfragen und Rückmeldungen entnehmen Sie bitte der Erledigung. Bundesministerium für Inneres Sektion I Präsidium Ministerialkanzleidirektion +43 1 53126-0 Herrengasse 7, 1010 Wien, Österreich <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> www.bmi.gv.at<http://www.bmi.gv.at/&…
Thomas Lohninger
AW: 2025-0.739.452, Informationsbegehren von Herrn Thomas Lohninger betreffend einen Erlass, zur Videoüberwachung …
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Thomas Lohninger
Betreff
AW: 2025-0.739.452, Informationsbegehren von Herrn Thomas Lohninger betreffend einen Erlass, zur Videoüberwachung gemäß § 54 Abs 6 SPG [#3561]
Datum
9. Oktober 2025 13:49
An
Bundesministerium für Inneres
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für Ihre Erstantwort. Leider haben Sie darin eine stark geschwärzte Version des angefragten Dokuments übermittelt. Als Grund für die Schwärzung berufen Sie sich auf den Geheimhaltungstatbestand „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“, die beeinträchtigt werden könnte. Angesichts der Kapitelüberschriften muss ich in manchen Fällen in Frage stellen, ob die Offenlegung eine tatsächliche Gefährdung des Geheimhaltungstatbestandes bewirken würde bzw. ob die Geheimhaltung wie im IFG vorgesehen auch erforderlich ist, zweckmäßig ist sowie eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse im Sinne der Geheimhaltung vorgenommen wurde. Um nur ein Beispiel zu nennen wurden im Punkt „II. Rechtsgrundlagen“ Schwärzungen vorgenommen. Die Offenlegung einer rechtlichen Begründung dürfte aber kaum geeignet sein, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu beeinträchtigen. Weitere überschießende Schwärzungen: - Auf Seite 5 wurden Textteile geschwärzt, die sich in einem Absatz über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufzeichnungen an wenig frequentierten öffentlichen Plätzen befinden. Im Kontext der öffentlichen Debatte über die angekündigte Verfünffachung von Videoüberwachung ist eine diesbezügliche Anordnung des Innenministers der Kern des öffentlichen Interesses. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schwärzung nicht verhältnismäßig. - Auf Seite 6 wurden Textteile geschwärzt, die sich nach Anordnungen zur technischen Ausgestaltung der Speicherung gewonnener Daten und vor Anordnungen über die Ausgestaltung von Hinweistafeln zur verpflichtenden Information von Betroffenen beziehen. Für beide Themenbereiche erscheint eine Schwärzung nicht verhältnismäßig. - Auf den Seiten 7 und 8 wurden Textteile geschwärzt, die Anordnungen über die Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen betreffen. Die abstrakten Vorgaben über die Anwendung der Rechtsgrundlage des SPG auf einzelne Sachverhalte und Tatbestände geheim zu halten, erinnert mehr an autokratische Diktaturen als demokratische Rechtsstaaten. Diese Schwärzung erachten wir deshalb als überschießend und unzulässig. - Zu hinterfragen sind vor dem Hintergrund der Sorgfaltsverpflichtung ebenfalls die Schwärzungen auf Seite 8ff zur konkreten Durchführung der Maßnahme, sowie auf Seite 11ff zu Qualitätssicherung und Analyse. Zum öffentlichen Interesse: - Das BMI hat selbst proaktiv kommuniziert, die Videoüberwachung ausweiten zu wollen (https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=6248…) weswegen ein hohes öffentliches Interesse an der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung der Maßnahme vorliegt. - Als Geschäftführer von „Epicenter.works“ wurde ich mehrfach von Medien angefragt, um die Maßnahme als Experte einzuordnen. Als „Public Watchdog“ ist der Zugang zu diesen Informationen essenziell, um eine valide und vollständige Expertenmeinung zu den Auswirkungen dieser Maßnahme auf den Datenschutz einzelner zu bilden. Geheimhaltungstatbestände sind insbesondere bei „Public Watchdogs“ laut ständiger Rechtssprechung des VwGH möglichst eng auszulegen. Ich halte deswegen den Eventualantrag auf Bescheiderstellung aufrecht, da die angefragten Informationen nicht vollinhaltlich übermittelt wurden. Mit freundlichen Grüßen, Thomas Lohninger