Anfrage zur Auskunftsplicht im Zusammenhang mit Gemeinderatssitzungen und öffentlichen Tagesordnungspunkten
Im §6 des IFG wird unter Ziffer Absatz 1, Ziffer 5, lit a, lit a folgendes festgehalten:
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper, ...
Bezieht sich die unbeeinträchtigte rechtmäßige Willensbildung auch auf sämtliche Informationen, die den einzelnen Gemeinderäten zu den Tagesordnungspunkten zur Verfügung gestellt werden?
Wenn ja, können diese Informationen nach den entsprechenden Beschlüssen im Gemeinderat von Bürgern eingesehen oder angefordert werden?
Können diverse Sitzungsprotokolle öffentlicher Sitzungen, die schon in elektronischer Form vorhanden sind, als solche angefordert werden? Bisher war es nur erlaubt, in die Protokollbücher Einsicht zu nehmen, jedoch durften keine Kopien oder Fotographien angefertigt werden.
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum8. September 2025
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6. Oktober 2025
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