Nicht-öffentliche Anhänge:
wgfhrerscheinprfungen3618.eml
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Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übermitteln wir Ihnen eine auf das IFG gestützte Anfrage.
Eine Verpflichtung zur Beauskunftung nach dem IFG besteht nur insoweit, als die angefragte Information bereits vorhanden ist (siehe GP XXVII RV 2238, Erläuterungen zu § 2). Dem Amt der Landesregierung liegt die erbetenen Informationen in der angefragten Form nicht vor. Wir gehen davon aus, dass durch eine vollständige Auskunftserteilung einer einzigen Stelle, die über alle angefragten Informationen verfügt, bürgerfreundlicher ist und den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend Rechnung trägt.
Gemäß § 34b Abs 8 zweiter Satz FSG hat das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zur Kontrolle der Fahrprüfer jährlich eine Statistik der Fahrprüfer mit der Anzahl der von jedem Fahrprüfer durchgeführten Fahrprüfungen (aufgegliedert nach Lenkberechtigungsklassen) sowie den Prüfungsergebnissen zu erstellen. Wir gehen daher davon aus, dass dem gegenständlichen Informationsbegehren von Seiten des BMIMI entsprochen werden kann.
§ 7 Abs 3 IFG ordnet an, dass in jenen Fällen, in denen bei einem Organ ein Antrag einlangt, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, der Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen hat.
Beiliegende Anfrage dürfen wir Ihnen daher zuständigkeitshalber mit der Bitte um direkte Beantwortung weiterleiten.
Abgabenachricht wurde erteilt.
Freundliche Grüße